Antrag - 2018/AN/4078

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt:

  1. Grundstücke im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, ob bebaut oder unbebaut, werden im Falle ihrer Verwertung künftig nicht mehr veräußert, sondern in Erbbaurecht vergeben.
  2. Die Vergabe von Erbbaurechten erfolgt mittels Ausschreibung.
  3. Für die Erteilung des Erbbaurechtszuschlags ist nicht allein die Höhe des Gebotes ausschlaggebend. Ebenso sollen die vorgesehene Nutzung bzw. Bebauung sowie der Bieter selbst Berücksichtigung finden.

4.  Auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Vergabe eines Erbbaurechtes anstelle

     eines Verkaufes sowie zur Ausschreibung des Erbbaurechtes kann nur in

      begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des Hauptausschusses verzichtet

      werden.

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Sachverhalt:

Kommunales Eigentum ist nicht nur ein wichtiges Steuerungsmittel für die jetzt lebenden Generationen, sondern auch für die künftigen. Diese Steuerungsmöglichkeit gilt es dauerhaft zu bewahren, als Teil der Daseinsvorsorge.

Die Vergabe von Erbbaurechten anstelle eines Verkaufs von Grundstücken sichert der Hanse- und Universitätsstadt zudem dauerhafte Einnahmen anstelle von Einmaleffekten.

Zudem können potentiell mögliche Grundstücksspekulationen oder Geldwäsche wirksamer unterbunden werden.

Der Antrag setzt die Linie des Beschlusses 0342/06-A fort. Auf Initiative der CDU hatte die Bürgerschaft am 05.04.2006 beschlossen, Grundstücke nur nach vorheriger Ausschreibung zu veräußern. Dies sollte nicht ausschließlich nach dem Höchstgebot erfolgen. Zugleich könnten Ausnahmen durch den Hauptausschuss beschlossen werden. Der kommunalpolitische Ansatz der Vorsorge für die Stadt und ihren Haushalt wird angesichts der seit dem 2006er Beschluss weiter gestiegenen Bedeutung von Immobilien und gemeinwohlorientierter Bodenpolitik aktualisiert.

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Beschlüsse

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17.10.2018 - Bürgerschaft - überwiesen

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18.10.2018 - Liegenschafts- und Vergabeausschuss - vertagt

Abstimmung:Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

 

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

 

Enthaltungen:

 

 

Abgelehnt

 

 

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24.10.2018 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - abgelehnt

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01.11.2018 - Finanzausschuss - abgelehnt

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06.11.2018 - Bau- und Planungsausschuss - abgelehnt

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08.11.2018 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - abgelehnt

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14.11.2018 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt:

 

1. Grundstücke im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, ob bebaut oder unbebaut, werden im Falle ihrer Verwertung künftig nicht mehr veräert, sondern in Erbbaurecht vergeben.

 

2. Die Vergabe von Erbbaurechten erfolgt mittels Ausschreibung.
 

3. r die Erteilung des Erbbaurechtszuschlags ist nicht allein die Höhe des Gebotes ausschlaggebend. Ebenso sollen die vorgesehene Nutzung bzw. Bebauung sowie der Bieter selbst Berücksichtigung finden.
 

4. Auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Vergabe eines Erbbaurechtes anstelle eines Verkaufes sowie zur Ausschreibung des Erbbaurechtes kann nur in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des Hauptausschusses verzichtet werden.

 

 

Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2018/AN/4078-06 A) (s. TOP 8.2.5)
entfällt die Abstimmung zum Antrag.

 

 

Beschluss Nr. 2018/AN/4078:

 

Die Bürgerschaft beschließt:

 

1. Grundstücke im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock werden im Falle ihrer Verwertung, soweit rechtlich zulässig, ab 2020 nicht mehr veräert, sondern in Erbbaurecht vergeben.
 

2. Die Vergabe von Erbbaurechten erfolgt mittels Konzeptausschreibung.

Ausnahmen sind mit Beschluss des Hauptausschusses zulässig.

 

3. Der Erbbauzins ist vertraglich so zu gestalten, dass der Erbbauberechtigte finanziell nicht schlechter gestellt wird als ein etwaiger Grundstückskäufer.
Dabei ist der Erbbauzins nach Art der Nutzung des Grundstückes so zu staffeln, dass Anreize für zusätzliche Wohnbebauung geschaffen werden
(z. B. 1,5 % für Wohnbebauung und 2,5 % für Gewerbeflächen).

 

4. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vergabe eines Erbbaurechtes anstelle eines Verkaufes werden grundsätzlich erteilt, wenn es sich um Arrondierungsflächen zu bestehendem Grundstückseigentum, Vorgartengrundstücke oder Grundstückstausch handelt.

Weitere begründete Ausnahmen sind mit Beschluss des Hauptausschusses zulässig.

 

5. Das Verfahren wird von einem laufenden Monitoring begleitet.
Nach 5 Jahren ist das Monitoring in Form einer Informationsvorlage auszuwerten.

 

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15.11.2018 - Liegenschafts- und Vergabeausschuss - zurückgezogen