Beschlussvorlage - 0553/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0553/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

53,50,51

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 2 KV M-V

 

23.08.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

11.10.2006 16:00

I, gez.i.V. Scholze

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Sozial- und Gesundheitsausschuss

Jugendhilfeausschuss

13.09.2006 17:00

26.09.2006 16:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Beschluss zur Gründung
des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

              keine

               keine

                 keine

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt die Gründung des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes in der vorliegenden Fassung.

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Bereits im Oktober 1994 wurde für die Versorgungsregion der Hansestadt Rostock, einschließlich des Landkreises Bad Doberan, ein kommunaler Psychiatriebeirat gegründet. Es war eines der ersten Gremien im Land Mecklenburg-Vorpommern.

Der 1995 verabschiedete Psychiatrieplan des Landes weist ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Berufung eines Psychiatriebeirates hin und bildet somit den rechtlichen Rahmen. Das bisherige Ziel der Arbeit dieses Gremiums ist die Vernetzung und Koordinierung aller an der psychiatrischen Versorgung Beteiligten, wie z. B.

 

-                     Verbände der freien Wohlfahrtspflege,

-                     Niedergelassene Ärzte,

-                     Zentrum für Nervenheilkunde, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität

Rostock,

-           Fachämter und Institutionen,

-                     Selbsthilfegruppen und Angehörigenverbände u. v. m. .

 

Abstimmungen in der Planung sowie die Straffung des Organisations- und Zeitaufwandes sollen die Effektivität der Zusammenarbeit verbessern.

Die Psychiatrieplanung ist grundsätzlich als integrativer Bestandteil der kommunalen Sozial- und Gesundheitsplanung zu verstehen. Der Psychiatriebeirat unterbreitet den politischen Entscheidungsträgern Vorschläge und gibt Empfehlungen, die eine Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung der Region sicherstellen und progressiv fortschreiten. Er versteht sich als Fachinstanz für die Bewertung neuer Projekte, die im Sinne dieser Weiterentwicklung notwendig und sinnvoll sind und fasst seine Beschlüsse unabhängig von der Alltagspolitik und Trägerinteressen.

 

 

 

Als Planungs- und Steuerungsgremium trug der Psychiatriebeirat bisher maßgeblich bei der Umsetzung der Zielvereinbarung des Bundesmodellprojektes „Kommunale Psychiatrie“ zur Entwicklung einer lebensfeldorientierten und personenzentrierten psychiatrischen Versorgung in der Hansestadt Rostock bei. Dabei stand neben der Absicherung der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung chronisch psychisch kranker Menschen die budgetneutrale Umstellung der Finanzierung dieser Leistungen im Mittelpunkt.

 

Mit dem geregelten Hilfeplanverfahren, der einheitlichen Anwendung des Individuellen Behandlungs- und Rehabilitationsplanes (IBRP) als Gesamtplan nach § 58 SGB XII und der Etablierung der Hilfeplankonferenz wurden die erforderlichen Bedingungen und Voraussetzungen für die Bildung eines gemeindepsychiatrischen Verbundes geschaffen, indem die konsequente Umsetzung des personenbezogenen und institutsübergreifenden Ansatzes in der komplexen Hilfeplanung und Hilfegewährung gemeinsam mit den Versorgungseinrichtungen und Leistungsträgern der Hansestadt Rostock realisiert wurde. Damit sind die Qualitätskriterien für die Gründung eines Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes geschaffen.

 

Der Gemeindepsychiatrische Steuerungsverbund versteht sich als ein Steuerungsgremium von Anbietern, Leistungsträgern, Interessenvertretungen und der Kommunen der Hansestadt Rostock und des Landekreises Bad Doberan unter Vorsitz des Senators/Derzernenten mit Empfehlungs-kompetenz für die Sozial- und Gesundheitsausschüsse zur Lenkung und Weiterentwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung.

Nach Gründung des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes wird ein Gemeindepsychia-

trischer Leistungserbringerverbund nach § 75 ff SGB XII gebildet. In der Hansestadt Rostock besteht der Gemeindepsychiatrische Leistungserbringerverbund derzeit in Form von Kooperations-

verträgen und Vereinbarungen nach § 76 SGB XII.

Parallel zur Beschlussfassung in der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock erfolgt die Einbringung einer Beschlussvorlage im Kreistag des Landkreises Bad Doberan.

 

Die Geschäftsführung des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes obliegt der Kommune,

die den Vorsitzenden stellt und wird im Zweijahreswechsel zwischen der Hansestadt Rostock und dem Landkreis Bad Doberan wahrgenommen.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Georg Scholze

Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

 

 

 


Geschäftsordnung des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes (GPSV)

der Versorgungsregion der Hansestadt Rostock und des Landkreises Bad Doberan

Stand: 01. März 2006

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für

psychisch kranke Menschen (Psychischkrankengesetz, PsychKG M-V) in Verbindung mit dem Psychiatrieplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern, lfd. Nr. 7.2, wird in Weiterleitung des Psychiatriebeirates ein Gemeindepsychiatrischer Steuerungsverbund (im Textverlauf: GPSV) gegründet.

Der Versorgungsbereich gemäß PsychKG M-V umfasst die kreisfreie Hansestadt Rostock und

den Landkreis Bad Doberan.

Die Qualitätssicherung ist Inhalt und Zweck des GPSV.

 

Die Psychiatrieplanung muss als integrativer Bestandteil der kommunalen Sozial- und Gesundheitsplanung verstanden werden.

Im einzelnen wird deshalb folgendes festgelegt:

 

 

§1 Auftrag und Arbeitsweise

 

(1)   Der GPSV berät über den entsprechenden Entwicklungsbedarf, über Planungsabsichten und Umsetzungsfragen.

 

(2)   Er strebt die Verständigung zwischen allen an der Versorgung psychisch kranker Menschen beteiligten Gruppen über konzeptionelle, institutionelle und finanzielle Fragen an, deren Klärung für die Ingangsetzung von Einzelvorhaben notwendig ist.

 

(3)   Hinsichtlich regionaler Versorgungserfordernisse und ihrer Bewältigung formuliert der GPSV Empfehlungen an die politischen Entscheidungsträger. Sofern Empfehlungen nicht im Konsens aller Beteiligten ausgesprochen werden, ist die Formulierung sachlich unterschiedlicher Voten und ihre parallele Weiterleitung möglich.

 

(4)   Im Sinne einer Selbstverpflichtung erklären sich die Mitglieder des GPSV bereit, grundsätzlich ihre eigenen Planungsabsichten und -konzepte, soweit sie die Strukturen der psychiatrischen Versorgung der Hansestadt Rostock und des Landkreises Bad Doberan betreffen, im GPSV zur fachlichen Beratung und Stellungnahme einzubringen.

 

(5)   Der GPSV legt die Grundlagen für die Psychiatrieberichterstattung vor der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock bzw. im Kreistag des Landkreises Bad Doberan.

 

 

§2 Mitglieder des Gemeindepsychiatrischen Steuerungsverbundes

 

(1)   Im GPSV sollten folgende Ämter, Institutionen, Verbände und Vereinigungen aus den jeweiligen Gebietskörperschaften vertreten sein:

·         Leistungsanbieter

·         Krankenkassen

·         Niedergelassene Ärzteschaft

·         Gesundheitsämter

·         Sozialämter

·         Jugendämter

·         Psychiatrische Krankenhäuser bzw. Abteilungen

·         Selbsthilfeorganisationen

·         Regionale Vertreter von psychiatrieerfahrenen Menschen und Angehörigen

·         Sucht- und psychosoziale Arbeitsgemeinschaften

·         Agenturen für Arbeit

·         Vertreter politischer Gremien

 

(2)   Der GPSV setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen (s. Anlage).

 

(3)   Jedes ordentliche Mitglied benennt eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind die Verhinderungsvertreter.

 

 

§ 3 Leitung und Stellvertreter

 

(1)   Den Vorsitz im GPSV führt der Senator für Umwelt, Soziales, Jugend und Gesundheit der Hansestadt Rostock oder der Dezernent für Gesundheit und Soziales des Landkreises Bad Doberan. Sie oder er leitet die Sitzungen, eröffnet und schließt sie. Sie oder er übt das Hausrecht aus und es ist ihre bzw. seine Aufgabe, die Sitzungen gerecht und unparteiisch zu leiten.

 

(2)   Die Geschäftsführung des GPSV obliegt der Kommune, die den Vorsitzenden stellt und wird im Zweijahreswechsel zwischen der Hansestadt Rostock und dem Landkreis Bad Doberan wahrgenommen.

Sie oder er ist Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

 

 

§ 4 Einberufung

 

(1)   Der GPSV tritt in der Regel 2mal jährlich zusammen. Bei dringendem Bedarf kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes der GPSV innerhalb von 10 Arbeitstagen einberufen werden.

 

(2)   Die Ladung der Mitglieder des GPSV erfolgt schriftlich spätestens 20 Arbeitstage vor der ordentlichen Sitzung unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und der vorgesehenen Tagesordnung. Die Terminfestlegung der nächsten Sitzung erfolgt jeweils im Rahmen der vorangehenden ordentlichen Sitzung.

 

 

§ 5 Tagesordnung

 

(1)   In Absprache mit der oder dem Vorsitzenden setzt die Geschäftsführung die Tagesordnung fest.

 

(2)   Die Geschäftsführung muss einen Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung nehmen, wenn ein Mitglied es verlangt. Diese Beratungsgegenstände sind schriftlich oder zur Niederschrift an die Geschäftsführung spätestens 30 Arbeitstage vor der Sitzung zu geben.

 

(3)   Zu Beginn der Sitzung kann der GPSV die Tagesordnung um besonders dringliche Angelegenheiten erweitern. Dazu ist ein Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des GPSV erforderlich.

 

(4)   Außerordentliche Beratungspunkte, die nicht schlüssig beraten werden können, sind Gegenstand der nächsten Sitzung.

 

 

§ 6 Teilnahme an Sitzungen

 

(1)   Die Mitglieder des GPSV sind verpflichtet, an den Sitzungen des GPSV teilzunehmen. Sie können ihre Vertretung einem anderen Mitglied des GPSV übertragen.

Ein Mitglied des GPSV teilt der Geschäftsführung nach erfolgter Ladung, spätestens vor Beginn der Sitzung mit, wenn es aus dringenden Gründen verhindert ist, zur Sitzung verspätet erscheinen wird oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss.

 

(2)   Alle Äußerungen sind zum Zwecke der Wahrung der Offenheit in den Sitzungen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

(3)   Über jede Sitzung erstellt die Geschäftsführung ein Protokoll, in dem die wesentlichen Inhalte, Ergebnisse, Festlegungen und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung festgehalten werden.

 

 

§ 7 Beratung

 

(1)   Anträge auf Beschlussfassung können von allen Mitgliedern des GPSV gestellt werden als

a)      Sachanträge, mit denen die sachliche Erledigung der auf der Tagesordnung befindlichen Beratungsgegenstände angestrebt wird,

b)      Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.

 

(2)   Ein Tagesordnungspunkt ist abgeschlossen, wenn über ihn verfahrensmäßig oder inhaltlich ein Beschluss gefasst wurde.

 

 

§ 8 Redeordnung

 

(1)   Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort. Es wird in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgegangen, wenn die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Die Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen.

 

(2)   Auf Antrag eines Mitgliedes kann der GPSV beschließen, Gäste zu hören. Der GPSV entscheidet über den Antrag unmittelbar vor der Anhörung.

 

 

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen

 

(1)   Der GPSV ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden und mehr als die Hälfte der Mitglieder des GPSV anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.

 

(2)   Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 10 Änderung der Geschäftsordnung

 

Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

 

 

§ 11 Erweiterung des GPSV und Kündigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Der GPSV entscheidet über die Aufnahme weiterer Beteiligter unter Berücksichtigung dessen,

dass möglichst umfassend alle mit dem Auftrag und der Arbeitsweise der Vereinbarung befassten Einrichtungen und Träger beteiligt werden sollen (§ 1).

 

(2)   Ein Mitglied kann aus dem GPSV nur aus wichtigem Grund austreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Arbeit im psychosozialen Bereich einstellt. Eine Kündigung muss der Geschäftsführung innerhalb einer Sitzung mit einer Begründung mitgeteilt werden.

 

(3)   Über den Ausschluss von ständigen Gästen entscheidet der GPSV mit seinen ordentlichen Mitgliedern.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassungen durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und den Kreistag Bad Doberan am darauf folgenden Monatsersten in Kraft.

 

 

Rostock, den          

 

 

 

 

 

 

 

Herr Dr. W. Nitzsche                                                Herr Gerth

Senator für Umwelt, Soziales, Jugend und              Dezernent für Gesundheit und Soziales

Gesundheit der Hansestadt Rostock                        des Landkreises Bad Doberan

Vorsitzender des Psychiatriebeirats

 

 

 

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