Stellungnahme - 2016/AN/1756-01 (SN)

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Beratungsfolge

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In § 2 der Satzung wird am Ende des Absatzes 3 der Satz 3 gestrichen.

Gestrichen wird der Satz: „Die Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme über den festgelegten Rechtsanspruch hinausgehen, tragen die Eltern“.

 

In § 4 der Satzung wird der gesamte Absatz 1 gestrichen. Die Nummerierung der Absätze in § 4 wird entsprechend angepasst.

Gestrichen werden die folgenden Sätze des Absatzes 1: „ (1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege, über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus, kann erst nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen/ Bestätigung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Die Feststellung des Anspruches gemäß der § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 KiföG M-V erfolgt durch das Amt für Jugend und Soziales der Hansestadt Rostock. Um eine Eingewöhnung zu gewährleisten, beginnt die Betreuung eines Kindes bereits mit dem 1. des Monats in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind“.

 

 

Sachverhalt:

 

Im Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern KiföG M-V vom 01.04.2004, in der Fassung des vierten Änderungsgesetzes vom 16.07.2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2014, ist sichergestellt, dass sich die individuelle Förderung aller Kinder pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientiert. Vereinbarkeit von Familie und Beruf stehen im Mittelpunkt. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben Anspruch auf eine Teilzeitbetreuung von wöchentlich 30 Stunden, bei Bedarf darüber hinaus bis zu 50 Wochenstunden.

Für Kinder unter einem Jahr soll eine bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden. Das können 20 bis 50 Wochenstunden sein. Der individuelle Bedarf wird durch das Amt für Jugend und Soziales geprüft. Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Die Förderung erfolgt nach individueller Bedarfsprüfung im Umfang von Teilzeit 3 Stunden  bis  ganztags 6 Stunden täglich.

 

Mit der „Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)“ vom 29.05.2013 erhielten alle Eltern die Möglichkeit, einen Ganztagsplatz in Anspruch zu nehmen mit der Maßgabe, die Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus entstehen, selbst zu tragen.

 

Der Einreicher des Beschlussvorschlages begehrt die Streichung der Festlegung zur Mehrkostenregelung in § 2  Abs. 3 Satz 3 der KiföG-Satzung. Die Mehrkosten,  die durch die Inanspruchnahme über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus entstehen würden, sollen dann durch die Hansestadt Rostock finanziert werden. Als Deckungsquelle wurden die zusätzlichen finanziellen Mittel an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Verbesserung der Kindertagesbetreuung aus dem vom Bund nicht mehr benötigten Betreuungsgeld benannt. Laut Zuweisungsvertrag erhält die Hansestadt Rostock in 2016 rund 1.004.865,00 EUR. Vorgesehen sind weitere Zuweisungssummen für die Jahre 2017 - 2018.  Der jeweilige Zuweisungsbetrag für die Folgejahre wird nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 27.05.2016 neu verhandelt. Angekündigt wurde, dass dieser Betrag für die Hansestadt Rostock voraussichtlich in Zukunft geringer ausfallen wird, als bisher in 2016 erfolgt bzw. als für die Folgejahre angenommen.

Die Höhe der Zuweisung aus dem Betreuungsgeld würde nicht die Mehrkosten decken, die für die Ganztagsbetreuung aller in der Hansestadt Rostock betreuten Kinder entstehen würden.

 

Zum Stichtag 01.03.2016 wurden in der Hansestadt Rostock 13.944 Kinder in Krippe, Kindergarten und Hort betreut, davon wurden 76,6% der Kinder in Ganztagsbetreuung und 23,4% in Teilzeit- bzw. Halbtagsbetreuung gefördert. Für das Haushaltsjahr 2017 sind ca. 14.163 zu betreuende Kinder zu erwarten, davon 76,2% in Ganztagsbetreuung und 23,8% in Teilzeit- bzw. Halbtagsbetreuung. Die Haushaltsplanung sieht für die Finanzierung der reinen Betreuungsleistungen in den betreffenden Produkten (36101,36102) eine Gesamtsumme von 45.980.300 EUR vor.

 

Ausgehend davon, dass alle Kinder im Alter von 0-10 Jahre, die eine Teilzeit- bzw. Halbtagsbetreuung in Anspruch nehmen, in die Ganztagsbetreuung wechseln, würde für 2016 bei Umsetzung ab 01. Juli ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von bis zu ca. 1.909.000 EUR und für 2017 von bis zu ca. 4.928.100 EUR entstehen, der lediglich durch die Mittel aus dem Zuweisungsvertrag zur Verbesserung der Kindertagesbetreuung  reduziert werden könnte.

Demnach können die Kosten, die aus dem vorliegenden Antrag resultieren werden, schon in 2016 nicht aus den Mitteln aus dem Betreuungsgeld (1.004.865,98 €) gedeckt werden. Aus jetziger Sicht kann mangels Kenntnis der Zuweisungsbeträge in 2017/18 zudem nicht abgeschätzt werden, wie eine finanzielle Deckung in den Folgejahren abgesichert werden kann. Erkennbar ist aber schon jetzt, dass die benötigten finanziellen Mittel zur Umsetzung des Antrages deutlich höher sein werden, als die Mittel, welche die Stadt aus dem Zuweisungsbetrag des Landes aus den Betreuungsgeldern erhalten wird. Daher wäre eine weitere Deckungsquelle aufzuzeigen. Ab 2019 ist keine weitere Zuweisung vom Land mehr vorgesehen. Daher müsste mangels Deckungsquelle aus Sicht der Verwaltung bei Aufzeigen einer Deckung in 2017/2018 eine Befristung des Antrages bis längstens 2018 erfolgen, da es aus heutiger Sicht ab 2019 gänzlich an einer Gegenfinanzierung fehlt.

 

Die Festschreibung des Anspruches auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder unabhängig vom individuellen Bedarf, abweichend von der gesetzlichen Regelung  im KiföG M-V, wäre eine absolut freiwillige Leistung der Hansestadt Rostock.

 

Die Satzungsänderung hätte auch zur Folge, dass Eltern durch die Inanspruchnahme der Ganztagsbetreuung durch den höheren Elternbeitrag stärker belastet werden und ggf. einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V stellen werden und dadurch die Hansestadt Rostock als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nochmals mit Mehrkosten belastet wäre. Nicht zu vernachlässigen ist der bereits bestehende Fachkräftemangel, der nochmals verstärkt würde, weil die Ganztagsbetreuung natürlich auch mehr Fachpersonal erfordert.

 

Der Beschlussvorschlag, in § 4 KiföG-Satzung den Absatz 1 zu streichen, wäre folgerichtig, wenn die Ganztagsbetreuung für alle Kinder als freiwillige Leistung der Hansestadt Rostock beschlossen werden würde.

 

Fazit:

Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung des Beschlussvorschlages, die Prinzipien einer wirtschaftlichen Haushalsführung wurden nicht beachtet.

 

 

 

 

Steffen Bockhahn             

Senator für Jugend und Soziale,

Gesundheit, Schule und Sport

 

 

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Beschlüsse

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08.06.2016 - Bürgerschaft - überwiesen

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23.06.2016 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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06.07.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben