Bau- und Planungsausschuss - 09.10.2018
Grunddaten
- Gremium:
- Bau- und Planungsausschuss
- Datum:
- Di., 09.10.2018
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Raum:
- Beratungsraum E 31 (Kantine) - Haus des Bauens und der Umwelt
- Ort:
- Holbeinplatz 14, 18069 Rostock
Tagesordnung
+/- | TOP | Betreff | Vorlage | Beschlussart | ||
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Gemischte Beratung (17:00 - 18:15 Uhr) | ||||||
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Beschluss über die Aufstellung, den Entwurf und die Auslegung der 15. Änderung des Flächennutzungsplans Gemeinbedarfsfläche für eine Feuer- und Rettungswache
WortprotokollHerr Maronde erläutert die Beschlussvorlage und beantwortet Fragen der Mitglieder u.a. auch zur Zeitdauer vom Beschluss der Bürgerschaft bis zur jetzigen Beschlussvorlage. Herr Gesk vom Brandschutz- und Rettungsamt erläutert, dass es sich bei dem Neubau um eine kombinierte Feuer- und Rettungswache der Berufsfeuerwehr mit einem angeschlossenen Gerätehaus für die freiwillige Feuerwehr sowie Räumlichkeiten für den Rettungsdienst des ASB und der Universitätsklinik handelt. Auf Nachfrage erklärt er, dass der Spatenstich für 2020 geplant ist. Herr Giesen stellt klar, dass dieser Zeitraum viel zu lang ist, da es in Gefahrensituationen derzeit nicht möglich ist, innerhalb der Richtzeiten zu agieren. Der Bau der Feuer- und Rettungswache muss oberste Priorität haben. Der Bau- und Planungsausschuss rät dringend an, das Vorhaben zu beschleunigen, da seit 15 Jahren die Hilfsfristen nicht eingehalten werden können. Beschluss: 1. Ein Teil der im wirksamen Flächennutzungsplan der Hansestadt Rostock als naturnahe Grünfläche GFL 13.4 und als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll geändert werden. Sie soll künftig als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ausgewiesen werden. Die Änderungsfläche für den Gemeinbedarf ist ca. 2,4 ha groß.
2. Der Entwurf der 15. Änderung und die Begründung dazu (Anlage 1) werden nach Prüfung und entsprechender Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf (Anlage 2) in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
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