Beschlussvorlage - 2010/BV/1465
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 09.09.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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21.09.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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06.10.2010
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt, den
Gesellschaftsvertrag der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO)
wie folgt zu ändern:
Der § 11 Abs. 1 erhält unter h)
die Neufassung: „die Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan“.
In § 16 Abs. 2 wird unter w) eingefügt: „die Zustimmung zum Wirtschaftsplan“.
Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 Punkt 6 und 10 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Bereits gefasste Beschlüsse:
0730/07-A vom 12.09.2007
Sachverhalt:
Die
Hansestadt Rostock hält an der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH
unmittelbar 99,9997 % der Gesellschaftsanteile.
Am
12.09.2007 wurde von der Bürgerschaft auf der Grundlage des Beschlussantrages
Nr. 0730/07-A der Fraktionen der SPD, CDU, Bündnis 90 und der FDP eine
Neufassung des Gesellschaftsvertrages der WIRO beschlossen.
Im Gesellschaftsvertrag ist unter § 11 h) Aufgaben des Aufsichtsrates die Zustimmung zum Wirtschaftsplan geregelt. Die Gesellschafterversammlung soll entsprechend der Empfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde aus kommunalrechtlicher Sicht die Entscheidungskompetenz zum Wirtschaftsplan erhalten. Deshalb wird folgende Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen:
·
§ 11 Abs. 1 h) erhält die Neufassung:
„die Empfehlung an
die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan“
·
§ 16 Abs. 2 wird unter w) folgende Formulierung
eingefügt:
„die Zustimmung zum
Wirtschaftsplan“
Mit dem Änderungsvorschlag bleibt der Aufsichtrat durch die Zuordnung der empfehlenden Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan in die Beschlussvorbereitung für die Gesellschafterversammlung einbezogen. Der Aufsichtsrat wird damit seiner der Geschäftsführung gegenüber bestehenden Beratungs- und Kontrollfunktion gerecht.