18.11.2014 - 8.2 Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB für d...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

In der Bauvoranfrage ist nicht angegeben, ob es barrierefreier Wohnraum ist und wie hoch die Häuser werden sollen. Deshalb stimmen die Ortsbeiratsmitglieder nur vorbehaltlich dieser Punkte ab.

 

Antwort zur Stellungnahme Bauantrag, AZ 1824-14:

Da im Bebauungsplan keine Vorgaben zu den Höhen, sondern lediglich Festlegungen zur Geschossigkeit enthalten sind, hat die WIRO in ihrem Antrag keine Höhen der Gebäude benannt. Für das Verfahren im Vorbescheid ist dies in dem Fall nicht wesentlich. Deshalb können diese Angaben nicht nachgereicht werden. Sie sind später im Bauantrag erhalten.

In einem Vorbescheid werden üblicherweise eher planungsrechtliche Fragen geklärt, wie in dem Fall auch. Bauordnungsrechtliche Belange, wie z.B. auch die Barrierefreiheit vom Gebäude, regelt die Landesbauordnung M-V. Auch hier wird der Bauantrag aussagefähig sein.

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Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

9

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

 

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage