Beschlussvorlage - 2018/BV/3768
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage überwiesen)
- Vorlage freigegeben:
- 13.06.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Beteiligt:
- Bauamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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27.06.2018
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
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Vorberatung
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22.08.2018
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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05.09.2018
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Beschlussvorschriften:
§ 5 Abs. 1 S. 1 Kommunalverfassung M-V ; §§ 2 Abs. 1 S. 1; 4; 5 Kommunalabgabengesetz M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
2014/BV/0056 sowie Nr. 2018/BV/3508
Sachverhalt:
Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 08.11.2017 den Oberbürgermeister beauftragt, das von der WIRO GmbH unterbreitete Angebot eines Projektes „Miet-Anker“ in Zusammenarbeit mit dem Wohnungsunternehmen WIRO konzeptionell zu untersetzen und der Bürgerschaft bis zu ihrer Sitzung im März 2018 einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
Ein Vertragsentwurf wurde erstellt und mit Beschluss der Bürgerschaft in der Sitzung am 07.03.2018 (Nr. 2018/BV/3417) angenommen. Der Vertrag wurde inzwischen am 30.04.2018 mit der WIRO abgeschlossen.
Zum Nachweis der Berechtigung zur Nutzung einer „Miet-Anker“- Wohnung der WIRO werden als Erstbescheid der sogenannte „Anker-Schein“ und zum Nachweis der Folgeberechtigung der sogenannte „Anker-Bescheid“ vom Bauamt ausgestellt.
Gem. § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrages WIRO-Miet-Anker wird eine höchstzulässige Miete vertraglich vereinbart und eine Erhöhung der Miete ausgeschlossen. Diese Mietpreis - und Belegungsbindung gilt gem. § 4 des Kooperationsvertrages bis längstens 31.12.2025. Soweit die Voraussetzungen für die Berechtigung vorliegen, kann die Zielgruppe der berechtigten Mieter die Vorteile einer gedeckelten Miete nutzen.
Die Ausstellung des Anker-Scheines bzw. Anker-Bescheides sind Verwaltungshandlungen, für die grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden kann, da sie im Rahmen freiwilliger Leistungen im eigenen Wirkungskreis gemäß § 5 Abs. 1 KAG M-V auf Antrag erbracht werden.
Gebührenrechtliche Vorgaben hierfür gibt es nicht. Gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V sind die Kommunen jedoch aufgrund kommunalrechtlicher Grundsätze zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gehalten, auch ohne spezielle gebührenrechtlichen Vorgaben, Gebühren zu erheben.
Die Erhebung einer einmaligen Gebühr ist bei erstmaliger Beantragung sowie ggf. bei Verlängerung im Abstand von 2 Jahren vorgesehen.
Bisher ist diese Verwaltungshandlung nicht in der Verwaltungsgebührensatzung erfasst.
Die Verwaltungsleistungen für den „Anker-Schein“ bzw. „Anker-Bescheid“ sind inhaltlich vergleichbar und erfordern einen identischen Verwaltungsaufwand, wie er für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nötig ist.
Die Gebührenkalkulation ergibt eine Gebühr in Höhe von 36,66 € bei Zugrundelegung der Kosten für einen Arbeitsplatz 2017/2018 nach dem KGSt-Bericht 17/2017.
In Anlehnung an die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) in Höhe von 10,00 € wird abweichend von der Kalkulation vorgeschlagen, die Gebühr in derselben Höhe festzulegen.
Für Wohnberechtigungsscheine (WBS), die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften, wie z. B. der Richtlinie Wohnungsbau sozial, erteilt werden, gilt die Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungswesen-Kostenverordnung (WWKostVO M-V)) vom 28. März 2006. Danach beträgt die Gebühr für die Erteilung eines WBS 5,00 € bis 10,00 €.
In der Gebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 25. November 2014 ist unter der Nr. 33 die Gebühr für die Erteilung eines WBS auf 10,00 € festgelegt.
Die Erhebung von unterschiedlichen Verwaltungsgebühren bei in etwa gleichen Verwaltungshandlungen wird nicht für vertretbar gehalten. Die auf Grund der Verwaltungsgebührensatzung zu erhebende Verwaltungsgebühr sollte sich daher an den Vorgaben des Landes für einen WBS orientieren.
Die Zielgruppe des WIRO–Mietankers umfasst zudem solche Haushalte, zu denen Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren gehören. Auch aus diesem Grund sollte von der tatsächlichen Gebührenkalkulation abgewichen und eine sozial verträglichere Gebühr in Höhe von 10,00 € angesetzt werden.
Diese Vorlage wurde bereits in der Bürgerschaftssitzung am 11.04.2018 (2018/BV/3508) beraten und die vorgeschlagene Änderung durch die Bürgerschaft beschlossen. Zuvor war die Vorlage im Finanzausschuss am 29.03.2018. In der Sitzung wurde das Zustandekommen der Beschlussvorlage erläutert und die Abweichung zwischen dem kalkulierten Gebührensatz und dem in die Satzung eingearbeiteten Vorschlag begründet. Da in der Anlage jedoch die Nennung der Gebührenhöhe versehentlich fehlte, musste die Beschlussfassung der Bürgerschaft hiermit erneut herbeigeführt werden.
Auf eine erneute Vorlage im Finanzausschuss wurde auf Grund der schon erfolgten Befassung hinsichtlich der Gebührenhöhe verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die freiwilligen Leistungen, Erstellung eines Anker-Scheines bzw. Anker-Bescheides, wird zukünftig eine Gebühr in Höhe von jeweils 10,00 € erhoben. Solche Bescheinigungen könnten erstmals für insgesamt 800 Wohnungen in einem Zeitraum von 4 Jahren ausgestellt werden.
Teilhaushalt: 60 |
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Produkt: 52201 | Bezeichnung: Wohnungsbauförderung und Wohnraumversorgung |
Investitionsmaßnahme Nr.: / | Bezeichnung: / |
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
2018 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 1.000 € | / | 1.000 € | / |
2019 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 2.000 € | / | 2.000 € | / |
2020 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 3.000 € | / | 3.000 € | / |
2021 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 3.000 € | / | 3.000 € / |
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Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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20,9 kB
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22.08.2018 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Erste Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit Änderung 01 wird von der Bürgerschaft beschlossen.
Der Beschluss der Bürgerschaft 2018/BV/3508 vom 11.04.2018 wird aufgehoben.
Abstimmung mit der geänderten Fassung:
Dafür: | 3 |
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Dagegen: | 2 |
| Angenommen | X |
Enthaltungen: | 3 |
| Abgelehnt |
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05.09.2018 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Es erfolgt die satzweise Abstimmung des Beschlussvorschlages der Beschlussvorlage.
Beschlussvorschlag:
Die Erste Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage) wird von der Bürgerschaft beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Angenommen |
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Abgelehnt | X |
Der Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2018/BV/3508 vom 11.04.2018 wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Angenommen | X |
Abgelehnt |
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Beschluss Nr. 2018/BV/3768:
Der Beschluss der Bürgerschaft 2018/BV/3508 vom 11.04.2018 wird aufgehoben.