Beschlussvorlage - 2022/BV/2888

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 28. November 2019, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 17.02.2021, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse- und Universitätsstadt  Rostock Nr. 4 vom 27.02.2021, wird wie folgt geändert:

 

1. in § 5 wird als 6. Absatz ein zusätzlicher Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Der Bau- und Planungsausschuss ist über Bauvorhaben mit potentiell gewichtiger planungsrechtlicher Relevanz vor einer abschließenden Entscheidung der Verwaltung zu informieren. Eine solche Relevanz ist von der Stadt geplanten Vorhaben sowie Vorhaben Dritter, bei denen die Rohbausumme 500 TEUR übersteigt, zu unterstellen."

Der ursprüngliche sowie die nachfolgenden Absätze erhalten eine neue Nummerierung.

2. § 7 Absatz 5 wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze erhalten eine neue Nummerierung.

3. § 11 wird wie folgt geändert:   

 

a) Absatz 1 wird durch folgende Regelung ersetzt:

„(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Internet. Die  Bekanntmachungen werden auf der Internetseite der Stadt unter folgender Adresse veröffentlicht: www.rostock.de/Bekanntmachungen
 

b) Absatz 4 wird gestrichen

 

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 Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V),
§ 5 KV M-V
§§ 2, 8 KV-DVO

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Sachverhalt:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen notwendige Korrekturen der Hauptsatzung vorgenommen werden. Zum einen aus rechtlicher Sicht, zum anderen zur Erhöhung von Effizienz und Praktikabilität.  

Die Streichung des § 7 Abs. 5 muss erfolgen, um einem Hinweis der Rechtsaufsicht nachzukommen.

Die Änderung der Bestimmung zur öffentlichen Bekanntmachung soll die innerhalb der Stadt mit Nachdruck betriebene Digitalisierung auch auf die Ebene der öffentlichen Bekanntmachungen übertragen.

zu Ziffern 1 und 2: Neueinfügung § 5 Abs. 6 und Streichung § 7 Abs. 5 / Gemeindliches Einvernehmen in Baugenehmigungsverfahren

Die bis dato hier so geübte Praxis zur Wahrung des nach § 36 BauGB Gemeinden eingeräumten Beteiligungsrechtes in Spezialfällen des Baugenehmigungsverfahrens, hat die Rechtsaufsicht als gesetzeswidrig befunden.

Nach dort vertretener Ansicht, ist das in § 36 BauGB eingeräumte Beteiligungsrecht auf Gemeinden beschränkt, bei denen nicht die bauordnungsrechtliche Aufgaben verortet sind. Mithin bestehen die Beteiligungsrechte aus § 36 BauGB nur für Gemeinden, die nicht mit dem Träger der Baugenehmigungsbehörde identisch sind.  Ist indes dem Behördenleiter einer Gemeinde, wie im Falle Rostocks deren Oberbürgermeister, nach §§ 57, 58 LBauO M-V, die Funktion der Bauaufsichtsbehörde zugewiesen, ist § 36 BauGB auf die Gemeinde (die HRO) nicht anwendbar. 

Diese Rechtsauffassung hat die Rechtsaufsicht unter dem 4.März 2021 innerhalb eines Rundschreibens mitgeteilt und um Abhilfe gebeten. Die mitgeteilte Auffassung ist untersetzt durch Bezüge auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Auffassung und die damit verbundene Aufforderung sind damit als bindend anzusehen und der Aufforderung zur Abhilfe wird mit der Vorlage nunmehr nachgekommen. Die Auffassung der Rechtsaufsicht in Frage zu stellen, unter Hinweis auf den Wortlaut des § 36 BauGB und die über Jahre hinweg hier unbeanstandet praktizierte Regelung, ist im Hinblick auf die höchstrichterlichen Entscheidungen und die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz untunlich.

In dem Rundschreiben hat die Rechtsaufsicht auch darauf hingewiesen, die mit § 36 BauGB auch bezweckte indirekte Hinweispflicht gegenüber dem Träger der Planungshoheit bestehe intern nach wie vor und zwar als besondere Ausprägung der Unterrichtungspflicht nach § 38 Abs. 5 S. 4 KV M-V. Dieser Unterrichtungspflicht soll durch die neu einzufügende Bestimmung des § 5 Abs. 6 ausgestaltet und der gesetzlichen Pflicht Rechnung getragen werden.

Die danach vorgeschlagene Regelung lehnt sich weitestgehend an die bisherigen Gepflogenheiten an.

zu Ziffer 3: Umstellung der öffentlichen Bekanntmachungen von Papierform zu digital

Die vorgeschlagene Änderung des § 11 nach der fortan die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet vorgenommen werden sollen, führt zu einer Reihe von Vorteilen.

Regelungen können schneller in Kraft gesetzt, Hinweise schneller erteilt werden. Gleiches gilt für sämtliche amtlichen Bekanntmachungen. Man ist nicht mehr starr an die Termine gebunden, zu denen der Stadtanzeiger gedruckt oder ausgetragen wird. 

Veröffentlichungen können Tag genau erfolgen. Notbekanntmachungen aus zeitlichen Zwängen würden zukünftig entfallen.

Allgemeinverfügungen, die häufig in der Corona Pandemie so schnell als möglich nur durch Notbekanntmachungen in Kraft zu setzen waren, können schneller auf regulär dafür vorgesehenem Weg und mit geringerem Aufwand als bisher durch eine Veröffentlichung im Internet in Kraft gesetzt werden. 

Nach der Umstellung werden sämtliche Regelungen jederzeit auf dann ortsübliche digitale Weise veröffentlicht und entfalten dann mit der digitalen Veröffentlichung Wirksamkeit.

Bislang dienten die im Internet vorgenommenen Veröffentlichungen lediglich der Information. Rechtliche Verbindlichkeit konnte bislang erst durch eine Veröffentlichung im Stadtanzeiger oder auf dem Umweg des Aushanges vor dem Rathaus und in den Ortsämtern bewirkt werden.

Die konsequente Umstellung auf die Bekanntmachung per Internet erfordert die Streichung des § 11 Abs. 4.

Die hier vorgeschlagene Umstellung hilft auch bei der in Kürze umzusetzenden erneuten Veröffentlichung einer Vielzahl von bereits beschlossenen und veröffentlichten Satzungen. Zu diesem Schritt sieht sich die Verwaltung gezwungen, da umstrittene erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, nach denen Satzungen als nicht wirksam bekannt gemacht beurteilt wurden, nicht kassiert werden konnten. Stattdessen drohen weitere Entscheidungen zu Ungunsten der Stadt. Bei dem erheblichen Umfang der dann zu veröffentlichenden Satzungen wäre es äußerst hilfreich, die Veröffentlichung digital vornehmen zu können.  

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

       

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.03.2022 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 28. November 2019, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 17.02.2021, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse- und Universitätsstadt  Rostock Nr. 4 vom 27.02.2021, wird wie folgt geändert:

 

1. in § 5 wird als 6. Absatz ein zusätzlicher Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

 

"Der Bau- und Planungsausschuss ist über Bauvorhaben mit potentiell gewichtiger planungsrechtlicher Relevanz vor einer abschließenden Entscheidung der Verwaltung zu informieren. Eine solche Relevanz ist von der Stadt geplanten Vorhaben sowie Vorhaben Dritter, bei denen die Rohbausumme 500 TEUR übersteigt, zu unterstellen.

 

Der ursprüngliche sowie die nachfolgenden Absätze erhalten eine neue Nummerierung.

 

2. § 7 Absatz 5 wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze erhalten eine neue Nummerierung.

 

3. § 11 wird wie folgt geändert:   

 

a) Absatz 1 wird durch folgende Regelung ersetzt:

„(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Internet. Die  Bekanntmachungen werden auf der Internetseite der Stadt unter folgender Adresse veröffentlicht: www.rostock.de/Bekanntmachungen
 

b) Absatz 4 wird gestrichen

 


 

Beschluss Nr. 2022/BV/2888 (einschließlich Nachtrag – s. TOP 9.6.1):

 

Die Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 28. November 2019, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 17.02.2021, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse- und Universitätsstadt  Rostock Nr. 4 vom 27.02.2021, wird wie folgt geändert:

 

§ 11 wird wie folgt geändert:   

 

a) Absatz 1 wird durch folgende Regelung ersetzt:

 „(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Internet. Die  Bekanntmachungen werden auf der Internetseite der Stadt unter folgender Adresse veröffentlicht: www.rostock.de/Bekanntmachungen .
Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden am Verwaltungssitz bereitgehalten. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen.
Die Bezugsadresse lautet: Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Fachbereich Presse- und Informationsstelle, Neuer Markt 1, 18055 Rostock (Briefpost: 18050 Rostock). E-Mail: presse@rostock.de, Tel. 0381 381-1417. “
 

b) Absatz 4 wird gestrichen

 

Anlage:

Fünfte Änderung der Hauptsatzung …
(wird nach Fertigstellung beigefügt)

 

 

Abstimmungsergebnis (bei 27 erforderlichen Dafürstimmen):

Angenommen

X

Abgelehnt

 

Dafür:

46

Dagegen:

  0

Enthaltungen:

  1