Beschlussvorlage - 0949/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.03.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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16.02.2006
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Erledigt
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Finanzausschuss
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16.02.2006
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Erledigt
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Bürgerschaft
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01.03.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Finanzausschuss Ausschuss für Stadt- und
Regionalentwicklung, Umwelt |
09.02.2006 17.00 16.02.2006 17.00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung
der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) |
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bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
599/20/1996, 1800/66/1999 566/01-BV |
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599/20/1996, 1800/66/1999 566/01-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe
(Friedhofssatzung) wird beschlossen (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die Friedhofssatzung wurde
1996 durch die Bürgerschaft beschlossen. In den Jahren 1999 und 2001 wurden Änderungssatzungen
erlassen. Inzwischen sind weitere Veränderungen der Rahmenbedingungen und der
Kalkulationsgrundlagen eingetreten.
Die überarbeitete
Friedhofssatzung berücksichtigt alle diese Änderungen und gibt somit den
Bürgerinnen und Bürgern wieder eine übersichtliche, ganzheitliche Orientierung
und der Verwaltung eine alle neuen Aspekte berücksichtigende
Handlungsgrundlage.
In Abstimmung mit dem
Stadtforstamt wurden die Vorschriften zur Benutzung des
Ruheforst „Rostocker
Heide“ als neue Bestattungsform mit in die Satzung aufgenommen.
Roland Methling
Anlage
Anlage zur BV 0949/05-BV
Satzung der Hansestadt
Rostock für die kommunalen Friedhöfe
(Friedhofssatzung)
Auf der Grundlage des §
5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S 91), und den §§ 14, 15 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.1098 (GVOBl. M-V S. 617) wird nach
Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
vom folgende Satzung erlassen:
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE
VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende auf
dem Gebiet der Hansestadt Rostock eingerichteten und von ihr verwalteten
Friedhöfe:
- Neuer Friedhof Rostock
- Westfriedhof Rostock
- Neuer Friedhof
Warnemünde
- Ruheforst
„Rostocker Heide“
(2) Die Vorschriften des I. bis V. Abschnitts (§§
1 bis 24) und des VII. Abschnitts (§§ 32 bis 37) gelten für den Neuen Friedhof
Rostock, den Westfriedhof Rostock und den Neuen Friedhof Warnemünde. Für den
Ruheforst „Rostocker Heide“ gelten die §§ 1, 12, 13 sowie die
Vorschriften des VI. und VII. Abschnitts (§§ 25 bis 36).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige
öffentliche Einrichtungen der Hansestadt Rostock (Friedhofsträger) von hohem
kulturhistorischem und sozialem Wert. Ihre Verwaltung obliegt dem Amt für
Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, hier der Abteilung
Friedhofswesen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Hansestadt
Rostock waren oder ein Recht auf Beisetzung (Nutzungsrecht) in einer bestimmten
Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann der Friedhofsträger
zulassen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus
wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen außer Dienst gestellt
(Außerdienststellung) oder anders verwendet werden (entwidmet). Dasselbe gilt
für einzelne Grabstätten.
(2) Im Falle der Entwidmung hat der oder die
Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf eine Ersatzgrabstätte gleicher Art. Die
Umbettung erfolgt zu Lasten des Friedhofsträgers. Weitere Ansprüche stehen den
Nutzungsberechtigten nicht zu.
(3) Nach Außerdienststellung eines Friedhofes
werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Entwidmung führt zum Verlust der
Eigenschaft als Ruhestätte. Soweit dadurch Nutzungsrechte berührt sind, besteht
ein Anspruch auf eine Ersatzgrabstätte.
(4) Die Außerdienststellung und Entwidmung eines
Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird öffentlich bekannt gegeben.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 werden vom
Friedhofsträger in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder
entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätte wird Gegenstand des
Nutzungsrechtes.
II. ABSCHNITT
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem
Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der
Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, kann
vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht
gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen
ohne Genehmigung zu befahren, ausgenommen sind Fahrräder. Die Bevorrechtigung
der Fußgängerinnen und Fußgänger ist zu beachten;
b) Waren aller Art sowie
gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen
oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen;
d) Drucksachen zu
verteilen, ausgenommen sind die Drucksachen, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern notwendig sind;
e) die Einrichtungen und
Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu
übersteigen, Grabstätten und Bestattungsflächen zu betreten; Gegenstände von
Gräbern und Anlagen zu entwenden;
f) Abfälle außerhalb der
dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) zu lärmen, zu spielen;
h) gewerbsmäßig zu
fotografieren;
i)
Hunde
unangeleint laufen zu lassen sowie Verunreinigungen durch diese zuzulassen.
(3) Der
Friedhofsträger kann Ausnahmen gestatten, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes vereinbar sind.
(4) Spezielle Veranstaltungen, die nicht direkt
mit einer Bestattung zusammenhängen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Friedhofsträgers.
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner,
Gärtnerinnen und Gärtner, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und
Steinmetzen, Bestatterinnen und Bestatter und die von ihnen beauftragten Firmen
(im folgenden Gewerbetreibende) bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen einer vorherigen
Zulassung durch den Friedhofsträger.
Zugelassen und jährlich
bestätigt wird auf schriftlichen Antrag.
(2) Zugelassen werden nur solche
Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Handwerkes oder zum
handwerksähnlichen Gewerbe befugt sind. Bei Fortfall der Vorraussetzung für die
Zulassung ist dies unverzüglich dem Friedhofsträger mitzuteilen.
(3) Die Gewerbetreibenden haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für
Schäden, die sie und ihre Erfüllungsgehilfen auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden haben sich bei der
Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der erforderlichen
Zurückhaltung zu befleißigen und auf Trauernde Rücksicht zu nehmen.
(5) Gewerbliche Arbeiten sind nur während der
festgelegten Zeiten zulässig. Gerätschaften dürfen nur vorübergehend und an
solchen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder
bei Unterbrechungen der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die dafür bestimmten
Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten
sind von den Friedhöfen zu entfernen. Geräte dürfen nicht an den
Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(6) zur Ausübung der Tätigkeit sind
ausschließlich die befestigten Friedhofswege zu nutzen. Zugelassen sind nur
nach Größe und Gewicht geeignete Fahrzeuge. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10
km/h nicht übersteigen.
(7) Den Gewerbetreibenden, die trotz
schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen dieses Paragrafen verstoßen kann der Friedhofsträger die
Zulassung durch Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine
Mahnung entbehrlich.
III. ABSCHNITT
Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der
Erdbestattung oder Urnenbeisetzung fest. Wünsche werden nach Möglichkeit
berücksichtigt. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine
Bestattungen oder Beisetzungen statt.
(2) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich
beim Friedhofsträger anzumelden. Alle erforderlichen Unterlagen sind mindestens
24 Stunden vor der Bestattung vorzulegen. Bei Anmeldung der Feuerbestattung ist
die Art der Beisetzung (Urnenbeisetzung, Ascheverstreuung, Seebestattung)
anzugeben.
(3) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung aufgrund
eines bestehenden Nutzungsrechtes (§17) an einer Grabstätte beantragt, ist
dieses Recht nachzuweisen.
(4) Leichen, die nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist nach Eintritt des Todes bestattet und Urnen, die nicht binnen eines
Jahres nach Einäscherung beigesetzt sind, werden von Amts wegen auf Kosten der
oder des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet bzw.
beigesetzt.
(5) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Aus-
und Umbettungen auf den Friedhöfen veranlasst ausschließlich der
Friedhofsträger. Dies umfasst die Arbeitsabläufe in den Feierhallen und
technologischen Einrichtungen, bei Erdbestattungen das Öffnen und Verschließen
der Gräber, bei Feuerbestattungen die Einäscherung sowie die Urnenbeisetzung
oder deren Versand.
(6) Der Friedhofsträger kann gestatten, dass der
Sarg von anderen Personen zur Grabstätte getragen wird. Das Tragen der Urnen
obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 8 Benutzung der Leichenräume (Kühlzellen im
Krematorium)
(1) Der Friedhofsträger stellt im Krematorium
Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen bereit.
Bis zur Übergabe der
Leichen mit samt allen erforderlichen Unterlagen an den Friedhofsträger bleibt
die Verantwortung für die aufbewahrte Leiche beim Bestatter.
(2) Särge dürfen nur vom Friedhofsträger oder vom
beauftragten Bestattungsunternehmen geöffnet und geschlossen werden.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt den Sarg
endgültig zu schließen, wenn der Zustand der Verstorbenen dies erforderlich
macht.
§ 9 Trauerfeiern
(1) Der Friedhofsträger stellt Abschiedsräume und
Feierhallen zur Durchführung von Abschiedsnahmen und Trauerfeiern bereit.
(2) Sofern keine behördlichen oder sonstigen
Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den aufgebahrten Verstorbenen in
den Abschiedsräumen Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor
Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Das Aufstellen eines Sarges in einer
Feierhalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer
meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Trauerfeier beginnt mit Öffnen der
Feierhalle und sollte jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Längere
Zeiten, Musik- und Gesangsdarbietung sowie zusätzliche Ausstattungen in den
Feierhallen bedürfen der vorherigen Zustimmung.
§ 10 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so
abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Die Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material
hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zur
Feuerbestattung vorgesehene Särge und Sargausstattungen dürfen nur aus Material
bestehen, welches zur Feuerbestattung zugelassen ist.
(2) Die Särge dürfen nicht mehr als 2,05 m lang,
0,80 m breit und 0,65 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.
(3) Um Verwechslungen auszuschließen hat das
Bestattungsunternehmen am Kopfende des Sarges ein Schild anzubringen, auf dem
Vor- und Nachname, Bestattungsart, Beisetzungszeit und das
Bestattungsunternehmen vermerkt sind.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. Das Grabzubehör ist
vorher zu entfernen, wenn dies das Ausheben des Grabes behindert. Verpflichtet
ist die Antragstellerin oder der Antragsteller. Kommt er dieser Verpflichtung
in angemessener Zeit nicht nach, kann der Friedhofsträger die Entfernung
kostenpflichtig veranlassen.
(2) Erdbestattungen werden nur in einfacher Tiefe
vorgenommen.
§ 12 Ruhezeit
Die Ruhezeit für
Erdbestattung und Urnenbeisetzung beträgt 20 Jahre.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht
gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen,
unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der
vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
Zugestimmt wird nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Antragsberechtigt ist
nur die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(3) Alle Umbettungen werden von Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern des Friedhofsträgers durchgeführt. Dieser bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen erfolgen nur in den
Monaten November bis März unter Einbeziehung eines Bestattungsunternehmens.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht
nicht.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 12) wird durch
eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Für alle Schäden, die durch eine Umbettung an
benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, haftet die Veranlasserin oder
der Veranlasser.
(7) In den Fällen des § 3 und § 18 können Leichen
oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in
bestimmte Grabstätten umgebettet werden.
IV ABSCHNITT
Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofsträgers. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte
erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nutzungsrecht
bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer Grabstätte.
(2) Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf
Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte und
auf die Gestaltung der Umgebung.
(3) Grabgebäude und gemauerte Grüfte sind
grundsätzlich nicht zugelassen.
(4) Die Grabstätten werden unterschieden nach Art
und Größe:
Art der Grabstätten Größe (Mindestflächenmaß)
Erdreihengrabstätten 3,125
m²
Erdwahlgrabstätten
einstellig 3,125
m²
und je weitere Stelle 2,500
m²
Urnenreihengrabstätten 0,500
m²
Urnenwahlgrabstätten 0,750
m²
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur
Erdbestattung. Diese werden mit Anmeldung der Erdbestattung der Reihe nach, für
die Dauer der Ruhezeit (§ 12) vergeben. In jeder Erdreihengrabstätte wird nur
ein Leichnam beigesetzt.
(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die
Beisetzung von Urnen. Diese werden mit Anmeldung der Urnenbeisetzung der Reihe
nach, für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) vergeben. In jeder
Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.
(3) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der
Bestattung in einer Reihengrabstätte ist verpflichtet, die Grabstelle anzulegen
und zu pflegen.
(4) Die Reihengrabstätten werden nach Ablauf der
Ruhezeit abgeräumt. Die Beräumung wird drei Monate vorher durch öffentlichen
Aushang auf dem Friedhof bekannt gegeben. Das betreffende Grabfeld erhält ein
Hinweisschild. Grabmale und Einfassungen können nach Bekanntgabe vor der
Beräumung entfernt werden. Ansonsten werden Grabmale, Einfassungen und
sonstiges Grabzubehör ohne Entschädigung vom Friedhofsträger entsorgt. Ein
Anspruch auf Aufbewahrung besteht nicht.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind ein- bzw.
mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Je Grabstelle können nur ein Sarg
in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Gelten alte Nutzungsrechte über den Ablauf
der Ruhezeit hinaus, kann auf Antrag in der Wahlgrabstätte erneut bestattet
werden, sofern die Bodenverhältnisse dies zulassen.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für
Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten. Es können in Urnenwahlgrabstätten je
nach Größe bis zu zwei, vier oder acht Urnen beigesetzt werden.
§ 17 Vergabe und Verlängerung
von Nutzungsrechten für Wahlgrabstätten
(1) Der Friedhofsträger vergibt Wahlgrabstätten
nur an einen Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht unterliegt den Bestimmungen
dieser Satzung. Es entsteht erst nach Zahlung der Gebühr, die sich aus der
Friedhofsgebührensatzung ergibt.
(2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre
(Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstättenlage wird soweit möglich nach Wunsch
des Nutzungsberechtigten bestimmt.
(3) Sämtliche Rechte an Wahlgrabstätten stehen
ausschließlich den Nutzungsberechtigten zu. Außer dem Recht, selbst in der
Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, können sie über die Bestattungen Dritter
befinden. Sie oder ihre Rechtsnachfolger trifft die Pflicht zur Anlage und
Pflege der Grabstätte.
(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf
Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Reicht die verbleibende
Nutzungszeit nicht aus, um die gesetzlich festgelegte Ruhezeit zu gewähren,
verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit. Nutzungsgebühren
werden anteilig fällig.
(5) Das Nutzungsrecht ist nur auf eine Person
übertragbar. Die Übertragung kann nur beim Friedhofsträger erfolgen und wird
beurkundet.
(6) Übertragen die Nutzungsberechtigten zu
Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht, geht es mit sämtlichen Verpflichtungen auf
die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, der die Bestattung des
Nutzungsberechtigten veranlasst hat, über.
(7) Die oder der Nutzungsberechtigte hat der
Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede
Anschriftenänderung anzuzeigen.
§ 18 Erlöschen des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht
erlischt:
a) nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine
Verlängerung nach Friedhofsgebührensatzung erfolgt;
b) durch Rückgabe der Grabstätte nach Ablauf
der Ruhezeit;
c) durch Entzug
(2) Der Friedhofsträger entzieht das
Nutzungsrecht, bei grober Vernachlässigung der Pflichten zur Herrichtung und
Pflege. Vor der Entziehung wird auf die Verpflichtung durch ein Hinweisschild
auf der Grabstätte und durch öffentlichen Aushang am Friedhof aufmerksam
gemacht. Bleibt der Hinweis sechs Monate unbeachtet, ist der Friedhofsträger
zum Entzug berechtigt. Nach Entzug wird die Grabstätte auf Kosten der
Nutzungsberechtigten beräumt und eingeebnet. Grabmale und sonstige bauliche
Anlagen und Grabzubehör können beseitigt werden. Eine Entschädigung erfolgt
nicht.
§ 19 Gemeinschaftsanlagen
(1) In Gemeinschaftsanlagen wird auf besonderen
Grabfeldern ohne individuelle Grabmale bestattet und beigesetzt. Ein
Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung ist nicht statthaft.
(2) Zu den Gemeinschaftsanlagen gehören:
-
Erdgemeinschaftsanlage,
-
Urnengemeinschaftsanlagen,
- Urnengemeinschaftsanlagen
mit gemeinsamer Namensstele (Die Gemeinschaftsanlage wird im Benehmen mit der
Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt),
- Aschestreuwiese (Die
Asche wird oberirdisch verstreut),
- Kolumbarium (Die
Urnennische wird im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber
bestimmt).
(3) Der Friedhofsträger gestaltet und pflegt die
Gemeinschaftsanlagen. Gebinde und Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen
Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen ist nicht
gestattet. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden.
§ 20 Ehrengrabstätten
Grabstätten verdienter
Persönlichkeiten oder Grabmale von besonderem Wert können als Ehrengrabstätte
geführt werden. Ehrengrabstätten werden vom Friedhofsträger gepflegt. Der
Friedhofsträger führt ein Register.
V. ABSCHNITT
Gestaltung
der Grabstätten
§ 21 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an
die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Friedhöfe bzw. Grabfelder können
besonderen Gestaltungsvorschriften unterworfen werden, die in gesonderten
Regelungen auf den Friedhöfen bekannt gegeben werden.
(3) Grabstätten sollen spätestens sechs Wochen
nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und nach sechs Monaten
gärtnerisch angelegt sein.
(4) Die Nutzungsberechtigten oder deren
Rechtsnachfolger können die Gräbstätten persönlich anlegen oder Anlage und
Pflege in Auftrag geben.
(5) Auf der Grabfläche dürfen keine Gehölze und
Stauden angepflanzt werden, die benachbarte Grabstätten beeinträchtigen können.
Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken
eingefasst, obliegt Pflege und Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern
demjenigen, dessen Grabstätte links von der Hecke liegt. Der Friedhofsträger
ist berechtigt, Gehölze die benachbarte Grabstätten beeinträchtigen, zu
entfernen.
(6) Alle verrottbaren Abfälle wie verwelkte
Blumen, Kränze, Gebinde etc. sind zu entfernen und in den bereitgestellten
Behältnissen für kompostierbare Abfälle zu entsorgen. Nicht verrottbare Abfälle
sind in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen. Abfälle zu
verbrennen ist verboten.
(7) Das Abdecken der Grabstätten mit
Koniferenzweigen im Winter sollte aus Gründen der Abfallvermeidung
eingeschränkt werden.
(8) Auf den Grabstätten oder den sie umgebenden
Zwischenwegen ist jeglicher Einsatz von chemischen Mitteln untersagt.
(9) Grabeinfassungen sind grundsätzlich durch den
Friedhofsträger zu genehmigen.
§ 22 Grabmale
(1) Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal
aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten bzw. kleine Grabsteine können bei
mehrstelligen Grabstätten vom Friedhofsträger genehmigt werden.
(2) Grabmale dürfen nur von Steinmetzinnen und
Steinmetzen, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, Holzbildhauerinnen und
Holzbildhauer sowie bildende Künstlerinnen und Künstler aufgestellt werden.
(3) Breitsteine dürfen nur auf mehrstelligen
Grabstätten aufgestellt werden.
§ 23 Zustimmungserfordernis und
Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von
Grabmalen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Dem Antrag sind der Grabmalentwurf mit
Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, der Anordnung und der Art der Schrift, der Ornamente und Symbole
sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Bei Antragstellung ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Wird ein Grabmal anders ausgeführt als
genehmigt, kann der Friedhofsträger es auf Kosten der oder des
Nutzungsberechtigten entfernen. Vor Entfernung wird eine Frist zur Anpassung
mindestens von einem Monat eingeräumt. Der Hinweis kann durch Aufstellung eines
Schildes an der Grabstätte erfolgen.
(5) Jedes Grabmal muss handwerklich einwandfrei,
dauerhaft gegründet und verdübelt sein.
(6) Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal
jährlich durch den Friedhofsträger geprüft. Sind Grabmale oder Grabzubehör
nicht verkehrssicher, hat der Nutzungsberechtigte den ordnungsgemäßen Zustand
umgehend zu beheben. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentlichen Aushang auf
die Verpflichtung zur Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen. Nach Ablauf
der im Aushang bekannt gegeben Frist beräumt der Friedhofsträger das Grabmal.
Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmale, die umzustürzen drohen oder
wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, kann der Friedhofsträger ohne
vorherige Benachrichtigung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten
befestigen oder entfernen.
(7) Die oder der Nutzungsberechtigte ist für den
Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht wird.
§ 24 Entfernung von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die
Grabmale zu entfernen. Die Entfernung bedarf der Genehmigung des
Friedhofsträgers. Sind Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers.
(3) Künstlerisch und historisch wertvolle
Grabmale, werden in einem Verzeichnis beim Friedhofsträger geführt und dürfen
ohne Genehmigung nicht entfernt werden.
VI. ABSCHNITT
RUHEFORST
„ROSTOCKER HEIDE“
§ 25 Ruheforst
(1) Der Friedhof „Ruheforst Rostocker
Heide“ ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Hansestadt
Rostock (Friedhofsträger). Seine Verwaltung obliegt dem Stadtforstamt.
(2) Er dient der Bestattung aller, die ein
vertragliches Recht zur Bestattung auf einem Ruhebiotop im Ruheforst erworben
haben.
§ 26 Ruhebiotope
(1) Ruhebiotope
sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Flächen mit einem charakteristischen
Naturmerkmal (bspw. ein Baum, ein Strauch oder Ähnliches), um welche bis zu 10
Grabstätten für Urnen angeordnet sind. Die Ruhebiotope werden vom
Friedhofsträger festgelegt und in einem Register erfasst. Sie erhalten zum
Auffinden eine Registriernummer. In Ruhebiotopen werden ausschließlich Urnen
beigesetzt.
(2) Der Friedhofsträger führt eine Liste, aus der die vergebenen
Ruhebiotope und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages
sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebiotops ersichtlich sind.
§ 27 Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Ruhebiotopen werden vergeben für die Beisetzung
einzelner Personen (Ruhebiotop für eine Einzelperson, 1 Urne), für Familien
oder einen Freundeskreis (Ruhebiotop für Familien, bis zu 10 Urnen). Die
Vergabe anteiliger Nutzungsrechte für die Beisetzung auf einem
Gemeinschafts-Ruhebiotop (Gemeinschafts-Ruhebiotop, 10 Urnen) ist ebenfalls
möglich.
(2) Das Nutzungsrecht wird durch Vertrag verliehen. Die Nutzungsdauer
beträgt bis zu 99 Jahre.
(3) Die
Ruhebiotope bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Der Nutzungsanspruch bezieht
sich nur auf das Recht der Beisetzung.
§ 28 Betretungszeiten
(1) Der Ruheforst unterliegt den
Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Er
darf grundsätzlich täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde
vor Sonnenuntergang von jedermann auf eigene Gefahr betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen
besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt
einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen
darf der Ruheforst nicht betreten werden.
§29 Verhalten im Ruheforst
(1) Jede Besucherin und jeder Besucher des
Ruheforstes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen des zur Aufsicht befugten Personals ist Folge zu leisten.
(2) Im Ruheforst ist untersagt:
a) Beisetzungen zu
stören;
b) den Ruheforst und
die Anlage zu verunreinigen;
c) Veranstaltungen
jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen,
zu lärmen
und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
d) offenes Feuer
anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen;
e) bauliche Anlagen
zu errichten;
f) die Wege zu
befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist;
g) Abfälle aller Art
außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze zu entsorgen;
h) Waren aller Art
sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben;
i) Drucksachen zu
verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern
notwendig sind.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen,
soweit sie mit dem Zweck des Ruheforstes und dessen Ordnung vereinbar sind.
§ 30 Beisetzung von Urnen
(1) Jede Beisetzung ist beim Friedhofsträger
anzumelden. Der Friedhofsträger setzt den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung fest.
Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden
keine Beisetzungen statt. Wird eine Beisetzung auf Grund eines bereits
erworbenen Nutzungsrechtes beantragt, so ist dieses nachzuweisen.
(2) Urnenbeisetzungen
einschließlich der zugehörigen Arbeitsabläufe (Öffnen und Schließen des
Urnenloches) veranlasst ausschließlich der Friedhofsträger.
(3) Die Auswahl des Ruhebiotops sowie die
Beisetzung sind zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr möglich, soweit die
Lichtverhältnisse es zulassen. Lautsprecher und Kunstlicht dürfen im Ruheforst
nicht eingesetzt werden.
(4) Im
Ruheforst dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.
§ 31 Gestaltung und Pflege
(1) Der Ruheforst ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand
zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabschmuck, Blumen und
Gebinde oder sonstige Grabbeigaben sowie eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne
sind grundsätzlich untersagt.
(2) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruheforst darf in seinem
Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt,
die Ruhebiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu
verändern. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen
werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale,
Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze,
Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen.
Pflegeeingriffe werden
ausschließlich durch den Friedhofsträger vorgenommen. Sie erfolgen unter
umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebiotope und vor allem, wenn sie aus
Gründen der Verkehrssicherung geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen
erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder
Dritte sind nicht zulässig.
(3) Auf Wunsch des Erwerbers kann ein Markierungsschild in der Größe
von max. 6 x 10 cm, bei Familien- oder Gemeinschafts-Ruhebiotopen max. 10 x 12
cm angebracht werden.
Die Beschriftung kann selbst
bestimmt werden. Sie darf nicht gegen die guten Sitten oder die Würde des
Ruheforstes verstoßen. Beschriftet und angebracht werden die
Markierungsschilder durch den Friedhofsträger.
VII. ABSCHNITT
SchluSSvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Auf die vor dem Inkrafttreten der
Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte finden die Bestimmungen dieser
Satzung Anwendung.
(2) Nutzungsrechte von zeitlich unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer (Friedhofsdauer) werden auf zwei Nutzungszeiten (40 Jahre)
beginnend vom 01.01.1992 bis 31.12.2031 begrenzt.
§ 33 Haftung
Der Friedhofsträger
haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Naturgewalten oder
durch Tiere entstehen. Dem Friedhofträger obliegt keine über die
Verkehrssicherheit hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Das Betreten
des Ruheforstes „Rostocker Heide“ erfolgt nach § 28 des
Waldgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf eigene Gefahr. Im Ruheforst
besteht grundsätzlich nur die allgemein für Waldflächen geltende
Verkehrssicherungspflicht.
§ 34 Gebühren
Für die Nutzung der
Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof und
Neuer Friedhof Warnemünde sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
§ 35 Entgelte
(1) Für die Nutzung des
Friedhofes „Ruheforst Rostocker Heide“ sind Nutzungsentgelte nach
der Entgeltordnung zu entrichten.
(2) Für die unter § 34
genannten Einrichtungen werden für alle Dienstleistungen (zum Beispiel:
Grabanlage, Grabpflege, Anfertigung des Namens für die Urnengemeinschaftsanlage
mit Namenstelle sowie die oberirdische Beräumung der Grabstätten bei Rückgabe)
ein Entgelt auf privat-rechtlicher Grundlage berechnet.
§ 36 Durchführung
datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und
Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen
von dem Friedhofsträger oder in ihrem Auftrag die zu den vorgenannten Zwecken
erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der
Nutzungsberechtigten und der Zahlungspflichtigen erhoben, verarbeitet und
genutzt werden.
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofssatzung vom 12.02.1996, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt
der Hansestadt Rostock am 16.02.1996, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung vom 29.11.2001, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt am 12.12.2001, außer Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
Vermerk: red. geändert am
22.2.2006 durch 03.1 Ha