Antrag - 2020/AN/1170
Grunddaten
- Betreff:
-
Uwe Flachsmeyer (für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Gebührenordnung für Anwohnerparken
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 24.07.2020
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Empfehlung
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Jul 30, 2020
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Aug 12, 2020
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Sachverhalt:
Bislang waren die Gebühren für das Ausstellen von Anwohnerparkausweisen bundeseinheitlich geregelt. Der Gebührenhöchstsatz betrug 30,07 EUR pro Jahr. Mit der jüngsten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde das Recht zur Festsetzung einer Gebührenordnung nun auf die Länder übertragen, die dieses Recht per Verordnung wiederum weiter übertragen können. Erstmals darf auch die wirtschaftliche Bedeutung von Parkplätzen im Verhältnis zum verfügbaren, öffentlichen Raum bei der Gebührenfestlegung eine Rolle spielen. Der bisherige Gebührenhöchstsatz spiegelt dies in der Regel nicht wider. Eine Übertragung auf die Kommunen ist sinnvoll, weil die Kommunen die Situation in den städtischen Quartieren mit Parkraummangel besser kennen und damit adäquate Gebühren festlegen können.
Der neue § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz lautet wie folgt:
„(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.“