Antrag - 0546/06-A

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0546/06-A

 

Antrag

Datum

 

 

Absender

Datum

André Specht (für die CDU-Fraktion)

Neuer Markt   1

18055 Rostock

9.5.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

14.06.2006 16:00

gez. Eschenburg

Präsidentin

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

 

 

 

Gegenstand

 

Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock

 

 

 

Beschlussvorschlag

In § 21 Abs. 2  der Geschäftsordnung der Bürgerschaft wird

 

- nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Sachkundigen Einwohnerinnen, die nicht als Ausschussvorsitzende gewählt wurden, kann auf Antrag Rederecht für Angelegenheiten ihres Ausschusses eingeräumt werden."

 

- nach dem derzeit 3. Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Anderen Ortsbeiratsmitgliedern kann – sofern die Ortsbeiratsvorsitzende verhindert ist – auf Antrag Rederecht für Angelegenheiten, mit denen der Ortsbeirat befasst ist, eingeräumt werden."

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

 

 

 

Der Beschlussvorschlag erhält damit folgende Fassung:

 

(2)       Das Rederecht besitzen die Mitglieder der Bürgerschaft, die Oberbürgermeisterin, die Senatorinnen in Angelegenheiten ihrer Geschäfts­bereiche und die Gleichstellungsbeauftragte in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches. Sachkundige Einwohnerinnen, die als Ausschuss­vorsitzende gewählt wurden, haben in Angelegenheiten ihres Ausschusses Rederecht.
Sachkundigen Einwohnerinnen, die nicht als Ausschussvorsitzende gewählt wurden, kann auf Antrag Rederecht für Angelegenheiten ihres Ausschusses eingeräumt werden.
Bei allen Angelegenheiten, mit denen der Ortsbeirat befasst ist, hat die Vorsitzende Rederecht.
Anderen Ortsbeiratsmitgliedern kann – sofern die Ortsbeiratsvorsitzende verhindert ist – auf Antrag Rederecht für Angelegenheiten, mit denen der Ortsbeirat befasst ist, eingeräumt werden.
Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes hat der Bürgerschaft in Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsamtes auf Anforderung Auskunft zu erteilen. Das Rederecht des Personalrates gem. § 82 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz ist zu beachten.

 

 

Begründung

 

Die Bürgerschaftsfraktionen sind in ihrer Arbeit auf die Unterstützung durch sachkundige Einwohner angewiesen.
Konsequenter Weise sollte den sachkundigen Einwohnern im Bedarfsfalle auch ein Rederecht eingeräumt werden, zumal gem. § 21 Abs. 3 GO sogar jedem anderen Einwohner, der von dem Gegenstand der Beratung betroffen ist, ein Rederecht zusteht.

Zudem wird die Motivation für das ehrenamtliche Engagement gestärkt.

 

Entsprechendes gilt für Ortsbeiratsmitglieder.

 

 

 

 

 

André Specht
stellv. Fraktionsvorsitzender

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06.09.2006 - Bürgerschaft