Beschlussvorlage - 2010/BV/0897

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

 

1.      Für eine Teilfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der begrenzt ist

 

im Norden:              durch das Kleingartengebiet und den Sammelgaragenkomplex,

im Osten:              durch die Nobelstraße,

Im Süden:              durch die Stadtgrenze und parallel zum Sildemower Weg,

im Westen:              durch den Feldweg zur Südwestecke des Kleingartengebiets

 

soll die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09.W.28 für die „Wohnbaufläche Biestow“ aufgestellt werden.

 

 

2.      Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans (Anlage 1) und die Begründung dazu (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

 

 

 

 

Mit der 2. Änderung werden folgende Ziele angestrebt:

 

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans verfolgt die Hansestadt Rostock das Ziel, in seinem zentralen Geltungsbereich die Bedingungen für die Versorgung des Gebiets, insbesondere mit Waren des täglichen Bedarfes, zu verbessern. Daher soll durch eine Ausdehnung des Baufeldes bei gleichzeitigem Verzicht auf weitere kleinteilige Bebauung eine Erweiterung des Lebensmittelmarkts ermöglicht werden, die einen dauerhaften Bestand und Weiterbetrieb sichert. Dies wird mit der Sicherung ausreichender Stellplätze für den Lebensmittelmarkt verbunden.

 

Aufgrund nicht zweckmäßiger Festsetzungen hat sich im zentralen Bereich bislang keine vollständige Umsetzung der Ursprungsplanung eingestellt. Neben einem Lebensmitteldiscounter und einigen ergänzenden Wohnungen im Obergeschoss haben sich bislang keine weiteren Nutzungen eingestellt. In der Folge droht durch erschlossene, aber teilweise brachliegende Flächen ein städtebaulicher Missstand zu entstehen, dem mit der vorliegenden 2. Änderung entgegengewirkt werden soll.

 

Im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlagen sind sinnvolle, aber leicht abweichende Lösungen gefunden worden, die durch geringfügige Änderungen am Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert werden sollen. Es sollen also die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der in geringem Maße von den Festsetzungen des Ursprungsplans abweichenden Verkehrsflächen angepasst werden.

 

 

 

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Beschlussvorschriften:                            § 22 Abs. 2 KV M-V

                                                                      § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:              Satzungsbeschluss über den Ursprungsplan

                                                                      Nr. 1122/60/1994 vom 09.02.1994

 

 

 

                                                                      Satzungsbeschluss über die 1. Änderung

                                                                      Nr. 1601/59/1984 vom 01.07.1998

 

Sachverhalt:

 

Für die Versorgung des Bebauungsplangebiets und die Entwicklung eines zentralen Bereichs wurden in seinem Zentrum drei Kerngebietsflächen festgesetzt, die einen zentralen Stadtteilplatz umgeben. Eine der drei Kerngebietsflächen wurde für die Einrichtung eines Lebensmitteldiscounters mit ergänzender Wohnnutzung im Obergeschoss in Anspruch genommen. Der Baukörper ist teilweise zweigeschossig ausgeführt. Davor wurde der Stadtteilplatz mit den entsprechenden Befestigungen und Baumpflanzungen hergerichtet.

 

Für den Lebensmitteldiscounter ist festzustellen, dass die Verkaufsflächengröße weder in der Lage ist, den Bedarf zu decken, noch einen sortimentsgerechten und wirtschaftlichen Betrieb aufrechtzuerhalten. Ohne eine Erweiterungsmöglichkeit der Verkaufsflächen erscheint aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein dauerhafter Weiterbetrieb in Frage gestellt.

 

Der Stadtteilplatz wird neben der Vorflächennutzung für den Lebensmitteldiscounter nicht in seiner ursprünglich vorgesehenen Nutzung angenommen. Die aufwendig hergestellten Befestigungen, Bepflanzungen und die Möblierung werden kaum genutzt und drohen weiter zu verwahrlosen.

 

 

 

Auf der westlich angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf ist im Ursprungsplan die Errichtung einer Kindertagesstätte festgesetzt. Bislang hat sich keine Umsetzung dieses Planungsziels eingestellt. Deshalb sollte diese Gemeinbedarfsfläche zunächst eine Umplanung in Richtung Wohngebiet erfahren und Bestandteil der 2. Änderung werden. Nach schriftlicher Auskunft durch das Amt für Jugend und Soziales besteht in Biestow und der Südstadt auch in Zukunft ein Bedarf an Flächen für Kindertagesstätten, weswegen diese Teilfläche von der 2. Änderung ausgespart und die Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans beibehalten wird.

 

Da es sich bei der 2. Änderung um ein „beschleunigtes Verfahren“ nach § 13a BauGB handelt, wird auf eine Umweltprüfung sowie auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet.

 

Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass kein Ausgleich erforderlich ist.

 

Die Fläche des Bebauungsplans insgesamt umfasst eine Fläche von ca. 26 ha, die Fläche der 2. Änderung 1.755 m².

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:                            Planungskosten nach HOAI

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

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Beschlüsse

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02.03.2010 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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04.03.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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09.03.2010 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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10.03.2010 - Ortsbeirat Biestow (13) - ungeändert beschlossen

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17.03.2010 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen