Beschlussvorlage - 0981/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.03.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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16.02.2006
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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01.03.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 der Kommunalverfassung
des Landes M-V |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung
der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung) |
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bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
600/20/1996, 1165/42/1997, 1801/66/1999, 482/00-BV, 554/01-BV |
|
600/20/1996, 1165/42/1997, 1801/66/1999, 482/00-BV, 554/01-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von
Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) wird beschlossen. |
finanzielle
Auswirkungen |
Absicherung
der Budgetvorgaben im Haushalt – Unterabschnitt 7510 – Friedhöfe. |
Begründung
Auf Grundlage der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sind für die
Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen der Hansestadt Rostock
Benutzungsgebühren zu erheben.
Dabei soll das veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen gebührenrelevanten Kosten der
Einrichtung decken.
In die Kalkulation der
Friedhofsgebühren wurden die Ist-Werte der Jahre 2003, 2004 und die geplanten
Werte der Jahre 2005, 2006, 2007 einbezogen. Grundlage der ermittelten Daten
bilden die Ergebnisse der jährlichen Haushaltsabrechnungen - Unterabschnitt
7510 – Friedhöfe und die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung für
die Friedhöfe. Die Gesamtdarstellung aller Kosten nach Haushaltsstellen erfolgt
über den Betriebsabrechnungsbogen. Bei der Kalkulation wurden die
unterschiedlichen Leistungstatbestände berücksichtigt und die
Äquivalenzkennziffernkalkulation angewendet. Anhand des Anlagenverzeichnisses
werden die Abschreibungen und Verzinsungen des Anlagenkapitals nachgewiesen.
Die im Verwaltungshaushalt erwirtschafteten Abschreibungen (417.000 € PE
2006) werden in den Vermögenshaushalt des Unterabschnittes 7510 eingestellt und
für notwendige Ersatzinvestitionen genutzt. Die erwirtschafteten Mittel aus
Verzinsung des Anlagevermögens
(443.800 € PE 2006)
werden entsprechend § 11 bs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung im Einzelplan
für die allgemeine Finanzwirtschaft (Epl 9) vereinnahmt.
Der Mittelwert aus dem
Kalkulationszeitraum von fünf Jahren (2003 – 2007) liegt der vorgelegten
Gebührenhöhe zugrunde. Die allgemeinen Preissteigerungen der letzten Jahre und
die steigenden Aufwendungen bei der Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen
werden durch die Angleichung der Gebührensätze ausgeglichen. Mit den
vorgesehenen Gebührenveränderungen wird in den nächsten Jahren eine 100%ige
Deckung der gebührenrelevanten Kosten erreicht. Die nichtgebührenrelevanten
Kosten zur Unterhaltung des Friedhofsbegleitgrüns (ca. 450.000 € PE 2006
ca. 15 % der Gesamtkosten) müssen weiterhin aus dem städtischen Haushalt
finanziert werden.
Roland Methling
Anlagen
Friedhofsgebührensatzung
einschließlich Anlage
Kalkulation
Anlage 1 zur
Beschlussvorlage 0981/05-BV
Satzung der Hansestadt
Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage des §
5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S.91,) in Verbindung mit den
§§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(KAG M-V) in der Fassung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) und der Satzung der
Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) hat die
Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung der Hansestadt
Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung der
städtischen Friedhöfe, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof und Neuer Friedhof
Warnemünde sowie Ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung
werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren
richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage
Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
ist, diejenige oder derjenige, die oder der die gebührenpflichtige Leistung
beauftragt hat und diejenige oder derjenige, die oder der zum Tragen der Kosten
gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder
Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Benutzung
der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen. In den Fällen, in denen kein
Auftrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden, entstehen die Gebühren mit
Erbringung der Leistung.
(2) Der Gebührenschuldnerin oder dem
Gebührenschuldner wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden zu den in den
Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die vorstehende
Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der
Hansestadt Rostock (Friedhofsgebührensatzung), vom 12.02.1996, zuletzt geändert
durch die Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der
Hansestadt Rostock vom 29.11.2001, außer Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Anlage zur Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock
(Friedhofsgebührensatzung)
Gebühren-bereich |
Gebührentatbestand |
Gebühren (Angaben in EUR) |
A |
Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes (20 Jahre) an einer |
|
|
1 Erdwahlgrabstätte
einstellig |
1.005 |
|
je weitere Grabstelle |
805 |
|
2 Urnenwahlgrabstätte
bis zu 2 Urnen |
420 |
|
3 Urnenwahlgrabstätte
bis zu 4 Urnen |
565 |
|
4 Urnenwahlgrabstätte
bis zu 8 Urnen Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der
Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Genehmigung für
Grabmale und Veränderungen. |
800 |
B |
Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (Gebührenbereich
A 1 bis A 4) |
|
|
1 Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird pro Jahr 1/20 der
Gebühr erhoben. 2 Für
Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen beigesetzt |
|
C |
Gebühr für die Bereitstellung |
|
|
1 einer
Erdreihengrabstätte |
1.005 |
|
2 einer Erdgrabstätte
anonym |
2.170 |
|
3 einer
Urnenreihengrabstätte 1 Urne |
250 |
|
4 einer
Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage / Aschestreuwiese |
600 |
|
5 einer Stelle auf der
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensstele |
825 |
|
6 einer Urnenstelle im
Kolumbarium (ab 2008) |
2.900 |
|
Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der
Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen, die Genehmigung für Grabmale und
Veränderungen sowie für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei den Gebühren 2,
4, 5 und 6 aus dem Gebührenbereich C. Die Anfertigung und Befestigung des
Namens unter dem Gebührenbereich C 5 ist eine Sonderleistung und wird pro
Buchstabe gesondert berechnet. |
|
Gebühren-bereich |
Gebührentatbestand |
Gebühren (Angaben in EUR) |
D |
Gebühren
für |
|
|
1 Aufbewahrung
eines Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Einäscherung |
60 |
|
2 Erdgrabstelle
öffnen und schließen |
410 |
|
3 Beisetzung
einer Urne bzw. Verstreuung der Asche |
180 |
|
4 Nachbestattung
auf einer belegten Erdgrabstelle, wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist
und die Bodenverhältnisse dies zulassen |
1.005 |
|
5 zusätzliche
Beisetzung einer Urne, wenn die Größe der Grabstelle dies zulässt |
250 |
|
Der
Gebühren beinhalten die Bereitstellung der Kühleinrichtungen, das Abräumen
und Sicherstellen der Grabbepflanzung von der aufzugrabenden Stelle, die
Gestellung sowie An- und Abfuhr des Grabverbaumaterials, das Ausheben des
Grabes bzw. Urnenloches sowie die Verfüllung nach der Beisetzung, die
Aufstellung der Streubecher; die Stellung des Urnenträgers bei
Urnenbeisetzungen, Kranz- und Gebindefahrten zur Grabstätte und Auflegen der
Kränze und Gebinde nach der Beisetzung, die Bereitstellung der Urnen zur
Beisetzung. |
|
E |
Gebühr
für Feuerbestattungen |
|
|
1 Einäscherungsgebühr |
240 |
F |
Gebühren
für eine Trauerfeier |
|
|
1 Benutzung
einer Feierhalle mit Trauerfeier |
150 |
|
2 Benutzung
einer Feierhalle ohne Trauerfeier |
75 |
|
3 Benutzung
eines Abschiedsraumes |
45 |
|
Die Gebühren beinhalten die Betreuung der
Trauergäste, die Ausgestaltung der Abschiedsräume und Feierhallen mit einer
Standarddekoration und die musikalische Umrahmung der Trauerfeier mit
technischem Tonträger. |
|
Gebühren-bereich |
Gebührentatbestand |
Gebühren (Angaben in EUR) |
G |
Gebühren
für Umbettungen |
|
|
1 Ausbettung
einer Urne |
175 |
|
2 Ausbettung
eines Sarges |
1.160 |
|
Die
Gebühren beinhalten das Öffnen und Schließen des Grabes. |
|
H |
Gebühr
für die |
|
|
1 Neuvermittlung
einer Grabstätte, Beurkundungen und Bescheiderstellung |
25 |
|
2 Beurkundungen
und Bescheiderstellung bei vorhandener Grabstätte |
15 |
|
3 Urnenversand |
40 |
|
4 Genehmigung
zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen |
56 |
|
Die
Gebühren beinhalten die Tätigkeit der Verwaltung. |
|
Für Verstorbene bis zu 6 Jahren wird die Gebühr
50 v. H. für folgende Gebührentatbestände erhoben:
- Gebührenbereich C
Gebührentatbestände 1 und 3;
- Gebührenbereich D
Gebührentatbestände 1, 2 und 3;
- Gebührenbereich E Gebührentatbestand
1.
Für
perinatal verstorbene Kinder wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Diese Gebühr
beinhaltet die Aufbewahrung, Einäscherung und Beisetzung auf einer anonymen
Urnengemeinschaftsanlage.
Ein
Verzicht auf einzelne Bestandteile der Leistungen begründet keinen Anspruch auf
Erstattung eines Teiles der Gebühren.