Beschlussvorlage - 0981/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0981/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

67

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 der  Kommunalverfassung des Landes M-V

 

 

09.02.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.03.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

16.02.2006 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

 

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

600/20/1996, 1165/42/1997,

1801/66/1999, 482/00-BV,

554/01-BV

 

600/20/1996, 1165/42/1997,

1801/66/1999, 482/00-BV,

554/01-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) wird beschlossen.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Absicherung der Budgetvorgaben im Haushalt – Unterabschnitt 7510 – Friedhöfe.

 

Begründung

 

Auf Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sind für die Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen der Hansestadt Rostock Benutzungsgebühren zu erheben.

Dabei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen gebührenrelevanten Kosten der Einrichtung decken.

 

In die Kalkulation der Friedhofsgebühren wurden die Ist-Werte der Jahre 2003, 2004 und die geplanten Werte der Jahre 2005, 2006, 2007 einbezogen. Grundlage der ermittelten Daten bilden die Ergebnisse der jährlichen Haushaltsabrechnungen - Unterabschnitt 7510 – Friedhöfe und die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung für die Friedhöfe. Die Gesamtdarstellung aller Kosten nach Haushaltsstellen erfolgt über den Betriebsabrechnungsbogen. Bei der Kalkulation wurden die unterschiedlichen Leistungstatbestände berücksichtigt und die Äquivalenzkennziffernkalkulation angewendet. Anhand des Anlagenverzeichnisses werden die Abschreibungen und Verzinsungen des Anlagenkapitals nachgewiesen. Die im Verwaltungshaushalt erwirtschafteten Abschreibungen (417.000 € PE 2006) werden in den Vermögenshaushalt des Unterabschnittes 7510 eingestellt und für notwendige Ersatzinvestitionen genutzt. Die erwirtschafteten Mittel aus Verzinsung des Anlagevermögens

(443.800 € PE 2006) werden entsprechend § 11 bs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung im Einzelplan für die allgemeine Finanzwirtschaft (Epl 9) vereinnahmt.

 

 

 

Der Mittelwert aus dem Kalkulationszeitraum von fünf Jahren (2003 – 2007) liegt der vorgelegten Gebührenhöhe zugrunde. Die allgemeinen Preissteigerungen der letzten Jahre und die steigenden Aufwendungen bei der Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen werden durch die Angleichung der Gebührensätze ausgeglichen. Mit den vorgesehenen Gebührenveränderungen wird in den nächsten Jahren eine 100%ige Deckung der gebührenrelevanten Kosten erreicht. Die nichtgebührenrelevanten Kosten zur Unterhaltung des Friedhofsbegleitgrüns (ca. 450.000 € PE 2006 ca. 15 % der Gesamtkosten) müssen weiterhin aus dem städtischen Haushalt finanziert werden.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

Anlagen

Friedhofsgebührensatzung einschließlich Anlage

Kalkulation


Anlage 1 zur Beschlussvorlage 0981/05-BV

 

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S.91,) in Verbindung mit den §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) und der Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am            nachstehende Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

 

 

§ 1  Gegenstand der Gebühren

 

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof und Neuer Friedhof Warnemünde sowie Ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 

§ 2 Gebührenhöhe

 

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 3  Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, diejenige oder derjenige, die oder der die gebührenpflichtige Leistung beauftragt hat und diejenige oder derjenige, die oder der zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.

 

(2)   Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 4  Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)   Die Gebührenpflicht entsteht mit Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen. In den Fällen, in denen kein Auftrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung.

 

(2)   Der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5  In-Kraft-Treten

 

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock (Friedhofsgebührensatzung), vom 12.02.1996, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 29.11.2001, außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

                                            

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlage


Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock

(Friedhofsgebührensatzung)

 

Gebühren-bereich

Gebührentatbestand

Gebühren

(Angaben in EUR)

A

Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes (20 Jahre) an einer

 

 

1     Erdwahlgrabstätte einstellig

1.005

 

       je weitere Grabstelle

805

 

2     Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Urnen

420

 

3     Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen

565

 

4     Urnenwahlgrabstätte bis zu 8 Urnen

Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Genehmigung für Grabmale und Veränderungen.

800

B

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (Gebührenbereich A 1 bis A 4)

 

 

1     Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird pro Jahr 1/20 der Gebühr erhoben.

2     Für Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen beigesetzt
       werden können, wird bei Verlängerung pro Jahr 1/20 der Gebühr        Nr. 4 aus dem Gebührenbereich A erhoben.

 

C

Gebühr für die Bereitstellung

 

 

1     einer Erdreihengrabstätte

1.005

 

2     einer Erdgrabstätte anonym

2.170

 

3     einer Urnenreihengrabstätte 1 Urne

250

 

4     einer Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage / Aschestreuwiese

600

 

5     einer Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensstele

825

 

6     einer Urnenstelle im Kolumbarium (ab 2008)

2.900

 

Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen, die Genehmigung für Grabmale und Veränderungen sowie für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei den Gebühren 2, 4, 5 und 6 aus dem Gebührenbereich C. Die Anfertigung und Befestigung des Namens unter dem Gebührenbereich C 5 ist eine Sonderleistung und wird pro Buchstabe gesondert berechnet.

 


 

Gebühren-bereich

Gebührentatbestand

Gebühren

(Angaben in EUR)

D

Gebühren für

 

 

1     Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Einäscherung

60

 

2     Erdgrabstelle öffnen und schließen

410

 

3     Beisetzung einer Urne bzw. Verstreuung der Asche

180

 

4     Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle, wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist und die Bodenverhältnisse dies zulassen

1.005

 

 

5     zusätzliche Beisetzung einer Urne, wenn die Größe der Grabstelle dies zulässt

250

 

Der Gebühren beinhalten die Bereitstellung der Kühleinrichtungen, das Abräumen und Sicherstellen der Grabbepflanzung von der aufzugrabenden Stelle, die Gestellung sowie An- und Abfuhr des Grabverbaumaterials, das Ausheben des Grabes bzw. Urnenloches sowie die Verfüllung nach der Beisetzung, die Aufstellung der Streubecher; die Stellung des Urnenträgers bei Urnenbeisetzungen, Kranz- und Gebindefahrten zur Grabstätte und Auflegen der Kränze und Gebinde nach der Beisetzung, die Bereitstellung der Urnen zur Beisetzung.

 

E

Gebühr für Feuerbestattungen

 

 

1     Einäscherungsgebühr

240

F

Gebühren für eine Trauerfeier

 

 

1     Benutzung einer Feierhalle mit Trauerfeier

150

 

2     Benutzung einer Feierhalle ohne Trauerfeier

75

 

3     Benutzung eines Abschiedsraumes

45

 

Die Gebühren beinhalten die Betreuung der Trauergäste, die Ausgestaltung der Abschiedsräume und Feierhallen mit einer Standarddekoration und die musikalische Umrahmung der Trauerfeier mit technischem Tonträger.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




Gebühren-bereich

Gebührentatbestand

Gebühren (Angaben in EUR)

G

Gebühren für Umbettungen

 

 

1     Ausbettung einer Urne

175

 

2     Ausbettung eines Sarges

1.160

 

Die Gebühren beinhalten das Öffnen und Schließen des Grabes.

 

H

Gebühr für die

 

 

1     Neuvermittlung einer Grabstätte, Beurkundungen und Bescheiderstellung

25

 

2     Beurkundungen und Bescheiderstellung bei vorhandener Grabstätte

15

 

3     Urnenversand

40

 

4     Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen

56

 

Die Gebühren beinhalten die Tätigkeit der Verwaltung.

 

 

Für Verstorbene bis zu 6 Jahren wird die Gebühr 50 v. H. für folgende Gebührentatbestände erhoben:

-     Gebührenbereich C Gebührentatbestände 1 und 3;

-     Gebührenbereich D Gebührentatbestände 1, 2 und 3;

-     Gebührenbereich E Gebührentatbestand 1.

 

Für perinatal verstorbene Kinder wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Aufbewahrung, Einäscherung und Beisetzung auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage.

 

Ein Verzicht auf einzelne Bestandteile der Leistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Gebühren.

 

 

 

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