Stellungnahme - 2009/AN/0616-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung Kommunal-Kombi in der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 14.10.2009
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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15.10.2009
| |||
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03.11.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
04.11.2009
|
Durch das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen
Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter
Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen wurden (Bundesprogramm
Kommunal-Kombi) vom 09.04.2009, können ALG-II-Empfänger für 3 Jahre aus dem
Leistungsbezug in ein zusätzliches sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis kommen. Für diese 3 Jahre können demzufolge Kosten der
Unterkunft eingespart werden. Geht man von den Kosten der Unterkunft pro
Bedarfsgemeinschaft im Mai 2009 von ca. 300,00 EUR aus, würden diese
finanziellen Mittel für eine kommunale Kofinanzierung für ca. 100 Arbeitnehmer
ausreichen. Damit kann aber ein Anspruch auf anteilige Kosten der Unterkunft
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und der Hansestadt Rostock stehen für
diese Beträge keine Landeszuweisungen entsprechend der
Refinanzierungsquote gem. § 6 Abs. 2 Nr.
1 AG-SGB II zu.
In den 3 Beschäftigungsjahren erwerben die Arbeitnehmer
einen neuen Anspruch auf SGB-III-Leistungen und auf höhere Rentenzahlung.
Ältere Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, nach einem solchen
Beschäftigungsverhältnis direkt Rente zu beziehen.
ALG-II-Empfänger erhalten die Möglichkeit, näher an den 1.
Arbeitsmarkt zu kommen, da Vermittlungshemmnisse abgebaut werden.
Eine direkte Einsparung für die Hansestadt Rostock ergibt
sich nach der im Rahmen des Bundesprogramms abgeleisteten 3jährigen Tätigkeit.
Für die dann auszureichenden SGB-III-Leistungen ist ausschließlich der Bund
zuständig.
Die Ausreichung der finanziellen Mittel erfolgt nach der
Richtlinie zur Kofinanzierung von Beschäftigungsträgern, gemeinnützigen
Vereinen und Verbänden.
Finanzielle Auswirkungen:
Voraussetzung der Umsetzung des Bundesprogramms ist eine
Umverteilung von finanziellen Mitteln aus der Haushaltsstelle 4820 6910 in die
Haushaltsstelle 4820 7176 Zuschüsse für Maßnahmen der Arbeitsförderung –
Bundesprogramm Kommunal-Kombi in Höhe von
60.000,00 EUR 2009
360.000,00 EUR 2010
360.000,00 EUR 2011
300.000,00 EUR 2012
Dr. Liane Melzer
Durch das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen wurden (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) vom 09.04.2009, können ALG-II-Empfänger für 3 Jahre aus dem Leistungsbezug in ein zusätzliches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis kommen. Für diese 3 Jahre können demzufolge Kosten der Unterkunft eingespart werden. Geht man von den Kosten der Unterkunft pro Bedarfsgemeinschaft im Mai 2009 von ca. 300,00 EUR aus, würden diese finanziellen Mittel für eine kommunale Kofinanzierung für ca. 100 Arbeitnehmer ausreichen. Damit kann aber ein Anspruch auf anteilige Kosten der Unterkunft nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und der Hansestadt Rostock stehen für diese Beträge keine Landeszuweisung entsprechend der Refinanzierungsquote gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AG-SGB II zu.
In den 3 Beschäftigungsjahren erwerben die Arbeitnehmer einen neuen Anspruch auf SGB- III-Leistungen und auf höhere Rentenzahlung. Ältere Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, nach einem solchen Beschäftigungsverhältnis direkt Rente zu beziehen.
ALG-II-Empfänger erhalten die Möglichkeit näher an den 1. Arbeitsmarkt zu kommen, da Vermittlungshemmnisse abgebaut werden.
Eine direkte Einsparung für die Hansestadt Rostock ergibt sich nach der im Rahmen des Bundesprogramms abgeleisteten 3jährigen Tätigkeit. Für die dann auszureichenden SGB-III-Leistungen ist ausschließlich der Bund zuständig.
Die Ausreichung der finanziellen Mittel erfolgt nach der Richtlinie zur Kofinanzierung von Beschäftigungsträgern, gemeinnützigen Vereinen und Verbänden.
Finanzielle Auswirkungen:
Voraussetzung der Umsetzung des Bundesprogramms ist eine Umverteilung von finanziellen Mitteln aus der Haushaltsstelle 4820 6910 in die Haushaltsstelle 4820 7176 Zuschüsse für Maßnahmen der Arbeitsförderung – Bundesprogramm Kommunal-Kombi in Höhe von
60.000,00 EUR 2009
360.000,00 EUR 2010
360.000,00 EUR 2011
300.000,00 EUR 2012
Dr. Liane Melzer