12.10.2022 - 6.1 Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe unte...

Beschluss:
zur Kenntnis gegeben
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Wortprotokoll

Die Verwaltung informiert, dass der ITP M-V im Land M-V vorgeschrieben anzuwenden ist.

Der Inhalt des Planes ist bundeseinheitlich festgelegt. Alle Mitarbeiter des Bereiches Eingliederungshilfe wurden zum ITP M-V geschult.

Ein ganzheitlicher Blick auf die Person wird mit dem ITP gewährleistet. Es werden die Bedarfe und die Ziele dokumentiert.

Die Sachgebietsleiterin Eingliederungshilfe Minderjährige stellt den ITP M-V vor (Anlage).

 

Frau Kröger merkt an, dass der ITP nicht das richtige Instrument für den Sonderfahrdienst sei.

 

Die Verwaltung informiert, dass während Corona nicht umfänglich in den Einrichtungen ein Gespräch und Hospitationen für den ITP durchgeführt werden konnten. Mit erwachsenen Antragstellern konnte das größtenteils über Videokonferenzen erfolgen, für Minderjährige erfolgte die Erstellung des ITP aufgrund der höheren Ansteckungsgefahr sehr verzögert.

Der ITP ist Gesetzlage, die die Verwaltung umsetzen muss.

Der ITP hat von 6 Monate bis 2 Jahre Gültigkeit. Er sichert einen stetiger Austausch mit den Menschen, um die Ziele personenzentriert und lebensweltorientiert zu verfolgen.

 

 

Auf Nachfrage wird über einen Schlüssel von 75 Fällen je Mitarbeiter in HRO informiert. Empfehlung des Bundesgesetzgebers ist ein Schlüssel von 1 zu 50. MV beabsichtigt, einen Schlüssel von 1 : 140 zu beschließen.

 

Dem Rederecht für Herrn Bull wird zugestimmt. Er weist darauf hin, dass er die Berechtigungsscheine für den Fahrdienst noch nicht erhalten hat.

Die Verwaltung klärt das Anliegen und informiert Frau Kröger.

 

Auch für den Sonderfahrdienst ist der ITP M-V anzuwenden, allerdings müssen nicht alle Bereiche – z.B. Wohnen – erfasst werden. 

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.