Informationsvorlage - 2016/IV/1976

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 20 GemHVO-Doppik des Landes M-V

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor. Danach hat der Oberbürgermeister die Bürgerschaft oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Der vorliegende Bericht umfasst die Übersicht über den Stand des Haushaltsvollzugs per 30.06.2016 sowie die Prognosen der Organisationseinheiten zum 31.12.2016 für die Ergebnis- und Finanzrechnung. Er enthält eine Übersicht der Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit nach Teilhaushalten sowie eine Zeitreihe über die Abrechnung der Ziele und Kennzahlen der wesentlichen Produkte.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.08.2016 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

07.09.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben