Beschlussvorlage - 1021/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

1021/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

60

Beschlussvorschriften

Datum

Kommunalverfassung § 22 Abs. 2

 

16.10.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

02.11.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Bau- und Planungsausschuss

22.11.2005 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Aufhebung des Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock Nr. 0331/05-A „Erarbeitung eines Betriebskostenspiegels für die Hansestadt Rostock"

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0331/05-A

Erarbeitung eines Betriebskostenspiegels

keine

0331/05-A

Erarbeitung eines Betriebskostenspiegels

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hebt den Beschluss Nr. 0331/05-A „Erarbeitung eines Betriebskostenspiegels für die Hansestadt Rostock" auf.

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung



In der Stellungnahme des Oberbürgermeisters zum Antrag Nr. 0331/05-A wurde unter Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines Betriebskostenspiegels (BKS) nur mit den in der Stadt ansässigen Wohnungsunternehmen und weiteren Vermietern möglich ist, da nur diese über die entsprechenden Daten der Betriebskosten je m² Wohnfläche für die einzelnen Wohnungen verfügen. Deshalb waren die Aktivitäten des Bauamtes in Umsetzung des Beschlusses der Bürgerschaft schwerpunktmäßig zunächst auf Einzelgespräche mit dem Rostocker Haus- und Grundeigentümerverein e.V., dem Verband Deutscher Makler, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern sowie der WIRO GmbH und den Wohnungsgenossenschaften gerichtet. Zugleich wurden auch Arbeitskontakte mit dem Mieterverein Rostock e.V. hergestellt. Bei diesen Gesprächen kristallisierte sich sehr schnell heraus, dass einerseits vornehmlich durch den Mieterverein die Erstellung eines BKS auf grundsätzliche Zustimmung stieß, während andererseits der Rostocker Haus- und Grundeigentümerverein e.V. und der Landesverband der Deutschen Makler sowie die Wohnungsunternehmen die Sinnhaftigkeit eines solchen Dokumentes prinzipiell infrage stellten.

 

Diese Sachlage veranlasste dazu, am 30. Juni 2005 mit allen in die Erarbeitung eines BKS notwendigerweise Einzubeziehenden eine inhaltliche Erörterung über die Realisierung des Bürgerschaftsbeschlusses durchzuführen.

Im Verlaufe dieser Beratung verfestigte sich die bereits aus den Einzelgesprächen erkennbare Tendenz, dass die Wohnungswirtschaft die Erarbeitung eines BKS für nicht notwendig und sinnvoll hält und demzufolge die erforderlichen Daten dieser Wohnzusatzkosten je m² Wohnfläche nicht bereitstellen wird.

Begründet wurde diese einhellige Position mit folgenden Argumenten:

 

§          Betriebskosten werden überwiegend nicht durch den Vermieter verursacht, sondern entstehen durch das Eigentum am Grundstück und den bestimmungsmäßigen Gebrauch des jeweiligen Gebäudes. Vermieter haben einen äußerst geringen Einfluss auf die Preise und Gebühren anfallender Betriebskosten, da die Preiskalkulationen und -festlegungen bei Ver- und Entsorger, der Kommune und anderen Dienstleistern vorgenommen werden.

§          Wohnungsunternehmen und Vermieter haben in den zurückliegenden Jahren ihre Möglichkeiten zur Optimierung der Betriebskosten u.a. durch energie- und wassersparende Maßnahmen in den Wohnungsbeständen oder für zurückgehendes Restmüllaufkommen wahrgenommen. Die erreichten Einsparungen haben hingegen immer zu Preissteigerungen der Ver- und Entsorger geführt, die von den Vermietern nicht beeinflusst werden konnten.

§          ein Betriebskostenspiegel eignet sich nicht als vergleichendes Instrument für Wohnzusatzkosten, da diese von maßgeblichen Einflussfaktoren, wie Größe der Wohnung, Anzahl der Wohnungen und Lage dieser im Gebäude, technische Ausstattung und die dafür in Anspruch zu nehmenden Dienstleistungen, das individuelle Nutzungs- und Gebrauchsverhalten der Mieter, der Grundstücksgröße, der Anzahl der Bewohner, Größe der Familien und deren Verhaltensweisen abhängig sind. Innerhalb dieser Faktoren verbergen sich eine Reihe weiterer, sehr differenzierter Details, die die Höhe der Betriebskosten beeinflussen und zur Individualität der Betriebskostenabrechnungen führt. Wirklich gleiche Grundvoraussetzungen für einen Kostenvergleich seien nicht gegeben.

 

Zusammenfassend vertrat die Wohnungswirtschaft die Position, dass Vergleiche von Ergebnissen aus den Betriebskostenabrechnungen nur pauschale, jedoch nicht realistische Kosten widerspiegeln. Damit wäre weder Transparenz, noch Vermeidung von Streitigkeiten der Mietparteien erreicht. Zudem ergäbe sich daraus keine Verringerung der eigentlichen Betriebskosten oder ein Beitrag zum Umweltschutz.

 

Diese Argumentation haben der Rostocker Haus- und Grundeigentümerverein e.V. und die Wohnungsunternehmen in einem gemeinsamen Schreiben vom 25.07.2005 nochmals dokumentiert. (siehe Anlage)

 

Anstelle der Erarbeitung eines BKS hat die Wohnungswirtschaft angeregt, einen überregionalen „Preis- und Gebührenspiegel“ als Vergleichsdokument für Preise und Gebühren, die als Betriebskosten entstehen, zu erstellen. Ein solcher „Preis- und Gebührenspiegel“ hat allerdings nur mittelbar einen Bezug zu den Betriebskosten je m² Wohnfläche. Er würde lediglich darstellen, was beispielsweise in Rostock im Vergleich zu anderen Städten die Wasserversorgung, die Müllbergung, die Straßenreinigung, die Grundsteuer oder die Versorgung mit Gas für Heizung und Warmwasser kostet. Der tatsächliche Verbrauch an Betriebskosten je m² Wohnfläche bliebe unberührt.

 

Die Erarbeitung eines Preis- und Gebührenspiegels entspricht allerdings nicht dem Inhalt und Ziel des Bürgerschaftsbeschlusses und kann nicht Aufgabe der Verwaltung sein. Überregionale Vergleiche für diese Preise und Gebühren dürften bei entsprechendem Interesse der Vermieter über deren Interessenverbände, wie beispielsweise dem Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Hamburg - Mecklenburg-Vorpommern - Schleswig-Holstein einzuholen sein.

 

Aufgrund der geschilderten Sachlage kann der Beschluss der Bürgerschaft  nicht umgesetzt werden, da die Erstellung eines BKS nur durch Bereitstellung der Daten aus den Betriebskostenabrechnungen der Vermieter möglich ist.

 

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

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