Antrag - 2021/AN/2555
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorsitzende der Fraktionen der SPD, DIE LINKE.PARTEI und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Spielplatzfonds
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 12.10.2021
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion der SPD
- Beteiligt:
- Fachbereich Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Empfehlung
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Oct 21, 2021
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Empfehlung
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Oct 28, 2021
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Nov 3, 2021
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Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird mit der Einrichtung eines Sonderfonds "Spielplätze" beauftragt. In diesen sollen alle Bauherren einzahlen, die gemäß §8 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in unmittelbarer Nähe zu ihren Liegenschaften keinen Spielplatz einrichten können oder müssen.
2. Die Rostocker Bürgerschaft bekennt sich ausdrücklich zur Spielplatzlandschaft in der Hansestadt Rostock und stellt daher fest: Die Ersatzzahlung für den Sonderfonds ist nur in diesen besonderen Fällen möglich und schafft keinesfalls eine grundsätzliche Möglichkeit.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zur März-Sitzung 2022 ein Konzept vorzulegen, wie diese Ersatzzahlung kalkuliert und umgesetzt werden kann.
4. Der Sonderfonds "Spielplätze" wird genutzt, um die öffentlichen Spielplätze in den jeweiligen Stadtteilen, in denen die Gelder aus Punkt 1 eingezahlt werden, aufzuwerten und auszubauen. Bei der Entscheidung der Mittelverwendung sind die Ortsbeiräte zu beteiligen. Ebenso sind bei der Planung und der Gestaltung der Spielstätten die Jugendbeteiligungskoordinatorin und (soweit in den Stadtteilen vorhanden) die Kinder- und Jugendbeiräte einzubeziehen.
5. Sollte zur Umsetzung des Spielplatzfonds eine Änderung der Spielplatzsatzung nötig sein, wird der Oberbürgermeister beauftragt, dies in der gegenwärtig laufenden Überarbeitung der Satzung zu berücksichtigen.
6. Sollte zur Umsetzung des Spielplatzfonds eine Änderung des Landesrechts erforderlich sein (z.B. Landesbauordnung), wird der Oberbürgermeister beauftragt, sich für eine entsprechende Anpassung des Landesrechts einzusetzen.
Sachverhalt:
In §8 Abs. 2 der Landesbauordnung M-V ist klar geregelt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder angelegt werden muss. Zu diesem Grundsatz bekennen sich die Antragssteller ausdrücklich. Gleichwohl eröffnet der Paragraph die Möglichkeit, bei unmittelbarer Nähe zu anderen Spielplätzen auf die Errichtung einer eigenen Anlage zu verzichten. Die Bauherren und späteren Mieter profitieren somit von bereits getätigten Investitionen und Wartungsaufwendungen Dritter. Dies entspricht nur bedingt dem Solidarprinzip. Mit dem vorliegenden Antrag soll hier Abhilfe geschaffen werden und die Spielplatzplanung eines Stadtteils effektiver gestaltet werden: Denn Nutzung und Finanzierung werden auf den gleichen Schultern verteilt.
Finanzielle Auswirkungen:
x |
liegen nicht vor.
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werden nachfolgend angegeben:
geringe Kosten, um ggf. eine entsprechende Kontostelle im Haushalt einzurichten
gez. Dr. Steffen Wandschneider-Kastell gez. Eva-Maria Kröger
Fraktionsvorsitzender der SPD Fraktionsvorsitzende DIE LINKE.PARTEI
gez. Uwe Flachsmeyer
Fraktionsvorsitzender BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN