Beschlussvorlage - 1102/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

1102/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

10,20,46

Beschlussvorschriften

Datum

§ 5 Abs. 3 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

24.11.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Hauptausschuss

13.12.2005 17:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

08.12.2005 17:00

IV, gez. Schillen

 

Gegenstand

beteiligt

Bewilligung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 415.000,00 EUR für die vorfristige Zahlung von Sozialversicherungsbeträgen

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

keine

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben wird für folgende Haushaltsstellen erteilt:

01.3300.4140  Vergütungen - Angestellte                                    112.000,00 EUR

01.3300.4141  Vergütungen - Soloverträge                                   59.900,00 EUR

01.3300.4150  Löhne - Arbeiter                                                      26.000,00 EUR

01.3300.4162  Gasthonorare                                                           1.400,00 EUR

01.3300.4340  Beiträge zu Vers.kassen - Angestellte                   31.100,00 EUR

01.3300.4440  Beiträge zu Vers.kassen - Arbeiter                       154.100,00 EUR

01.3300.4450  SV-Beiträge Arbeiter                                                30.000,00 EUR

 

Die Mehrausgaben werden gedeckt durch die Haushaltsstelle

01.4070.411    Ausgleichsabgabe Zusatzversorungskasse

                        Mecklenburg-Vorpommern                                  415.000,00 EUR

 

 

finanzielle Auswirkungen

Mehrausgaben: HHST 01.3300.4140 bis 01.3300.4450          415.000,00 EUR

Deckung:           HHST 01.4070.4111                                      415.000,00 EUR

 

Begründung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269) wird die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 01.01.2006 an neu geregelt. Künftig ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Für das Jahr 2006 bedeutet diese Gesetzesregelung, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für 12 Monate jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats anfallen werden. Bisherige Regelungen in der Hansestadt Rostock legten fest, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Monats Dezember mit Kassenwirksamkeit Januar das neue Haushaltsjahr belasten. Um künftig eine jahresbezogene Verbuchung der Sozialversicherungsbeiträge zu gewährleisten, ist die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Abführungen an die Versicherungsträger noch im Haushaltsjahr 2005 erforderlich. Für die

 

 

Stadtverwaltung insgesamt müssen in 2005 zusätzliche Mittel in Höhe von rund 2,7 Mio EUR aufgebracht werden, die im Rahmen des Deckungsringes Personalkosten vorhanden sind. Das Volkstheater Rostock - als personalbudgetierte Einrichtung - benötigt hiervon 415.000 EUR.

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

 

unabweisbar

Die Zahlungspflicht ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen umzustellen.

 

unvorhersehbar

Die Änderung des Vierten und Sechsten Buches SGB (BGBl. I S 2269) war nicht vorhersehbar.

 

 

Nachweis der Deckung durch das Teilbudget-Nr. 01.4010

 

 

laut Budgetplan

Soll per 10.11.2005

Differenz

Einnahmen in EUR

418.200,00

340.924,57

77.275,43

Ausgaben in EUR

92.705.300,00

72.127.138,87

20.578.161,13

Zuschuss/Überschuss in EUR

-92.287.100,00

-71.786.214,30

-20.500.885,70

 

 

Deckung aus Minderausgaben

 

Haushaltsstelle

 

01.4070.4111

Betrag in EUR

 

415.00,00

Bezeichnung der Haushaltsstelle

 

Ausgleichsabgabe Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Begründung

Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern ist bei einem Betriebsübergang, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten ein anteiliger Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen zu zahlen. Im Zusammenhang mit der geplanten Ausgliederung der Jugendzentren zum 30.06.2005 sind im Haushaltsplan 2005 Mittel für die Zahlung der Ausgleichsabgabe veranschlagt. Aufgrund der Verschiebung des Zeitpunktes der Ausgliederung können die Mittel zur Deckung der Mehrausgaben für die vorfristige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bereitgestellt werden.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

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