04.04.2017 - 5.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungs...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Scheube erläuert die Notwendigkeit der Verlängerung der Veränderungssperre und macht auf die immer wieder kehrenden Beschwerden von Anwohnern nach Veranstaltungen in der „Zuckerfabrik“ aufmerksam

-          Der Betreiber Herr Hänler war bereits am 06.12.16 in der Ortsbeiratssitzung wo detailliert über die Betreibung der Schankwirtschaft  bis zu 100 Gästen und 40 Sitzplätzen und Einhaltungen der Nutzung und der Lärmkulisse gesprochen wurde.

-          Der Betreiber ist für die Sicherheitskonzept allein verantwortlich

-          Nach Aussage des Betreibers liegt die Zahl der Veranstaltungen bei 3 bis 4 Mal im Jahr

-          Die Veranstaltungen gegen meistens bis in die frühen Morgenstunden, was gegen die Auflagen verstößt.

 

Es erfolgt eine rege Diskussion

 

Herr Penzlin: Der OBR hat sich mehrfach geäert zum Projekt.

r die Jugend wird viel zu wenig getan. Herr Penzlin unterstützt den Antrag des Betreibers.

 

Herr Scheube empfiehlt, die Beschlussvorlage der Stadtverwaltung zu zustimmen, um die Planungssicherheit für die Erarbeitung des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „ Wohngebiet Warnowniederung“ zu gewährleisten. Der Antrag wurde bereits in der OBR-Sitzung am 06.12.2016 einstimmig angenommen.

Eine Unterstützung und Zustimmung der Jugend wurde bereits in der Beratung im Dezember zugesichert, aber die Vorgaben und Randbedingungen in Verbindung mit der bestehenden Genehmigung auf der Basis des Schallgutachtens müssen auch eingehalten werden. Eine Überprüfung der Einhaltung der prognostizierten Werte und Kontrolle durch das zuständige Bauamt/ Umweltamt wäre der Sache dienlich.

Der Ortsbeirat wird sich am Ende des Jahres über den aktuellen Sachstand informieren.

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „Wohngebiet Warnowniederung" beschließt die Hansestadt Rostock die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für diesen Planbereich um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB.

 

§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Veränderungssperre werden neu gefasst:

 

„Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. Auf die Dreijahresfrist ist der abgelaufene Zeitraum einer ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB anzurechnen."

 

Der § 4 Abs. 2 Satz 3 der Veränderungssperre „Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern" entfällt.

 

Der als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

6

 

 

 

Dagegen:

1

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage