Stellungnahme - 2009/AN/0059-1 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme der "Opt-Out-Regel" in die Arbeitszeitverordnung M-V für den Feuerwehr- und Rettungsdienst
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 02.04.2009
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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16.04.2009
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.04.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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21.04.2009
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Zu Beschlussvorschlag 1:
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, sich unverzüglich gegenüber der Landesregierung für die Übernahme
der Abweichungsartikel 18, 19 und 17 und 22 (opt-out-Regelung) der Richtlinie
2003/88/EG in die Arbeitszeitverordnung M-V einzusetzen.
Der Oberbürgermeister hatte sich
bereits in der Vergangenheit beim Innenminister für die Einführung einer Ausnahmeregelung
(„Opting-Out“-Regelung) eingesetzt.
Dazu teilte das Innenministerium
den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte in einem Schreiben zur „Arbeitszeitregelung
für die Berufsfeuerwehren in M-V – Ergebnis der einjährigen
Auswertungsphase“ - vom 2. Dez. 2008 mit:
„Auch vor dem Hintergrund
der Neuregelung im EU-Recht wird von der so genannten „Opting-Out“-Regelung
abgesehen, da nach einem Beschluss
des Ausschusses für Beschäftigung vom 5. Nov. 2008 diese Ausnahmeregelung ausläuft
und nur innerhalb einer Übergangszeit von
36 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie bestehen bleiben
soll.“
Weiterhin ist anzumerken, dass
beim Verwaltungsgericht Schwerin 36 Klageverfahren von Feuerwehrbeamten des
Brandschutz- und Rettungsamtes der Hansestadt Rostock zur „rückwirkenden
Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden auf 40 Stunden
(ersatzweise auf 48 Stunden) im
Einsatzdienst der Feuerwehr“ anhängig sind. Ein Klageverfahren ist
aktuell als Musterklageverfahren zweitinstanzlich beim Oberverwaltungsgericht
Greifswald anhängig, wobei die Prozessvertretung durch die Gewerkschaft
„dbb Beamtenbund und Tarifunion“ wahrgenommen wird. Der beauftragte
Rechtsanwalt des dbb begründete den Anspruch auf rückwirkende Vergütung der „Zuvielarbeit“ unter
anderem damit, dass mit der Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit von 48 Stunden eine Verletzung
der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern zu sehen ist, da der Kläger mithin
unzumutbaren Belastungen ausgesetzt war. Bemerkenswert bei diesem Musterverfahren ist, dass sich die vom
Rechtsanwalt des Klägers vorgebrachten unzumutbaren Belastungen auf den bis zum
01. Okt. 2005 praktizierten 24-Stunden-Schichtdienst beziehen.
In diesem Zusammenhang wird auf
ein Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V, Abt. Arbeitsschutz und technische
Sicherheit, Dezernat Rostock, an Herrn Senator Scholze vom 20. Febr. 2009
verwiesen, in dem das Landesamt mitteilt, dass die durch das Sozialminis-terium
angeordnete Überprüfung der Arbeitszeitregelung im Brandschutz- und Rettungsamt
der Hansestadt Rostock keine Hinweise auf Verstöße gegen das geltende
Arbeitszeitrecht ergab.
Zu Beschlussvorschlag 2:
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, das genaue Einsparpotenzial bei der Anwendung der
Abweichungsartikel aufzuzeigen und zu nutzen.
Der Innenminister hat den
Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte bereits am 2. Dez. 2008 mitgeteilt, dass keine Ausnahmeregelung in
die Arbeitszeitverordnung für die Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
aufgenommen wird. Damit ergibt sich kein Einsparpotenzial.
Zu
Beschlussvorschlag 3:
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, dazu mit dem Personalrat des Brandschutz-
und Rettungsamtes entsprechende Gespräche aufzunehmen.
Eine
Beauftragung ist nicht erforderlich, da der Innenminister gemäß Schreiben vom
2. Dez. 2008 keine Ausnahmeregelung (Opting-Out-Regelung) in die
Arbeitszeitverordnung aufnehmen wird.
In
diesem Zusammenhang hat Herr Senator Scholze bereits am 16.12.2008 einen
ersten Meinungsaustausch mit dem
Dienststellenleiter und dem Personalrat des Brandschutz- und Rettungsamtes geführt. In diesem Gespräch
wurde Einigkeit darüber erzielt, dass mit der Einführung eines konkreten
Schichtdienstmodells im Brandschutz- und Rettungsamt bis zur Änderung der Arbeitszeitverordnung für
die Beamten des Landes M-V gewartet wird. Es wurde deshalb vereinbart, dass vor
diesem Hintergrund eine Festlegung auf Schichtmodelle im Rahmen der
Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes nicht Gegenstand der Beschlussvorlage
für die Bürgerschaft sein wird.
Anzumerken
ist weiterhin, dass der Dienststellenleiter im Falle einer gesetzlichen
Ausnahmeregelung mit jedem einzelnen Feuerwehrbeamten schriftlich seine Einwilligung
zu einer freiwilligen
Arbeitszeitverlängerung vereinbaren müsste. Dabei wäre aber zu
beachten, dass jeder Feuerwehrbeamte eine abgegebene
Einwilligung mit einer in der Individualvereinbarung festzulegenden Frist
schriftlich widerrufen könnte.
Zahlreiche
Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr Bremen haben im Jahr 2007 ihre Zustimmung
zur „Opting-Out“-Regelung
zurückgezogen, so dass kurzfristig massiv Einsatzpersonal bei der Feuerwehr und
im Rettungsdienst fehlte.
Der
Abschluss von Individualvereinbarungen mit den einzelnen Feuerwehrbeamten
betrifft nicht die im Personalvertretungsrecht des Landes
Mecklenburg-Vorpommern abschließend geregelten Rechte eines Personalrates. Der
Personalrat des Brandschutz- und Rettungsamtes ist somit nicht zuständig.
Georg
Scholze
* Anmerkung Sidi/Wo.
(30.03.2009): auf Wunsch Amt 37 von nichtöff. auf öff. geä.
Rest der Vorlage: siehe Anlage
Sachverhalt:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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40 kB
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