Beschlussvorlage - 2016/BV/1900
Grunddaten
- Betreff:
-
Verfahren zur Umsetzung der Förderung der freien Träger der Jugendhilfe der Hansestadt Rostock im Bereich §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 04.07.2016
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
12.07.2016
|
Beschlussvorschriften: § 74 SGB VIII
bereits gefasste Beschlüsse: 2011/BV/1922 vom 03.02.2011
2012/BV/3874 vom 25.09.2012
Sachverhalt:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 25.09.2012 das o. g. Verfahren beschlossen. Mit diesem Verfahren steht der Verwaltung ein transparentes Instrument zur Verfügung, welches Sozialraumindikatoren berücksichtigt und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung der einzelnen Träger ermöglicht.
Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock waren die Träger der freien Jugendhilfe aufgefordert, die Jahresanträge bis zum 01.06.2016 für das Haushaltsjahr 2017 einzureichen.
Die vorliegenden Jahresanträge ergeben einen Förderbedarf von rund 7.595.000,00 Euro, zuzüglich Kurzzeit-/Kleinprojekte. Die kursorische Prüfung der vorliegenden Anträge ergab, dass neben tariflichen und vertraglichen Steigerungen auch Projekterweiterungen und neue Projektanträge gestellt wurden. Für die beantragten Mehrbedarfe liegen dem Amt für Jugend und Soziales nicht immer detaillierte Begründungen vor. Mit den freien Trägern der Jugendhilfe werden bis Mitte September 2016 die Gespräche zu den Förderanträgen für das Haushaltsjahr 2017 geführt.
Im Rahmen der Haushaltsplanung der Hansestadt Rostock für das Haushaltsjahr 2017 wird von einem Planansatz in Höhe von 7.237.800 Euro für die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe für Leistungen der §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII (inkl. Übertragung von unverbrauchten Mitteln für Bildungs- und Teilhabeleistungen in Höhe von 455.000,00 Euro, zweckgebunden für Schulsozialarbeit) ausgegangen.
Wenn im Rahmen der eingestellten Haushaltsmittel die Jugendhilfestruktur nicht im erforderlichen Umfang gefördert werden kann, ist durch den öffentlichen Träger der freien Jugendhilfe ein nachvollziehbares objektives Verfahren anzuwenden.
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, das o. g. Verfahren für das Haushaltsjahr 2017 anzuwenden.