Beschlussvorlage - 2012/BV/4183
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10.VS.180 "Vergnügungsstätten KTV"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 12.12.2012
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beteiligt:
- Ortsamt Mitte; Bauamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
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Vorberatung
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09.01.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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24.01.2013
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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15.01.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Vorberatung
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16.01.2013
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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06.03.2013
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Beschlussvorschlag:
Für das Gebiet in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt begrenzt:
überwiegend beidseitig entlang der
östlichen Lübecker Straße ab Einmündung Doberaner Straße und des Warnowufers
Doberaner Straße einschließlich Doberaner Platz mit Brink und Gertrudenplatz
Wismarsche Straße
Quartier zwischen Doberaner Platz und Arnold-Bernhard-Straße, westlich begrenzt durch die Stampfmüllerstraße und östlich begrenzt durch die Straße Am Vögenteich
soll ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zur planungsrechtlichen Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten aufgestellt werden.
Der als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 2 KV M-V, § 2 Abs. 1 BauGB
bereits gefasste Beschlüsse: Vorlage 2012/BV/3106 vom 04.04.2012
Sachverhalt:
Als Grundlage für die Abgrenzung des Gebietes dient die vorliegende Analyse der räumlichen Bestandssituation der Vergnügungsstätten (ausgenommen Rotlicht-Milieu).
Im Ergebnis der Bestandsanalyse zeigte sich, dass in jedem Ortsteil Spielhallen existieren. Sie befinden sich zumeist in den zentralen Versorgungsbereichen der Kerngebiete und in Gewerbegebieten. Eine Konzentration bzw. Häufung von Spielhallen ist derzeit in diesem B-Planbereich erkennbar:
Insbesondere dieser Bereich befindet sich in einer städtebaulich wichtigen Lage. Der gesamte Innenstadtbereich sowie der Doberaner Platz sind durch Einheimische und Touristen hoch frequentierte Lagen, in welcher der durch die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten/Spielhallen ausgelöste Trading-Down-Effekt nachhaltig negative Auswirkungen auf die Gebietstrukturen haben kann, indem andere Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie etc.) verdrängt werden. Die meist zu 100 % zugeklebten Schaufenster lassen die Spielhallen als Fremdkörper in den Lauflagen des klassischen Einzelhandels wirken, behindern den Kundenstrom und führen zu einem Qualitätsverlust der Einkaufszone
Der Bereich befindet sich darüber hinaus teilweise im Sanierungsgebiet Stadtzentrum Rostock. Hier sind städtebauliche Ziele formuliert und beschlossen worden, welche der Stärkung und Aufwertung der Quartiere dienen und die durch die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten/Spielhallen konterkariert werden können.
Der Standort Am Kabutzenhof/Ecke Warnowufer befindet sich an einer stark frequentierten Ortsdurchfahrt mit überregionaler Außenwirkung. Das städtebauliche Erscheinungsbild der Stadt ist an dieser Stelle von enormer Bedeutung für die Imagebildung der Hansestadt Rostock. Abweisende und zugeklebte Schaufensterfronten schädigen hier das Stadtbild.
Ebenfalls an der L22 befindet sich das Quartier Kehrwieder (begrenzt durch Warnowufer, Friedrichstraße, Patriotischer Weg sowie Kehrwieder), welches noch einer städtebaulichen Neuordnung und Entwicklung bedarf. Hier, wie auch für den gesamten Straßenzug der innerstädtischen L22 (Petridamm bis Werftdreieck) sollte frühzeitig einer negativen Entwicklungstendenz vorgebeugt und die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten reglementiert werden.
Abschließend ist festzustellen, dass der gesamte Bereich sich planungsrechtlich als Gemengelage darstellt und keine klare Abgrenzung zwischen Wohnen und Gewerbe möglich ist. Diese würde eine Steuerung der Zulässigkeit von Spielhallen erleichtern.
Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan als einfacher B-Plan aufgestellt werden, der lediglich die planungsrechtlichen Zulässigkeiten von Spielhallen regeln soll und die Grenze seines Geltungsbereiches festsetzt (§ 9 (7) BauGB. Weitere Inhalte wie in § 9 BauGB geregelt, wird er nicht enthalten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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589,4 kB
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