Stellungnahme - 2009/AN/0059-1 (SN)

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Beratungsfolge

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Zu Beschlussvorschlag 1: 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich unverzüglich gegenüber der Landesregierung für die Übernahme der Abweichungsartikel 18, 19 und 17 und 22 (opt-out-Regelung) der Richtlinie 2003/88/EG in die Arbeitszeitverordnung M-V einzusetzen.

 

Der Oberbürgermeister hatte sich bereits in der Vergangenheit beim Innenminister für die Einführung einer Ausnahmeregelung („Opting-Out“-Regelung) eingesetzt.

Dazu teilte das Innenministerium den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte in einem      Schreiben zur „Arbeitszeitregelung für die Berufsfeuerwehren in M-V – Ergebnis der einjährigen Auswertungsphase“ - vom 2. Dez. 2008 mit:

„Auch vor dem Hintergrund der Neuregelung im EU-Recht wird von der so genannten                 Opting-Out“-Regelung  abgesehen, da nach einem Beschluss des Ausschusses für Beschäftigung vom 5. Nov. 2008 diese Ausnahmeregelung ausläuft und nur innerhalb einer Übergangszeit von   36 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie bestehen bleiben soll.“

 

Weiterhin ist anzumerken, dass beim Verwaltungsgericht Schwerin 36 Klageverfahren von Feuerwehrbeamten des Brandschutz- und Rettungsamtes der Hansestadt Rostock zur „rückwirkenden Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden auf 40 Stunden (ersatzweise auf       48 Stunden) im Einsatzdienst der Feuerwehr“ anhängig sind. Ein Klageverfahren ist aktuell als Musterklageverfahren zweitinstanzlich beim Oberverwaltungsgericht Greifswald anhängig, wobei die Prozessvertretung durch die Gewerkschaft „dbb Beamtenbund und Tarifunion“ wahrgenommen wird. Der beauftragte Rechtsanwalt des dbb begründete den Anspruch auf rückwirkende            Vergütung der „Zuvielarbeit“ unter anderem damit, dass mit der Überschreitung der zulässigen   Arbeitszeit von 48 Stunden eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern zu sehen ist, da der Kläger mithin unzumutbaren Belastungen ausgesetzt war. Bemerkenswert bei diesem   Musterverfahren ist, dass sich die vom Rechtsanwalt des Klägers vorgebrachten unzumutbaren Belastungen auf den bis zum 01. Okt. 2005 praktizierten 24-Stunden-Schichtdienst beziehen.

 

In diesem Zusammenhang wird auf ein Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales    M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Dezernat Rostock, an Herrn Senator Scholze vom 20. Febr. 2009 verwiesen, in dem das Landesamt mitteilt, dass die durch das Sozialminis-terium angeordnete Überprüfung der Arbeitszeitregelung im Brandschutz- und Rettungsamt der Hansestadt Rostock keine Hinweise auf Verstöße gegen das geltende Arbeitszeitrecht ergab.

 

 

 

Zu Beschlussvorschlag 2:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das genaue Einsparpotenzial bei der Anwendung der Abweichungsartikel aufzuzeigen und zu nutzen. 

 

Der Innenminister hat den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte bereits am 2. Dez. 2008    mitgeteilt, dass keine Ausnahmeregelung in die Arbeitszeitverordnung für die Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen wird. Damit ergibt sich kein Einsparpotenzial.

 

 

Zu Beschlussvorschlag 3:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dazu mit dem Personalrat des Brandschutz- und Rettungsamtes entsprechende Gespräche aufzunehmen.

 

Eine Beauftragung ist nicht erforderlich, da der Innenminister gemäß Schreiben vom 2. Dez. 2008 keine Ausnahmeregelung (Opting-Out-Regelung) in die Arbeitszeitverordnung aufnehmen wird.

 

In diesem Zusammenhang hat Herr Senator Scholze bereits am 16.12.2008 einen ersten          Meinungsaustausch mit dem Dienststellenleiter und dem Personalrat des Brandschutz- und      Rettungsamtes geführt. In diesem Gespräch wurde Einigkeit darüber erzielt, dass mit der           Einführung eines konkreten Schichtdienstmodells im Brandschutz- und Rettungsamt bis zur       Änderung der Arbeitszeitverordnung für die Beamten des Landes M-V gewartet wird. Es wurde deshalb vereinbart, dass vor diesem Hintergrund eine Festlegung auf Schichtmodelle im Rahmen der Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes nicht Gegenstand der Beschlussvorlage für die Bürgerschaft sein wird.

 

Anzumerken ist weiterhin, dass der Dienststellenleiter im Falle einer gesetzlichen Ausnahmeregelung mit jedem einzelnen Feuerwehrbeamten schriftlich seine Einwilligung zu einer freiwilligen   Arbeitszeitverlängerung vereinbaren müsste. Dabei wäre aber zu beachten, dass jeder Feuerwehrbeamte eine abgegebene Einwilligung mit einer in der Individualvereinbarung festzulegenden Frist schriftlich widerrufen könnte.

 

Zahlreiche Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr Bremen haben im Jahr 2007 ihre Zustimmung zur  „Opting-Out“-Regelung zurückgezogen, so dass kurzfristig massiv Einsatzpersonal bei der Feuerwehr und im Rettungsdienst fehlte.

 

Der Abschluss von Individualvereinbarungen mit den einzelnen Feuerwehrbeamten betrifft nicht die im Personalvertretungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern abschließend geregelten Rechte eines Personalrates. Der Personalrat des Brandschutz- und Rettungsamtes ist somit nicht zuständig.

 

 

 

 

 

Georg Scholze

 

 

* Anmerkung Sidi/Wo. (30.03.2009): auf Wunsch Amt 37 von nichtöff. auf öff. geä.

 

 

Rest der Vorlage: siehe Anlage

 

 

Sachverhalt:

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.04.2009 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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16.04.2009 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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21.04.2009 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben