Beschlussvorlage - 0265/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0265/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

30,10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 5 Abs. 2 KV M-V

 

03.02.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.03.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Hauptausschuss

14.02.2006 17:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0924/05-BV v. 05.10.2005

-

0924/05-BV v. 05.10.2005

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschliesst die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock (Anlage - Änderungen sind kursiv hervorgehoben).

 

 

finanzielle Auswirkungen

 

 

Begründung

 

Das Innenministerium hat der unter dem 05.10.2005 beschlossenen Hauptsatzung die Genehmigung versagt.  Die vorliegende Fassung ist ein überarbeitetes Werk, in das die Hinweise des Innenministeriums eingeflossen sind.

Die rechtlichen führten meist zu Streichungen, die sonstigen Hinweise wurden zum Anlass genommen, um die §§ 5 - 7 umfassend zu überarbeiten.

Der Inhalt der Bestimmungen ist weitestgehend gleich geblieben. Geändert wurden Wortlaut und Systematik. Die Neufassung soll zu einer verbesserten Übersicht führen und die Anwendung erleichtern. Bei der Vielzahl der einzelnen Aufgaben, für die Hauptausschuss und OB für zuständig erklärt werden, erscheint es sinnvoll, die katalogartig aufgeführten Aufgaben zu beziffern und nicht mehr, wie bisher, mit Spiegelstrichen zu arbeiten. Bei der Aufzählung der Aufgaben wurde versucht, die gewichtigeren und in der Praxis häufiger wahrgenommenen in den Vordergrund zu stellen. Weniger häufige oder von ihrer Bedeutung weniger gewichtige Aufgaben werden nachrangig geregelt.

 


Änderungen der §§ 5 -7

 

Die Reihenfolge der ursprünglichen Regelungen (§ 5 Hauptausschuss und § 6 Ausschüsse) wurde aus systematischen Gründen ausgetauscht. Dopplungen werden dadurch vermieden. Nunmehr sind in § 5 sämtliche von der Bürgerschaft zu bildenden Ausschüsse aufgeführt. In § 6 werden dem Hauptausschuss Befugnisse und Zuständigkeit übertragen.

 

§ 6 neu (Hauptausschuss) 

 

Abs. 2

Die Entscheidungen über Vergaben - eine der hauptsächlich wahrgenommenen Aufgaben in der alltäglichen Praxis - ist in den Vordergrund gestellt worden.

Der Aufbau korrespondiert mit § 7 Abs.2. Dort sind dem OB die Befugnisse bei Vergaben eingeräumt. Die Bestimmungen sind systematisch, vom Wortlaut und Aufbau aufeinander abgestimmt. Dadurch wird eine schnellere und sicherere Orientierung, insbesondere für den Anwender, der die Vergaben vorbereitet, ermöglicht und das Arbeiten erleichtert.

 

Abs.3

In Satz 1 sind die ehemals in den Absätzen 3 Ziff. 3,4,5 und 4 Ziff. 4,5 geregelten Befugnisse aufgenommen worden. Die ehemals mit Spiegelstrichen vorgenommene Unterteilung wurde aufgegeben. Die einzelnen Befugnisse sind nunmehr fortlaufend beziffert. Dies ermöglicht eine schnellere und sicherere Handhabung.

Satz 4 (letzter Satz) stellt für die Zugrundelegung der Nettobeträge bei der Ermittlung der Wertgrenzen nunmehr allgemein auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ab.

Vormals bezog sich die Regelung nur auf Eigenbetriebe. Zum Abzug von Vorsteuer kann die HRO auch dann berechtigt sein, wenn sie nicht durch Eigenbetriebe handelt. Eine Beschränkung der Zugrundelegung der Nettobeträge nur bei den Eigenbetrieben erscheint auf diesem Hintergrund sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Abs. 4

Entspricht der bisherigen Regelung in § 5, wobei neben sprachlichen Umstellungen eine Streichung vorgenommen wurde. Gestrichen ist der zweite Halbsatz zur Bestellung von Geschäftsführern. Die Streichung geht auf einen Hinweis des Innenministeriums zurück.

Die Änderung im Tarifrecht ist aufgegriffen und durch die Übernahme der neuen Bezeichnung in die Hauptsatzung aufgenommen (Ziffern 2. und 3.) In Ziffer 6 ist die Fundstelle der Allgemeinen Anordnung kraft derer die Bürgerschaft Befugnisse in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf den Hauptausschuss übertragen hat jetzt konkret benannt. (Bislang in § 5 Abs. 5 S.3 allgemein erwähnt)

Abs.5-8

Die Absätze sind sprachlich verändert. Der Inhalt ist beibehalten.

 

§ 7

§ 7 wurde sowohl sprachlich als auch vom systematischen Aufbau her verändert. Dabei wurde versucht, die Systematik (insbesondere die Reihenfolge der Regelungen) des § 6 weitestgehend aufzunehmen.

Abs.3 Ziffer 1, S. 2 ist neu aufgenommen. Es erscheint sachgerecht, Verträge zwischen dem OB und der HRO unabhängig von dem Wertumfang nicht von der Genehmigung des OBs selbst, sondern von der Genehmigung eines Dritten abhängig zu machen.

Wie die Bürgerschaft dem Hauptausschuss in beamtenrechtlichen Angelegenheiten durch die erwähnte Allgemeine Anordnung Befugnisse übertragen hat, hat sie auch Befugnisse auf den OB übertragen. Wie unter § 6 Abs.4 Ziffer 6 wird nunmehr auch auf die Befugnisse des OB in Abs. 4 S. 2 hingewiesen. Bislang fehlte ein solcher Hinweis.

 

§ 10

In Abs. 4 ist die 5. Zeile, 2.Spalte auf einen Hinweis des Ministeriums hin ergänzt worden.

Abs. 10 ist auf Anforderung des Ministeriums hin gestrichen worden.   

 

 

 

 

 

 

Roland Methling
                                                                                  Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 0265/06-BV

 

Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung1 wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 5. Oktober 2005 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Hansestadt Rostock erlassen:

 

 

§ 1  Bezeichnung, Wappen, Farben, Flagge und Dienstsiegel der Stadt

 

  (1) Die Stadt Rostock führt die Bezeichnung Hansestadt.

 

  (2) Das Stadtwappen ist ein geteilter Schild; oben in Blau ein schreitender goldener Greif mit aufgeworfenem Schweif und ausgeschlagener roter Zunge; unten von Silber über Rot geteilt (Anlage 1).

 

  (3) Die Stadtfarben sind Blau, Silber und Rot.

 

  (4) Die Stadtflagge besteht aus drei waagerechten Streifen. Der obere Streifen zeigt die Farbe Blau. Er nimmt die Hälfte der Flaggenhöhe ein und ist mit einem zum Liek gewendeten, schreitenden gelben Greifen mit aufgeworfenem Schweif und ausgeschlagener roter Zunge belegt. Der mittlere Streifen zeigt die Farbe Weiß, der untere Streifen die Farbe Rot. Die beiden unteren Streifen nehmen je ein Viertel der Höhe ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie drei zu fünf.

 

  (5) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift Hansestadt Rostock.

 

  (6) Die Benutzung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Hansestadt Rostock benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

 

 

§ 2  Unterrichtung und Anhörung der Einwohnerinnen und Einwohner

 

  (1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Ein­wohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten, insbesondere durch Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen und durch das Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock.

 

  (2) Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen finden je nach örtlicher Bezogenheit in den Ortsteilen oder im Ortsamtsbereich statt. Sie werden durch Beschluss der Bürgerschaft oder eines Ortsbeirates von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister einberufen, soweit die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister nicht von sich aus eine solche Versammlung einberuft.

  (3) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Bürgerschaftssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser unverzüglich vorgelegt werden.

 

  (4) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an die Fraktionen der Bürgerschaft sowie die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragestunde ist Bestandteil einer ordentlichen öffentlichen Bürgerschaftssitzung. Fragen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, dürfen nicht gestellt werden. Das Gleiche gilt für Fragen zu Tagesordnungspunkten der gleichen Sitzung. Schriftliche Anfragen, deren Beantwortung in der Fragestunde erwartet wird, sind spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung einzureichen. Einwohnerinnen und Einwohner, die mündliche Anfragen, Vorschläge oder Anregungen unterbreiten wollen, müssen sich vor der Sitzung unter Angabe des Gegenstandes beim Sitzungsdienst melden. Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

  (5) Die Bürgerschaft kann beschließen, dass Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, in der Sitzung angehört werden. Die Anhörung sollte zu Beginn der Beratung der Angelegenheit (nach der Begründung der Angelegenheit) erfolgen. Die Bürgerschaft entscheidet über den Antrag unmittelbar vor der Anhörung.

 

 

§ 3  Stadtvertretung (Bürgerschaft)

 

  (1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung Bürgerschaft. Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die Bezeichnung Mitglieder der Bürgerschaft.

 

  (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bürgerschaft führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident der Bürgerschaft. Der Präsidentin oder dem Präsidenten steht ein Büro zur Verfügung.

 

  (3) Die Bürgerschaft bildet ein Präsidium. Unter Anrechnung der Präsidentin oder des Präsidenten gehören dem Präsidium je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen Fraktionen an.

 

  (4) Das Präsidium unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten

       1. bei der Aufstellung der Tagesordnung,

       2. bei der Leitung der Sitzung der Bürgerschaft,

       3. bei der Auslegung der Geschäftsordnung,

       4. bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner repräsentativen Pflichten.

 

  (5) Es wird eine Beschwerdekommission zur Aufarbeitung der Anliegen von Einwohnerinnen und Einwohnern, denen in der DDR-Vergangenheit Unrecht zugefügt wurde, sowie für Beschwerden allgemeiner Art gebildet.

 

 


§ 4  Sitzung der Bürgerschaft

 

  (1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

 

  (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Öffentlichkeit ist in der Regel in folgenden Fällen ausgeschlossen:

       1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen,

       2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3. Grundstücksgeschäfte,

4. Vergabe von Aufträgen.

 

  (3) Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister schriftliche oder in einer Bürgerschaftssitzung mündliche Anfragen stellen. Die mündlichen Anfragen werden, wenn sie nicht in der Bürgerschaftssitzung beantwortet werden können, schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen beantwortet. Die schriftlichen Anfragen sind schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu beantworten. Sollte die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister diese Frist nicht einhalten können, so hat sie oder er über die Gründe der Verzögerung zu informieren.

 

(4)   Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Senatorinnen und Senatoren sind verpflichtet, der Bürgerschaft auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder der Bürgerschaft Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten mündlich zu beantworten. Die Anfragen sind zehn Arbeitstage vor der Sitzung einzureichen. Auf die Antwort der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürger­meisters oder der Senatorinnen und Senatoren erfolgt eine Aussprache, wenn dies eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft beantragt. Die Bürgerschaft kann beschließen, die Aussprache auf die folgende Sitzung zu verschieben.

 

§ 5  Ausschüsse

 

  (1) Die Bürgerschaft bildet neben einem Hauptausschuss folgende Ausschüsse mit den folgenden Aufgabengebieten:

 

Ausschuss

Aufgabengebiet

Finanzausschuss

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, mit Einnahmen und/oder Ausgaben verbundene Angelegenheiten

Liegenschaftsausschuss

Angelegenheiten städtischer Liegenschaften und Gebäude

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

Wirtschaft und Tourismus, Handel, Angelegenheiten des Eigenbetriebes Tourismuszentrale Rostock und Warnemünde und des Kommunalen Eigenbetriebes für Objektbewirtschaftung

Bau- und Planungsausschuss

Stadtentwicklungs-, Flächennutzungs-, Bauleit- und Landschaftsplanung, Angelegenheiten des Hoch-, Tief- und Straßenbaus, Garten- und Landschaftsbaus

Schul- und Sportausschuss

Angelegenheiten der Schulverwaltung und der Sportentwicklung

Kulturausschuss

Angelegenheiten der Kulturentwicklung, Denkmalpflege

Sozial- und Gesundheitsausschuss

Sozialwesen, Altenbetreuung, Angelegenheiten der Seniorinnen und Senioren, Behinderten-; Gleichstellungsfragen, Ausländerangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung (z. B. Verkehrsentwick­lung, Wohnumfeld), Agenda 21, Angelegenheiten der Stadt-Umland-Beziehungen, Umwelt- und Naturschutz, Ordnungsangelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, Garten- und Landschaftsplanung

Vergabeausschuss

Vergabesachen

 

Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Klinikum Südstadt Rostock (Klinikausschuss)  

Entscheidungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes; Beratung bei der Vorbereitung von Personalentscheidungen in gesondert geregelten Fällen

 

Rechnungsprüfungsaus-

schuss

gemäß Kommunalprüfungsgesetz

 

Jugendhilfeausschuss.

 

gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz und der Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock

 

 

(2)  Zudem können zeitweilige Ausschüsse zur Beratung der Bürgerschaft gebildet werden. 

 

(3)       Aufgabe der Ausschüsse ist, die Bürgerschaft in Angelegenhei­ten ihres Aufgabengebietes zu beraten. Der Hauptausschuss, der Klinikausschuss und der Jugend­hilfe­ausschuss haben darüber hinaus Angelegenheiten abschließend zu entscheiden.

 

(4) Der Klinikausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1.    die Umsetzung des Versorgungsauftrages der Hansestadt Rostock im Rahmen des Kranken­hausplanes Mecklenburg-Vorpommern,

2.    die Festsetzung und Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Eigen­betriebes Klinikum Südstadt Rostock,

3.    die Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsordnung für Leistungen),

4.    die Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen),

5.    die Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb der Wertgrenzen,

6.    den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.

 

Näheres regelt die Satzung des Eigenbetriebes.

 

(5)       Den Ausschüssen gehören zehn, dem Hauptausschuss elf Mitglieder an. Dem Klinikausschuss und  Rechnungsprüfungsausschuss gehören ausnahmslos Mitglieder der Bürgerschaft an. Den übrigen Ausschüssen, ausgenommen dem Hauptausschuss, können je maximal vier sachkundige Einwohnerinnen und/oder Einwohner angehören. Für die Mitglieder des Klinikausschusses sind Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter zu wählen. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften können für die übrigen Ausschüsse bis zu zwei Mitglieder der Bürgerschaft als Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wählen. Aus der Reihenfolge der Personen auf den Vorschlagslisten ergibt sich die Reihenfolge der Vertretung. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelun­gen, die in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Satzung des Jugendamtes nieder­gelegt sind.

 

(6)  § 4 Abs. 1 und 2 gelten ent­sprechend.

 



§ 6       Hauptausschuss

 

(1)   Dem Hauptausschuss sitzt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister vor. Für jedes Mitglied der Bürgerschaft wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(2)   Der Hauptausschuss vergibt folgende Leistungen ab den angegebenen Wertgrenzen:  

 

1. nach der VOB (über 500 000 EUR)

2. nach der VOL (über 250 000 EUR)

3. freiberufliche Leistungen nach der VOF (über 150 000 EUR bis 250 000 EUR).

 

(3)   Er entscheidet über

 

1. die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen              Rechten  (50 TEUR bis 750 TEUR)

 

2. die Bestellung von Erbbaurechten (150 TEUR bis 750 TEUR)

 

3. die Belastung von Grundstücken (250 TEUR bis 1500 TEUR)

 

4. die Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten

     (12,5 TEUR bis 250 TEUR)

 

5. Schenkungen (5 TEUR bis 150 TEUR)

 

6. die Gewährung von Darlehen (75 TEUR bis 250 TEUR), als Komplementäranteil für den geförderten Mietwohnungsbau (150 TEUR bis 500 TEUR)

 

7. die Aufnahme von Krediten (2500 TEUR bis 5000 TEUR)

 

8. Bürgschafts- und Gewährverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie  
    wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte (150 TEUR bis 500 TEUR)

 

9. städtebauliche Verträge, wie Erschließungs- und Durchführungsverträge zu
                  Vorhaben- und Erschließungsplänen (250 TEUR bis 1000 TEUR)

.          

10. Miet- und Pachtverträge ab einer Jahresmiete von 60 000 EUR oder einer
      Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren,

 

11. den Erlass von Forderungen ab einer Wertgrenze von 40 000 EUR.         

 

Er entscheidet über die Zustimmung zu nachfolgenden Geschäften:

 

1. überplanmäßigen Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR)

 

2. außerplanmäßigen Ausgaben  (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall.

 

Er genehmigt Verträge zwischen der Stadt und Mitgliedern der Bürgerschaft und der Ausschüsse, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt und natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den hier genannten Personen vertreten werden, innerhalb folgender Wertgrenzen:

 

1. 7500 –  50000 EUR bei einmaligen Leistungen

 

2. 1000 – 5000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen

 

Bei der Ermittlung sämtlicher Wertgrenzen ist bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Nettobetrag maßgebend.

 

 

(4)   In Personalsachen hat der Hauptausschuss (für die Ziffern 1 - 5 im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister) folgende Befugnisse:

 

1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes.

 

2. die Einstellung und Kündigung von Angestellten ab der Entgeltgruppe 13 TVÖD.

3. die dauerhafte Übertragung von Aufgaben an Angestellte, wenn dies nach der Tarifautomatik zur Eingruppierung in eine höhere als die Entgeltgruppe 12 TVÖD führt.

 

4. die Bestellung sowie die Aufrechterhaltung der Bestellung von Geschäftsführerin-                        nen und Geschäftsführern 100 %ig städtischer Gesellschaften.

 

5. den Abschluss, die Kündigung und die wesentliche Änderung von Sonderdienst-verträgen, ausgenommen solche für das künstlerische Personal des Volkstheaters.

 

6. die Entscheidung in beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren nach Ziffer I der Allgemeinen Anordnung vom 20.Mai 2003 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern,
S. 724)

 

(5)   Er bestellt Bürgerinnen und/oder Bürger in ein Ehrenamt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(6)   In Angelegenheiten des Haushaltsplanes berät er die Eckdaten zum Haushaltsplanentwurf, den Stellenplan und den Gesamthaushalt.

 

(7)   Er nimmt Berichte der städtischen Vertreterinnen und Vertreter aus Organen von Unternehmen oder Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 der Kommunalverfassung entgegen. Das Recht der Vertreterinnen und Vertreter, der Bürgerschaft zu berichten, bleibt unberührt.

 

(8)   Er bereitet Beschlüsse der Bürgerschaft in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen sowie zur Erteilung von Weisungen an Vertreterinnen und Vertreter in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden nach § 156 Abs. 7 KV M-V vor.

 

 

§ 7       Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister

 

(1)   Die Oberbürgermeisteri oder der Oberbürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

 

(2)   Sie oder er vergibt folgende Leistungen bis zu den angegebenen Wertgrenzen:  

 

1. nach der VOB (500 000 EUR)

2. nach der VOL (250 000 EUR)

3. freiberufliche Leistungen nach der VOF (150 000 EUR).

 

Sie oder er hat vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen, wenn folgende Wertgrenzen überschritten werden:

 

1. VOB 100 000 €

2. VOL 50 000 €

3. VOF 50 000 €.

 

Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend.

 

(3)   Sie oder er entscheidet

 

1. über sämtliche unter § 5 Abs. 3 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 5 Abs. 3 S.3) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.

2. über die Belastung von Erbbaurechten

 

      3. über die Aufnahme von Krediten zur Umschuldung und über den Einsatz von Zinsderiva-

          ten zur Optimierung von Kreditkonditionen und Begrenzung von Zinsänderungsrisiken.

 

(4) Sie oder er entscheidet in allen Personalangelegenheiten und erledigt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, soweit nicht Satzungsrecht oder zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt. In beamtenrechtlichen Verfahren nimmt sie oder er die nach Ziffern I und II der Allgemeinen Anordnung vom 20. Mai 2003 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, S. 724) übertragenen Befugnisse wahr.

 

(5)   Sie oder er erteilt das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB. Für Vorhaben ab einer Rohbausumme von 500 000 EUR einvernehmlich mit dem Bau- und Planungsausschuss. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet der Hauptausschuss.

 

(6)   Sie oder er kann Verpflichtungserklärungen bis zu einer Wertgrenze von 100 000 EUR in einfacher Schriftform abgeben. Bei wiederkehrenden Leistungen ist auf den Gesamtwert der Leistungsraten pro Jahr abzustellen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann auf Dritte übertragen werden.

 

 

 

§ 8       Die Beigeordneten (Senatorinnen und/oder Senatoren)

 

(1) Die Beigeordneten führen die Bezeichnung Senatorin oder Senator. Sie leiten die ihnen        übertragenen Senatsbereiche.

 

(2) Die Stadt hat neben den beiden Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters weitere zwei Senatorinnen und/oder Senatoren. Die Senatorinnen und/oder Senatoren werden für die Dauer von sieben Jahren entsprechend § 40 Abs. 5 KV M-V gewählt.

 

(3) Die Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters führen neben der Bezeichnung Senatorin oder Senator die Bezeichnung Erste und Zweite Stellvertreterin oder Erster und Zweiter Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

 


§ 9       Beauftragte

 

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Behindertenbeauftragte und die oder der Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten der Hansestadt Rostock sind hauptamtlich tätig. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und werden durch die Bürgerschaft bestellt.

 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt bei. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

 

(3) Die oder der Behindertenbeauftragte trägt zur Verwirklichung der gesellschaftlichen Integration und Verbesserung der Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranken bei. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr oder ihm nicht übertragen werden.

 

(4) Die oder der Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten tritt für die gesellschaftliche Integration von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie von Ausländerinnen und Ausländern ein. Sie oder er koordiniert die Arbeiten zur Integration der Migrantinnen und Migranten. Anderweitige dienstliche und arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr oder ihm nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen werden.

 

(5) Die Beauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung in ihrem Aufgabenbereich,

2. Einbringen von frauen-, behinderten-, migrantenspezifischen Belangen in die Arbeit der Verwaltung,

3. Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden in ihrem Aufgabenbereich,

4. Anbieten eines jährlichen Berichtes über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes in ihrem Aufgabenbereich.

 

(6) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat die Beauftragten im Rahmen ihres Aufgaben­bereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Die Beauftragten können in ihrem Aufgabenbereich mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Sie können mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters an den Sitzungen der Bürgerschaft, des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse und Kommissionen teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches kann ihnen  mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters das Wort erteilt werden. Satz 4 und 5 gelten für die Gleichstellungsbeauftragte insoweit, dass die Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nicht erforderlich ist.

 

 

§ 10     Entschädigungsordnung

 

(1)   Folgende Funktionsträger erhalten nach der Entschädigungsverordnung eine monat­liche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung:

 

die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft

960 EUR

die übrigen Mitglieder des Präsidiums der Bürgerschaft

280 EUR

die Vorsitzenden der Fraktionen der Bürgerschaft

520 EUR

die Vorsitzenden der Ortsbeiräte gestaffelt nach der Anzahl der Einwohner des Ortsbeiratsbereiches
bis        1 000 Einwohner

 


  50 EUR

bis        2 500 Einwohner

  80 EUR

bis        5 000 Einwohner

100 EUR

bis        10 000 Einwohner

160 EUR

bis        20 000 Einwohner

180 EUR

über  20 000 Einwohner

200 EUR.

 

Die Entschädigung erhält nur, wer die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat. Bei Verhinderung wird die Entschädigung pro Tag der Verhinderung tageweise um ein Dreißigstel gekürzt.

 

(2) Die Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der in Absatz 1 genannten Funktionsträger erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Dauer der Vertretung des Funktionsträgers eine an der Höhe der Pauschale der oder des Vertretenen bemessene Aufwandsentschädigung. Für jeden Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat und muss durch die Empfängerin oder den Empfänger schriftlich beantragt werden.

 

(3)       Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Senatorinnen und/oder Senatoren erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Kommunal­besoldungs­verordnung in folgender Höhe:

-      die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister

355 EUR

-      die beiden Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürger­meisterin oder des Oberbürgermeisters

175 EUR

-      die weitern Senatorinnen und/oder Senatoren

  85 EUR.

 

(4)   Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungsverordnung werden wie folgt gezahlt:

 

Gremium

Anspruchsberechtigte

Betrag

Sitzungen der Bürgerschaft

Mitglieder der Bürgerschaft (ausgenommen Funktionsträger)

 

30 EUR

Sitzungen der Ausschüsse

Mitglieder der Ausschüsse (ausgenommen Funktionsträger)

 

30 EUR

 

Leiterin oder Leiter der Sitzung (ausgenommen Funktionsträger)

 

60 EUR

Sitzungen der Fraktionen

Mitglieder der Fraktionen (ausgenommen Funktionsträger), sachkundige Einwoh­nerinnen und Einwohner, sofern eine Ausschusssitzung vorbereitet wird

 

 

 

30 EUR

Sitzungen der Ortsbeiräte

Mitglieder der Ortsbeiräte (ausgenommen Ortsbeiratsvorsitzender)

20 EUR

 

(5)   Die Stadt gewährt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung den Mitgliedern des Kleingartenbeirates, den Mitgliedern des Seniorenbeirates, den Mitgliedern des Agenda 21-Rates und den Mitgliedern des Sprecherrates des Beirates für behinderte und chronisch kranke Menschen für die Teilnahme an ihren Sitzungen in Höhe von 20 EUR. Die Höchstzahl der Sitzungen der Beiräte, für die eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.


 

(6)   Für mehrere Sitzungen desselben Gremiums an einem Tag darf nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Für Sitzungen, die nicht am selben Tage beendet werden, darf mehr als eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nur gezahlt werden, wenn die Sitzungen insgesamt mindestens acht Stunden gedauert haben. Für Sitzungen, die nach der Eröffnung wegen Beschlussunfähigkeit wieder geschlossen werden müssen, wird die Hälfte der entsprechenden sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

(7)   Die Reisekostenvergütung für ehrenamtlich Tätige erfolgt nach der Maßgabe der Entschä­digungsverordnung. Für die am Ort entstehenden Kosten bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten gemäß Landesreisekostengesetz erstattet. Den Mitgliedern der Bürgerschaft können als pauschalierte Entschädigung Fahrkosten in Höhe einer Monatskarte für das Gesamtnetz des ÖPNV für die Hansestadt Rostock zur Verfügung gestellt werden (Abonnementpreis). Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner können als monatliche pauschalierte Entschädigung die Hälfte des Wertes der in Satz 3 genannten Entschädigung erhalten.

 

(8)   Für ehrenamtlich Tätige wird entgangener Arbeitsverdienstes auf Antrag gemäß Entschädigungsverordnung in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Ist der Nachweis nicht möglich, kann ein durch beweiskräftige Unterlagen glaubhaft gemachter Betrag bis zur Höhe von 40 EUR pro Sitzung nach Anerkennung durch den Hauptausschuss gewährt werden. Über zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 3 Entschädigungsverordnung entscheidet auf Antrag der Hauptausschuss.

 

(9)   Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz) eine monatliche Aufwandsent­schädi­gung in Höhe von 300 EUR.

 

(10) Gemäß § 71 Abs. 5 KV M-V sind Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in Unternehmen und Einrichtungen in einer privaten Rechts­form an die Stadt abzuführen. Das gilt nur soweit sie die Höhe der tatsächlichen finanziellen Aufwendungen überschreiten. Die finanziellen Aufwendungen sind nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht möglich, sind Entschädigungen, die den Betrag von 400 EUR je Sitzung überschreiten, abzuführen.

 

 

§ 11  Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Städtischer Anzeiger bekannt gemacht. Der Städtische Anzeiger erscheint
14-täglich und kann über die Pressestelle bezogen werden. Auf eine zusätzliche Ausgabe des Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger verwiesen.

 

(2)   Werden Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse einschließlich deren Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit ausgelegt, beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, tritt diese an Stelle der Frist nach Satz 1. Der Ort der Auslegung wird gemäß Absatz 1 Satz 1 bekannt gemacht.

 

(3)   Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen

 

(4)   Zeit, Ort und die Tagesordnung der Sitzungen der Bürgerschaft, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte werden durch Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gegeben. Eine zusätzliche Veröffentlichung erfolgt im Stadtanzeiger, wenn turnusmäßige Erscheinung und einzuhaltende Tagesordnungsfristen in Einklang zu bringen sind.

 

§ 12   Ortsteile

 

(1) Die Hansestadt Rostock hat folgende Ortsteile:

 

Ortsteile

Seebad Warnemünde

Diedrichshagen

Markgrafenheide

Hohe Düne

Hinrichshagen

Wiethagen

Torfbrücke

Lichtenhagen

Groß Klein

Lütten Klein

Evershagen

Schmarl

Reutershagen

Hansaviertel

Gartenstadt/Stadtweide

Kröpeliner-Tor-Vorstadt

Südstadt

Biestow

Stadtmitte

Brinckmansdorf

Dierkow-Neu

Dierkow-Ost

Dierkow-West

Toitenwinkel

Gehlsdorf

Hinrichsdorf

Krummendorf

Nienhagen

Peez

Stuthof

Jürgeshof.

 

(2)     Die Einteilung des Stadtgebietes in Ortsteile ergibt sich aus der beigefügten Grenzbeschreibung (Anlage 2) und der Übersichtskarte (Anlage 3).

 

 


§ 13   Ortsbeiräte

 

(1)   Im Gebiet der Hansestadt Rostock werden folgende Ortsbeiräte als Ortsteilvertretungen gebildet:

 

Ortsbeiräte

  1.  Seebad Warnemünde, Diedrichshagen

  2.  Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiet­hagen, Torfbrücke

  3.  Lichtenhagen

  4.  Groß Klein

  5.  Lütten Klein

  6.  Evershagen

  7.  Schmarl

  8.  Reutershagen

  9.  Hansaviertel

10.  Gartenstadt/Stadtweide

11.  Kröpeliner-Tor-Vorstadt

12.  Südstadt

13.  Biestow

14.  Stadtmitte

15.  Brinckmansdorf

16.  Dierkow-Neu

17.  Dierkow-Ost, Dierkow-West

18.  Toitenwinkel

19.  Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof.

 

Zu Mitgliedern des Ortsbeirates können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteiles und Mitglieder der Bürgerschaft gewählt werden. Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates.

 

(2)  Die Mitgliederzahl eines Ortsbeirates beträgt

bis          10 000 Einwohnerinnen und Einwohner       9,

bis          20 000 Einwohnerinnen und Einwohner     11,

über       20 000 Einwohnerinnen und Einwohner     13.

 

Maßgebend  ist die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die nach den melderechtlichen Vor­schriften für den Stichtag 30. Juni des Vorjahres, in dem die Wahl der Ortsbeiräte stattfindet, ermittelt wird.

 

(3)   Die Ortsbeiräte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden.

 

 


§ 14   Aufgaben des Ortsbeirates

 

(1)   Der Ortsbeirat berät die Bürgerschaft und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister in allen für den Ortsbeiratsbereich wichtigen Angelegenheiten. Er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse für den Ortsbeiratsbereich zur Stellungnahme aufgefordert.

 

(2)   Der Ortsbeirat hat insbesondere die Aufgabe

1.  sich mit den Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner zu befassen,

2.  die im Ortsbeiratsbereich tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleiches anzuhören.

 

(3)   Weitere Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt die Satzung für Ortsbeiräte.

 

 

§ 15   Wahl der Ortsbeiräte

 

(1)   Die Bürgerschaft wählt die Ortsbeiräte spätestens sechs Monate nach der Kommunalwahl. Es finden die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung, wobei das Ergebnis der Kommunalwahl im Ortsbeiratsbereich zu berücksichtigen ist. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur in einem Ortsbeiratsbereich tätig sein.

 

(2)   Die Bürgerschaft stimmt in getrennten Wahlgängen über jeden einzelnen Ortsbeirat ab. Die Nachwahl nicht besetzter Wahlstellen erfolgt frühestens sieben Tage nach der Ortsbeiratswahl.

 

(3)   Die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt. Das Nähere regelt die Satzung für Ortsbeiräte.

 

 

§ 16   Ortsamtsbereiche

 

(1)    Folgende Ortsteile werden zu Ortsamtsbereichen zusammengefasst:

 

Ortsamtsbereich

Ortsteile

1

Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke

2

Lichtenhagen, Groß Klein

3

Lütten Klein

4

Evershagen, Schmarl

5

Reutershagen, Hansaviertel, Gartenstadt/Stadtweide

6

Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Stadtmitte, Brinckmansdorf

7

Südstadt, Biestow

8

Dierkow-Neu, Dierkow-Ost, Dierkow-West, Toitenwinkel, Gehlsdorf,
Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof.

 

(2)     In jedem Ortsamtsbereich befindet sich ein Ortsamt.

 

(3)   Die Ortsämter sind bürgernahe Außenstellen der Verwaltung. Neben den gesetzlichen Pflichtaufgaben, die örtlich erledigt werden können, sind sie zuständig für die allgemeine Beratung und Information der Einwohnerinnen und Einwohner. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner entgegen.

 

 

§ 17     In-Kraft-Treten

 

  (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

  (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 7. Juni 2005 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 13 vom 15. Juni 2005), außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlagen

Anlage 1 - Wappen der Stadt

Anlage 2 - Abgrenzung der Ortsteile

Anlage 3 - Karte der Gliederung der Hansestadt Rostock nach 31 Ortsteilen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 – Wappen der Stadt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 - Abgrenzung der Ortsteile

 

Abgrenzung der Ortsteile                                                                                                                 

 

 

Allgemein gilt:

Falls nicht gesondert vermerkt, verläuft die Grenze in der Mitte der Straßen sowie der Warnow.

 

Ortsteil

Grenzverlauf

01

Seebad Warnemünde

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich: 

Neuer Strom, Breitling,

 

 

südlich:

Laakkanal (ohne Kanal selbst),

 

 

westlich:

Verbindung Strand zur Parkstraße in Höhe des Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg, Südgrenze Friedhof, Wassergraben (einschließlich des Grabens) bis Laakkanal

02

Diedrichshagen

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich:

Verbindung Strand zur Parkstraße in Höhe des Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg, Südgrenze Friedhof, Wassergraben (ohne Graben selbst) bis Laakkanal,

 

 

südlich:

Laakkanal (ohne Kanal selbst), Verlängerung des Laakkanals bis zur westlichen Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

03

Markgrafenheide

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich:

Graben von Strand bis Prahmgraben in Höhe der Gabelung des Prahmgrabens (einschließlich des Grabens), Prahmgraben (einschließlich des Grabens), Stückenschneise, Kuhschneise, Ahrensheidenschneise, Warnemünder Straße, Fes­selbrandsweg,

 

 

südlich:

Bauernwiesenschneise, Radelkanal (einschließlich des Kanals),

 

 

westlich:

Radelgraben (Westgrenze der Kippen am Radelsee) (ein­schließlich des Grabens)

04

Hohe Düne

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich:

Radelgraben (Westgrenze der Kippen am Radelsee) (ohne Graben selbst),

 

 

südlich:

Breitling,

 

 

westlich:

Östliches Ufer Seekanal, Breitling

 


 

Ortsteil

Grenzverlauf

05

Hinrichshagen

nördlich:

Rosenortschneise, Scheidenschneise,

 

 

östlich:

Eisenbahnlinie Richtung Graal-Müritz (ohne Gleiskör­per selbst), Schneise östlich von Hinrichshagen bis Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Postwiesenschneise bis Stadtgrenze, Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Ostsee, Graben von Strand bis Prahmgraben in Höhe der Gabelung des Prahmgrabens (ohne Graben selbst), Prahmgraben (ohne Graben selbst), Stückenschneise, Kuhschneise, Ahrensheidenschneise, Warnemünder Straße, Fesselbrandsweg

06

Wiethagen

nördlich:

Scheidenschneise,

 

 

östlich und südlich:


Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Eisenbahnlinie Richtung Graal-Müritz (einschließlich des Gleiskörpers), Schneise östlich von Hinrichshagen bis Stadtgrenze

07

Torfbrücke

nördlich und östlich:


Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Rosenortschneise, Scheidenschneise,

 

 

westlich:

Ostsee

08

Lichtenhagen

nördlich:

Laakkanal (einschließlich des Kanals), Verlängerung des Laakkanals bis zur westlichen Stadtgrenze,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Klein Lichtenhäger Weg bis Dragunsgraben, Draguns­graben (einschließlich des Grabens), nördlich der St.-Petersburger-Straße 41/43 bis Schleswiger Straße, Schleswiger Straße, Möllner Straße, nördlich des Kongresshotels bis S-Bahn-Linie,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

09

Groß Klein

nördlich:

Laakkanal (einschließlich des Kanals),

 

 

östlich:

Unterwarnow,

 

 

südlich:

Schmarler Bach (ohne Bach selbst) bis Warnowallee, Warnowallee,

 

 

westlich:

S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers)


 

Ortsteil

Grenzverlauf

10

Lütten Klein

 

nördlich:

Klein Lichtenhäger Weg bis Dragunsgraben, Draguns­graben (ohne Graben selbst), nördlich der St.-Peters­burger-Straße 41/43 bis Schleswiger Straße, Schles­wiger Straße, Möllner Straße, nördlich des Kongress­hotels bis S-Bahn-Linie,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Nebengraben des Schmarler Baches (ohne Graben selbst), Schmarler Bach (ohne Bach selbst),

 

 

westlich:

Stadtgrenze

11

Evershagen

nördlich:

Nebengraben des Schmarler Baches (einschließlich des Grabens), Schmarler Bach (einschließlich des Baches),

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

B 105 bis Schutower Ring, An der Stadtautobahn bis Höhe Schutow Haus 6, südlich Systemelektronik, Graben durch Kleingartenverein ”Schöne Aussicht” bis An der Jägerbäk, An der Jägerbäk bis Sportplatz, südlich des Sportplatzes bis zur S-Bahn,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

12

Schmarl

nördlich:

Schmarler Bach (einschließlich des Baches) bis Warnowallee, Warnowallee,

 

 

östlich:

Unterwarnow,

 

 

südlich:

Verbindung S-Bahn mit Alter Hafen Süd, Alter Hafen Süd (einschließlich der Bebauung),

 

 

westlich:

S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers)

13

Reutershagen

 

nördlich:

B 105 bis Schutower Ring, An der Stadtautobahn bis Höhe Schutow Haus 6, südlich Systemelektronik, Graben durch Kleingartenverein ”Schöne Aussicht”  bis An der Jägerbäk, An der Jägerbäk bis Sportplatz, südlich des Sportplatzes bis zur S-Bahn,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Groß-Schwaßer-Weg, Barnstorfer Ring, Fußweg nördlich der Kleingartenvereine ”Am Waldessaum Block 5” und ”Am Wal­dessaum Block 7” bis Reuters­häger Weg (Höhe Reutershäger Weg 7), Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter Bebauung Kuphalstraße (ein­schließlich des Garagenkomplexes), Joseph-Haydn-Straße (einschließlich der Bebauung), Tschaikowskistraße (einschließlich der Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger Straße, Holbeinplatz,

 

 

westlich:

Stadtgrenze


 

Ortsteil

Grenzverlauf

14

Hansaviertel

nördlich:

Tschaikowskistraße (ohne Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger Straße, Holbeinplatz,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Bahngleise (einschließlich des Gleiskörpers) bis Eisen­bahnabzweig Borenweg (Verbindung zur S-Bahn-Linie),

 

 

westlich:

Tschaikowskistraße, Trotzenburger Weg, Rennbahn­allee, Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg

15

Gartenstadt/
Stadtweide

 

nördlich:

Groß-Schwaßer-Weg, Barnstorfer Ring, Fußweg nörd­lich der Kleingartenvereine ”Am Waldessaum Block 5” und ”Am Waldessaum Block 7” bis Reuters­häger Weg (Höhe Reutershäger Weg 7), Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter Bebauung Kuphalstraße (ohne Garagenkomplex), Joseph-Haydn-Straße (ohne  Bebauung), 

 

 

östlich:

Tschaikowskistraße, Trotzenburger Weg, Renn­bahn­­allee, Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg, Sa­tower Straße, Damerower Weg bis Kringelgraben,

 

 

südlich:

Kringelgraben (ohne Graben selbst), Kiefernweg südlich bis Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

16

Kröpeliner-Tor-Vorstadt

nördlich:

Verbindung S-Bahn mit Alter Hafen Süd, Alter Hafen Süd, Unterwarnow, Anlegestelle Kabutzenhof, Warnowufer bis Fischerbastion,

 

 

östlich:

Fußweg bis Beim Grünen Tor, Fußweg bis Schröder­platz, Am Vögenteich, Goetheplatz bis Eisenbahn­brüc­ke,

 

 

südlich und westlich:


S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers)

17

Südstadt

nördlich:

Satower Straße bis in Höhe Dr.-Lorenz-Weg, Bahn­gleise (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

östlich:

Eisenbahnlinie Richtung Schwaan (ohne Gleiskörper selbst), Stadtgrenze

 

 

südlich:

Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Damerower Weg bis Kringelgraben, Kringelgraben (ohne Graben selbst) bis Biestower Damm, hinter Bebauung Am Rodelberg, hinter Bebauung Biestower Damm, westliche und südliche Grenze des KGV ”Frischer Wind” e.V., südliche Grenze des KGV ”Südblick” e.V., südliche Grenze Garagenkomplex, Nobelstraße bis Stadtgrenze


 

Ortsteil

Grenzverlauf

18

Biestow

nördlich:

Kiefernweg bis Kringelgraben, Kringelgraben (ein­schließlich des Grabens) bis Biestower Damm,

 

 

östlich:

hinter Bebauung Am Rodelberg, hinter Bebauung Biestower Damm, westliche und südliche Grenze des KGV ”Frischer Wind” e.V., südliche Grenze des KGV ”Südblick” e.V., südliche Grenze Garagenkomplex, Nobel­straße bis Stadtgrenze,

 

 

südlich und westlich:


Stadtgrenze

19

Stadtmitte

nördlich:

Unterwarnow,

 

 

östlich:

Unterwarnow, Oberwarnow bis Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Anlegestelle Kabutzenhof, Warnowufer bis Fischer­bastion, Fußweg bis Beim Grünen Tor, Fußweg bis Schröderplatz, Am Vögenteich, Goetheplatz bis Eisen­bahnbrücke, Eisenbahnlinie Richtung Schwaan (einschließlich des Gleiskörpers)

20

Brinckmansdorf

nördlich:

westlich der Bebauung Osthafen von Unterwarnow bis Dierkower Damm, Dierkower Damm, An der Zingel­wiese, Rövershäger Chaussee, nördliche Autobahn
auf-/abfahrt,

 

 

östlich und südlich:


Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Unterwarnow, Oberwarnow bis Stadtgrenze

21

Dierkow-Neu

nördlich:

Autobahnzufahrt, Autobahn, Stadtgrenze,

 

 

östlich:

nördliche Autobahnauf-/abfahrt zur Rövershäger Chaussee

 

 

südlich:

Dierkower Damm, Senke der ehemaligen Bahntrasse, Gutenbergstraße, Rövershäger Chaussee,

 

 

westlich:

Hinrichsdorfer Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Heiz­leitung bis Straßenbahnlinie (einschließlich der Lei­tung), Straßenbahnlinie (einschließlich des Gleis­kör­pers), 

22

Dierkow-Ost

nördlich:

Gutenbergstraße,

 

 

östlich:

Rövershäger Chaussee,

 

 

südlich:

An der Zingelwiese,

 

 

westlich:

Senke der ehemaligen Bahntrasse


 

Ortsteil

Grenzverlauf

23

Dierkow-West

 

nördlich:

Martin-Luther-King-Allee, nördlich der Bebauung Hinrichsdorfer Straße, Hölderlinweg, hinter der Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von Halte­punkt ”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedens­forum” (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

östlich:

Hinrichsdorfer Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Heiz­­leitung bis Straßenbahnlinie (ohne Leitung selbst), Straßenbahnlinie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Dierkower Damm,

 

 

westlich:

Verbindung von Haltepunkt ”Friedensforum” bis Dierkower Damm (westlich der Bebauung Claudiusweg)

24

Toitenwinkel

 

nördlich:

Heizleitung von Toitenwinkler Weg bis Bebauung Marienroggenweg (einschließlich der Leitung), Marienroggenweg (einschließlich der Bebauung), Hafenbahnweg (einschließlich der Bebauung), Eisenbahnlinie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

östlich:

Hinrichsdorfer Straße,

 

 

südlich:

Hinrichsdorfer Straße, Martin-Luther-King-Allee, nörd­lich der Bebauung Hinrichsdorfer Straße, Hölderlinweg, hinter der Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von Haltepunkt ”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedens­forum” (einschließlich des Gleis­körpers), Verbindung von Haltepunkt ”Frie­dens­forum” bis Dierkower Damm (west­lich der Bebauung Claudiusweg), Dierkower Damm, Gehls­heimer Straße,

 

 

westlich:

Toitenwinkler Weg, Heuweg

25

Gehlsdorf

nördlich:

Graben nördlich von Langenort (einschließlich des Grabens),

 

 

östlich:

Toitenwinkler Weg, Heuweg, Gehlsheimer Straße, Dierkower Damm, westlich der Bebauung Osthafen von Dierkower Damm bis Unterwarnow,

 

 

südlich  und westlich:


Unterwarnow

26

Hinrichsdorf

 

nördlich:

westliche und nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze südlich des Tanklagers, Oewerwischenweg, südliche Grenze des Güterverkehrszentrums,

 

 

östlich:

Stadtgrenze,

 

 

südlich  und westlich:


Autobahn


 

Ortsteil

Grenzverlauf

27

Krummendorf

 

nördlich:

südliche Grenze des Betriebsgeländes Seehafen bis nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum Überseehafen, Autobahn

 

 

östlich:

Hinrichsdorfer Straße, Autobahnzufahrt

 

 

südlich:

Graben nördlich von Langenort (ohne Graben selbst), Toitenwinkler Weg, Heizleitung von Toiten­winkler Weg bis Bebauung Marienroggenweg (ohne Leitung selbst), Marienroggenweg (ohne Bebauung), Hafenbahnweg (ohne Bebauung), Eisenbahnlinie (einschließlich des Gleiskörpers),

 

 

westlich:

Unterwarnow

28

Nienhagen

nördlich:

Peezer Bach Nordarm (einschließlich des Baches),

 

 

östlich:

Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Oewerwischenweg, südliche Grenze des Güter­verkehrs­zen­trums,

 

 

westlich:

östliche Grenze des Tanklagers und des Ölhafens Peez, Graben von Nordgrenze des Tanklagers bis Peezer Bach (ohne Graben selbst)

29

Peez

nördlich:

Breitling, Peezer Bach (einschließlich des Baches),

 

 

östlich:

östliche Grenze des Tanklagers und des Ölhafens Peez, Graben von Nordgrenze des Tanklagers bis Peezer Bach (einschließlich des Grabens),

 

 

südlich:

südliche Grenze des Betriebsgeländes Seehafen bis nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum Überseehafen, Autobahn, westliche und nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze südlich des Tanklagers

 

 

westlich:

Unterwarnow

30

Stuthof

nördlich:

Bauernwiesenschneise,

 

 

östlich:

Stuthöfer Schneise, Mittelschneise, Schneise in Richtung Süden bis Waldgrenze, Waldgrenze, Verbindung bis Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Peezer Bach Nordarm (ohne Bach selbst), Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Breitling, Radelkanal (ohne Kanal selbst)

31

Jürgeshof

nördlich:

Postwiesenschneise bis Stadtgrenze,

 

 

östlich:

Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Waldgrenze, Verbindung bis Stadtgrenze, Stadt­grenze,

 

 

westlich:

Fesselbrandsweg, Stuthöfer Schneise, Mittel­schnei­se, Schnei­se in Richtung Süden bis Waldgrenze

 

 

 

 

 

 

Anlage 3 – Karte der Gliederung der Hansestadt Rostock nach 31 Ortsteilen

 



1     (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom             14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91)

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