17.02.2016 - 5.2 Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Gel...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Maronde erläutert dazu, dass das negative Erscheinungsbild an diesem stadträumlichen wichtigen Standort, direkt gegenüber dem Stadthafen, einen städtebaulichen Missstand darstellt.
Die Veränderungssperre ist zeitlich befristet (für 2 Jahre), somit wird der Zeitplan für die Erstellung des B-Planes "Kehrwieder" vorgegeben. Gespräche mit den Eigentümern wurden und werden geführt, um Lösungen zu finden.

 

 

 

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10.MI.176 „Kehrwieder“, siehe Anlage, beschließt die Hansestadt Rostock eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für diesen Planbereich als Satzung (Anlage).

 

Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10.MI.176 „Kehrwieder“ vom 05.10.2011, Vorlagen-Nr. 2011/BV/2483, und dessen Bekanntmachung am 19.10.2011, liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vor.

 

 

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Abstimmungsergebnis zur Beschlussvorlage 2016/BV/1469:

 

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

7

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage