Ergänzung Beschlussvorlage - 0340/06-EV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

 

 

Nachtrag zur

Beschlussvorlage

0265/06-BV

Nummer

 

 

 

0340/06-EV

 

Absender

Datum

Oberbürgermeister

 

 

17.2.2006

Gegenstand

Genehmigungsvermerk

Nachtrag

Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

Oberbürgermeister

 

Beschlussvorschlag

1. Der § 5 Absatz 5 erhält folgende geänderte Fassung:

 

§ 5       Ausschüsse

 

(5) Den Ausschüssen gehören zehn gewählte Mitglieder an. Darunter können je Ausschuss -, ausgenommen Haupt-, Rechnungsprüfungs- und Klinikausschuss - maximal vier sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner sein. Für die gewählten Mitglieder des Haupt- und Klinikausschusses sind je zehn Stellvertreter zu wählen. Für die Mitglieder der übrigen Ausschüsse können pro Fraktion oder Zählgemeinschaft höchstens zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gewählt werden. Die Stellvertretung ist nicht streng auf eine Person bezogen, sondern erfolgt gruppenbezogen für die Mitglieder einer Fraktion oder Zählgemeinschaft. Die Rangfolge der Vertretung ergibt sich aus der Reihenfolge der Vertreter auf der Liste. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelungen, die in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Satzung des Jugendamtes niedergelegt sind.

 

2. In § 6 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

 

3. Der  § 7 Absatz 3 Punkt 1 wird wie folgt geändert:

 

    1. über sämtliche unter § 6 Abs. 3 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen        Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 3 S.3) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.

 

 

 

Begründung

 

Die Beschlussvorlage der Hauptsatzung bedarf der Korrektur. Die Mängel sind erst nach Einreichung der Vorlage aufgefallen. Sie betreffen die Stellvertretung in Ausschüssen, speziell die im Hauptausschuss.

Durch eine nicht streng personenbezogene Vertretungsregelung hat man bereits in der vorangegangenen Version versucht, dem Anliegen der Fraktionen, eine ordnungsgemäße Arbeit der Ausschüsse zu gewährleisten - wozu eine stete möglichst vollständige Besetzung der Ausschüsse gehört – Rechnung zu tragen.

Die Vertretungsregelung wurde so ausgestaltet, dass Mitglieder einer Fraktion oder Zählgemeinschaft nicht nur von einem oder mehreren starr an lediglich die Person gebundenen Vertreter vertreten werden können, sondern dass sämtliche Mitglieder ein und derselben Fraktion oder Zählgemeinschaft von einem Pool von Vertretern vertreten werden.

Sozusagen eine gruppen- und nicht personenbezogene Vertretungsregelung.

Hierbei sollte jedoch im Vertretungsfall nicht willkürlich einzelfallbezogen entschieden werden können, welcher von den Vertretern die Vertretung übernimmt.  

Im Vorfeld soll eine Rangfolge der Vertretung festgelegt sein, die sich aus der Reihenfolge der Vertreter aus den bestätigten Wahllisten ergibt. Die Vertretung ist danach unabhängig von der Person des verhinderten Mitgliedes fraktions- oder zählgemeinschaftsabhängig von dem in der Rangfolge höher liegenden Vertreter wahrzunehmen.  

Die bis dato für den Hauptausschuss in § 5 Abs.1 S. 2 und 3 getroffene Regelung ist bei der Umstellung in Verkennung der Bedeutung versehentlich nicht mit übernommen worden.  Dies wird mit dem Änderungsvorschlag nachgeholt, wobei versucht wird, den Willen des Satzungsgebers und damit Sinn und Zweck der Regelung etwas deutlicher zum Ausdruck zu bringen.  Die Regelung soll nunmehr in § 5 Absatz 5 aufgenommen werden.    

Die zweite und dritte Änderung sind redaktioneller Art.

 

 

 

 

Roland Methling

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

01.03.2006 - Bürgerschaft

Erweitern

05.04.2006 - Bürgerschaft