Beschlussvorlage - 0553/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Gründung des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
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13.09.2006
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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26.09.2006
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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11.10.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Sozial-
und Gesundheitsausschuss Jugendhilfeausschuss |
26.09.2006 16:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
||
Beschluss
zur Gründung |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
keine |
keine |
keine |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt die Gründung des
Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes in der vorliegenden Fassung. |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Bereits im Oktober 1994 wurde
für die Versorgungsregion der Hansestadt Rostock, einschließlich des
Landkreises Bad Doberan, ein kommunaler Psychiatriebeirat gegründet. Es war
eines der ersten Gremien im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Der 1995 verabschiedete
Psychiatrieplan des Landes weist ausdrücklich auf die Notwendigkeit der
Berufung eines Psychiatriebeirates hin und bildet somit den rechtlichen Rahmen.
Das bisherige Ziel der Arbeit dieses Gremiums ist die Vernetzung und
Koordinierung aller an der psychiatrischen Versorgung Beteiligten, wie z. B.
-
Verbände der
freien Wohlfahrtspflege,
-
Niedergelassene
Ärzte,
-
Zentrum für
Nervenheilkunde, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität
Rostock,
-
Fachämter und Institutionen,
-
Selbsthilfegruppen
und Angehörigenverbände u. v. m. .
Abstimmungen in der Planung
sowie die Straffung des Organisations- und Zeitaufwandes sollen die
Effektivität der Zusammenarbeit verbessern.
Die Psychiatrieplanung ist
grundsätzlich als integrativer Bestandteil der kommunalen Sozial- und
Gesundheitsplanung zu verstehen. Der Psychiatriebeirat unterbreitet den
politischen Entscheidungsträgern Vorschläge und gibt Empfehlungen, die eine
Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung der Region sicherstellen und
progressiv fortschreiten. Er versteht sich als Fachinstanz für die Bewertung
neuer Projekte, die im Sinne dieser Weiterentwicklung notwendig und sinnvoll
sind und fasst seine Beschlüsse unabhängig von der Alltagspolitik und
Trägerinteressen.
Als Planungs- und
Steuerungsgremium trug der Psychiatriebeirat bisher maßgeblich bei der
Umsetzung der Zielvereinbarung des Bundesmodellprojektes „Kommunale
Psychiatrie“ zur Entwicklung einer lebensfeldorientierten und
personenzentrierten psychiatrischen Versorgung in der Hansestadt Rostock bei.
Dabei stand neben der Absicherung der ambulanten, teilstationären und
stationären Versorgung chronisch psychisch kranker Menschen die budgetneutrale
Umstellung der Finanzierung dieser Leistungen im Mittelpunkt.
Mit dem geregelten
Hilfeplanverfahren, der einheitlichen Anwendung des Individuellen Behandlungs-
und Rehabilitationsplanes (IBRP) als Gesamtplan nach § 58 SGB XII und der
Etablierung der Hilfeplankonferenz wurden die erforderlichen Bedingungen und
Voraussetzungen für die Bildung eines gemeindepsychiatrischen Verbundes
geschaffen, indem die konsequente Umsetzung des personenbezogenen und
institutsübergreifenden Ansatzes in der komplexen Hilfeplanung und
Hilfegewährung gemeinsam mit den Versorgungseinrichtungen und Leistungsträgern
der Hansestadt Rostock realisiert wurde. Damit sind die Qualitätskriterien für
die Gründung eines Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes geschaffen.
Der Gemeindepsychiatrische
Steuerungsverbund versteht sich als ein Steuerungsgremium von Anbietern,
Leistungsträgern, Interessenvertretungen und der Kommunen der Hansestadt
Rostock und des Landekreises Bad Doberan unter Vorsitz des
Senators/Derzernenten mit Empfehlungs-kompetenz für die Sozial- und
Gesundheitsausschüsse zur Lenkung und Weiterentwicklung einer bedarfsgerechten
Versorgung.
Nach Gründung des
Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes wird ein Gemeindepsychia-
trischer
Leistungserbringerverbund nach § 75 ff SGB XII gebildet. In der Hansestadt
Rostock besteht der Gemeindepsychiatrische Leistungserbringerverbund derzeit in
Form von Kooperations-
verträgen und Vereinbarungen
nach § 76 SGB XII.
Parallel zur Beschlussfassung
in der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock erfolgt die Einbringung einer
Beschlussvorlage im Kreistag des Landkreises Bad Doberan.
Die Geschäftsführung des
Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes obliegt der Kommune,
die den Vorsitzenden stellt
und wird im Zweijahreswechsel zwischen der Hansestadt Rostock und dem Landkreis
Bad Doberan wahrgenommen.
In Vertretung
Georg Scholze
Erster Stellvertreter des
Oberbürgermeisters
Geschäftsordnung des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes (GPSV)
der Versorgungsregion der Hansestadt Rostock und des Landkreises Bad Doberan
Stand: 01. März 2006
Präambel
Auf der Grundlage des § 6
Abs. 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für
psychisch kranke Menschen
(Psychischkrankengesetz, PsychKG M-V) in Verbindung mit dem Psychiatrieplan des
Landes Mecklenburg-Vorpommern, lfd. Nr. 7.2, wird in Weiterleitung des
Psychiatriebeirates ein Gemeindepsychiatrischer Steuerungsverbund (im
Textverlauf: GPSV) gegründet.
Der Versorgungsbereich
gemäß PsychKG M-V umfasst die kreisfreie Hansestadt Rostock und
den Landkreis Bad
Doberan.
Die Qualitätssicherung
ist Inhalt und Zweck des GPSV.
Die Psychiatrieplanung
muss als integrativer Bestandteil der kommunalen Sozial- und Gesundheitsplanung
verstanden werden.
Im einzelnen wird deshalb
folgendes festgelegt:
§1 Auftrag und Arbeitsweise
(1) Der GPSV berät über den entsprechenden Entwicklungsbedarf,
über Planungsabsichten und Umsetzungsfragen.
(2) Er strebt die Verständigung zwischen allen an der
Versorgung psychisch kranker Menschen beteiligten Gruppen über konzeptionelle,
institutionelle und finanzielle Fragen an, deren Klärung für die Ingangsetzung
von Einzelvorhaben notwendig ist.
(3) Hinsichtlich regionaler Versorgungserfordernisse und
ihrer Bewältigung formuliert der GPSV Empfehlungen an die politischen
Entscheidungsträger. Sofern Empfehlungen nicht im Konsens aller Beteiligten
ausgesprochen werden, ist die Formulierung sachlich unterschiedlicher Voten und
ihre parallele Weiterleitung möglich.
(4) Im Sinne einer Selbstverpflichtung erklären sich die
Mitglieder des GPSV bereit, grundsätzlich ihre eigenen Planungsabsichten und
-konzepte, soweit sie die Strukturen der psychiatrischen Versorgung der
Hansestadt Rostock und des Landkreises Bad Doberan betreffen, im GPSV zur
fachlichen Beratung und Stellungnahme einzubringen.
(5) Der GPSV legt die Grundlagen für die
Psychiatrieberichterstattung vor der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock bzw.
im Kreistag des Landkreises Bad Doberan.
§2 Mitglieder des
Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes
(1) Im GPSV sollten folgende Ämter, Institutionen,
Verbände und Vereinigungen aus den jeweiligen Gebietskörperschaften vertreten
sein:
·
Leistungsanbieter
·
Krankenkassen
·
Niedergelassene
Ärzteschaft
·
Gesundheitsämter
·
Sozialämter
·
Jugendämter
·
Psychiatrische
Krankenhäuser bzw. Abteilungen
·
Selbsthilfeorganisationen
·
Regionale
Vertreter von psychiatrieerfahrenen Menschen und Angehörigen
·
Sucht- und
psychosoziale Arbeitsgemeinschaften
·
Agenturen für
Arbeit
·
Vertreter
politischer Gremien
(2) Der GPSV setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern mit
Stimmrecht zusammen (s. Anlage).
(3) Jedes ordentliche Mitglied benennt eine
bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter sowie deren
Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter sind die Verhinderungsvertreter.
§ 3 Leitung und Stellvertreter
(1) Den Vorsitz im GPSV führt der Senator für Umwelt,
Soziales, Jugend und Gesundheit der Hansestadt Rostock oder der Dezernent für
Gesundheit und Soziales des Landkreises Bad Doberan. Sie oder er leitet die
Sitzungen, eröffnet und schließt sie. Sie oder er übt das Hausrecht aus und es
ist ihre bzw. seine Aufgabe, die Sitzungen gerecht und unparteiisch zu leiten.
(2) Die Geschäftsführung des GPSV obliegt der Kommune,
die den Vorsitzenden stellt und wird im Zweijahreswechsel zwischen der
Hansestadt Rostock und dem Landkreis Bad Doberan wahrgenommen.
Sie
oder er ist Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
§ 4 Einberufung
(1) Der GPSV tritt in der Regel 2mal jährlich zusammen.
Bei dringendem Bedarf kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes der GPSV innerhalb von 10
Arbeitstagen einberufen werden.
(2) Die Ladung der Mitglieder des GPSV erfolgt
schriftlich spätestens 20 Arbeitstage vor der ordentlichen Sitzung unter Angabe
von Ort, Tag, Uhrzeit und der vorgesehenen Tagesordnung. Die Terminfestlegung
der nächsten Sitzung erfolgt jeweils im Rahmen der vorangehenden ordentlichen
Sitzung.
§ 5 Tagesordnung
(1) In Absprache mit der oder dem Vorsitzenden setzt die
Geschäftsführung die Tagesordnung fest.
(2) Die Geschäftsführung muss einen Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung nehmen, wenn ein Mitglied es verlangt. Diese
Beratungsgegenstände sind schriftlich oder zur Niederschrift an die
Geschäftsführung spätestens 30 Arbeitstage vor der Sitzung zu geben.
(3) Zu Beginn der Sitzung kann der GPSV die Tagesordnung
um besonders dringliche Angelegenheiten erweitern. Dazu ist ein Beschluss der
Mehrheit aller Mitglieder des GPSV erforderlich.
(4) Außerordentliche Beratungspunkte, die nicht schlüssig
beraten werden können, sind Gegenstand der nächsten Sitzung.
§ 6 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Mitglieder des GPSV sind verpflichtet, an den
Sitzungen des GPSV teilzunehmen. Sie können ihre Vertretung einem anderen
Mitglied des GPSV übertragen.
Ein
Mitglied des GPSV teilt der Geschäftsführung nach erfolgter Ladung, spätestens
vor Beginn der Sitzung mit, wenn es aus dringenden Gründen verhindert ist, zur
Sitzung verspätet erscheinen wird oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss.
(2) Alle Äußerungen sind zum Zwecke der Wahrung der
Offenheit in den Sitzungen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung erstellt die Geschäftsführung ein
Protokoll, in dem die wesentlichen Inhalte, Ergebnisse, Festlegungen und die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung festgehalten werden.
§ 7 Beratung
(1) Anträge auf Beschlussfassung können von allen
Mitgliedern des GPSV gestellt werden als
a)
Sachanträge, mit
denen die sachliche Erledigung der auf der Tagesordnung befindlichen
Beratungsgegenstände angestrebt wird,
b)
Anträge zur
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.
(2) Ein Tagesordnungspunkt ist abgeschlossen, wenn über
ihn verfahrensmäßig oder inhaltlich ein Beschluss gefasst wurde.
§ 8 Redeordnung
(1) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort. Es wird in
der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgegangen, wenn die Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmt. Die Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der GPSV
beschließen, Gäste zu hören. Der GPSV entscheidet über den Antrag unmittelbar
vor der Anhörung.
§ 9
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen
(1) Der GPSV ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen worden und mehr als die Hälfte der Mitglieder des GPSV
anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den
Vorsitzenden festzustellen.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, wenn in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 10
Änderung der Geschäftsordnung
Die Änderung der
Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen
Mitglieder.
§ 11
Erweiterung des GPSV und Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Der GPSV entscheidet über die Aufnahme weiterer
Beteiligter unter Berücksichtigung dessen,
dass
möglichst umfassend alle mit dem Auftrag und der Arbeitsweise der Vereinbarung
befassten Einrichtungen und Träger beteiligt werden sollen (§ 1).
(2) Ein Mitglied kann aus dem GPSV nur aus wichtigem
Grund austreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
seine Arbeit im psychosozialen Bereich einstellt. Eine Kündigung muss der
Geschäftsführung innerhalb einer Sitzung mit einer Begründung mitgeteilt
werden.
(3) Über den Ausschluss von ständigen Gästen entscheidet
der GPSV mit seinen ordentlichen Mitgliedern.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung
tritt nach Beschlussfassungen durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und
den Kreistag Bad Doberan am darauf folgenden Monatsersten in Kraft.
Rostock, den
Herr Dr. W. Nitzsche Herr
Gerth
Senator für Umwelt,
Soziales, Jugend und Dezernent
für Gesundheit und Soziales
Gesundheit der Hansestadt
Rostock des
Landkreises Bad Doberan
Vorsitzender des
Psychiatriebeirats