05.10.2010 - 5 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12.GE.52 ?Ge...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)
- Datum:
- Di., 05.10.2010
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Maronde vom Amt für Stadtentwicklung und Wirtschaft und Herr Milan vom Planungsbüro erläutern die Änderung zum B-Plan Gewerbepark.
Durch den Ansiedlungswunsch eines Gartencenters ist die Änderung erforderlich. Gleichzeitig sollen Größe und Höhe von Werbeanlagen fest beschrieben werden.
Die Verkehrliche Mehrbelastung macht den Knotenausbau erforderlich, da die Leistungsfähigkeit mit der Neuansiedlung nicht mehr gegeben ist.
Verkehrliche Auswirkungen auf das dahinter liegende Wohngebiet Brinckmanshöhe werden
Nicht gesehen.
Herr Lang verlässt um 19.30 die OBR Sitzung und nimmt nicht an der Abstimmung teil.
Festlegung:
Zum Stand des Knotenausbaus wünscht der OBR im Februar 20111 Informationen zum aktuellen Stand der Realisierung.
Beschluss:
Der OBR stimmt der BV 2010/BV/1481 Änderung des B-Planes Gewerbepark Brinckmansdorf zu, wenn vor dem Baubeginn des Gartencenters, spätestens aber nach Bauende, der Knotenausbau erfolgt, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu sichern und Belastungen durch Schleichverkehre im Wohngebiet Brinckmanshöhe auszuschließen.
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
1. Für eine Teilfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der begrenzt ist
im Norden: durch Acker- und Grünflächen,
im Osten: durch die Bundesautobahn A19,
Im Süden: durch die Tessiner Straße (B110),
im Westen: durch die Bahngleise Kavelstorf - Seehafen Rostock,
soll die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12.GE.52 Gewerbepark Brinckmansdorf" aufgestellt werden.
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12.GE.52 Gewerbepark Brinckmansdorf" (Anlage 1), und die Begründung dazu (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.