Beschlussvorlage - 0078/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0078/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Nr. 10 Kommunalverfassung des Landes M-V

 

25.01.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.03.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

15.02.2006 17:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Änderung des Gesellschaftsvertrages der IGA Rostock 2003 GmbH

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

1080/40/1997

0127/04-BV

0127/04-BV

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft stimmt der Änderung des § 2 im Gesellschaftsvertrag der IGA Rostock 2003 GmbH zu:

 

§ 2 - Gegenstand des Unternehmens -

 

1.Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes, des Landschaftsschutzes, der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung sowie der Wissenschaft und Forschung.

 

2.Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen, diesen fördern oder wirtschaftlich berühren.

 

3.Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 52 ff. AO".

 

4.Im Einzelnen werden die unter Nr. 3 genannten Zwecke verwirklicht durch:

   a.Betreibung eines Schifffahrtsmuseums sowie die Ausstellung und Pflege des maritimen  

      Museumsgutes,

   b.Bildungsarbeit,

   c.Durchführung von künstlerischen Aktionen in der Parkanlage,

   d.Unterhaltung eines Parks zur besuchergerechten Nutzung unter besonderer   

     Berücksichtigung der Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes und des

     Erhalts schutzwürdiger Landschaftsflächen und Biotope,

  e.Entwicklung des IGA-Parks zu einem touristischen Anziehungspunkt von überregionaler 

     Bedeutung.

 

5.Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6.Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

7.Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

8.Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Bereits im Jahr 2004 wurde der Gesellschaftsvertrag der IGA Rostock 2003 im Wesentlichen im § 2 an die neuen Aufgaben nach der Durchführung der Veranstaltung IGA 2003 in Rostock, die Abwicklung der Veranstaltung und Betreibung einer Parkanlage, angepasst und damit die Nachnutzung festgeschrieben.

 

Die jetzige Änderung des § 2 – Gegenstand des Unternehmens – wird wie folgt begründet:

 

Die Abwicklung der Veranstaltung IGA 2003 ist im Wesentlichen abgeschlossen.

 

Die IGA Rostock 2003 GmbH ist ein gemeinnütziges Unternehmen. Um die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht zu gefährden, wurde in Absprache mit der zuständigen Finanzbehörde der Gegenstand des Unternehmens insgesamt neu formuliert, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten.

 

In Verbindung mit der Förderung der Warnowpromenade steht die Forderung des Fördermittelgebers, das Landesförderinstitut in Verbindung mit dem Wirtschaftsministerium Abteilung Tourismus, dass sich der Park zu einem touristischen Anziehungspunkt von überregionaler Bedeutung entwickeln soll. Um den Bedingungen des Fördermittelgebers zu entsprechen, wurde diese Aufgabe im Pkt. 4 des § 2 neu aufgenommen.

 

Mit dieser Anpassung des Unternehmensgegenstandes kann nicht bis zum Ausscheiden des 2. Gesellschafters ZVG gewartet werden. Es  besteht die Gefahr, dass der Status der Gemeinnützigkeit seitens der Finanzbehörde aufgehoben wird, da die Gesellschaft gemeinnützig tätig ist, jedoch die gesellschaftsrechtliche Grundlage hierfür noch nicht geschaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im März 2006 wird voraussichtlich die Entscheidung getroffen, wann sich der ZVG aus dem Unternehmen herausziehen wird. Danach erfolgt eine weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages auch hinsichtlich der Streichung des § 19 „Kostenersatz“.

 

Die Gesellschafterversammlung der IGA Rostock 2003 GmbH hat diesen Änderungen am 07.11.2005 zugestimmt.      

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

Anlage


 

 

Anlage zur Beschlussvorlage

 

 

derzeit gültige Fassung

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

 

1.       Gegenstand des Unternehmens ist die Abwicklung der IGA Rostock 2003 GmbH, die Umsetzung des entwickelten Nachnutzungskonzeptes sowie die Betreibung und Bewirtschaftung des Landschaftsparks. Die Integration des Schifffahrtsmuseums als eigenständiger Bereich in und um das Traditionsschiff wird den maritimen Schwerpunkt des Parks bilden.

 

  1. Die Abwicklung der IGA ist mit Vorlage des Abschlussberichtes für 2004 und nach entsprechender Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung abgeschlossen.

 

3.       Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen, diesen fördern oder wirtschaftlich berühren.

 

4.       Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke gem. § 52 ff der Abgabenordnung. Sie fördert im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Allgemeinheit, und zwar insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes; des Umweltschutzes, des Landschaftsschutzes, des Sports, der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung sowie der Wissenschaft und Forschung

 

 

5.       Im einzelnen werden die unter Nr. 4 genannten Zwecke verwirklicht durch

 

a.       Betreibung eines Schifffahrtsmuseums sowie die Ausstellung und Pflege des maritimen Museumsgutes

b.       Bildungsarbeit

 

 

 

c.       Durchführung von künstlerischen Aktionen in der Parkanlage

d.       Unterhaltung eines Parks zur besuchergerechten Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes und des Erhalts schutzwürdiger Landschaftsflächen und Biotope

 

6.       Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

7.       Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

8.       Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

9.       Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.

 

neue Fassung

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

 

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes, des Landschaftsschutzes, der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung sowie der Wissenschaft und Forschung.

 

  1. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen, diesen fördern oder wirtschaftlich berühren.

 

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 52 ff. AO“.

 

  1. Im Einzelnen werden die unter Nr. 3 genannten Zwecke verwirklicht durch:
    1. Betreibung eines Schifffahrtsmuseums sowie die Ausstellung und Pflege des maritimen Museumsgutes,
    2. Bildungsarbeit,
    3. Durchführung von künstlerischen Aktionen in der Parkanlage,
    4. Unterhaltung eines Parks zur besuchergerechten Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes und des Erhalts schutzwürdiger Landschaftsflächen und Biotope,
    5. Entwicklung des IGA-Parks zu einem touristischen Anziehungspunkt von überregionaler Bedeutung.

 

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

 

  1. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.

 

 

 

 

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