Antrag - 2019/AN/0274

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt den Jahresabschluss 2015

  1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanz­summe von 2.013.572.518,43 EUR und einem Jahresüberschuss in Höhe von 6.500.364,93 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 16. August 2019 festgestellt.
  2. Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV MV für das Haushaltsjahr 2015 Entlastung erteilt.

 

Reduzieren

Beschlussvorschriften: § 60 Abs. 5 Satz 1 und 2 KV MV

 

Sachverhalt:

Nr. 1

Gemäß § 60 KV MV Abs. 5 Satz 1 KV MV hat die Bürgerschaft über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen.

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahres­abschluss zum 31. Dezember 2015 gemäß § 3a KPG M-V geprüft, das Ergebnis in seinem Prüfungsbericht und seinem abschließenden Prüfungsvermerk zusammengefasst und einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes ergab die folgenden Einschränkungen:

  1. Der sachgerechte Ausweis der Anlagen im Bau gemäß § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik sowie die Vollständigkeit in Teilbereichen des Infrastrukturvermögens aufgrund der noch ausstehenden Erfassungen und Bewertungen kann nicht mit hinreichend sicherer Aussage bestätigt werden.
  2. Die Vollständigkeit der erhaltenen zweckgebundenen Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, die als Sonderposten zum Anlagevermögen auszu­weisen sind, konnten aufgrund der unter 1. genannten Einschränkungen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden.
  3. Der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31. Dezember 2015 entsprechend der Gliederungsvorschriften des § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik kann nicht umfassend bestätigt werden.

Eine Prüfung der mit den städtebaulichen Sondervermögen verknüpften Konten und der darauf entfallenden Beträge erfolgte nicht, da die städtebaulichen Sondervermögen nach Einschätzung der Rechtsaufsicht für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hansestadt Rostock von nachrangiger Bedeutung sind. Aus diesem Grund wurde es mit Schreiben vom 5. Juni 2018 als zulässig erachtet, dass die Buchwerte des Vorjahres unverändert fortgeschrieben werden.

Nach unserer Beurteilung, aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse, entsprechen der Jahresabschluss und die den Jahresabschluss erläuternden Anlagen mit Ausnahme der genannten Einschränkungen den Vorschriften des § 60 KV M-V, der §§ 24 bis 48 und §§ 50 bis 53 GemHVO-Doppik sowie den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungs­mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hansestadt Rostock.

Mit den genannten Einschränkungen steht der Rechenschaftsbericht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Hansestadt Rostock und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesent­lich sind, dass sie der Feststellung durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 11. September 2019 beschlossen, der Gemeindevertretung die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 i. d. F. vom 14. August 2019 zu empfehlen.

Die Bilanzsumme beträgt

2.032.557 TEUR.

Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen 2015 beträgt

6.486 TEUR.

Das Jahresergebnis 2015 beträgt nach Veränderung der Rücklagen

6.500 TEUR.

Die Finanzrechnung weist für 2015 einen Finanzmittelüberschuss aus von

14.143 TEUR.

Der Haushaltsausgleich ist insgesamt nicht gegeben.

 

Nr. 2

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV MV hat die Bürgerschaft mit der Feststellung des Jahres­abschlusses in einem gesonderten Beschluss auch darüber zu entscheiden, ob dem Bürgermeister Entlastung erteilt wird.

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesent­lich wären, dass sie der Entlastung des Bürgermeisters durch die Bürgerschaft ent­gegenstehen könnten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 11. September 2019 beschlossen, der Bürgerschaft die Entlastung des Bürgermeisters für das Haus­haltsjahr 2015 zu empfehlen.

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

 

 

Chris Günther

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

10.09.2019 - Rechnungsprüfungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.09.2019 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

25.09.2019 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen