Ergänzung Beschlussvorlage - 0340/06-EV
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachtrag
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.04.2006
- Vorlageart:
- Ergänzung Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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01.03.2006
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05.04.2006
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Beschlussvorlage |
Nummer |
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Absender |
Datum |
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Gegenstand |
Genehmigungsvermerk |
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Nachtrag Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock |
Beschlussvorschlag |
1. Der § 5 Absatz 5
erhält folgende geänderte Fassung: § 5 Ausschüsse (5) Den Ausschüssen
gehören zehn gewählte Mitglieder an. Darunter können je Ausschuss -,
ausgenommen Haupt-, Rechnungsprüfungs- und Klinikausschuss - maximal vier
sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner sein. Für die gewählten Mitglieder des
Haupt- und Klinikausschusses sind je zehn Stellvertreter zu wählen. Für
die Mitglieder der übrigen Ausschüsse können pro Fraktion oder
Zählgemeinschaft höchstens zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
gewählt werden. Die Stellvertretung ist nicht streng auf eine Person bezogen,
sondern erfolgt gruppenbezogen für die Mitglieder einer Fraktion oder
Zählgemeinschaft. Die Rangfolge der Vertretung ergibt sich aus der
Reihenfolge der Vertreter auf der Liste. Für den
Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelungen, die in dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz und in der Satzung des Jugendamtes niedergelegt sind. 2. In § 6 Absatz 1 wird
der zweite Satz gestrichen. 3. Der § 7 Absatz 3 Punkt 1 wird wie folgt
geändert: 1. über sämtliche unter § 6 Abs. 3
aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die
getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren.
Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 3 S.3)
entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter. |
Begründung
Die
Beschlussvorlage der Hauptsatzung bedarf der Korrektur. Die Mängel sind erst
nach Einreichung der Vorlage aufgefallen. Sie betreffen die Stellvertretung in
Ausschüssen, speziell die im Hauptausschuss.
Durch
eine nicht streng personenbezogene Vertretungsregelung hat man bereits in der
vorangegangenen Version versucht, dem Anliegen der Fraktionen, eine
ordnungsgemäße Arbeit der Ausschüsse zu gewährleisten - wozu eine stete
möglichst vollständige Besetzung der Ausschüsse gehört – Rechnung zu
tragen.
Die
Vertretungsregelung wurde so ausgestaltet, dass Mitglieder einer Fraktion oder
Zählgemeinschaft nicht nur von einem oder mehreren starr an
lediglich die Person gebundenen Vertreter vertreten werden können, sondern dass
sämtliche Mitglieder ein und derselben Fraktion oder Zählgemeinschaft von einem
Pool von Vertretern vertreten werden.
Sozusagen
eine gruppen- und nicht personenbezogene Vertretungsregelung.
Hierbei
sollte jedoch im Vertretungsfall nicht willkürlich einzelfallbezogen
entschieden werden können, welcher von den Vertretern die Vertretung
übernimmt.
Im
Vorfeld soll eine Rangfolge der Vertretung festgelegt sein, die sich aus der
Reihenfolge der Vertreter aus den bestätigten Wahllisten ergibt. Die Vertretung
ist danach unabhängig von der Person des verhinderten Mitgliedes fraktions-
oder zählgemeinschaftsabhängig von dem in der Rangfolge höher liegenden
Vertreter wahrzunehmen.
Die
bis dato für den Hauptausschuss in § 5 Abs.1 S. 2 und 3 getroffene Regelung ist
bei der Umstellung in Verkennung der Bedeutung versehentlich nicht mit
übernommen worden. Dies wird mit dem
Änderungsvorschlag nachgeholt, wobei versucht wird, den Willen des
Satzungsgebers und damit Sinn und Zweck der Regelung etwas deutlicher zum
Ausdruck zu bringen. Die Regelung soll
nunmehr in § 5 Absatz 5 aufgenommen werden.
Die zweite und dritte
Änderung sind redaktioneller Art.
Roland Methling