Beschlussvorlage - 2012/BV/3475

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2012 bis 2018 für die Hansestadt Rostock (Anlage).

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Beschlussvorschriften:

§ 22 und § 43 der Kommunalverfassung M-V

 

Sachverhalt:

Der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock wird das anliegende Haushaltssicherungskonzept 2012 bis 2018 zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Das Haushaltssicherungskonzept 2012-2018 wurde auf Grundlage des Haushaltsplanes 2012 und unter Berücksichtigung der Vorschriften zum neuen kommunalen Haushaltsrecht erarbeitet.

 

Das Haushaltssicherungskonzept 2012-2018 berücksichtigt den Erfüllungsstand der Maßnahmen aus dem Haushaltssicherungskonzept 2011-2018.

 

Gemäß § 43 Abs. 7 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist die Hansestadt Rostock verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn trotz Ausnutzung aller Einspareffekte sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Es sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und die Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden soll. Im Sinne des § 43 KV M-V ist nicht nur der jährlich strukturell ausgeglichene Haushalt, sondern auch der Haushaltsausgleich nach § 16 GmHVO Doppik, im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt sowie der vollständige Abbau der Fehlbeträge darzustellen.

 

Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konso-lidierungszeitraum). 

 

Vorrangiges Ziel für die Hansestadt Rostock bleibt weiterhin die dauerhafte Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wurde ein Haushaltskonsolidierungskonzept erarbeitet, mit dem durch konkrete Maßnahmen eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen und Reduzierung der Aufwendungen/Auszahlungen dargestellt wird. Durch geeignete strategische Entscheidungen und Zielsetzungen müssen vorhandene Ressourcen effektiver genutzt werden.

 

Mit den rechtsaufsichtlichen Anordnungen A 3 zum Haushaltssicherungskonzept 2011 bis 2018 vom 19.12.2011 wurde die Hansestadt Rostock gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V aufgefordert, dass die Bürgerschaft mit der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2012, spätestens bis zum 30.06.2012 über ein Haushaltssicherungskonzept beschließt, das die Vorgaben des § 43 KV M-V erfüllt.

 

Das vorliegende Haushaltssicherungskonzept hat tragfähige Maßnahmen dargestellt, durch die das Entstehen neuer Fehlbeträge vermieden und der Abbau der Altfehlbeträge bis zum Jahr 2018 aufgezeigt wird.

 

Mit der Novellierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011, gemäß § 31 Abs. 2, erhält das Haushaltssicherungskonzept nunmehr einen verbindlichen Status.

 

Die Erreichung der Haushaltskonsolidierung ist im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes zu dokumentieren. Das beschlossene Haushaltssicherungskonzept bindet die Bürgerschaft, deren beschließende Ausschüsse und die Verwaltung bei allen Beschlüssen.

 

Anträge, durch die der Hansestadt Rostock Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen gleichwertig aufzeigen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel unter Angabe der Teilhaushalte aufzubringen sind.

Anträge sowie Beschlussvorlagen, die eine Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, müssen unter Benennung der betroffenen Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes neue zusätzliche und vergleichbare Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik ist der Haushalt in der Planung ausgeglichen, wenn der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist. Bei der Ermittlung des Haushaltsausgleiches sind Fehlbeträge aus Haushaltsjahren mit einer kameralen Rechnungslegung nicht zu berücksichtigen.

 

In diesem Zusammenhang ist auf Nachfolgendes hinzuweisen:

Ein Soll-Fehlbetrag ist der Betrag, um den - unter Berücksichtigung der Haushaltsreste - die Sollausgaben höher sind als die Solleinnahmen. Ein Haushaltsfehlbetrag bildet somit keine Ist-Größe ab, sondern bezieht sich auf die Sollanordnungen. Hinzu kommen ggf. in den Vorjahren entstandene Fehlbeträge, soweit diese nicht durch die Veranschlagung einer entsprechenden Ausgabeposition bereits gedeckt wurden. Kamerale Fehlbeträge können aufgrund des geltenden Haushaltsrechts in aller Regel nur im Verwaltungshaushalt entstehen.

 

Da die Kommune in Höhe der nicht gedeckten Ausgaben Leistungen erbracht hat, ergibt sich auch ein Finanzierungsbedarf. Kredite dürfen nur für Investitionen aufgenommen werden, der hier entstandene Liquiditätsbedarf kann daher nur aus Kassenkrediten gedeckt werden.

 

Allerdings ist die tatsächliche Liquiditätssituation der Gemeinde auch von anderen Faktoren abhängig, wie z.B. die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes sowie der Kassen- und Haushaltsreste, so dass die Höhe des Kassenkredites in aller Regel nicht 1:1 den Fehlbeträgen entspricht. Erfahrungsgemäß ist von einer Schwankungsbreite in Höhe von     +/- 10% auszugehen. Hinzu kommt, dass in vielen Kommunen eine bereits mehrjährig bestehende Unterdeckung des Verwaltungshaushaltes dazu führte, dass im Sinne eines wirtschaftlich sinnvollen Schuldenmanagements Umschuldungen in zinsgünstigere Laufzeiten erfolgen. In der Summe ist daher eine betragsgleiche und bilanziell eindeutige Zuordnung der Altfehlbeträge zu einem Posten der Eröffnungsbilanz nicht möglich.

 

Aus Sicht des Ressourcenverbrauchskonzeptes ist somit ein Ausweis kameraler Altfehlbeträge in der Eröffnungsbilanz nicht nur entbehrlich, sondern wäre - aufgrund der völlig anders gearteten Entstehung und der fehlenden Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung z.B. zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten - sachlich sogar falsch. Würden Fehlbeträge dennoch in einer eigenen Position unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen, so läge ein Doppelausweis vor.

 

Andererseits entsteht ohne (gesonderten) Ausweis und damit ohne Ausgleichspflicht der Eindruck, dass die kameralen Fehlbeträge durch die Umstellung auf das  Rechnungswesen "verschwinden" würden und die Kommunen trotz erheblicher Altfehlbeträge nach der Um-stellung unvorbelastet wirtschaften könnten. Die Entwicklung und der Stand der kameralen Altfehlbeträge soll daher im Anhang zur Eröffnungsbilanz in Form einer Übersicht der letzten drei Jahre vor Erstellung der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden.

 

Trotz der durch die Einführung der doppischen Buchführung erschwerenden Bedingungen hält die Hansestadt Rostock daran fest, im Jahr 2018 – dem Jahr des 800. Stadtjubiläums – die Altschulden so weit zu tilgen, dass nach 18 Jahren die eigenständige finanzielle Handlungsfähigkeit in Eigenverantwortung der Hansestadt Rostock erlangt wird.

 


Das strategische Hauptziel der Verwaltung ist, orientiert an den Leitlinien, die städtebauliche Weiterentwicklung Rostocks zu einer im Nordosten bedeutenden kulturellen, touristischen und wirtschaftlichen Magistrale fortzuschreiben. Dabei spielen der geplante Theaterneubau, der beabsichtigte Rathausanbau, die Bebauung der Nordkante am Neuen Markt, die Umgestaltung der Mittelmole und die Weiterentwicklung auf dem Areal des Stadthafens eine wesentliche Rolle.

 

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Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.05.2012 - Ortsbeirat Toitenwinkel (18) - ungeändert beschlossen

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29.05.2012 - Ortsbeirat Lichtenhagen (3) - vertagt

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29.05.2012 - Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19) - ungeändert beschlossen

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05.06.2012 - Jugendhilfeausschuss - abgelehnt

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05.06.2012 - Ortsbeirat Brinckmansdorf (15) - ungeändert beschlossen

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05.06.2012 - Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17) - ungeändert beschlossen

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05.06.2012 - Ortsbeirat Schmarl (7) - zur Kenntnis gegeben

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06.06.2012 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

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06.06.2012 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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06.06.2012 - Ortsbeirat Biestow (13) - abgelehnt

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07.06.2012 - Kulturausschuss - geändert beschlossen

 

Beschluss:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2012 bis 2018 für die Hansestadt Rostock (Anlage)

mit den Änderungen 2012/BV/3475 02(ÄA) und 2012/BV/3475 03 (ÄA).

 

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

1

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

6

 

Abgelehnt

 

 

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07.06.2012 - Ortsbeirat Gartenstadt/ Stadtweide (10) - zur Kenntnis gegeben

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07.06.2012 - Ortsbeirat Lütten Klein (5) - ungeändert beschlossen

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12.06.2012 - Finanzausschuss - vertagt

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12.06.2012 - Hauptausschuss - abgelehnt

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12.06.2012 - Ortsbeirat Reutershagen (8) - ungeändert beschlossen

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12.06.2012 - Ortsbeirat Evershagen (6) - ungeändert beschlossen

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12.06.2012 - Ortsbeirat Dierkow-Neu (16) - ungeändert beschlossen

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12.06.2012 - Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1) - abgelehnt

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13.06.2012 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - ungeändert beschlossen

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13.06.2012 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - abgelehnt

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14.06.2012 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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14.06.2012 - Ortsbeirat Südstadt (12) - abgelehnt

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19.06.2012 - Bau- und Planungsausschuss - abgelehnt

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19.06.2012 - Ortsbeirat Hansaviertel (9)

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19.06.2012 - Ortsbeirat Groß Klein (4) - abgelehnt

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20.06.2012 - Bürgerschaft

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20.06.2012 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - vertagt

 

 

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26.06.2012 - Ortsbeirat Lichtenhagen (3) - zur Kenntnis gegeben

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27.06.2012 - Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2) - abgelehnt