Beschlussvorlage - 2013/BV/4613

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Bürgerschaft stellt fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

  1. Die Bürgerschaft beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Frage:

Soll das Traditionsschiff (Typ Frieden, Ex MS Dresden) von seinem Liegeplatz in Schmarl unverzüglich in den Rostocker Stadthafen verlegt werden?

 

  1. Die Bürgerschaft legt den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids

auf Sonntag, den 22. September 2013.

 

3.   Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister zur umfassenden

      Information der Bürgerinnen und Bürger zum Bürgerentscheid.

 

4.   Die Bürgerschaft beschließt, dass die Wahlvorstände für die

      Bundestagswahl gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren.

 

5.   Die Bürgerschaft beschließt, dass der Kreiswahlausschuss für den

      Bundestagswahlkreis 14 gleichzeitig die Aufgaben eines

      Abstimmungsausschusses wahrnimmt.

 

6.   Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl bildet die Grundlage für das

      Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger und ist

      diesbezüglich zu erweitern.

 

  1. Die Bürgerschaft beschließt, für den Bürgerentscheid eine Briefabstimmung

      zuzulassen.

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 20 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

-              Nr. 2009/AN/0579 vom 04. November 2009,

-              Nr. 2011/BV/2115 vom 29. Juni 2011,

-              Nr. 2011/BV/2303 vom 29. Juni 2011,

-              Nr. 2011/BV/2145 vom 07. September 2011

 

 

Sachverhalt:

 

Die Frage nach dem künftigen Liegeplatz des Traditionsschiffes ist für die Hansestadt Rostock eine Richtung weisende Entscheidung, diese sollten die Bürgerinnen und Bürger selbst in die Hand nehmen. In zwei Workshops einer von der Bürgerschaft beschlossenen Expertengruppe wurde in einem überaus sorgfältigen Verfahren am 9. März und 23. März 2010 eine gutachterliche Standortanalyse durchgeführt. Dabei wurde die Verholung des Traditionsschiffes vom Liegeplatz in Schmarl zum Rostocker Stadthafen als überaus wichtig für die Stadtentwicklung der Hansestadt Rostock und für die Entwicklung der Museumslandschaft herausgestellt. Der Bürgerentscheid erscheint als sehr geeignetes Mittel dafür, dass sich die Rostocker Bevölkerung besonders intensiv mit der Thematik zum Liegeplatz des Traditionsschiffes auseinandersetzt.

In Form eines schriftlich vorliegenden Bürgerbegehrens nach § 20 Abs. 1, 4 und 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 14 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) ist daher die Frage gestellt worden:

 

Sind Sie für folgenden Beschluss: „Das `Traditionsschiff´ (Typ Frieden, Ex MS Dresden) soll von seinem Liegeplatz in Schmarl unverzüglich in den Rostocker Stadthafen verlegt werden?“

 

über die mittels Bürgerentscheid abgestimmt werden soll (Anlage 1).

Der § 14 Abs. 1 Satz 1 KV-DVO sieht vor, dass die eingebrachte Frage so zu formulieren ist, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Fragestellung muss das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen.

Da die Formulierung der Frage nicht klar auf das eigentliche Anliegen des Bürgerbegehrens abgestellt ist, nämlich die Verlegung des Traditionsschiffes vom Liegeplatz Schmarl in den Rostocker Stadthafen, wird folgende abweichende Fragestellung vorgeschlagen:

 

Soll das `Traditionsschiff´ (Typ Frieden, Ex MS Dresden) von seinem Liegeplatz in Schmarl unverzüglich in den Rostocker Stadthafen verlegt werden?

 

Der Beschlussvorschlag sieht bereits diese veränderte Formulierung der Frage vor. Der Vertreter des Bürgerbegehrens ist über diese mögliche Änderung der Fragestellung schriftlich informiert worden.

 

Bei der Entscheidung über den Liegeplatz des Traditionsschiffes kommt der § 20 Abs. 6 KV M-V zur Anwendung. Danach ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, trifft die Bürgerschaft die Entscheidung.

 

Die Frage nach dem künftigen Liegeplatz des Traditionsschiffes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Hansestadt Rostock, die Zuständigkeit der Bürgerschaft ist nach § 22 Abs. 1 und 2 KV M-V gegeben.

 

Die Fragestellung berührt die bereits von der Bürgerschaft gefassten Beschlüsse mit der Beschlussnummer:

-              2009/AN/0579 vom 04. November 2009,

-              2011/BV/2115 vom 29. Juni 2011,

-              2011/BV/2303 vom 29. Juni 2011,

-              2011/BV/2145 vom 07. September 2011.

 

Die Thematik wurde somit bereits mehrfach in der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen behandelt, daher erscheint die Beteiligung der Ausschüsse an dieser Vorlage verzichtbar.

 

 

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens:

 

Die Bürgerschaft entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheids unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

Das Bürgerbegehren ist formell zulässig, es erfüllt die Anforderungen nach § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 KV M-V.

 

Ein Bürgerentscheid kann durch ein Bürgerbegehren, was schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden muss, herbeigeführt werden. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.

 

Der Präsidentin der Bürgerschaft wurden am 30. August 2010 das Bürgerbegehren zur Verlegung des Traditionsschiffes und die Unterschriftenlisten zum Bürgerbegehren übergeben. Die Übergabe erfolgte mittels Begleitschreiben der Bürgerinitiative Unabhängige Bürger FÜR Rostock vom 25. August 2010, was unterschrieben ist von Herrn Frank v. Olszewski als Vorsitzender der UFR. Der Vertreter des Bürgerbegehrens ist Herr Torsten Schulz, er gehört zu den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens. Am 3. November 2010 lag das Ergebnis der Auszählung der Unterschriftenlisten vor, wonach 4.005 gültige Unterschriften festgestellt wurden.

 

Ein Bürgerbegehren beabsichtigt die Entscheidung einer Frage durch die Bürgerinnen und Bürger mittels Bürgerentscheid, vorausgesetzt die Bürgerschaft fällt einen Beschluss zur Durchführung eines Bürgerentscheids. Sie kann sich auch dem Anliegen des Bürgerbegehrens mittels Beschlussfassung anschließen.

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat am 04.11. 2009 beschlossen, im Einvernehmen mit dem Kulturausschuss eine Expertenkommission einzusetzen, die aufzeigt, welches Alleinstellungsmerkmal ein Technikmuseum in Rostock im Vergleich zu anderen norddeutschen technikorientierten Museen haben muss. Die Expertenkommission sollte unter Einbeziehung und auf Basis bereits vorhandener Analysen eine zukunftsweisende, verbindliche und auch kostenmäßig überschaubare Konzeption erarbeiten und Vorschläge für den bestmöglichen Standort unterbreiten.

 

Die einberufene Expertenkommission („Lenkungsgruppe Museum“), in der nationale und internationale Vertreterinnen und Vertreter von musealen Einrichtungen, des Museumsverbandes, der Universität und des Kulturausschusses sowie der Verwaltung unter Vorsitz des Oberbürgermeisters vertreten waren, hat die Alleinstellungsmerkmale eines Technikmuseums in Rostock herausgearbeitet. Eine vorliegende Potentialanalyse sowie die Erarbeitung des Museumskonzeptes sind durch die Expertenkommission begleitet worden. In der 4. abschließenden Sitzung am 21.03.2011 hat die Expertenkommission die Empfehlung ausgesprochen, das Maritime Technikmuseum Rostock – Marineum – am Standort Stadthafen/Christinenhafen zu entwickeln.

 

Der daraufhin unterbreitete Beschlussvorschlag 2011/BV/2145 des Oberbürgermeisters lautete: „Das Museum für maritme Geschichte, Technik und Meeresnutzung Rostock (Marineum) wird im Stadthafen im Bereich Christinenhafen/Haedgehalbinsel entwickelt. Der genaue Standort im Bereich Christinenhafen/Haedgehalbinsel ist im Rahmen eines Städtebaulichen Ideenwettbewerbs zu ermitteln.“

 

Nachfolgend einige Auszüge aus der Vorschlagsbegründung:

 

„Die Potentialanalyse Maritimes Museum Rostock hat im Auftrag des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Amt Städtische Museen die Besucherpotentiale eines Maritimen Museums in Rostock an den Standorten IGA-Park, Stadthafen Liegeplatz Georg Büchner sowie Stadthafen Christinenhafen/Haedgehalbinsel untersucht. Bei der vertiefenden Untersuchung wurde der Standort Liegeplatz Georg Büchner nicht mehr für die Besucherpotentiale einzeln bewertet. Die Besucherpotentiale für die beiden Standorte IGA-Park und Christinenhafen/Haedgehalbinsel wurden in drei Szenarien, die die notwendige Qualifizierung eines Maritimen Museums entsprechend den heutigen Anforderungen sowohl an die Ausstellung als auch das Marketing im verschiedener Intensität beinhaltet, entwickelt.

 

Die folgende Übersicht stellt die potenziellen Besucherzahlen des Maritimen Museums Rostock für die verschiedenen Szenarien dar:

 

Standort

IGA - Park

Stadthafen

Szenario 1:

- IGA-Park: Status quo + Verbesserung des Marketing

- Stadthafen: Verlagerung des Traditionsschiffes an den Stadthafen ohne Attraktivierung des Museums

40.000 Besucher

49.000 Besucher

 

Szenario 2:

höherer Bekanntheit des Standortes, moderne Ausstellung, extra Museumsgebäude, Aktionen & eigene Events, verbessertes Marketing

79.000 Besucher

92.000 Besucher

 

Szenario 3:

erhöhter Attraktivität des Museums als eigenständige touristische Attraktion mit überregionaler Anziehungskraft (Museumskomplex mit maritimem Erlebnispark + wechselnden Erlebnisangeboten- und Ausstellungen)

171.000 Besucher

190.000 Besucher

 

 

Die oben dargestellte Übersicht zeigt, dass der Standort Stadthafen ein größeres Potenzial hat, höhere Besucherzahlen zu erzielen, da er insbesondere von Synergieeffekten zur Innenstadtnähe profitiert. Eine Entscheidung für den Standort Stadthafen würde zur deutlichen Steigerung der Attraktivität des Stadtzentrums durch die räumliche Entwicklung an das Wasser beitragen.

 

Unter der Vorraussetzung von Investitionen in:

 

-              den Standort

-              die Inszenierung der Ausstellung (Museumsneubau & Modernisierung)

-              die Angebotsstruktur

-              ein professionelles Marketing

-              Kooperationen mit starken Partnern

-              eine permanente Finanzierung des laufenden Betriebes

 

können die Besucherzahlen am Stadthafen Rostock um mindestens 64.000 Besucher gesteigert werden.“

 

Unter dem Punkt 2 – Stadtentwicklung – wird herausgearbeitet:

 

„Die Entwicklung der Hansestadt Rostock am und zum Wasser ist ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. Die bestehenden Potenziale sind dabei in besonderem Maße für die städtebauliche Entwicklung zu nutzen. Im Mittelpunkt sollen dabei entlang der Uferzonen öffentliche Nutzungen stehen und die Funktionen sich in herausragenden städtebaulichen und architektonischen Lösungen widerspiegeln. Die Hansestadt Rostock als Bauherr ist dabei beispielgebend für Baukultur und setzt Zeichen für die Zukunft. Dies gilt in besonderem Maß neben den Entwicklungsflächen auf der Mittelmole in Warnemünde für die Flächen im Stadthafen.

Die Entscheidung für ein Marineum im Bereich Christinenhafen/Haedgehalbinsel entspricht den vorgenannten Stadtentwicklungszielen für die Hansestadt Rostock. Unter dem Motto „Stadt am Wasser“ birgt der Stadthafen mit der Warnow als Mittelpunkt der zukünftigen Stadtentwicklung das größte Entwicklungspotential (Rostocker Oval).

 

Die Innenstadt als Herz der Stadt wird konsequent in den Stadthafen und an die Warnow erweitert, neue öffentliche Nutzungen mit einem über die Stadtgrenzen hinausgehenden Wirkungskreis stärken die Anziehungskraft für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt genauso wie für Touristen. Die Aufenthaltsqualität und Attraktivität der Innenstadt insgesamt und des Stadthafens als besondere urbane Zone der Innenstadtentwicklung unserer Zeit wird durch die Ansiedlung von regional und überregional bedeutsamen Einrichtungen erhöht.

Ein Marineum am Wasser ist ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung des Rostocker Stadtbildes und ein wichtiger Stadtimagefaktor.

Der Stadthafen als Standort für kulturelle Nutzungen entwickelt sich damit unter Beibehaltung der Funktion als Hafen (Liegeplätze für Segelschiffe und Motorboote, Anlegestelle für die Weiße Flotte und (Fluss-)Kreuzliner in neuer Qualität, Maritime (Groß-) Ereignisse) zu einem „Kulturhafen“ mit vielfältigen Erlebnisbereichen, zu denen auch eine „Maritime Meile“ gehören kann; deren Ausgestaltung Ergebnis entsprechender Wettbewerbsverfahren sein wird.

Die Entscheidung für den Museumsstandort im Bereich Christinenhafen/Haedgehalbinsel bedeutet aber gleichzeitig die Entscheidung für einen planerisch anspruchsvollen Standort.

Neben dem eigentlichen Neubau eines landseitigen Museumsgebäudes sowie der Verlagerung des Traditionsschiffes und weiterer schwimmender Objekte ist vor allem eine Reihe von Fragestellungen planerisch zu bearbeiten.“

„Des Weiteren ist die ebenfalls angestrebte Standortentscheidung für ein Theater im Christinenhafen zu berücksichtigen. Hier ergeben sich Synergieeffekte, sowohl in einer möglichen gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur (Tiefgarage, Gebäudeteile wie Gastronomie, Technik, etc.) als auch in der Attraktivierung des Standortes durch die Kombination der Tagesnutzung durch das Museums und der Abendnutzung durch das Theater genauso wie z.B. durch (thematisch) gemeinsame Veranstaltungen.

Gleichzeitig bedeutet die Einordnung von zwei kulturellen Einrichtungen die Erhöhung der Flächenkonkurrenz im Stadthafen, wobei ein Theater auf Grund der rein landseitigen Nutzung keine weitere Einschränkung der Liegeplätze für Hanse Sail und Hafennutzung bedeutet.

 

Mit der Einordnung eines Marineums im Bereich des Stadthafens wird sich die räumliche Ausprägung der Ausstellung bzw. des gesamten Konzeptes den Rahmenbedingungen anpassen. Es ist davon auszugehen, das im Stadthafen keine (eingezäunte) Freilichtausstellung von Ausstellungsobjekten (Anker, etc) wie an jetzigen Standort geben wird. Im Sinne eines Kulturhafens oder einer Maritimen Meile im Stadthafen mit einer (weitestgehend) uneingeschränkten Zugänglichkeit der Wasserkante wird sich ein Marineum auf ein landseitiges Gebäude sowie die schwimmenden Objekte an der Kaikante konzentrieren und auch mögliche Synergieeffekte mit benachbarten Funktionen nutzen.“

 

Die Bürgerschaft hat mit Beschlussnummer 2011/BV/2145 vom 07.09. 2011 den Beschluss gefasst, dass Museum für maritime Geschichte in Schmarl zu entwickeln. Kern dieses Museums soll das Traditionsschiff sein. Mit Blick insbesondere auf den Wortlaut des beschlossenen Änderungsantrages wurde auch beschlossen, das Traditionsschiff habe am jetzigen Standort zu verbleiben. Noch deutlicher stellt der Bürgerschaftsbeschluss 2011/AN/2303 vom 29.06. 2011 den Liegeplatz dar. Im zweiten Absatz, Satz 1 des Beschlusses heißt es: „Zu diesem Zweck wird das Maritime Museum u.a. mit dem Traditionsschiff Typ Frieden am bisherigen Standort inhaltlich auf Grundlage des Museumskonzeptes der Hansestadt Rostock weiterentwickelt.“

 

Beide Beschlüsse widerspiegeln nicht die Empfehlung der Expertenkommission, sondern implizieren eine konträre Auffassung u. a. zum Liegeplatz des Traditionsschiffes. Ein

 

Bürgerentscheid zur Beantwortung der Liegeplatzfrage bietet den Rostockerinnen und Rostockern die Chance der unmittelbaren Mitwirkung am Stadtentwicklungsprozess im Herzen ihrer „Stadt am Meer“. Entscheiden sich die Bürgerinnen und Bürger für die Verlegung des Liegeplatzes des Traditionsschiffes in den Stadthafen, dann werden die Beschlüsse der Bürgerschaft Nr. 2011/BV2145 und 2011/AN/2303 aufgehoben.

 

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt, § 20 Abs. 5 Satz 5 KV M-V. Demnach kann sich auch die Bürgerschaft oder ihr Hauptausschuss dem Anliegen des Bürgerbegehrens anschließen und die Verlegung des Traditionsschiffes in den Stadthafen beschließen. Der Beschluss über die Durchführung eines Bürgerentscheids würde sich damit erübrigen.

 

Nach § 20 Abs. 4 S. 2 KV M-V muss ein Antrag für ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung wendet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Bei dem Antrag der Bürgerinitiative Unabhängige Bürger FÜR Rostock vertreten durch Herrn Frank von Olszewski vom 07.01. 2013, worin vorgeschlagen wird, den Bürgerentscheid über den künftigen Liegeplatz des Traditionsschiffes am Tag der Bundestagswahl durchzuführen, könnte es sich, weil zeitlich nach dem Bürgerschaftsbeschluss gestellt und inhaltlich gegen diesen gerichtet, um einen Antrag im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 2 KV M-V handeln. Bei Berücksichtigung, dass das Bürgerbegehren bereits 2010 ebenso von dieser Bürgerinitiative eingereicht wurde, eine Behandlung durch die Bürgerschaft aber noch nicht erfolgt ist, sollte dieser Mangel nicht der Bürgerinitiative zugeschrieben werden und zur Heilung des Formfehlers beitragen. Das Bürgerbegehren selbst nennt Herrn Torsten Schulz als Vertreter des Bürgerbegehrens, der laut Antrag vom 07.01. 2013 nicht in Erscheinung tritt.

 

Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KV M-V muss das Bürgerbegehren einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten (Anlage 2).

 

Bei der Beurteilung der Kosten geht die Bürgerinitiative bei einer Verlegung des Traditionsschiffes in den Stadthafen von einer Erhöhung des Besucherstroms im Jahr um 50.000 Besucher aus, wodurch sich nach Prognosen der Vertreter des Bürgerbegehrens die jährlichen Einnahmen nur allein durch das Eintrittsgeld um ca. 200.000 Euro erhöhen würden. Dem gegenüber würden Ausgaben für die Verholung von etwa 150.000 Euro stehen, die teilweise durch Spenden von ca. 20.000 Euro aufgebracht werden könnten. Allein die zusätzlichen Einnahmen durch das erhöhte Besucherinteresse würden in ein bis zwei Jahren bei Betrieb des Schiffes im Stadthafen die Verholungskosten amortisieren und bis 2018 zusätzliche Einnahmen von 1,6 Mio. Euro in die Stadtkasse bringen (Anlage 3).

 

Somit liegt ein Kostendeckungsvorschlag vor, der Schätzwerte und grobe finanzielle Ausgaben zu den möglichen Kosten zur Verholung des Traditionsschiffes und zur Kostendeckung auflistet. Mehr als eine skizzenhafte Kostendarstellung kann von einer Bürgerinitiative auch bei fachlicher Beratung in den Ämtern nicht verlangt werden. Sodass festgestellt wird, der § 20 Abs. 5 KV M-V ist formell erfüllt worden.

 

 

Eine weiterführende belastbare Kostenbetrachtung beider Standorte würde ein Gutachten und entsprechende Planungen erfordern, die zum einen sehr kostenintensiv sind und zum

anderen die Entscheidung zum Liegeplatz Traditionsschiff zeitlich erheblich verzögern würden. Aus diesem Grund wird unter dem Aspekt genereller Stadtentwicklungsziele - die bei der Liegeplatzverlagerung höchste Priorität haben sollten - von der Verwaltung eine Liegeplatzentscheidung auch bei fehlenden vertiefenden Kostenvergleich vorgeschlagen, ohne zu erwähnen, dass auch in den nachstehenden Ausführungen auf finanzielle Auswirkungen eingegangen wird.

 

Kommt die Bürgerschaft bei summarischer Betrachtung zu dem Schluss, das Bürgerbegehren sei, insbesondere aufgrund des Kostendeckungsvorschlags, unzulässig, so kann sie dennoch selbst im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Mitglieder die Durchführung des Bürgerentscheids als so genanntes Vertreterbegehren nach § 20 Abs. 3 KV M-V beschließen.

 

 

Inhaltliche Beurteilung der Umverlegung des Traditionsschiffes

 

Das Traditionsschiff ist ein herausragendes technisches Denkmal der Hansestadt Rostock und ein wichtiges Zeugnis der Schiffbaugeschichte sowie der politischen Geschichte des 20. Jahrhunderts.

 

Zu dem Thema Verholung gab es bereits 2008 eine Beratung mit den Befürwortern, dem Museumsdirektor und dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Danach ist es das denkmalpflegerische Ziel, das Schiff in seinem Zeugniswert weiterhin originalgetreu zu erhalten. Als größtes Objekt des Schifffahrtsmuseums ist es Bestandteil des Ausstellungsensembles u.a. mit dem Betonschiff Capella, dem Schwimmkran Langer Heinrich, dem Dampfschlepper Saturn und dem Hebeschiff 1. Mai – allesamt Denkmalobjekte.

 

Die Einheit von Schiffbau- und Schifffahrtsmuseum, bestehend aus den schwimmenden Objekten, den Objekten auf den Freiflächen und den Ausstellungsflächen, die in einem landseitigen Gebäude zu verwirklichen sind, ist unbedingt beizubehalten. Ein auseinanderreißen der Sammlung ist aus Sicht der Städtischen Museen sowie aus denkmalpflegerischer Betrachtung nicht sinnvoll.

 

Eine Verlegung aller Exponate in den Stadthafen soll daher Zug um Zug vorgenommen werden. Hierfür wäre dann der Bau eines neuen Schifffahrtsmuseums im Stadthafen erforderlich. Da dieser Bau am jetzigen Standort durch die IGA GmbH durch Beschluss der Bürgerschaft geplant ist, können diese Kosten wohl eins zu eins übernommen werden.

 

Am jetzigen Liegeplatz ist das Einzeldenkmal Traditionsschiff gesichert, öffentlich zugänglich und wird denkmalgerecht genutzt.

 

In Form eines Kauf- und Übereignungsvertrages erfolgte die Übertragung des Traditionsschiffes in das Vermögen der IGA Rostock 2003 GmbH. Das Traditionsschiff wird bei der Gesellschaft mit einem Wert in Höhe von 8,0 Mio. Euro im Anlagevermögen geführt. Laut Vertrag müsste die Hansestadt Rostock, im Falle der Rückführung des Traditionsschiffes in das städtische Vermögen, dieses käuflich erwerben. Die jährlichen Aufwendungen für das Traditionsschiff betragen ca. 800.000 Euro.

 

Die IGA Rostock 2003 GmbH beschäftigt derzeit durchschnittlich 23 Arbeitskräfte. Davon sind 13 Arbeitnehmer für das Traditionsschiff und den Museumsbetrieb zuständig. Diese wären voraussichtlich zur Aufrechterhaltung des Museumsbetriebes und für die Instandhaltung des Schiffes von der Hansestadt Rostock zu übernehmen. Hier entstehen zusätzliche Personalaufwendungen von ca. 400.000 Euro im Jahr, welche im Finanzplanzeitraum bis zum Jahr 2016 haushalterisch ergänzend zu berücksichtigen wären.

 

Bereits mit der Vorbereitung und Durchführung der IGA 2003 ist ein Konzept entwickelt worden, in dem das maritime Museum wichtiger Bestandteil des Parks ist.

 

Der Liegeplatz für das „Traditionsschiff“ sowie die Schwimmsteganlagen zum Anlegen der weiteren schwimmenden Objekte wurden nachträglich auf ausdrückliche Initiative der Stadt in das GA-Vorhaben „Warnowpromenade – Warnowpark“ (Projektnummer 31 13 0739) aufgenommen.

 

Ausschlaggebend für die positive Beurteilung der Förderwürdigkeit war dabei der Umstand, dass auf diese Weise die Attraktivität für die ganzjährige Nachnutzung des IGA-Parks gesteigert werden kann.

 

Die erhoffte Anziehungskraft zur ganzjährig Nachnutzung ist allerdings nicht eingetreten, was in der Sachverhaltsdarstellung zum Antrag 2011/AN72303 auch so wiedergegeben wurde. Das 2. Parkgespräch vom 7. Mai 2013 bestätigte diese Feststellung, sodass nun eine Umwidmung des gesamten IGA Parks gewollt ist.

 

Im Einzelnen wurden nachfolgende Anlagen gefördert:

 

1.              Anlege- und Zugangsstege für das Traditionsschiff mit den zugehörigen Ver- und

           Entsorgungsleitungen

 

            Baukosten:                                          927.200 Euro

            Davon Fördermittel:                            741.760 Euro

 

2.              Schwimmstege einschließlich der Abgänge von der Pier für die Objekte Langer

           Heinrich, Capella, Hebeschiff 1. Mai

 

            Baukosten:                                          528.624 Euro

            davon Fördermittel:                            422.900 Euro

 

Diese Anlagen sind hinsichtlich ihrer technischen Spezifikation und Ausstattung ausschließlich für die genannten schwimmenden Objekte ausgelegt bzw. nutzbar. Eine multifunktionale Nutzung ist insbesondere für die Anlegestege des Traditionsschiffes nicht möglich.

 

Bei einer Verlagerung des Traditionsschiffes als Schwerpunkt des maritimen Museums ohne Ersatz für eine Nachnutzung wäre der Zuwendungszweck (Bindung: 25 Jahre ab dem Jahr 2008 = Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung) nicht mehr erfüllt. In diesem Fall droht eine Rückforderung der gewährten Fördermittel. Auf diesen Umstand hat das Wirtschaftsministerium bereits 2009 hingewiesen.

 

Die Fraktion „FÜR Rostock“ beabsichtigt am 23. Mai 2013 die Einsichtnahme in den Fördermittelbescheid und wird danach gesondert Stellung dazu beziehen. Dass der Anlegesteg nach der Verlegung des Schiffes weiter genutzt werden könne, wird bereits jetzt in Betracht gezogen.

 

Bezüglich der technischen Machbarkeit für eine Verholung des Traditionsschiffes ist festzustellen:

 

Die letzte Baggerung in der Zufahrt zum Anleger in Schmarl liegt 9 Jahre zurück. Zwischenzeitlich werden sich die nautischen Verhältnisse (Tiefgang, Fahrwasserbreite) nicht verbessert haben, sondern es ist von einer deutlichen Verschlechterung auszugehen. Das bedeutet, dass ggf. das Schiff freizuspülen und die Manövrierfähigkeit für die Schlepper herzustellen ist.

 

Nach derzeitigen allgemeinen Berechnungen (Baggern, Verschleppen, Ausbau des Liegeplatzes) können Kosten in Höhe von ca. 350 000 Euro bei der Verholung des Traditionsschiffes entstehen. Zur genaueren Abschätzung des Aufwandes sind aktuelle Peilungen zu beauftragen.

 

Zu den Verlegungskosten gibt es von Rostocker Firmen, die in diesem Bereich arbeiten, die Zusage, die Verholung zum Selbstkostenpreis durchzuführen.

 

Gegenwärtig ist nicht bekannt, wohin das Traditionsschiff im Stadthafen verlegt werden soll. Aufgrund der vorhandenen nautischen Bedingungen (Wassertiefe) käme dafür nur der Liegeplatz 73 („Georg Büchner“) oder die Haedgehalbinsel (Liegeplatz 80 – 82) in Frage.

 

Da die „Georg Büchner“ die Hansestadt Rostock verlassen hat, würde dieser Liegeplatz mit seinen Anschlüssen für das Traditionsschiff zur Verfügung stehen.

 

Für ein sicheres Festmachen bei dem zu erwarteten hohen Besucheraufkommen müssten Dalben für eine Befestigung mittels Dalbenschlösser gerammt werden. Zusätzlich sind die Ver- und Entsorgungsanschlüsse für Wärme- und Elektroenergie neu herauszustellen.

 

Unter Zugrundelegung der Leistungen am Liegeplatz 73 für die „Georg Büchner“ aus dem Jahr 2001 sind unter Beachtung des gegenwärtigen Preisniveaus Kosten in Höhe von etwa 400 000 Euro zu veranschlagen. Hierin nicht enthalten sind Kosten für den Wärme- und Elt-Anschluss.

 

Da das Traditionsschiff dann im BgA-Bereich „Stadthafen“ liegt, gelten die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Hafenbetreibung (Liegeplatzgebühren, Entgelte für Hafendienstleistungen). Die dafür anfallenden Kosten wurden bisher noch nicht ermittelt, da noch keine Entscheidung zu den Konditionen getroffen worden ist.

 

Als Standort zum Aufbau eines Marineums eignet sich der IGA-Park, aber auch der Stadthafen. Voraussetzung ist, die komplette Erhaltung des maritimen Erbes. Der bestehende Liegeplatz des Traditionsschiffes in Schmarl war ein erster und die im Bebauungsplan Nr. 06.SO.48.2 Uferzone Schmarl festgesetzte Baufläche für einen landseitigen Museumsbau ein zweiter Schritt zur Umsetzung des Ziels, das maritime Museum als wesentlichen Bestandteil des IGA-Parks Rostock zu entwickeln. Noch heute besteht dieses Baurecht, das noch nicht umgesetzt wurde.

 

In den zurückliegenden Jahren wurde häufig die Diskussion zur Verlagerung des Standortes des maritimen Museums geführt, sodass eine Potentialanalyse eines Maritimen Technik-Museums Rostock beauftragt wurde. Im Ergebnis wurde der Bürgerschaft eine Vorlage zur Beschlussfassung übergeben, die die Verlagerung des Standortes in den Stadthafen vorschlug. Die Begründung stütze sich auf Aspekte zur Stärkung des Stadthafens als besonderes kulturelles Zentrum der Hansestadt Rostock.

 

Die Bürgerschaft folgte dennoch mehrheitlich dem Antrag Nr. 2011/AN/2303 von Herrn Dr. Seidel und beschloss am 29. Juni 2011, den IGA-Park Rostock in Verantwortung der IGA Rostock 2003 GmbH zu einem attraktiven Bildungs-, Event- und Tourismusort weiterzuentwickeln. Gemäß dieser Beschlusslage soll auch geprüft werden, das Gelände langfristig als kombinierten Standort für ein Maritimes Museum, eingebettet in einen Landschafts- und Gartenpark, unter Beachtung weiterer Nutzungsmöglichkeiten, zu etablieren. Zu diesem Zweck soll das Maritime Museum u. a. mit dem Traditionsschiff am bisherigen Standort inhaltlich auf der Grundlage des Museumskonzeptes der Hansestadt Rostock weiterentwickelt werden.

 

Die Arbeiten an dieser Konzeption wurden durch die IGA Rostock 2003 GmbH zwischenzeitlich beauftragt. Die Ergebnisse hierzu werden in der 2. Jahreshälfte 2013 vorliegen.

 

Am 7. September 2011 fasste die Bürgerschaft den Beschluss Nr. 2011/BV/2145 wonach das Museum für maritime Geschichte, Technik und Meeresnutzung Rostock (Marineum) am jetzigen Standort in Schmarl entwickelt wird.

 

Bei der Gesamtbetrachtung der Historie aller bis dato gefassten Bürgerschaftsbeschlüsse zum Standort des Traditionsschiffes erscheint es an der Zeit zu sein, dass die Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Rostock nun selbst entscheiden, welchen Liegeplatz sie für das Traditionsschiff wollen.

 

 

Festlegung des Termins des Bürgerentscheids

 

Der Bürgerentscheid findet nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KV-DVO an einem von der Bürgerschaft festzulegenden Sonntag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

Für die Durchführung der Bundestagswahl 2013 hat der Bundespräsident den 22. September 2013 als Wahl(sonn)tag bestimmt. Die Bundestagswahl ist ebenfalls in der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchzuführen. Die zeitgleiche Durchführung von Abstimmung und Bundestagswahl erfüllt die Regelung.

 

Mit der Terminfestlegung, Durchführung des Bürgerentscheids am 22. September 2013 wird auch der Festlegung über die Bekanntmachungsfristen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 KV-DVO entsprochen.

 

Darüber hinaus kommt § 17 Abs. 6 DVO-KV M-V zur Anwendung.

Findet ein Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl statt, so gilt: „Soweit in der DVO-KV nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Findet der Bürgerentscheid zusammen mit der Bundestagswahl statt, so gehen die für diese Wahl geltenden wahlrechtlichen Regelungen vor. Die

zuständigen Wahlorgane nehmen die ihnen für die Vorbereitung der Wahl übertragenen Aufgaben entsprechend auch für die Vorbereitung des Bürgerentscheids wahr.“

 

 

Informationen zum Bürgerentscheid

 

Nach § 17 Abs. 2 KV-DVO ist die von den Gemeindeorganen (nach § 21 KV M-V sind das die Bürgerschaft und der Oberbürgermeister) vertretene Auffassung zu der gestellten Frage den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie

die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung kann insbesondere durch öffentliche Bekanntmachung oder in Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen erfolgen.

 

Die Auffassung der Gemeindeorgane kann zusammengefasst dargestellt werden. Dabei kann in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass eine Darstellung der vollständigen Auffassung der Gemeindeorgane bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt.

 

Die Darlegungen dürfen die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden.

 

 

Bildung der Abstimmungsvorstände

 

Der § 17 Abs. 4 KV-DVO sieht die Einteilung der Gemeinde in Stimmbezirke vor. Für jeden Stimmbezirk ist ein Abstimmungsvorstand zu bilden. Im Zuge der Vorbereitungen zur Bundestagswahl wurde die Hansestadt Rostock bereits in 134 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, eine entsprechende Anzahl allgemeiner Wahlvorstände ist zu bilden. Die Berufung der Mitglieder in die allgemeinen Wahlvorstände erfolgt durch die Gemeindebehörde.

 

Da die Wahlvorstände gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren sollen, sind sie personell so zu besetzen, dass eine gründliche und schnelle Auszählung von Bundestagswahl und Abstimmung am Wahlsonntag erfolgen kann.

 

 

Bildung eines Abstimmungsausschusses

 

Nach § 17 Abs. 5 KV-DVO kann die Bürgerschaft eine Abstimmungsleitung wählen und einen Abstimmungsausschuss bilden. Da der Abstimmungsausschuss in öffentlicher Sitzung für die gesamte Gemeinde das Stimmergebnis feststellt und hierüber eine Niederschrift anzufertigen hat, spricht alles dafür, einen Abstimmungsausschuss zu bilden. Der bereits gebildete Kreiswahlausschuss für den Bundestagswahlkreis 14, dessen Vorsitzender der Kreiswahlleiter ist, übernimmt diese Aufgabe im Rahmen des § 17 Abs. 6 KV-DVO.

 

 

Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger

 

Entsprechend § 17 Abs. 4 KV-DVO ist getrennt nach Stimmbezirken ein Verzeichnis der Stimmberechtigten zu führen.

 

Für die Bundestagswahl 2013 legt die Gemeindewahlbehörde ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten. Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind gemäß § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) alle

Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die Stimmberechtigung für einen Bürgerentscheid ergibt sich aus § 13 Abs. 2 KV M-V i. V. m. § 4 Abs. 2 LKWG. Stimmberechtigt sind danach alle Deutschen und alle übrigen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 37 Tagen in der Gemeinde ihre Hauptwohnung besitzen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Um das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für den Bürgerentscheid nutzen zu können, ist es dahingehend zu erweitern, dass alle für den Bürgerentscheid stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ebenfalls darin erfasst sind. Es enthält außerdem eine weitere Spalte für den Stimmabgabevermerk.

 

 

Abstimmung mittels Brief

 

Für Bürgerentscheide, die nicht zusammen mit einer Wahl durchgeführt werden, entscheidet die Bürgerschaft ob auch eine Briefabstimmung ermöglicht wird, auf die § 18 Absatz 5 DVO-KV entsprechend anzuwenden ist.

 

Aufgrund der Durchführung des Bürgerentscheids zusammen mit der Bundestagswahl, wofür die Briefwahl zu realisieren ist, ist eine Briefabstimmung für den Bürgerentscheid über den Liegeplatz des Traditionsschiffes zuzulassen. Der § 17 Abs. 6 DVO- KV Satz 2 kommt bei der Briefwahl zur Anwendung. Danach gehen die wahlrechtlichen Vorschriften nach dem Bundeswahlgesetz vor.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die alleinige Durchführung des Bürgerentscheides wären etwa 110.000 Euro aufzubringen. Nach erster Einschätzung ist für einen Bürgerentscheid, fällt er zusammen auf den Tag der Bundestagswahl, ebenso der veranschlagte Betrag durch die Hansestadt selbst aufzubringen. Die Zusammenlegung enthält nur einen geringen finanziellen Einspareffekt von ca. 1.500 Euro.

 

Bei Durchführung des Bürgerentscheids zusammen mit der Bundestagswahl sind die Vorschriften laut § 50 Abs. 2 und 3 Bundeswahlgesetz (BWG) zu berücksichtigen. Danach kostet der Bürgerentscheid etwa 108.500 Euro.

 

Für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl erhält die Hansestadt Rostock einen festen Betrag je Wahlberechtigten als pauschale Kostenerstattung für übrige Kosten. Unter Zugrundelegung der etwaigen Anzahl der Wahlberechtigten zur Bundestagswahl 2013 und des vorgesehenen Festbetrages von 0,74 Euro je Wahlberechtigten bei alleiniger Durchführung der Bundestagswahl, würde die Hansestadt Rostock mit ca. 170.966 (169. 631 zur BTW 2009) Wahlberechtigten 126.515 Euro bekommen.

 

Bei Durchführung der Wahl zusammen mit einer Abstimmung wird der erstattungsberechtigten Körperschaft der Erstattungsbetrag anteilig um die aufgrund der zeitgleich durchgeführten Abstimmung erzielte Einsparung gekürzt. Die genaue Höhe des

Kürzungsanteils ist zwar derzeit mangels diesbezüglicher Rechtsverordnung nicht bekannt,

dennoch kann laut Rücksprache mit der Landeswahlleiterin von Mecklenburg-Vorpommern von einer hälftigen Kostenerstattung ausgegangen werden.

 

Danach würde bei zeitgleicher Durchführung der Bundestagswahl mit einer Abstimmung nur noch ein Festbetrag von 0,37 Euro erstattet werden, was einen gekürzten Festbetrag von 63.257 Euro ergibt. Der so entstandene Differenzbetrag von 63.257 Euro ist dem Bürgerentscheid zuzurechnen.

 

Die Kosten für das Erfrischungsgeld für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen werden auf dem Wege der Einzelabrechnungen erstattet und bei zeitgleicher Durchführung einer Abstimmung mit der Bundestagswahl anteilig ersetzt. Hier ist ebenfalls von einer Halbierung der Erstattungsbeträge auszugehen.

 

Bei etwa 1.200 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die für die Durchführung der Bundestagswahl benötigt werden, erhält die Hansestadt Rostock eine Erstattung von 25.200 Euro. Unter Berücksichtigung der Aufstockung der Wahlvorstände im Interesse einer schnellen und reibungslosen Auszählung von Bundestagswahl und Bürgerentscheid auf etwa 1.500 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, wofür weitere 6.300 Euro aufzubringen wären, bekäme die Hansestadt Rostock bei Halbierung des Betrages 15.750 Euro Aufwandsentschädigung für die Wahlhelfertätigkeit erstattet.

 

Für die Versendung von Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen sind ca. 59.000 Euro aufzubringen. Bei einer Halbierung der Kostenerstattungen wären von der Hansestadt Rostock 29.500 Euro zu tragen.

 

Die Kürzung der Mittelzuführung vom Bund bei zeitgleicher Durchführung von Bürgerentscheid und Bundestagswahl beläuft sich summa summarum bei 108.507 Euro (63.257+15.750+29.500). Diesen Betrag bekommt die Hansestadt Rostock nicht erstattet.

 

Für die Bundestagswahl 2013 wird derzeit von einem Erstattungsbetrag von etwa 211.000 Euro ausgegangen. Bei gleichzeitiger Durchführung eines Bürgerentscheids wird voraussichtlich ein Betrag in Höhe von ca. 102.200 Euro erstattet.

 

Für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2009 erhielt die Hansestadt Rostock einen Erstattungsbetrag von 207.166,43 Euro.

 

Einbezogen in die Prüfung der finanziellen Auswirkungen eines Bürgerentscheids wurde auch die Option der zeitgleichen Durchführung mit der bevorstehenden Bürgerschaftswahl im Frühjahr 2014. Für Bürgerentscheid und Kommunalwahl sind die anfallenden Kosten in voller Höhe von der Gemeinde selbst aufzubringen, eine volle bzw. anteilige Erstattung von Aufwendungen sieht der Gesetzgeber nicht vor, sodass auch keine Kürzung von Erstattungsbeiträgen zu erwarten wäre.

 

Letztlich sollte allerdings nicht der Kostenfaktor ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Durchführung des Bürgerentscheids sein. Er ist ein probates Mittel zur demokratischen Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben, wofür auch finanzielle Mittel bereitzustellen sind.

 

Die Kosten für die Abstimmung entfallen, wenn sich die Bürgerschaft dem Bürgerbegehren anschließt.

 

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Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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27.02.2014 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag (einschließlich Nachtrag):

 

1.Die Bürgerschaft stellt fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

2.Die Bürgerschaft beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die   Frage:

Soll das Traditionsschiff (Typ Frieden, Ex MS Dresden) von seinem Liegeplatz in Schmarl unverzüglich in den Rostocker Stadthafen verlegt werden?

 

3.Die Bürgerschaft legt den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids auf Sonntag, den 25. Mai 2014.

 

4.Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister zur umfassenden Information der Bürgerinnen und Bürger zum Bürgerentscheid.

 

5.Die Bürgerschaft beschließt, dass die Wahlvorstände für die verbundenen Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren.

 

6.Die Bürgerschaft beschließt, dass der Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Rostock gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnimmt.

 

7.Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen bildet die Grundlage für das Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger und ist diesbezüglich zu erweitern.

 

8.Die Bürgerschaft beschließt, für den Bürgerentscheid eine Briefabstimmung zuzulassen.

 

 

Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2013/BV/4613-05 (ÄA) (siehe TOP 5.1.4) entfällt die Abstimmung zur Beschlussvorlage.

 

 

 

Beschluss Nr. 2013/BV/4613:

 

Die Bürgerschaft stellt fest, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist.

 

 

 

 

 

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02.04.2014 - Bürgerschaft - abgelehnt