Beschlussvorlage - 0265/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.04.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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01.03.2006
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05.04.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Hauptsatzung
der Hansestadt Rostock |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0924/05-BV v. 05.10.2005 |
- |
0924/05-BV v. 05.10.2005 |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschliesst die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
(Anlage - Änderungen sind kursiv hervorgehoben). |
finanzielle
Auswirkungen |
|
Begründung
Das Innenministerium hat der unter dem 05.10.2005
beschlossenen Hauptsatzung die Genehmigung versagt. Die vorliegende Fassung ist ein
überarbeitetes Werk, in das die Hinweise des Innenministeriums eingeflossen
sind.
Die rechtlichen führten meist zu Streichungen, die sonstigen
Hinweise wurden zum Anlass genommen, um die §§ 5 - 7 umfassend zu überarbeiten.
Der Inhalt der Bestimmungen ist weitestgehend gleich
geblieben. Geändert wurden Wortlaut und Systematik. Die Neufassung soll zu
einer verbesserten Übersicht führen und die Anwendung erleichtern. Bei der
Vielzahl der einzelnen Aufgaben, für die Hauptausschuss und OB für zuständig
erklärt werden, erscheint es sinnvoll, die katalogartig aufgeführten Aufgaben
zu beziffern und nicht mehr, wie bisher, mit Spiegelstrichen zu arbeiten. Bei
der Aufzählung der Aufgaben wurde versucht, die gewichtigeren und in der Praxis
häufiger wahrgenommenen in den Vordergrund zu stellen. Weniger häufige oder von
ihrer Bedeutung weniger gewichtige Aufgaben werden nachrangig geregelt.
Änderungen der §§ 5 -7
Die Reihenfolge der ursprünglichen Regelungen (§ 5
Hauptausschuss und § 6 Ausschüsse) wurde aus systematischen Gründen
ausgetauscht. Dopplungen werden dadurch vermieden. Nunmehr sind in § 5
sämtliche von der Bürgerschaft zu bildenden Ausschüsse aufgeführt. In § 6
werden dem Hauptausschuss Befugnisse und Zuständigkeit übertragen.
§ 6 neu (Hauptausschuss)
Abs. 2
Die Entscheidungen über Vergaben - eine der hauptsächlich
wahrgenommenen Aufgaben in der alltäglichen Praxis - ist in den Vordergrund
gestellt worden.
Der Aufbau korrespondiert mit § 7 Abs.2. Dort sind dem OB die
Befugnisse bei Vergaben eingeräumt. Die Bestimmungen sind systematisch, vom
Wortlaut und Aufbau aufeinander abgestimmt. Dadurch wird eine schnellere und
sicherere Orientierung, insbesondere für den Anwender, der die Vergaben
vorbereitet, ermöglicht und das Arbeiten erleichtert.
Abs.3
In Satz 1 sind die ehemals in den Absätzen 3 Ziff. 3,4,5 und
4 Ziff. 4,5 geregelten Befugnisse aufgenommen worden. Die ehemals mit
Spiegelstrichen vorgenommene Unterteilung wurde aufgegeben. Die einzelnen
Befugnisse sind nunmehr fortlaufend beziffert. Dies ermöglicht eine schnellere
und sicherere Handhabung.
Satz 4 (letzter Satz) stellt für die Zugrundelegung der
Nettobeträge bei der Ermittlung der Wertgrenzen nunmehr allgemein auf die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug ab.
Vormals bezog sich die Regelung nur auf Eigenbetriebe. Zum
Abzug von Vorsteuer kann die HRO auch dann berechtigt sein, wenn sie nicht
durch Eigenbetriebe handelt. Eine Beschränkung der Zugrundelegung der
Nettobeträge nur bei den Eigenbetrieben erscheint auf diesem Hintergrund
sachlich nicht gerechtfertigt.
Abs. 4
Entspricht der bisherigen Regelung in § 5, wobei neben
sprachlichen Umstellungen eine Streichung vorgenommen wurde. Gestrichen ist der
zweite Halbsatz zur Bestellung von Geschäftsführern. Die Streichung geht auf
einen Hinweis des Innenministeriums zurück.
Die Änderung im Tarifrecht ist aufgegriffen und durch die
Übernahme der neuen Bezeichnung in die Hauptsatzung aufgenommen (Ziffern 2. und
3.) In Ziffer 6 ist die Fundstelle der Allgemeinen Anordnung kraft derer die
Bürgerschaft Befugnisse in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf den
Hauptausschuss übertragen hat jetzt konkret benannt. (Bislang in § 5 Abs. 5 S.3
allgemein erwähnt)
Abs.5-8
Die Absätze sind sprachlich verändert. Der Inhalt ist
beibehalten.
§ 7
§ 7 wurde sowohl sprachlich als auch vom systematischen
Aufbau her verändert. Dabei wurde versucht, die Systematik (insbesondere die
Reihenfolge der Regelungen) des § 6 weitestgehend aufzunehmen.
Abs.3 Ziffer 1, S. 2 ist neu aufgenommen. Es erscheint
sachgerecht, Verträge zwischen dem OB und der HRO unabhängig von dem Wertumfang
nicht von der Genehmigung des OBs selbst, sondern von der Genehmigung eines
Dritten abhängig zu machen.
Wie die Bürgerschaft dem Hauptausschuss in beamtenrechtlichen
Angelegenheiten durch die erwähnte Allgemeine Anordnung Befugnisse übertragen
hat, hat sie auch Befugnisse auf den OB übertragen. Wie unter § 6 Abs.4 Ziffer
6 wird nunmehr auch auf die Befugnisse des OB in Abs. 4 S. 2 hingewiesen.
Bislang fehlte ein solcher Hinweis.
§ 10
In Abs. 4 ist die 5. Zeile, 2.Spalte auf einen Hinweis des
Ministeriums hin ergänzt worden.
Abs. 10 ist auf Anforderung des Ministeriums hin gestrichen
worden.
Roland Methling
Anlage
zur Beschlussvorlage Nr. 0265/06-BV
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der
Kommunalverfassung1 wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft
vom 5. Oktober 2005 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
erlassen:
§ 1 Bezeichnung, Wappen, Farben, Flagge und
Dienstsiegel der Stadt
(1) Die Stadt Rostock führt die Bezeichnung
Hansestadt.
(2) Das
Stadtwappen ist ein geteilter Schild; oben in Blau ein schreitender goldener
Greif mit aufgeworfenem Schweif und ausgeschlagener roter Zunge; unten von Silber über Rot geteilt (Anlage 1).
(3) Die Stadtfarben sind Blau, Silber und Rot.
(4) Die
Stadtflagge besteht aus drei waagerechten Streifen. Der obere Streifen zeigt
die Farbe Blau. Er nimmt die Hälfte der Flaggenhöhe ein und ist mit einem zum
Liek gewendeten, schreitenden gelben Greifen mit aufgeworfenem Schweif und
ausgeschlagener roter Zunge belegt. Der mittlere Streifen zeigt die Farbe Weiß,
der untere Streifen die Farbe Rot. Die beiden unteren Streifen nehmen je ein
Viertel der Höhe ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie drei
zu fünf.
(5) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die
Umschrift Hansestadt Rostock.
(6) Die
Benutzung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister. Ordnungswidrig im Sinne des § 5
Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der
Hansestadt Rostock benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die
ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
§ 2 Unterrichtung und Anhörung der Einwohnerinnen
und Einwohner
(1) Die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen
und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten, insbesondere durch
Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen
und durch das Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock.
(2) Einwohnerinnen-
und Einwohnerversammlungen finden je nach örtlicher Bezogenheit in den
Ortsteilen oder im Ortsamtsbereich statt. Sie werden durch Beschluss der
Bürgerschaft oder eines Ortsbeirates von der Oberbürgermeisterin oder dem
Oberbürgermeister einberufen, soweit die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister nicht von sich aus eine solche Versammlung einberuft.
(3) Anregungen
und Vorschläge der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten,
die in der Bürgerschaftssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser
unverzüglich vorgelegt werden.
(4) Die
Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde
Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an die Fraktionen der
Bürgerschaft sowie die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu
stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragestunde ist
Bestandteil einer ordentlichen öffentlichen Bürgerschaftssitzung. Fragen zu Angelegenheiten,
die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, dürfen nicht gestellt
werden. Das Gleiche gilt für Fragen zu Tagesordnungspunkten der gleichen
Sitzung. Schriftliche Anfragen, deren Beantwortung in der Fragestunde erwartet
wird, sind spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung einzureichen.
Einwohnerinnen und Einwohner, die mündliche Anfragen, Vorschläge oder
Anregungen unterbreiten wollen, müssen sich vor der Sitzung unter Angabe des
Gegenstandes beim Sitzungsdienst melden. Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht
überschreiten. Eine Aussprache findet nicht statt.
(5) Die Bürgerschaft kann beschließen, dass Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, in der Sitzung angehört werden. Die Anhörung sollte zu Beginn der Beratung der Angelegenheit (nach der Begründung der Angelegenheit) erfolgen. Die Bürgerschaft entscheidet über den Antrag unmittelbar vor der Anhörung.
§
3 Stadtvertretung (Bürgerschaft)
(1) Die
Stadtvertretung führt die Bezeichnung Bürgerschaft. Die Stadtvertreterinnen und
Stadtvertreter führen die Bezeichnung Mitglieder der Bürgerschaft.
(2) Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bürgerschaft führt die Bezeichnung
Präsidentin oder Präsident der Bürgerschaft. Der Präsidentin oder dem
Präsidenten steht ein Büro zur Verfügung.
(3) Die
Bürgerschaft bildet ein Präsidium. Unter Anrechnung der Präsidentin oder des
Präsidenten gehören dem Präsidium je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen
Fraktionen an.
(4) Das Präsidium unterstützt die
Präsidentin oder den Präsidenten
1. bei der
Aufstellung der Tagesordnung,
2. bei der
Leitung der Sitzung der Bürgerschaft,
3. bei der
Auslegung der Geschäftsordnung,
4. bei der
Wahrnehmung ihrer oder seiner repräsentativen Pflichten.
(5) Es
wird eine Beschwerdekommission zur Aufarbeitung der Anliegen von Einwohnerinnen
und Einwohnern, denen in der DDR-Vergangenheit Unrecht zugefügt wurde, sowie
für Beschwerden allgemeiner Art gebildet.
(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft
sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen
Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Öffentlichkeit
ist in der Regel in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer-
und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3. Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von Aufträgen.
(3)
Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann an die Oberbürgermeisterin oder den
Oberbürgermeister schriftliche oder in einer Bürgerschaftssitzung mündliche
Anfragen stellen. Die mündlichen Anfragen werden, wenn sie nicht in der
Bürgerschaftssitzung beantwortet werden können, schriftlich innerhalb einer
Frist von zehn Arbeitstagen beantwortet. Die schriftlichen Anfragen sind
schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu beantworten. Sollte
die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister diese Frist nicht einhalten
können, so hat sie oder er über die Gründe der Verzögerung zu informieren.
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister und die Senatorinnen und Senatoren sind verpflichtet,
der Bürgerschaft auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder
der Bürgerschaft Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten mündlich zu
beantworten. Die Anfragen sind zehn Arbeitstage vor der Sitzung einzureichen.
Auf die Antwort der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder der
Senatorinnen und Senatoren erfolgt eine Aussprache, wenn dies eine
Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft beantragt. Die
Bürgerschaft kann beschließen, die Aussprache auf die folgende Sitzung zu
verschieben.
(1) Die Bürgerschaft bildet neben einem Hauptausschuss folgende
Ausschüsse mit den folgenden Aufgabengebieten:
Ausschuss |
Aufgabengebiet |
|
Finanzausschuss |
Finanz- und Haushaltswesen,
Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, mit Einnahmen und/oder
Ausgaben verbundene Angelegenheiten |
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Liegenschaftsausschuss |
Angelegenheiten
städtischer Liegenschaften und Gebäude |
|
Ausschuss
für Wirtschaft und Tourismus |
Wirtschaft
und Tourismus, Handel, Angelegenheiten des Eigenbetriebes Tourismuszentrale
Rostock und Warnemünde und des Kommunalen Eigenbetriebes für
Objektbewirtschaftung |
|
Bau- und
Planungsausschuss |
Stadtentwicklungs-,
Flächennutzungs-, Bauleit- und Landschaftsplanung, Angelegenheiten des Hoch-,
Tief- und Straßenbaus, Garten- und Landschaftsbaus |
|
Schul- und Sportausschuss |
Angelegenheiten
der Schulverwaltung und der Sportentwicklung |
|
Kulturausschuss |
Angelegenheiten
der Kulturentwicklung, Denkmalpflege |
|
Sozial- und Gesundheitsausschuss |
Sozialwesen,
Altenbetreuung, Angelegenheiten der Seniorinnen und Senioren, Behinderten-;
Gleichstellungsfragen, Ausländerangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten |
|
Ausschuss
für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung |
nachhaltige
Stadt- und Regionalentwicklung (z. B. Verkehrsentwicklung, Wohnumfeld),
Agenda 21, Angelegenheiten der Stadt-Umland-Beziehungen, Umwelt- und
Naturschutz, Ordnungsangelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, Garten- und
Landschaftsplanung |
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Vergabeausschuss
|
Vergabesachen
|
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Betriebsausschuss
für den Eigenbetrieb Klinikum Südstadt Rostock (Klinikausschuss) |
Entscheidungen
in Angelegenheiten des Eigenbetriebes; Beratung bei der Vorbereitung von
Personalentscheidungen in gesondert geregelten Fällen |
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Rechnungsprüfungsaus- schuss |
gemäß
Kommunalprüfungsgesetz |
|
Jugendhilfeausschuss. |
gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz und der
Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock |
(2) Zudem können
zeitweilige Ausschüsse zur Beratung der Bürgerschaft gebildet werden.
(3)
Aufgabe der Ausschüsse ist, die Bürgerschaft in Angelegenheiten ihres
Aufgabengebietes zu beraten. Der Hauptausschuss, der Klinikausschuss und der
Jugendhilfeausschuss haben darüber hinaus Angelegenheiten abschließend zu
entscheiden.
(4) Der Klinikausschuss
entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. die Umsetzung des Versorgungsauftrages der Hansestadt
Rostock im Rahmen des Krankenhausplanes Mecklenburg-Vorpommern,
2. die Festsetzung und Änderungen der Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock,
3. die Vergabe von Leistungen nach VOL
(Verdingungsordnung für Leistungen),
4. die Vergabe von Bauleistungen
nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen),
5. die Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb
der Wertgrenzen,
6. den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
Näheres regelt die Satzung des Eigenbetriebes.
(5) Den
Ausschüssen gehören zehn, dem Hauptausschuss elf Mitglieder an. Dem
Klinikausschuss und
Rechnungsprüfungsausschuss gehören ausnahmslos Mitglieder der
Bürgerschaft an. Den übrigen Ausschüssen, ausgenommen dem Hauptausschuss,
können je maximal vier sachkundige Einwohnerinnen und/oder Einwohner angehören.
Für die Mitglieder des Klinikausschusses sind Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter zu wählen. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften können für die
übrigen Ausschüsse bis zu zwei Mitglieder der Bürgerschaft als
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wählen. Aus der Reihenfolge der
Personen auf den Vorschlagslisten ergibt sich die Reihenfolge der Vertretung. Für
den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelungen, die in dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz und in der Satzung des Jugendamtes niedergelegt sind.
(6) § 4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 6 Hauptausschuss
(1)
Dem Hauptausschuss sitzt die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister vor. Für jedes Mitglied der Bürgerschaft wird eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
(2)
Der Hauptausschuss vergibt folgende Leistungen ab den angegebenen
Wertgrenzen:
1. nach der VOB (über 500 000 EUR)
2. nach der VOL (über 250 000 EUR)
3. freiberufliche Leistungen nach der
VOF (über 150 000 EUR bis 250 000 EUR).
(3)
Er entscheidet über
1. die Veräußerung und
den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (50 TEUR bis 750 TEUR)
2. die Bestellung von Erbbaurechten
(150 TEUR bis 750 TEUR)
3. die Belastung von Grundstücken
(250 TEUR bis 1500 TEUR)
4. die Veräußerung von beweglichen
Sachen, Forderungen und anderen Rechten
(12,5 TEUR bis 250 TEUR)
5. Schenkungen (5 TEUR bis 150 TEUR)
6. die Gewährung von Darlehen (75
TEUR bis 250 TEUR), als Komplementäranteil für den geförderten Mietwohnungsbau
(150 TEUR bis 500 TEUR)
7. die Aufnahme von Krediten (2500
TEUR bis 5000 TEUR)
8. Bürgschafts- und Gewährverträge,
die Bestellung von Sicherheiten sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte (150 TEUR bis 500 TEUR)
9. städtebauliche Verträge, wie
Erschließungs- und Durchführungsverträge zu
Vorhaben- und Erschließungsplänen (250
TEUR bis 1000 TEUR)
.
10. Miet- und Pachtverträge ab einer
Jahresmiete von 60 000 EUR oder einer
Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren,
11. den Erlass von Forderungen ab
einer Wertgrenze von 40 000 EUR.
Er entscheidet über die Zustimmung zu nachfolgenden
Geschäften:
1. überplanmäßigen Ausgaben (25 TEUR
bis 500 TEUR)
2. außerplanmäßigen Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall.
Er genehmigt Verträge zwischen der Stadt und Mitgliedern der
Bürgerschaft und der Ausschüsse, der Oberbürgermeisterin oder dem
Oberbürgermeister, leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt
und natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den hier
genannten Personen vertreten werden, innerhalb folgender Wertgrenzen:
1. 7500 – 50000 EUR bei einmaligen Leistungen
2. 1000 – 5000 EUR bei
wiederkehrenden Leistungen
Bei der Ermittlung sämtlicher Wertgrenzen ist bei
Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Nettobetrag maßgebend.
(4)
In Personalsachen hat der Hauptausschuss (für die Ziffern 1 - 5 im
Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister) folgende
Befugnisse:
1. die Ernennung, Beförderung und
Entlassung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes.
2. die Einstellung und Kündigung von
Angestellten ab der Entgeltgruppe 13 TVÖD.
3. die dauerhafte Übertragung von
Aufgaben an Angestellte, wenn dies nach der Tarifautomatik zur Eingruppierung
in eine höhere als die Entgeltgruppe 12 TVÖD führt.
4. die Bestellung sowie die
Aufrechterhaltung der Bestellung von Geschäftsführerin- nen und
Geschäftsführern 100 %ig städtischer Gesellschaften.
5. den Abschluss, die Kündigung und
die wesentliche Änderung von Sonderdienst-verträgen, ausgenommen solche für das
künstlerische Personal des Volkstheaters.
6. die Entscheidung in
beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren nach Ziffer I der Allgemeinen Anordnung
vom 20.Mai 2003 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern,
S. 724)
(5)
Er bestellt Bürgerinnen und/oder Bürger in ein Ehrenamt, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(6)
In Angelegenheiten des Haushaltsplanes berät er die Eckdaten zum
Haushaltsplanentwurf, den Stellenplan und den Gesamthaushalt.
(7)
Er nimmt Berichte der städtischen Vertreterinnen und Vertreter aus
Organen von Unternehmen oder Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 der
Kommunalverfassung entgegen. Das Recht der Vertreterinnen und Vertreter, der
Bürgerschaft zu berichten, bleibt unberührt.
(8)
Er bereitet Beschlüsse der Bürgerschaft in Angelegenheiten der
wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen sowie zur
Erteilung von Weisungen an Vertreterinnen und Vertreter in
Verbandsversammlungen von Zweckverbänden nach § 156 Abs. 7 KV M-V vor.
§ 7 Die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
(1)
Die Oberbürgermeisteri oder der Oberbürgermeister wird für sieben Jahre
gewählt.
(2)
Sie oder er vergibt folgende Leistungen bis zu den angegebenen
Wertgrenzen:
1. nach der VOB (500 000 EUR)
2. nach der VOL (250 000 EUR)
3. freiberufliche Leistungen nach der
VOF (150 000 EUR).
Sie oder er hat vor der Vergabe das
Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen, wenn folgende Wertgrenzen
überschritten werden:
1. VOB 100 000 €
2. VOL 50 000 €
3. VOF 50 000 €.
Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag
maßgebend.
(3)
Sie oder er entscheidet
1. über sämtliche unter § 5 Abs. 3
aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die
getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren.
Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 5 Abs. 3 S.3) entscheidet
seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.
2. über die Belastung von
Erbbaurechten
3. über die
Aufnahme von Krediten zur Umschuldung und über den Einsatz von Zinsderiva-
ten zur
Optimierung von Kreditkonditionen und Begrenzung von Zinsänderungsrisiken.
(4) Sie oder er entscheidet in allen
Personalangelegenheiten und erledigt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde,
soweit nicht Satzungsrecht oder zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt. In
beamtenrechtlichen Verfahren nimmt sie oder er die nach Ziffern I und II der
Allgemeinen Anordnung vom 20. Mai 2003 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern,
S. 724) übertragenen Befugnisse wahr.
(5)
Sie oder er erteilt das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB. Für
Vorhaben ab einer Rohbausumme von 500 000 EUR einvernehmlich mit dem Bau- und
Planungsausschuss. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet der
Hauptausschuss.
(6)
Sie oder er kann Verpflichtungserklärungen bis zu einer Wertgrenze von
100 000 EUR in einfacher Schriftform abgeben. Bei wiederkehrenden Leistungen
ist auf den Gesamtwert der Leistungsraten pro Jahr abzustellen. Die
Ermächtigung nach Satz 1 kann auf Dritte übertragen werden.
§
8 Die Beigeordneten (Senatorinnen
und/oder Senatoren)
(1) Die
Beigeordneten führen die Bezeichnung Senatorin oder Senator. Sie leiten die
ihnen übertragenen Senatsbereiche.
(2) Die Stadt hat
neben den beiden Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters weitere zwei Senatorinnen
und/oder Senatoren. Die Senatorinnen und/oder Senatoren werden für die Dauer
von sieben Jahren entsprechend § 40 Abs. 5 KV M-V gewählt.
(3) Die
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters führen neben der Bezeichnung Senatorin oder Senator die
Bezeichnung Erste und Zweite Stellvertreterin oder Erster und Zweiter
Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.
(1) Die
Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Behindertenbeauftragte und die oder
der Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten der Hansestadt
Rostock sind hauptamtlich tätig. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und werden durch die
Bürgerschaft bestellt.
(2) Die
Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern in der Stadt bei. Anderweitige dienstliche oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(3) Die oder der
Behindertenbeauftragte trägt zur Verwirklichung der gesellschaftlichen
Integration und Verbesserung der Lebensverhältnisse von Menschen mit
Behinderungen und chronisch Kranken bei. Anderweitige dienstliche oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr oder ihm nicht übertragen werden.
(4) Die oder der
Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten tritt für die
gesellschaftliche Integration von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie
von Ausländerinnen und Ausländern ein. Sie oder er koordiniert die Arbeiten zur
Integration der Migrantinnen und Migranten. Anderweitige dienstliche und
arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr oder ihm nur im Zusammenhang mit
der Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen werden.
(5) Die Beauftragten haben insbesondere folgende
Aufgaben:
1.
Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung in ihrem Aufgabenbereich,
2.
Einbringen von frauen-, behinderten-, migrantenspezifischen Belangen in die Arbeit
der Verwaltung,
3.
Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und
Behörden in ihrem Aufgabenbereich,
4.
Anbieten eines jährlichen Berichtes über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze,
Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes in ihrem Aufgabenbereich.
(6) Die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat die Beauftragten im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass
deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen
berücksichtigt werden können. Dazu sind ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Die
Beauftragten können in ihrem Aufgabenbereich mit Zustimmung der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters eigene Öffentlichkeitsarbeit
betreiben. Sie können mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters an den Sitzungen der Bürgerschaft, des Hauptausschusses und
der beratenden Ausschüsse und Kommissionen teilnehmen. In Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches kann ihnen mit
Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters das Wort erteilt
werden. Satz 4 und 5 gelten für die Gleichstellungsbeauftragte insoweit, dass
die Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nicht
erforderlich ist.
(1) Folgende Funktionsträger erhalten nach der
Entschädigungsverordnung eine monatliche funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung:
die Präsidentin oder der
Präsident der Bürgerschaft |
960 EUR |
die übrigen Mitglieder des
Präsidiums der Bürgerschaft |
280 EUR |
die Vorsitzenden der
Fraktionen der Bürgerschaft |
520 EUR |
die Vorsitzenden der
Ortsbeiräte gestaffelt nach der Anzahl der Einwohner des Ortsbeiratsbereiches
|
|
bis 2 500 Einwohner |
80 EUR |
bis 5 000 Einwohner |
100 EUR |
bis 10 000 Einwohner |
160 EUR |
bis 20 000 Einwohner |
180 EUR |
über 20 000 Einwohner |
200 EUR. |
Die
Entschädigung erhält nur, wer die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich ausübt.
Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat. Bei Verhinderung wird die
Entschädigung pro Tag der Verhinderung tageweise um ein Dreißigstel gekürzt.
(2) Die
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der in Absatz 1 genannten
Funktionsträger erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die
Dauer der Vertretung des Funktionsträgers eine an der Höhe der Pauschale der
oder des Vertretenen bemessene Aufwandsentschädigung. Für jeden Tag der
Vertretung wird ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Zahlung
erfolgt für den abgelaufenen Monat und muss durch die Empfängerin oder den
Empfänger schriftlich beantragt werden.
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die
Senatorinnen und/oder Senatoren erhalten eine Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung in folgender Höhe:
- die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister |
355 EUR |
- die beiden Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters |
175 EUR |
- die weitern Senatorinnen und/oder Senatoren |
85 EUR. |
(4) Sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungsverordnung werden wie folgt
gezahlt:
Gremium |
Anspruchsberechtigte |
Betrag |
Sitzungen der Bürgerschaft |
Mitglieder der Bürgerschaft (ausgenommen
Funktionsträger) |
30 EUR |
Sitzungen der Ausschüsse |
Mitglieder der Ausschüsse (ausgenommen
Funktionsträger) |
30 EUR |
|
Leiterin oder Leiter der Sitzung (ausgenommen
Funktionsträger) |
60 EUR |
Sitzungen der Fraktionen |
Mitglieder der Fraktionen (ausgenommen
Funktionsträger), sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, sofern eine
Ausschusssitzung vorbereitet wird |
30 EUR |
Sitzungen der Ortsbeiräte |
Mitglieder der Ortsbeiräte (ausgenommen
Ortsbeiratsvorsitzender) |
20 EUR |
(5) Die Stadt
gewährt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach der
Entschädigungsverordnung den Mitgliedern des Kleingartenbeirates, den
Mitgliedern des Seniorenbeirates, den Mitgliedern des Agenda 21-Rates und den
Mitgliedern des Sprecherrates des Beirates für behinderte und chronisch kranke
Menschen für die Teilnahme an ihren Sitzungen in Höhe von 20 EUR. Die
Höchstzahl der Sitzungen der Beiräte, für die eine pauschalierte
Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.
(6) Für mehrere
Sitzungen desselben Gremiums an einem Tag darf nur eine sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Für Sitzungen, die nicht am selben Tage
beendet werden, darf mehr als eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nur
gezahlt werden, wenn die Sitzungen insgesamt mindestens acht Stunden gedauert
haben. Für Sitzungen, die nach der Eröffnung wegen Beschlussunfähigkeit wieder
geschlossen werden müssen, wird die Hälfte der entsprechenden sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung gezahlt.
(7) Die Reisekostenvergütung für ehrenamtlich
Tätige erfolgt nach der Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Für die am Ort
entstehenden Kosten bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die
entstandenen notwendigen Fahrkosten gemäß Landesreisekostengesetz erstattet.
Den Mitgliedern der Bürgerschaft können als pauschalierte Entschädigung
Fahrkosten in Höhe einer Monatskarte für das Gesamtnetz des ÖPNV für die
Hansestadt Rostock zur Verfügung gestellt werden (Abonnementpreis). Die
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner können als monatliche pauschalierte
Entschädigung die Hälfte des Wertes der in Satz 3 genannten Entschädigung
erhalten.
(8) Für ehrenamtlich Tätige wird entgangener
Arbeitsverdienstes auf Antrag gemäß Entschädigungsverordnung in der
nachgewiesenen Höhe ersetzt. Ist der Nachweis nicht möglich, kann ein durch
beweiskräftige Unterlagen glaubhaft gemachter Betrag bis zur Höhe von 40 EUR
pro Sitzung nach Anerkennung durch den Hauptausschuss gewährt werden. Über
zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 3 Entschädigungsverordnung
entscheidet auf Antrag der Hauptausschuss.
(9) Die
Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der
Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Jagdgesetz des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz) eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 300 EUR.
§ 11 Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden
im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Städtischer Anzeiger
bekannt gemacht. Der Städtische Anzeiger erscheint
14-täglich und kann über die Pressestelle bezogen werden. Auf eine zusätzliche
Ausgabe des Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger verwiesen.
(2) Werden Pläne, Karten, Zeichnungen oder
Verzeichnisse einschließlich deren Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung
der Öffentlichkeit ausgelegt, beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere
Auslegungsfrist vorsieht, tritt diese an Stelle der Frist nach Satz 1. Der Ort
der Auslegung wird gemäß Absatz 1 Satz 1 bekannt gemacht.
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch
Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock.
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form
ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen
(4) Zeit, Ort und die Tagesordnung der
Sitzungen der Bürgerschaft, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte werden durch
Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gegeben. Eine zusätzliche
Veröffentlichung erfolgt im Stadtanzeiger, wenn turnusmäßige Erscheinung und
einzuhaltende Tagesordnungsfristen in Einklang zu bringen sind.
(1) Die Hansestadt Rostock hat folgende Ortsteile:
Ortsteile
Seebad Warnemünde
Diedrichshagen
Markgrafenheide
Hohe Düne
Hinrichshagen
Wiethagen
Torfbrücke
Lichtenhagen
Groß Klein
Lütten Klein
Evershagen
Schmarl
Reutershagen
Hansaviertel
Gartenstadt/Stadtweide
Kröpeliner-Tor-Vorstadt
Südstadt
Biestow
Stadtmitte
Brinckmansdorf
Dierkow-Neu
Dierkow-Ost
Dierkow-West
Toitenwinkel
Gehlsdorf
Hinrichsdorf
Krummendorf
Nienhagen
Peez
Stuthof
Jürgeshof.
(2) Die Einteilung des
Stadtgebietes in Ortsteile ergibt sich aus der beigefügten Grenzbeschreibung
(Anlage 2) und der Übersichtskarte (Anlage 3).
§ 13 Ortsbeiräte
(1) Im
Gebiet der Hansestadt Rostock werden folgende Ortsbeiräte als
Ortsteilvertretungen gebildet:
Ortsbeiräte
1. Seebad Warnemünde, Diedrichshagen
2. Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen,
Wiethagen, Torfbrücke
3. Lichtenhagen
4. Groß Klein
5. Lütten Klein
6. Evershagen
7. Schmarl
8. Reutershagen
9. Hansaviertel
10. Gartenstadt/Stadtweide
11. Kröpeliner-Tor-Vorstadt
12. Südstadt
13. Biestow
14. Stadtmitte
15. Brinckmansdorf
16. Dierkow-Neu
17. Dierkow-Ost,
Dierkow-West
18. Toitenwinkel
19. Gehlsdorf,
Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof.
Zu Mitgliedern des
Ortsbeirates können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteiles und Mitglieder
der Bürgerschaft gewählt werden. Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates führt
die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates.
(2) Die Mitgliederzahl eines Ortsbeirates beträgt
bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner 9,
bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner 11,
über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner 13.
Maßgebend ist die Anzahl der Einwohnerinnen und
Einwohner, die nach den melderechtlichen Vorschriften für den Stichtag 30.
Juni des Vorjahres, in dem die Wahl der Ortsbeiräte stattfindet, ermittelt
wird.
(3) Die
Ortsbeiräte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden, die beratend
tätig werden.
§ 14 Aufgaben des Ortsbeirates
(1) Der Ortsbeirat berät die Bürgerschaft und die
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister in allen für den
Ortsbeiratsbereich wichtigen Angelegenheiten. Er wird zu allen Maßnahmen von
öffentlichem Interesse für den Ortsbeiratsbereich zur Stellungnahme
aufgefordert.
(2) Der
Ortsbeirat hat insbesondere die Aufgabe
1. sich mit den Wünschen, Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner zu befassen,
2. die im Ortsbeiratsbereich tätigen Institutionen, Vereine,
Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines
Interessenausgleiches anzuhören.
(3) Weitere
Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt die Satzung für Ortsbeiräte.
§ 15 Wahl der Ortsbeiräte
(1) Die Bürgerschaft wählt die Ortsbeiräte
spätestens sechs Monate nach der Kommunalwahl. Es finden die Grundsätze der
Verhältniswahl Anwendung, wobei das Ergebnis der Kommunalwahl im
Ortsbeiratsbereich zu berücksichtigen ist. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann
nur in einem Ortsbeiratsbereich tätig sein.
(2) Die Bürgerschaft stimmt in getrennten
Wahlgängen über jeden einzelnen Ortsbeirat ab. Die Nachwahl nicht besetzter
Wahlstellen erfolgt frühestens sieben Tage nach der Ortsbeiratswahl.
(3) Die Wahl einer Nachfolgerin oder eines
Nachfolgers wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt. Das Nähere
regelt die Satzung für Ortsbeiräte.
§ 16 Ortsamtsbereiche
(1) Folgende Ortsteile werden zu Ortsamtsbereichen
zusammengefasst:
Ortsamtsbereich |
Ortsteile |
1 |
Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide,
Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke |
2 |
Lichtenhagen, Groß Klein |
3 |
Lütten Klein |
4 |
Evershagen, Schmarl |
5 |
Reutershagen, Hansaviertel, Gartenstadt/Stadtweide |
6 |
Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Stadtmitte, Brinckmansdorf |
7 |
Südstadt,
Biestow |
8 |
Dierkow-Neu,
Dierkow-Ost, Dierkow-West, Toitenwinkel, Gehlsdorf, |
(2) In jedem Ortsamtsbereich befindet sich ein Ortsamt.
(3) Die Ortsämter sind bürgernahe Außenstellen
der Verwaltung. Neben den gesetzlichen Pflichtaufgaben, die örtlich erledigt
werden können, sind sie zuständig für die allgemeine Beratung und Information
der Einwohnerinnen und Einwohner. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner entgegen.
§ 17 In-Kraft-Treten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17.
Februar 2000 (veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000),
zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock vom 7. Juni 2005 (veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 13 vom 15. Juni 2005), außer Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlagen
Anlage 1 - Wappen der Stadt
Anlage 2 - Abgrenzung der Ortsteile
Anlage 3 - Karte der Gliederung der Hansestadt Rostock
nach 31 Ortsteilen
Anlage 1 – Wappen der
Stadt
Anlage 2 - Abgrenzung der
Ortsteile
Abgrenzung
der Ortsteile
Allgemein gilt: |
Falls nicht gesondert vermerkt, verläuft die
Grenze in der Mitte der Straßen sowie der Warnow. |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
01 |
Seebad Warnemünde |
nördlich: |
Ostsee, |
|
|
östlich: |
Neuer Strom,
Breitling, |
|
|
südlich: |
Laakkanal (ohne Kanal
selbst), |
|
|
westlich: |
Verbindung Strand zur Parkstraße in Höhe des
Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg, Südgrenze Friedhof, Wassergraben
(einschließlich des Grabens) bis Laakkanal |
02 |
Diedrichshagen |
nördlich: |
Ostsee, |
|
|
östlich: |
Verbindung Strand zur Parkstraße in Höhe des
Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg, Südgrenze Friedhof, Wassergraben
(ohne Graben selbst) bis Laakkanal, |
|
|
südlich: |
Laakkanal (ohne Kanal selbst), Verlängerung
des Laakkanals bis zur westlichen Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
03 |
Markgrafenheide |
nördlich: |
Ostsee, |
|
|
östlich: |
Graben von Strand bis
Prahmgraben in Höhe der Gabelung des Prahmgrabens (einschließlich des
Grabens), Prahmgraben (einschließlich des Grabens), Stückenschneise,
Kuhschneise, Ahrensheidenschneise, Warnemünder Straße, Fesselbrandsweg, |
|
|
südlich: |
Bauernwiesenschneise,
Radelkanal (einschließlich des Kanals), |
|
|
westlich: |
Radelgraben
(Westgrenze der Kippen am Radelsee) (einschließlich des Grabens) |
04 |
Hohe Düne |
nördlich: |
Ostsee, |
|
|
östlich: |
Radelgraben
(Westgrenze der Kippen am Radelsee) (ohne Graben selbst), |
|
|
südlich: |
Breitling, |
|
|
westlich: |
Östliches Ufer
Seekanal, Breitling |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
05 |
Hinrichshagen |
nördlich: |
Rosenortschneise,
Scheidenschneise, |
|
|
östlich: |
Eisenbahnlinie
Richtung Graal-Müritz (ohne Gleiskörper selbst), Schneise östlich von
Hinrichshagen bis Stadtgrenze, |
|
|
südlich: |
Postwiesenschneise bis
Stadtgrenze, Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Ostsee, Graben von Strand bis Prahmgraben in
Höhe der Gabelung des Prahmgrabens (ohne Graben selbst), Prahmgraben (ohne
Graben selbst), Stückenschneise, Kuhschneise, Ahrensheidenschneise,
Warnemünder Straße, Fesselbrandsweg |
06 |
Wiethagen |
nördlich: |
Scheidenschneise, |
|
|
östlich
und südlich: |
|
|
|
westlich: |
Eisenbahnlinie Richtung Graal-Müritz
(einschließlich des Gleiskörpers), Schneise östlich von Hinrichshagen bis
Stadtgrenze |
07 |
Torfbrücke |
nördlich und östlich: |
|
|
|
südlich: |
Rosenortschneise,
Scheidenschneise, |
|
|
westlich: |
Ostsee |
08 |
Lichtenhagen |
nördlich: |
Laakkanal
(einschließlich des Kanals), Verlängerung des Laakkanals bis zur westlichen
Stadtgrenze, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie (ohne
Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Klein Lichtenhäger Weg
bis Dragunsgraben, Dragunsgraben (einschließlich des Grabens), nördlich der
St.-Petersburger-Straße 41/43 bis Schleswiger Straße, Schleswiger Straße,
Möllner Straße, nördlich des Kongresshotels bis S-Bahn-Linie, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
09 |
Groß Klein |
nördlich: |
Laakkanal
(einschließlich des Kanals), |
|
|
östlich: |
Unterwarnow, |
|
|
südlich: |
Schmarler Bach (ohne Bach selbst) bis
Warnowallee, Warnowallee, |
|
|
westlich: |
S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers) |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
10 |
Lütten Klein |
nördlich: |
Klein Lichtenhäger Weg
bis Dragunsgraben, Dragunsgraben (ohne Graben selbst), nördlich der
St.-Petersburger-Straße 41/43 bis Schleswiger Straße, Schleswiger Straße,
Möllner Straße, nördlich des Kongresshotels bis S-Bahn-Linie, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Nebengraben des Schmarler Baches (ohne Graben
selbst), Schmarler Bach (ohne Bach selbst), |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
11 |
Evershagen |
nördlich: |
Nebengraben des
Schmarler Baches (einschließlich des Grabens), Schmarler Bach (einschließlich
des Baches), |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
B 105 bis Schutower Ring, An der Stadtautobahn
bis Höhe Schutow Haus 6, südlich Systemelektronik, Graben durch
Kleingartenverein ”Schöne Aussicht” bis An der Jägerbäk, An der
Jägerbäk bis Sportplatz, südlich des Sportplatzes bis zur S-Bahn, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
12 |
Schmarl |
nördlich: |
Schmarler Bach
(einschließlich des Baches) bis Warnowallee, Warnowallee, |
|
|
östlich: |
Unterwarnow, |
|
|
südlich: |
Verbindung S-Bahn mit Alter Hafen Süd, Alter
Hafen Süd (einschließlich der Bebauung), |
|
|
westlich: |
S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers) |
13 |
Reutershagen |
nördlich: |
B
105 bis Schutower Ring, An der Stadtautobahn bis Höhe Schutow Haus 6, südlich
Systemelektronik, Graben durch Kleingartenverein ”Schöne
Aussicht” bis An der Jägerbäk,
An der Jägerbäk bis Sportplatz, südlich des Sportplatzes bis zur S-Bahn, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Groß-Schwaßer-Weg, Barnstorfer Ring, Fußweg
nördlich der Kleingartenvereine ”Am Waldessaum Block 5” und
”Am Waldessaum Block 7” bis Reutershäger Weg (Höhe Reutershäger
Weg 7), Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter Bebauung Kuphalstraße (einschließlich
des Garagenkomplexes), Joseph-Haydn-Straße (einschließlich der Bebauung),
Tschaikowskistraße (einschließlich der Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger
Straße, Holbeinplatz, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
14 |
Hansaviertel |
nördlich: |
Tschaikowskistraße
(ohne Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger Straße, Holbeinplatz, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Bahngleise
(einschließlich des Gleiskörpers) bis Eisenbahnabzweig Borenweg (Verbindung
zur S-Bahn-Linie), |
|
|
westlich: |
Tschaikowskistraße, Trotzenburger Weg,
Rennbahnallee, Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg |
15 |
Gartenstadt/ |
nördlich: |
Groß-Schwaßer-Weg,
Barnstorfer Ring, Fußweg nördlich der Kleingartenvereine ”Am
Waldessaum Block 5” und ”Am Waldessaum Block 7” bis Reutershäger
Weg (Höhe Reutershäger Weg 7), Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter
Bebauung Kuphalstraße (ohne Garagenkomplex), Joseph-Haydn-Straße (ohne Bebauung),
|
|
|
östlich: |
Tschaikowskistraße, Trotzenburger Weg, Rennbahnallee,
Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg, Satower Straße, Damerower Weg bis
Kringelgraben, |
|
|
südlich: |
Kringelgraben (ohne Graben selbst), Kiefernweg
südlich bis Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
16 |
Kröpeliner-Tor-Vorstadt |
nördlich: |
Verbindung S-Bahn mit
Alter Hafen Süd, Alter Hafen Süd, Unterwarnow, Anlegestelle Kabutzenhof,
Warnowufer bis Fischerbastion, |
|
|
östlich: |
Fußweg bis Beim Grünen Tor, Fußweg bis
Schröderplatz, Am Vögenteich, Goetheplatz bis Eisenbahnbrücke, |
|
|
südlich
und westlich: |
|
17 |
Südstadt |
nördlich: |
Satower Straße bis in
Höhe Dr.-Lorenz-Weg, Bahngleise (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
östlich: |
Eisenbahnlinie Richtung Schwaan (ohne
Gleiskörper selbst), Stadtgrenze |
|
|
südlich: |
Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Damerower Weg bis Kringelgraben, Kringelgraben
(ohne Graben selbst) bis Biestower Damm, hinter Bebauung Am Rodelberg, hinter
Bebauung Biestower Damm, westliche und südliche Grenze des KGV
”Frischer Wind” e.V., südliche Grenze des KGV
”Südblick” e.V., südliche Grenze Garagenkomplex, Nobelstraße bis
Stadtgrenze |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
18 |
Biestow |
nördlich: |
Kiefernweg bis
Kringelgraben, Kringelgraben (einschließlich des Grabens) bis Biestower
Damm, |
|
|
östlich: |
hinter Bebauung Am Rodelberg, hinter Bebauung
Biestower Damm, westliche und südliche Grenze des KGV ”Frischer
Wind” e.V., südliche Grenze des KGV ”Südblick” e.V.,
südliche Grenze Garagenkomplex, Nobelstraße bis Stadtgrenze, |
|
|
südlich und westlich: |
|
19 |
Stadtmitte |
nördlich: |
Unterwarnow, |
|
|
östlich: |
Unterwarnow, Oberwarnow bis Stadtgrenze, |
|
|
südlich: |
Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Anlegestelle Kabutzenhof, Warnowufer bis
Fischerbastion, Fußweg bis Beim Grünen Tor, Fußweg bis Schröderplatz, Am
Vögenteich, Goetheplatz bis Eisenbahnbrücke, Eisenbahnlinie Richtung Schwaan
(einschließlich des Gleiskörpers) |
20 |
Brinckmansdorf |
nördlich: |
westlich der Bebauung
Osthafen von Unterwarnow bis Dierkower Damm, Dierkower Damm, An der Zingelwiese,
Rövershäger Chaussee, nördliche Autobahn |
|
|
östlich und südlich: |
|
|
|
westlich: |
Unterwarnow, Oberwarnow bis Stadtgrenze |
21 |
Dierkow-Neu |
nördlich: |
Autobahnzufahrt,
Autobahn, Stadtgrenze, |
|
|
östlich: |
nördliche
Autobahnauf-/abfahrt zur Rövershäger Chaussee |
|
|
südlich: |
Dierkower Damm, Senke
der ehemaligen Bahntrasse, Gutenbergstraße, Rövershäger Chaussee, |
|
|
westlich: |
Hinrichsdorfer
Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Heizleitung bis Straßenbahnlinie
(einschließlich der Leitung), Straßenbahnlinie (einschließlich des Gleiskörpers), |
22 |
Dierkow-Ost |
nördlich: |
Gutenbergstraße, |
|
|
östlich: |
Rövershäger Chaussee, |
|
|
südlich: |
An der Zingelwiese, |
|
|
westlich: |
Senke der ehemaligen
Bahntrasse |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
23 |
Dierkow-West |
nördlich: |
Martin-Luther-King-Allee,
nördlich der Bebauung Hinrichsdorfer Straße, Hölderlinweg, hinter der
Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von Haltepunkt
”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedensforum” (ohne
Gleiskörper selbst), |
|
|
östlich: |
Hinrichsdorfer Straße, Kurt-Schumacher-Ring,
Heizleitung bis Straßenbahnlinie (ohne Leitung selbst), Straßenbahnlinie
(ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Dierkower Damm, |
|
|
westlich: |
Verbindung von Haltepunkt
”Friedensforum” bis Dierkower Damm (westlich der Bebauung
Claudiusweg) |
24 |
Toitenwinkel |
nördlich: |
Heizleitung von
Toitenwinkler Weg bis Bebauung Marienroggenweg (einschließlich der Leitung),
Marienroggenweg (einschließlich der Bebauung), Hafenbahnweg (einschließlich
der Bebauung), Eisenbahnlinie (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
östlich: |
Hinrichsdorfer Straße, |
|
|
südlich: |
Hinrichsdorfer Straße,
Martin-Luther-King-Allee, nördlich der Bebauung Hinrichsdorfer Straße,
Hölderlinweg, hinter der Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von
Haltepunkt ”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedensforum”
(einschließlich des Gleiskörpers), Verbindung von Haltepunkt ”Friedensforum”
bis Dierkower Damm (westlich der Bebauung Claudiusweg), Dierkower Damm,
Gehlsheimer Straße, |
|
|
westlich: |
Toitenwinkler Weg,
Heuweg |
25 |
Gehlsdorf |
nördlich: |
Graben nördlich von
Langenort (einschließlich des Grabens), |
|
|
östlich: |
Toitenwinkler Weg,
Heuweg, Gehlsheimer Straße, Dierkower Damm, westlich der Bebauung Osthafen
von Dierkower Damm bis Unterwarnow, |
|
|
südlich
und westlich: |
|
26 |
Hinrichsdorf |
nördlich: |
westliche und
nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze südlich des Tanklagers,
Oewerwischenweg, südliche Grenze des Güterverkehrszentrums, |
|
|
östlich: |
Stadtgrenze, |
|
|
südlich
und westlich: |
|
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
27 |
Krummendorf |
nördlich: |
südliche Grenze des
Betriebsgeländes Seehafen bis nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum
Überseehafen, Autobahn |
|
|
östlich: |
Hinrichsdorfer Straße, Autobahnzufahrt |
|
|
südlich: |
Graben nördlich von
Langenort (ohne Graben selbst), Toitenwinkler Weg, Heizleitung von Toitenwinkler
Weg bis Bebauung Marienroggenweg (ohne Leitung selbst), Marienroggenweg (ohne
Bebauung), Hafenbahnweg (ohne Bebauung), Eisenbahnlinie (einschließlich des
Gleiskörpers), |
|
|
westlich: |
Unterwarnow |
28 |
Nienhagen |
nördlich: |
Peezer Bach Nordarm
(einschließlich des Baches), |
|
|
östlich: |
Stadtgrenze, |
|
|
südlich: |
Oewerwischenweg,
südliche Grenze des Güterverkehrszentrums, |
|
|
westlich: |
östliche Grenze des Tanklagers und des
Ölhafens Peez, Graben von Nordgrenze des Tanklagers bis Peezer Bach (ohne
Graben selbst) |
29 |
Peez |
nördlich: |
Breitling, Peezer Bach
(einschließlich des Baches), |
|
|
östlich: |
östliche Grenze des
Tanklagers und des Ölhafens Peez, Graben von Nordgrenze des Tanklagers bis
Peezer Bach (einschließlich des Grabens), |
|
|
südlich: |
südliche Grenze des
Betriebsgeländes Seehafen bis nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum
Überseehafen, Autobahn, westliche und nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze
südlich des Tanklagers |
|
|
westlich: |
Unterwarnow |
30 |
Stuthof |
nördlich: |
Bauernwiesenschneise, |
|
|
östlich: |
Stuthöfer Schneise, Mittelschneise, Schneise
in Richtung Süden bis Waldgrenze, Waldgrenze, Verbindung bis Stadtgrenze, |
|
|
südlich: |
Peezer Bach Nordarm
(ohne Bach selbst), Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Breitling, Radelkanal (ohne Kanal selbst) |
31 |
Jürgeshof |
nördlich: |
Postwiesenschneise bis
Stadtgrenze, |
|
|
östlich: |
Stadtgrenze, |
|
|
südlich: |
Waldgrenze, Verbindung
bis Stadtgrenze, Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Fesselbrandsweg, Stuthöfer Schneise, Mittelschneise,
Schneise in Richtung Süden bis Waldgrenze |
Anlage 3 – Karte der
Gliederung der Hansestadt Rostock nach 31 Ortsteilen
1 (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91)