Beschlussvorlage - 2022/BV/3176
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Hansestadt Rostock (Hebesatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 25.04.2022
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt
- Beteiligt:
- Hauptamt; Kämmereiamt; Rechts- und Vergabeamt; Amt für Umwelt- und Klimaschutz
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Empfehlung
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28.04.2022
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10.05.2022
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●
Bereit
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Empfehlung
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27.04.2022
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
|
Entscheidung
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11.05.2022
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Sachverhalt:
Der Hebesatz (nur) für die Grundsteuer B soll ab dem 01.01.2023 auf 520 % angehoben werden. Der Hebe-satz wurde letztmalig im Jahr 2013 auf 480% angehoben.
Zur Verbesserung der Haushaltssituation ist es notwendig, Einnahmepotentiale, wie vorliegend die Erhöhung der Grundsteuer B, zu erschließen. Auch bei einer Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 520 % bliebe dieser immer noch weiter im Vergleich unter den durchschnittlichen Hebesätzen anderer Städte in M-V und anderer ostdeutscher Städte.
Insbesondere zur Refinanzierung steigender Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ ist es nötig, den Grundsteuerhebesatz um die aufgezeigte Erhöhung auf 520 % anzuheben.
Zunächst lässt sich feststellen, dass die Hanse- und Universitätsstadt Rostock satzungsgemäß zur Zahlung des Beitrages für die im Verbandsgebiet liegenden Flächen verpflichtet ist.
Nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes wird den Gemeinden eingeräumt, die Beiträge auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Die Entscheidung, wie die Refinanzierung erfolgt, liegt im Ermessen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 17.10.2007 wurde die Satzung zur Erhebung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ ab dem Jahr 2008 aufgehoben. Grund hierfür war, dass die bis dato erfolgte konkrete Gebührenerhebung bei den einzelnen Grundstückseigentümern einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht hatte, da die Aufbereitung des Datenmaterials und die Vielzahl der umzulegenden Kleinstbeträge aufwendig und zeitintensiv waren.
Mit der Abschaffung der Umlage konnten seinerzeit 3 Planstellen eingespart werden.
Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Satzung überarbeite der Wasser- und Bodenverband das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Es wurde unter anderem auch vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg - Vorpommern angeregt, im Rahmen dieser Änderung für eine Refinanzierung, die Grundsteuer zu nutzen.
Im Jahr 2008 wurde daraufhin der Grundsteuerhebesatz von 440% auf 450% beschlossen. In die Erhöhung sind 3 Prozentpunkte für die Refinanzierung der umlagefähigen Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes eingeflossen.
Seit 2013 wird die Grundsteuer B mit einem Hebesatz von 480% erhoben.
Für die Refinanzierung des Beitrages des Wasser- und Bodenverbandes der Jahre 2008 bis 2021 wurde durch das Amt für Umwelt- und Klimaschutz erfasst.
In der beigefügten Anlage wird die Annahme, 3 Prozentpunkte im Rahmen der Grundsteuererhöhung für eine Refinanzierung der Beiträge zu nutzen, betragsmäßig nachvollzogen. Dabei ist festzustellen, dass mit (nur) 3 % Prozentpunkten aus der Grundsteuer B unter Abzug der Einzahlungen der Ämter für die grundsteuerbefreiten Grundstücke die jährlichen Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes für die grundsteuerpflichtigen Grundstücke nicht bzw. zu keinem Zeitpunkt zu refinanzieren waren.
Derzeit (2021) beläuft sich das Defizit unter Beachtung der 3%-Punkte auf 404.625,00 EUR. Das entspricht 11,29 % (siehe Anlage).
Erläuterungen zur Anlage 2:
In Spalte 2 wird der Gesamtbeitrag, der von der Stadt zu entrichten ist, benannt.
Davon werden die Anteile, die von der Stadt zu tragen sind (für grundsteuerbefreite Grundstücke) abgezogen (Spalte 3) und es verbleibt ein auf die Grundstückseigentümer umzulegender Betrag (Spalte 4).
Es zeigt sich, dass mit nur 3 Prozentpunkten -außer im Jahre 2010- keine Refinanzierung zu erreichen war; schon im Jahr 2008 fehlten rd. 35 T € (Spalte 11). Aktuell (2021) wird deutlich dass mit nur 3 Prozentpunkten Veranschlagung für eine Refinanzierung ein Defizit von 404.625 € entstanden ist und mit 11,29 nötigen Prozentpunkten (Spalte 12) die damalige Hebesatzerhöhung von 10 Prozentpunkten in 2008 (von 440 auf 450 %) komplett aufgebraucht wird.
Es lässt sich daher feststellen, dass die umlagefähigen Beiträge inzwischen einen hohen Anteil an den vorgenommenen Grundsteuererhöhungen (Spalte 12) ausmachen.
Aufgrund dessen besteht Handlungsbedarf, um eine Refinanzierung der Beiträge zu erreichen und damit auf die stetig steigenden Beiträge zu reagieren.
Das derzeitige Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden weist keine Refinanzierungsmöglichkeiten aus. Die Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „können“ durch Satzung umgelegt werden, dazu bedarf es einer Gebührenkalkulation.
Die Entscheidung zur Umlage der Gebühren auf die einzelnen Abgabepflichtigen wäre auch heute mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
-
Die Realisierung einer Gebührenumlage liegt im Aufgabenbereich des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz (73). Ihnen obliegt die Satzungsaufstellung und die Gebührenkalkulation (je Jahr bei Veränderung des Beitrages an den Verband). Weiterhin sind die Widerspruchsverfahren in der Verantwortung des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz (73). Diese Aufgabenübertragen führt zu Mehrbelastung der derzeitigen Mitarbeiter des Amtes ggf. muss Personal eingestellt werden.
-
Die Möglichkeit, bei der Gebührenerhebung eine Mindestgebühr festzusetzen, ist mit einem zusätzlichen Kalkulationsaufwand in den Folgejahren verbunden, da keine Überdeckung erfolgen darf (Verrechnung).
-
Im Finanzverwaltungsamt, Abteilung Steuern sähe die Situation nicht anders aus. Es stehen zwar bereits die Flurstücke durch die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren zur Verfügung, jedoch muss eine Prüfung und ein Abgleich über Geoport erfolgen, da bei der Umlage der Gebühr Wasser- und Bodenverband der Versieglungsgrad Berücksichtigung findet.
- Des Weiteren kommen die Verbuchung der Zahlungseingänge in der Stadtkasse und die Zwangsmaßnahmen bei Nichtzahlung der Gebühren hinzu. Auch dieser Auswand wäre derzeit personell nicht ohne weitere Aufstockung abdeckbar.
Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes wird auch weiter eine Refinanzierung der Beiträge über einen Anteil an Prozentpunkten im Rahmen einer Hebesatzerhöhung vorgeschlagen.
Es wird vorgeschlagen angesichts der gestiegenen Beiträge des Wasser- und Bodenverband an den Verband bei gleichbleibendem Hebesatz (in 2013: 454,8 TEUR und in 2021: 730 TEUR) für die Grundsteuer B eine Hebesatzerhöhung von mind. 40 Prozentpunkten (d.h. von 480 auf 520 %) vorzusehen.
Mit einem Hebesatz der Grundsteuer B von 520 % würde die Stadt auch weiter noch immer unter dem Durchschnitt der Hebesätze der kreisfreien und kreisangehörigen Städte in M-V (mit 539 %) und unter dem durchschnittlichen Hebesatz vergleichbarer anderer ostdeutscher Städte (mit 596 %) bleiben (siehe nachfolgend).
Eine Anhebung bleibt daher moderat und ist zum Ausgleich der gestiegenen Aufwendungen dringend angezeigt.
Zum Vergleich:
- In den kreisfreien und kreisangehörigen Städten werden Steuern nach folgenden Hebesätzen erhoben.
Stadt |
Hebesatz 2021 |
Einwohnerzahl |
|
Grundsteuer B |
31.12.2020 |
Schwerin |
595% |
98.398 |
Stralsund |
545% |
59.290 |
Wismar |
580% |
44.486 |
Greifswald |
480% |
59.229 |
Neubrandenburg |
550% |
65.353 |
Rostock |
480% |
209.061 |
Durchschnitt |
539% |
|
Der durchschnittliche Hebesatz der größten Städte Mecklenburg-Vorpommers ohne Hebesatz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beträgt 550 % und mit dem Hebesatz der Stadt Rostock 539 %.
Der Hebesatz der für die beiden kreisfreien Städte Rostock und Schwerin beträgt der durchschnittliche Hebesatz 537 %. Für die kreisangehörigen Städte ergibt sich ein durchschnittlicher Hebesatz von 539 %.
- Die größten ostdeutschen Städte erheben die Grundsteuer B im Jahr 2021 nach folgenden Hebesätzen:
Städte |
Hebesatz 2021 |
Einwohnerzahl |
neuen Bundesländer |
Grundsteuer B |
30.12.2020 |
Berlin |
810% |
3.764.962 |
Dresden |
635% |
561.942 |
Leipzig |
650% |
605.407 |
Chemnitz |
580% |
245.051 |
Magdeburg |
495% |
235.775 |
Halle |
500% |
237.865 |
Erfurt |
550% |
214.174 |
Gera |
600% |
92.126 |
Potsdam |
545% |
182.019 |
Durchschnitt |
596% |
|
Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B für das Jahr 2021 -ausschließlich Berlin als sogen. Ausreißer- beträgt bei den ostdeutschen Städten 570 %.
Entwicklung der Grundsteuer B nach Erhebungszeiträumen 2016 bis 2020 in Rostock
Haushaltsjahr |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Rechnungsjahr |
|
|
|
|
|
2010 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
2011 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
2012 |
-3.785,42 |
21.147,14 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
2013 |
-4.817,51 |
22.684,42 |
0,00 |
4.565,95 |
0,00 |
2014 |
14.585,43 |
45.497,53 |
65.696,90 |
4.565,95 |
0,00 |
2015 |
55.519,45 |
29.583,90 |
9.386,64 |
10.602,62 |
2.006,82 |
2016 |
22.522.492,25 |
60.565,59 |
17.219,92 |
11.009,80 |
5800,90 |
2017 |
|
22.632.318,97 |
50.984,05 |
10.680,17 |
1.383,21 |
2018 |
|
|
22.779.353,89 |
59216,60 |
3841,06 |
2019 |
|
|
|
23.109.803,56 |
93.471,53 |
2020 |
|
|
|
|
23.338.094,71 |
Jahresergebnis in EUR |
22.583.994,20 |
22.811.797,56 |
22.922.641,40 |
23.199.434,85 |
23.444.598,23 |
davon |
|
|
|
89.631,29 |
106.503,52 |
Nachveran-lagungen (NV) |
61.501,95 |
179.478,58 |
143.287,51 |
||
insges. in EUR |
|||||
|
|
|
|
|
|
Anteil NV am |
0,38 |
1,38 |
1,38 |
0,39 |
1,39 |
Jahressoll in % |
|||||
Planansatz |
22.500.000,00 |
22.550.000,00 |
22.650.000,00 |
22.750.000,00 |
23.200.000,00 |
Hebesatz |
480 % |
480 % |
480 % |
480 % |
480 % |
Auswirkung der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 480% auf 520% auf den Ergebnishaushalt
Planansatz EHH Haushaltsjahr 2023 |
|
|
Erhöhung in EUR |
Hebesatz |
480% |
520% |
|
Grundsteueraufkommen in EUR |
23.864.114 |
25.852.790 |
1.988.676 |
Die Grundsteuererhöhung um 40 Prozentpunkte in der HRO beträgt absolut 8,33 %.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 480% auf 520 % führt ab dem Haushaltsjahr 2023 zu Mehrerträgen/ -einzahlungen von ca. 1,9 Mio. EUR jährlich.
Teilhaushalt 90:
Produkt: 61101 Bezeichnung: Steuern
ggf. Investitionsmaßnahme Nr.: Bezeichnung:
Haushalts-jahr |
Konto / Bezeichnung |
Ergebnishaushalt
|
Finanzhaushalt |
||
|
|
Erträge |
Auf- wendungen |
Ein-zahlungen |
Aus-zahlungen |
2023 |
60121000 – Grundsteuer B von Fremdschuldnern |
1.988.600 EUR |
|
1.988.600 EUR |
|
2024 |
60121000 – Grundsteuer B von Fremdschuldnern |
1.988.600 EUR |
|
1.988.600 EUR |
|
2025 |
60121000 – Grundsteuer B von Fremdschuldnern |
1.988.600 EUR |
|
1.988.600 EUR |
|
|
Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
X |
liegen nicht vor.
|
werden nachfolgend angegeben
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
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(wie Dokument)
|
23,4 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
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566,6 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
15,3 kB
|
27.04.2022 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - vertagt
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die beigefügte Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Hansestadt Rostock (Hebesatzsatzung) (Anlage 1) der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Abstimmungsergebnis zur Vertagung der Beschlussvorlage 2022/BV/3176:
- Einstimmig -
10.05.2022 - Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die beigefügte Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Hansestadt Rostock (Hebesatzsatzung) (Anlage 1) der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
4 |
|
|
|
Dagegen: |
3 |
|
Angenommen |
X |
Enthaltungen: |
4 |
|
Abgelehnt |
|