18.10.2017 - 7.1 Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz (E...

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Wortprotokoll

Herr Dr. Will, Erster Direktor des LAGuS M-V, und Frau Telschow, Beraterin, bedanken sich für die Einladung und stellen die Arbeit der Beratungsstelle anhand der Homepage vor.

http://www.lagus.mv-regierung.de/Prostituiertenschutzgesetz/

 

Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit gibt es erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe.

Insbesondere geht es darum,

  • Menschen in der Prostitution durch gute Beratung zu stärken
  • auf Gesundheitsrisiken bei der Ausübung der Tätigkeit hinzuweisen
  • Wege zu Hilfsangeboten aufzuzeigen und Notlagen gemeinsam zu überwinden
  • verträgliche Arbeitsbedingungen zu unterstützen
  • Menschenhandel und Zwangsprostitution entgegenzuwirken
  • sozialunverträgliche oder jugendgefährdende Auswirkungen zu vermeiden
  • das gesellschaftliche Verständnis für Menschen, die in der Prostitution tätig sind, zu verbessern

 

In Mecklenburg-Vorpommern nimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgaben der gesundheitlichen Beratung sowie des Anmeldeverfahrens für Prostituierte wahr.

 

Seit dem 1. Juli 2017 gibt es im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes telefonische Kontaktstellen r Prostituierte und für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben. Damit können sich sowohl Prostituierte als auch Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerbe mit Anfragen an das LAGuS wenden. Die Terminvereinbarung für die Beratungsgespräche und das Anmeldeverfahren ist ab dem 04.10.2017 möglich. Die weiteren Strukturen für die qualifizierte Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes befinden sich im Aufbau.

 

Ziel der Beratungsstelle ist es, den konkreten individuellen Bedarf abzudecken.

Seit Anfang Oktober wurden 16 Termine von Sexarbeiterinnen vereinbart, erste Beratungen erfolgen ab November.

Bisher erfolgen Anmeldungen von 150 Betreibern/Terminwohnungen.

 

Die Beantwortung der Nachfrage, ob die Fahrtkosten zur Beratungsstelle erstattet werden, wird vom LAGuS M-V nachgeliefert.

Nach Diskussion und Beantwortung weiterer Nachfragen wird sich darauf verständigt, dass das LAGuS M-V in einem halben Jahr erneut über den aktuellen Stand informiert.