15.01.2020 - 5.4 Bebauungsplan Nr. 09.W.190 für das "Wohngebiet ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.4
- Datum:
- Mi., 15.01.2020
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Millahn, Beauftragter Planer BSD - Bürogemeinschaft für Stadt- und Dorfplanung (im Auftrag für die WIRO) erläutert anhand des B-Plan-Entwurfes die Straßenanbindungen, die Grünräume mit Gemeinbedarfsfläche, welche Möglichkeiten zur Anbindung untersucht wurden, die Anschlüsse nach Außen für den Radverkehr. Weiterhin begründet er den Änderungsantrag des Bau- und Planungsausschusses. Dies würde eine Mehrversiegelung und Mehrkosten bedeuten. Separate Radwege werden begründet bei hohem Verkehrsaufkommen, wie 400 KfZ pro h. Für dieses Gebiet wird mit einer geringen Kfz-Verkehrsbelegung gerechnet (1400 Kfz am Tag).
Herr Tiburtius erläutert, dass lt. § 45 StVO bei Tempo-30-Zone keine verkehrsrechtliche Anordnung benutzungspflichtiger Radverkehrsanlagen möglich ist. Lt. Gesetz ist kein Ermessen möglich. Hier sind separate Radwege nicht begründbar. Erst die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ermöglicht einen separaten Ausbau eines Radweges.
Herr Millahn erklärt, im Falle der Annahme des Änderungsantrages müsste der jetzige B-Plan-Entwurf neu überarbeitet werden, was eine erneute Auslegung und Behördenbeteiligung zur Folge hat.
Herr Grümmer (B90/Die Grünen) und Frau Schlage (B90/Die Grünen) befürworten den Änderungsantrag. Auf lange Sicht und für die Zukunft bauend ist der Bau der Radwege nachhaltig und richtig.
Zur Beleuchtung erläutert Herr Tiburtius, dass es durchaus neue Technologien gibt, das Licht zu dimmen, welche auch zum Einsatz kommen (über Steuerungstechnik, Sensorik).
Zur Frage der Wärmeversorgung in dem Gebiet wird mitgeteilt, dass keine Fernwärme zum Zeitpunkt des Baus vorliegt. Die Versorgung erfolgt immissionsarm und ökologisch.
Die Verschottung von Vorgärten ist nicht erlaubt, es sei denn, dies regelt der B-Plan. Hier greift die Grünflächensatzung.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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16,2 MB
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2
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24,9 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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4
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(wie Dokument)
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6,2 MB
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