13.02.2013 - 5.1 Dr. Jörn-Christoph Jansen für den Ortsbeirat Sü...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Dr. Jansen vom OBR Südstadt hat einen Antrag an die Bürgerschaft gestellt zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock. Hierzu liegt bereits die Stellungnahme der Verwaltung vor.

 

Frau Niemeyer gibt den Änderungsantrag, der von Herrn Laube im OBR Biestow zur Abstimmung gestellten entspricht bekannt.

 

Beschluss:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der § 42 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung-KV M-V) vom 13. Jul1 2011 in die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock aufgenommen werden kann. Vor allem ist die Definition der Möglichkeit des Widerspruchs der Ortsbeiräte gegen Beschlüsse der Bürgerschaft und deren beschließender Ausschüsse zu formulieren. (z.B. Beschlüsse zu Bauvorhaben, die nachhaltig den Charakter des Ortsteils  verändern; Beschlüsse zu Veränderungen des Flächennutzungsplanes, die Auswirkungen auf Wohnqualität haben) Das Ergebnis sollte den Ortsbeiräten bis Juni  2013 zur Kenntnis gegeben werden.

Begründung: Die Kommunalverfassung sieht in § 42 Abs. 6 den begründeten Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung durch Ortsteilvertretungen innerhalb von vierzehn Tagen vor, sofern diese das Wohl des Ortsteils betreffen. Ziel ist nicht, dass gegen jeden beliebigen  Beschluss Widerspruch eingelegt werden kann. Deshalb bedarf es einer präzisen Formulierung: Was ist unter Wohl des Ortsteils zu verstehen? Die Ortsbeiräte sind der Auffassung, dass ihre Bedenken trotz Anhörung in beschließenden Ausschüssen und in der Bürgerschaft, die nach ihrer Ansicht das Wohl des Ortsteils betreffen, nicht immer ausreichend bei den Beschlussfassungen  Berücksichtigung finden. Die endgültige Entscheidung wird durch die Bürgerschaft in der folgenden Bürgerschafts-sitzung bzw. der folgenden Sitzung des beschließenden Ausschusses getroffen, nach dem eine nochmalige Behandlung der Angelegenheit erfolgte.

Ein Widerspruch der Ortsbeiräte gegen Beschlüsse der Bürgerschaft und der beschließenden Ausschüsse sollte  bei Wahrnehmung der Anhörung der Ortsbeiräte in der Bürgerschaft und in den Ausschüssen die Ausnahme sein. Mit dem Widerspruchsrecht der Ortsbeiräte wird die demo-kratische Mitbestimmung der Bürger des Ortsteils  gestärkt. Eine Behinderung der Bürgerschaft in ihrer Entscheidung oder eine Verzögerung der Verfahren ist auf Grund der Terminabläufe nicht zu erkennen.

 

Da der Änderungsantrag den Beschlussvorschlag ersetzt entfällt die Abstimmung zum Antrag.

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Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

6

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt