08.12.2010 - 5 Diskussion zur Nutzung der Vorgärten in der KTV
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Datum:
- Mi., 08.12.2010
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Zu diesem
Top berichtet Frau Haas vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und
Wirtschaft.
Sie erklärt
anhand der Arbeiten im Thünenviertel die Vorgehensweise der Verwaltung.
Der erste
Schritt ist die Bestandsaufnahme. Dabei werden wesentliche Merkmale aufgenommen
wie z. B. Versiegelungsgrade, Mülltonnenstandorte, geschlossene
Blockrandbebauung,Zufahrten. Es erfolgt dann die Auswertung der
Charakteristika. Anschließend kann eine entsprechende Vorgartensatzung erstellt
werden.
Dies wäre
auch für die KTV möglich, wobei z.Z.durch die Existenz der Erhaltungssatzung
die Stadt einen gewissen Einfluss auf die Gestaltung der Vorgärten nehmen kann.
In der
KTV gibt es öffentliche und private Vorgärten. Eine Vorgartensatzung würde
sowohl für städtische als auch für private Vorgärten gelten.
Herr
Siems betont, dass eine Satzung für den Stadtteil für wichtig hält,weil die
Vorgärten prägend für die KTV sind und die grünen Vorgärten unbedingt erhalten
werden sollten.
Der OBR
fasst folgenden Beschluss:
Der OBR
fordert eine Bestandsaufnahme der Vorgärten in der KTV zur Vorbereitung einer
Vorgartensatzung durch das Amt für Stadtentwicklung,Stadtplanung und
Wirtschaft bis Ende Juni 2011..
Abstimmung : Dafür 9 /
Dagegen 0 / Enthaltung 0
Frau Möller verliest den Antrag auf Anmietung/Nutzung eines Grundstückes in der
Fritz-Reuter-Straße 1a.
Die Größe der beantragten Fläche beträgt 45,00 m. Das Grundstück soll als Vorgarten
genutzt
werden. Die Antragsteller haben das Vorgartengrundstück ohne vorherige
Zustimmung durch die HRO umgestaltet. Der Vorgartenbereich wurde komplett
befestigt und eingefriedet und wird seit der Umgestaltung als Abstellfläche für Fahrräder/Mülltonnen
genutzt. Die Antragsteller wollen kurzfristig einen Kaufantrag stellen.
Der OBR beschliesst: Der Kaufantrag wird
abgelehnt.
Begründung für die Ablehnung des Antrages
Der OBR stimmt dem Kaufantrag nicht zu da die Bebauung im jetzigen Zustand
nicht genehmigungsfähig war.
Abstimmung: Dafür 2
/ Dagegen 4
/ Enthaltung 3