Beschlussvorlage - 2016/BV/2277

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.08.WA.170 „Thierfelderstraße“ eingereichten Stellungnahmen von Bürgern sowie die Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft.

 

Die als Anlage 1 beigefügten Abwägungsergebnisse sind Bestandteil des Beschlusses.

 

2.              Aufgrund des § 10 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20.01.2016 (GVOBl. M-V S. 28/29), beschließt die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock den Bebauungsplan Nr. 08.WA.170 für das Wohngebiet “Thierfelderstraße“, begrenzt

 

im Norden               durch die Straßenbahnlinie zum Neuen Friedhof

im Osten                             durch die Parkstraße

im Süden               durch die Satower Straße

im Westen               durch das Universitätsgelände am Dr.-Lorenz-Weg und das Gelände des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), mit den örtlichen Bauvorschriften, (Anlage 2) als Satzung.

 

3.              Die Begründung (Anlage 3) wird gebilligt. 

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 2 KV M-V

§ 10 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2015/BV/1046 Beschluss über die Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplans Nr. 08.W.170 "Thierfelderstraße"

 

Sachverhalt:

Das Ziel der vorliegenden Planung ist die Entwicklung des Standortes für mehrgeschossigen Wohnungsbau. Damit soll dem Bedarf an Wohnraum in gut integrierten Lagen der Stadt entsprochen werden. Die wesentlichen Flächen liegen seit vielen Jahren brach.

 

Mit der Planung wird von den Aussagen des Flächennutzungsplanes abgewichen, der hier eine Sonderbaufläche für Wissenschaft und Technik vorsieht. Von dieser ursprünglichen Planungsabsicht wird Abstand genommen, da bisher kein konkreter Bedarf für entsprechende Nutzungen angezeigt wurde und im Stadtgebiet eine Vielzahl von Flächen für entsprechende Ansiedlungen aus dem Wissenschafts- und Technikbereich zur Verfügung stehen.

 

Aufgrund der Lage innerhalb des Stadtgebietes, der baulichen Vorprägung im unmittelbaren Umfeld und der begrenzten Größe handelt es sich, im Sinne der Nachverdichtung von Flächen, um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Daher kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB Anwendung finden. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Durchführung einer Umweltprüfung ist gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB ebenfalls nicht erforderlich. Die geordnete Entwicklung des Stadtgebiets wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

 

Das Plangebiet ist durch eine starke Durchgrünung und teilweise große Bäume geprägt. Diese Strukturen sollen weitestgehend erhalten werden. Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden durch entsprechende Gutachten ermittelt. Der Grünordnungsplan greift diese Belange auf und regelt deren Berücksichtigung im Bebauungsplan

 

Für die Wohnbebauung ist eine mindestens 3- bis maximal 4-geschossige Bebauung (in einem Bereich eine bis 5-geschossige Bebauung) vorgesehen. Die maximale Höhe der Bebauung wird begrenzt. Außerdem enthält die Planung örtliche Bauvorschriften. Damit werden die Strukturen aus dem angrenzenden Bereich zwischen Parkstraße und Voßstraße aufgenommen.

 


Grundsätzlich soll das Plangebiet auch besonderen Wohnformen und dem studentischen Wohnen offen stehen.

 

Nach überschlägiger Berechnung ist die Errichtung von ca. 300 Wohnungen möglich.

 

Neben dem Nutzungsschwerpunkt auf Wohnen soll der bestehende Standort der Kita erhalten und teilweise erweitert werden.

 

Die Tierklink wird in dem vorhandenen Bereich verbleiben, wobei bauliche Entwicklungs-möglichkeiten sichergestellt werden. Um im Plangebiet Wohnungsbau realisieren zu können, muss das Tierheim aus Gründen des Lärmschutzes den jetzigen Standort verlassen. Zwischenzeitlich wurde eine Verlagerung des Tierheims nach Schlage vorgenommen. Durch die Tierklinik ist die Abgabe von Tieren im Stadtgebiet gesichert.

 

Der Standort weist eine relativ hohe Vorbelastung durch Lärmquellen auf. Dies betrifft einerseits Verkehrslärm von der Parkstraße, der Satower Straße und den Trassen der Bahn und Straßenbahn sowie andererseits Gewerbelärm von den westlich angrenzenden Nutzungen und dem LT Club. Hierzu wurde eine schalltechnische Untersuchung angefertigt. Auf Grund der teilweise hohen Lärmwerte wurden eine Reihe von Festsetzungen zum Lärmschutz und damit Einschränkungen getroffen, die der Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse dienen.

 

Bei der Verkehrserschließung des Plangebietes wird im Wesentlichen auf das vorhandene Straßennetz zurückgegriffen, wobei es im westlichen Bereich der Thierfelderstraße eine Verschiebung der Verkehrsfläche geben wird, um eine sinnvolle Auslastung der Bauflächen zu erzielen.

 

Im Verlauf der Parkstraße ist eine Änderung des Kurvenbereichs vorgesehen.

 

Die Anbindung des Standortes ist über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr an der Einmündung der Voßstraße geplant. Für die verkehrlichen Maßnahmen wurde eine entsprechende Planung erstellt.

 

Für die technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes wird ein Ausbau und teilweise Neubau von Leitungssystemen erforderlich.

 

Der B-Plan beinhaltet örtliche Bauvorschriften nach § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) zur äußeren Gestaltung der Gebäude, zu den Vorgartenflächen und reduzierte Abstandsflächen für die Tierklinik.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 6,8 ha.

Davon entfallen ca. 3,58 ha auf Wohnbauflächen, ca. 0,36 ha auf die Sondergebietsfläche für die Tierklinik, ca. 0,77 ha für die Gemeinbedarfsfläche Kita, ca. 1,37 ha auf Verkehrsflächen und ca. 0,67 ha auf Grün- und Waldflächen.

 

Der überwiegende Teil der Grundstücke im Plangebiet befindet sich im Eigentum der Hansestadt Rostock.

 

Zum Verfahren:

 

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss der Bürgerschaft vom 09.09.2015 eingeleitet. Der Beschluss sowie der Hinweis, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB zur Anwendung kommt, wurden im Städtischen Anzeiger am 14.10.2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

Eine erste frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung der grundsätzlichen Planungsabsichten gem. § 3 (1) BauGB fand bereits während der Sitzung des Ortsbeirates Hansaviertel am 27.09.2011 statt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (2) Nr. 1 i.V.m. § 13 (2) Satz 1 Nr. 2 und § 3 (2) BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 26.10.2015 bis zum 27.11.2015.

 

Der Vorentwurf wurde gem. § 13a (2) Nr. 1 i.V.m. § 13 (2) Satz 1 Nr. 3 und § 4 (2) BauGB den von der Planung berührten Behörden und sonstigen TöB mit Schreiben vom 21.10.2015 zur Stellungnahme vorgelegt.

 

Die Berücksichtigung von eingegangenen Stellungnahmen führte zu keinen wesentlichen Änderungen an der Planung.

 

Im Zuge einer nachträglichen Betrachtung von Varianten der Regenwasserableitung erfolgte eine nochmalige Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB.

 

Im Geltungsbereich befindet sich eine noch gewidmete Bahnfläche (Bereich der geplanten neuen Anbindung der Kobertstraße an die Parkstraße). Gewidmete Bahnflächen entziehen sich einer konkreten Überplanung der Kommune. Damit kann der B-Plan erst in Kraft treten (durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), wenn die Entwidmung der Fläche durch das Eisenbahn-Bundesamt erfolgt ist. Ein entsprechender Freistellungsantrag wurde gestellt.

 

Bis zur Rechtskraft bestehen allerdings die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des vorgezogenen Baurechtes nach § 33 BauGB.

 

Schwerpunkte der Abwägung im Zuge der Beteiligung nach § 3 (2), § 4 (2) und § 4a (3) BauGB

 

Auf Grund von Stellungnahmen zur teilweise beschränkten Leistungsfähigkeit der Ver- und Entsorgungsnetze (insbesondere Ableitung von Niederschlagswasser) wurden Untersuchungen zu technischen Lösungsvarianten durchgeführt. Diese führten zu ergänzenden Festsetzungen und Erläuterungen in der Begründung. Im Rahmen einer erneuten Beteiligung der betreffenden Träger öffentlicher Belange wurde die grundsätzliche Umsetzbarkeit festgestellt.

 

Im Zuge der Abwägung wurde die Zulässigkeit von Einzelhandelseinrichtungen beschränkt.

 

Die gutachterlichen Aussagen zum Schallschutz sowie die abzuleitenden Festsetzungen zum Schallschutz wurden noch einmal einer fachlichen Prüfung unterzogen und modifiziert.

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

 

In den Jahren 2010 bis 2016 sind Planungskosten entstanden, die in diesen Jahren bezahlt wurden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt werden im Zuge der Planumsetzung entstehen.

 

Hierunter fallen Kosten für:

 

-       Aufforstung von Flächen im Rahmen der Waldumwandlung

-       Grunderwerb einer ca. 177 m² großen, noch gewidmeten Bahnfläche

-       Erschließungsmaßnahmen für die Verschiebung der Parkstraße einschließlich der Errichtung eines Kreisverkehrs an der Kreuzung Parkstraße/Voßstraße/Gebietszufahrt (Thierfelderstraße)

-       Erschließungsmaßnahmen für den grundhaften Ausbau sowie teilweisen Neubau von gebietsinternen Verkehrsflächen, einschließlich der technischen Medien der Ver- und Entsorgung.

Es ist vorgesehen, die Erschließung auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages, einem Erschließungsträger zu übertragen.

 

Den Kosten stehen Einnahmen aus den Verkäufen städtischer Grundstücke und aus Anliegerbeiträgen Dritter gegenüber.

 

 

              Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

              liegen nicht vor.

 

              werden nachfolgend angegeben

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.

 

 

 

 

Roland Methling

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

06.12.2016 - Ortsbeirat Hansaviertel (9) - ungeändert beschlossen

Erweitern

13.12.2016 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

Erweitern

11.01.2017 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

Reduzieren

12.01.2017 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

10

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

Reduzieren

24.01.2017 - Bau- und Planungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.08.WA.170 „Thierfelderstraße“ eingereichten Stellungnahmen von Bürgern sowie die Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft.

 

Die als Anlage 1 beigefügten Abwägungsergebnisse sind Bestandteil des Beschlusses.

 

2.              Aufgrund des § 10 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20.01.2016 (GVOBl. M-V S. 28/29), beschließt die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock den Bebauungsplan Nr. 08.WA.170 für das Wohngebiet “Thierfelderstraße“, begrenzt

 

im Norden               durch die Straßenbahnlinie zum Neuen Friedhof

im Osten                             durch die Parkstraße

im Süden               durch die Satower Straße

im Westen               durch das Universitätsgelände am Dr.-Lorenz-Weg und das Gelände des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), mit den örtlichen Bauvorschriften, (Anlage 2) als Satzung.

 

3.              Die Begründung (Anlage 3) wird gebilligt. 

 

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

9

 

 

 

Dagegen:

-

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

 

 

Reduzieren

01.02.2017 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 08.WA.170 „Thierfelderstraße“ eingereichten Stellungnahmen von Bürgern sowie die Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft.

 

Die als Anlage 1 beigefügten Abwägungsergebnisse sind Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Aufgrund des § 10 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20.01.2016 (GVOBl. M-V S. 28/29), beschließt die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock den Bebauungsplan Nr. 08.WA.170 für das Wohngebiet “Thierfelderstraße“, begrenzt:
 

- im Norden:

durch die Straßenbahnlinie zum Neuen Friedhof,

- im Osten:

durch die Parkstraße,

- im Süden

durch die Satower Straße,

- im Westen:

durch das Universitätsgelände am Dr.-Lorenz-Weg und das Gelände des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,

 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), mit den örtlichen Bauvorschriften, (Anlage 2) als Satzung.

 

3. Die Begründung (Anlage 3) wird gebilligt. 

 


Beschluss Nr. 2016/BV/2277:
 

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 08.WA.170 „Thierfelderstraße“ eingereichten Stellungnahmen von Bürgern sowie die Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft.

 

Die als Anlage 1 beigefügten Abwägungsergebnisse sind Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Aufgrund des § 10 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20.01.2016 (GVOBl. M-V S. 28/29), beschließt die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock den Bebauungsplan Nr. 08.WA.170 für das Wohngebiet “Thierfelderstraße“, begrenzt:
 

- im Norden:

durch die Straßenbahnlinie zum Neuen Friedhof,

- im Osten:

durch die Parkstraße,

- im Süden

durch die Satower Straße,

- im Westen:

durch das Universitätsgelände am Dr.-Lorenz-Weg und das Gelände des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,

 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), mit den örtlichen Bauvorschriften, (Anlage 2) als Satzung.

 

3. Die Begründung (Anlage 3) wird gebilligt. 

 

4. Bei den Verkaufsverhandlungen zu den Bauflächen wird vertraglich gesichert:


a) die Beschränkung der maximalen einzeln zu vermietenden Ladenflächen auf 400 m²,
 

b) die Möglichkeit der Schaffung von Wohnraum für betreutes und altersgerechtes Wohnen.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, über den Eigenbetrieb „Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt Rostock“ abzusichern, dass zwischen den Grundstücken der beiden Kitas eine Wegeverbindung zu einer möglichen zukünftigen Haltestelle der Straßenbahn der Rostocker Straßenbahn AG frei gehalten wird.

 

 

Anlagen:
1. Abwägungsunterlagen,
2. Satzung über den Bebauungsplan Nr. 08.WA.170 „Thierfelderstraße“,
    Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B),
3. Begründung der Satzung

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

Dafür:

44

Dagegen:

  0

Enthaltungen:

  0