Beschlussvorlage - 1114/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

1114/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

42,10,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 38 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

§ 52 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

24.11.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Hauptausschuss

13.12.2005 17:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

08.12.2005 17:00

IV, gez. Schillen

 

Gegenstand

beteiligt

Bewilligung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 2005 in Höhe von

75.000,00 EUR für die vorfristige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben wird für folgende Haushaltsstellen erteilt:

01.3520.4110 Abfindungen                                                               11.000,00 EUR

01.3520.4140 Vergütung Angestellte                                    29.300,00 EUR

01.3520.4440 SV-Beiträge Angestellte                                             34.700,00 EUR

 

Die Mehrausgaben werden gedeckt durch die Haushaltsstelle

01.5501.4111 Ausgleichsabgabe Zusatzversorgungskasse       75.000,00 EUR

 

 

finanzielle Auswirkungen

Mehrausgaben : HHST 01.3520.4110 Abfindungen                                     11.000,00 €

                                      01.3520.4140 Vergütung Angestellte                     29.300,00 €

                                      01.3520.4440 SV-Beiträge Angestellte                   34.700,00 €                           

Deckung:            HHST 01.5501.4111                                                          75.000,00 €

 

 

Begründung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches vom 03.08.2005 (BGBl. I S 2269) wird die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 01.01.2006 an neu geregelt. Künftig ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in der voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Für das Jahr 2006 bedeutet diese Gesetzesregelung, dass die Gesamtversicherungsbeiträge für 12 Monate jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats anfallen werden. Bisherige Regelungen in der Hansestadt Rostock legten fest, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Monats Dezember mit Kassenwirksamkeit Januar das neue Haushaltsjahr belasten.

 

Um künftig die jahresbezogene Verbuchung der Sozialversicherungsbeiträge zu gewährleisten, ist die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Abführungen an die Versicherungsträger noch im Haushaltjahr 2005 erforderlich. Für die Stadtverwaltung insgesamt müssen in 2005 zusätzliche Mittel in Höhe von rd. 2,7 Mio Euro aufgebracht werden, die im Rahmen des Deckungsringes Personalkosten vorhanden sind. Die Stadtbibliothek als personalbudgetierte Einrichtung benötigt hiervon 75.000,00 Euro.

 

In der Stadtbibliothek Rostock wurde dem Antrag einer Mitarbeiterin zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisse zugestimmt und der damit verbundenen Gewährung der übertariflichen Leistung. Durch die Zahlung des „Einmalbetrages“ und des Rentenminderungsausgleiches entstanden zusätzliche Ausgaben die bei der Planung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten.

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

unabweisbar:

Die Zahlungspflicht ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen umzustellen.

Die Geschäftsanweisung zur Budgetierung der Personalausgaben regelt, dass unvorhersehbare Mehrausgaben, nach Prüfung der Ursachen aus dem Sonderbudget Personalausgaben abgedeckt werden. Da die Ursachen für die Mehrausgaben auf Entscheidungen im laufenden Haushaltsjahr zurückzuführen sind, die für den Bereich der gesamten Verwaltung gelten, war eine Berücksichtigung in der Budgetplanung nicht möglich.

unvorhersehbar:

 Die Änderung des Vierten und Sechsten Buches SGB (BGBL. I S 2269) war nicht vorhersehbar

In der Stadtbibliothek Rostock wurde dem Antrag einer Mitarbeiterin zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisse zugestimmt und der damit verbundenen Gewährung der übertariflichen Leistung. Durch die Zahlung des „Einmalbetrages“ und des Rentenminderungsausgleiches entstanden zusätzliche Ausgaben die bei der Planung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten.

 

Nachweis der Deckung durch das Teilbudget-Nr. 01.4010

 

laut Budgetplan 2005

Soll per 17.11.2005

Differenz

Einnahmen in EUR

418.200,00

466.024,57

-47.824,57

Ausgaben in EUR

92.705.300,00

72.132.858,87

20.572.441,13

Zuschuss/Überschuss in EUR

-92.287.100,00

-71.666.834,30

-20.620.265,70

 

Deckung aus Minderausgaben

Haushaltsstelle

Betrag in EUR

01.5501.4111

75.000,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Ausgleichsabgabe ZMV

 

 

Begründung der Minderausgaben

Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern ist bei einem Betriebsübergang für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten ein anteiliger Ausgleichbetrag an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen. Die Höhe entspricht dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgleidschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen.

 

Für die 2005 vorgesehene Ausgliederung der Sportplätze Dammerower Weg sind 75.000 EUR veranschlagt. Durch den nicht erfolgten Betriebsübergang können die Mittel zur Deckung der Mehrausgaben im Budgetring 01.3520 bereitgestellt werden.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

08.12.2005 - Finanzausschuss

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13.12.2005 - Hauptausschuss