Beschlussvorlage - 0703/05-BV

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0703/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S.91)

31.08.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

02.11.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

17.11.2005 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0566/02-BV; 0586/03-BV;

0671/04-BV

---

0566/02-BV; 0586/03-BV;

0671/04-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung – AbfS) wird zum 01.01.2006 beschlossen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Anlass, die Abfallsatzung neu zu beschließen und keine Dritte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung einzureichen, ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 15.04.2005. Danach ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Hauptsatzung der Hansestadt Rostock keine geeignete Grundlage, um Satzungen wirksam bekannt zu machen und damit in Kraft zu setzen.

Die Neufassung der Abfallsatzung greift auf den bisherigen Satzungstext zurück und berücksichtigt neue gesetzliche Anforderungen.

 

1.      Im § 4 Abs. 2 wurde die Art und Weise der zu entsorgenden Abfälle nach Hol- und Bringsystem ergänzt. Weiterhin wurde aufgenommen, dass eine Entsorgung folgende Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung zusammen mit der Haus- und Geschäftsmüllentsorgung möglich ist:

- spitze oder scharfe Gegenstände,

- Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden.

 

2.      Die Anpassung der Satzung gemäß des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) wurde mit den §§ 3 Abs. 14, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 3 vorgenommen. In der Stadt werden die Altgeräte weiterhin über eine Kombination von Hol- und Bringsystem entsorgt. Die vier Recyclinghöfe bilden die Sammelstellen und Abholstellen für Altgeräte aus privaten Haushalten von Endnutzern und Vertreibern (§ 9 Abs. 3 und 5 ElektroG).  

 

3.      Im § 11 Abs. 1 wurde eine erweiterte Entsorgungsmöglichkeit bei größeren Mengen an anschlusspflichtigen Haus- und Geschäftsmüll aufgenommen (z. B. über Container).

 

 

4.      Mit § 20 Abs. 1 wird den Annahmebedingungen der ab 1. Juni 2005 in Betrieb gegangenen Restabfallbehandlungsanlage EVG Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rechnung getragen.

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlage
                                                                                                                                               Anlage

                                                                                                           Beschlussvorlage 0703/05-BV

 

 

 

Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) und des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 2), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. S. 2833), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281), des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                          2005 die folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1  Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und Betreibung der öffentlichen Abfall­wirtschaft

 

(1)  Abfälle sind

1.  zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,

2.  a) stofflich zu verwerten oder
     b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung),

3.  als Restabfall schadlos abzulagern.

 

(2)  Jede Person ist verpflichtet, durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft eingehalten werden.

 

(3)  Die Hansestadt Rostock, im Folgenden Stadt genannt, ist als öffentlich-rechtliche Ent­sor­gungsträgerin nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und dieser Satzung für die Er­fassung, den Transport und die weitere Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erfüllt damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungs­kreis.

 

(4)  Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur Erfüllung dieser Pflicht zuverlässiger und sachkundiger Dritter (Drittbeauftragte). Die Aufgabenerfüllung orientiert sich am Stand der Technik sowie an den von Bund und Land vorgegebenen Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft.

 

 

§ 2  Abfallvermeidung

 

(1)  Jede Person soll die Menge der Abfälle so gering halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Das Gebot zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung umfasst insbesondere folgende Pflichten:

1.   Abfälle, deren stoffliche oder energetische Verwertung möglich ist, getrennt zu sammeln, ent­sprechend bereitzustellen und zu überlassen,

2.   Problemstoffe in Abfällen zu vermeiden.

 

(2)  Die Stadt hat bei der Abfallvermeidung Vorbildfunktion:

1.   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Planung von Baumaßnahmen und dem Vergabewesen, soll sie so handeln, dass die Entstehung von Abfällen vermieden und die Wiederverwendung von Gegenständen sowie Verwertung von Abfällen gefördert werden. Insbesondere sind hierbei Erzeugnisse zu wählen, die

a)   im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen,

b)   sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Wiederverwertbarkeit auszeichnen,

c)   aus Reststoffen oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind.

 

Erzeugnisse, deren Einsatz aufgrund

-     ihrer Zusammensetzung (z. B. PVC),

-     bestimmter Inhaltstoffe (z. B. FCKW),

-     ihrer Herkunft (z. B. Tropenholz)

nicht umweltverträglich sind oder zur Verstärkung des Treibhauseffektes und damit zur Veränderung des Weltklimas beitragen, sind von dem öffentlichen Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben auszuschließen.

 

2.   In öffentlichen Einrichtungen und auf Verkehrsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen (Sondernutzung), sind Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren oder kompostierbaren Verpackungen und Behältnissen auszugeben. Soweit die Abwassereinleitung nicht möglich ist, können verwertbare Einwegverpackungen und Behälter verwendet werden. Dies gilt entsprechend für kommunale Märkte.

 

3.   Die Stadt wirkt auf Gesellschaften und Körperschaften ein, an denen sie beteiligt ist, damit diese mit Vorbildwirkung die Entstehung von Abfällen vermeiden und die Wiederverwendung von Gegenständen und die Verwertung fördern.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3  Begriffsbestimmungen

 

(1)  Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle beweg­lichen Sachen, deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG).

 

(2)  Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung und auf die Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

(3) Siedlungsabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind (Haus- und Geschäftsmüll, Sperrmüll, gewerbliche Siedlungsabfälle, Straßenkehricht, Marktabfälle sowie Garten- und Parkabfälle).

 

(4)  Haus- und Geschäftsmüll im Sinne dieser Satzung sind gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbe, die der Systemabfuhr der Stadt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 AbfS unterliegen.

 

(5) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (§ 2 Nr. 2 GewAbfV).

 

(6) Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Geschäftsmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung aus gewerblicher, industrieller, land- und forstwirtschaftlicher, gärtnerischer, Handels- und gastronomischer Einrichtungen sowie Einrichtungen wie Schulen, Horte, Kindereinrichtungen, Krankenhäuser, alle Praxen und Büros von freiberuflich Tätigen, wie z.B. Ingenieur-, Planungs- und Architektenbüros, Arztpraxen, Agenturen sowie öffentliche Einrichtungen.

 

(7)  Gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne dieser Satzung sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind, insbesondere

a)     gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b)     Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 5  genannten Abfälle (§ 2 Nr. 1 GewAbfV).

 

(8)  Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind feste Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und getrennt vom Haus- und Geschäftsmüll gesammelt und transportiert werden, wie z. B. ausgediente Matratzen, Möbel, Fahrräder, Kinderwagen u. ä. Haushaltsgegenstände. Nicht zum Sperrmüll gehören Teile, die fest mit Gebäuden oder sonstigen Bauwerken verbunden waren (z. B. Steine, Ziegel, Türen, Holzgebälk und Fenster mit Verglasung), Sanitäreinrichtungen, Altgeräte, Öltanks bzw. leere Ölbehälter, Autowracks, Motorräder, Mopeds und Fahrzeugteile. Sperrmüll ist einer Sortierung zuzuführen.

 

 

 

(9)  Garten- und Parkabfälle sind überwiegend pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen (z. B. Baum- und Heckenschnitt). Diese Abfälle werden, soweit sie der Stadt überlassen werden, einer Verwertung zugeführt.

 

(10)     Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare organische Abfälle aus Haushaltungen, die, soweit sie der Stadt überlassen werden, einer Verwertung zuzuführen sind:

a)   pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen sowie aus Haus- und Vorgärten wie Rasenschnitt, Schnittblumen, Wildkräuter, Laub, Balkonpflanzen, Weihnachtsbäume (ohne Lametta),

b)   Abfälle der Speisezubereitung wie Obst- und Gemüseschalen, Eierschalen, Kaffeesatz, Teebeutel, Backwarenreste, Essenreste,

c)   kompostierbare Verpackungsabfälle sowie durch Lebensmittel verunreinigte Kartona­gen, kompostierbares Geschirr u. Ä.,

d)   andere kompostierbare Abfälle wie Papiertücher, Säge- und Hobelspäne.

 

(11)     Problemabfälle im Sinne dieser Satzung sind schadstoffhaltige, bewegliche Sachen aus Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu  zählen z. B. Haushaltschemikalien, Altfarben, Lösungsmittel, Leuchtstoffröhren, Holzschutzmittel, Batterien.

 

(12) Abfälle zur Verwertung sind Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen, die zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind und getrennt mit dem Ziel einer stofflichen oder energetischen Verwertung erfasst werden. Dazu gehören z. B. Verpackungsmaterial, Zeitungen und Zeitschriften, Altglas, Verbundstoffe, Bioabfälle, Altgeräte.

 

(13) Papierabfälle zur Verwertung sind Papier, Pappe und Karton, z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Bücher, Kataloge, Prospekte, Schulhefte, Notizblöcke, Schachteln, Kartonagen. Nicht zum verwertbaren Papier gehören: Kohle- und Blaupapier, Durchschreibesätze, Papier mit Kunststoff- oder Metallbeschichtung, Hygienepapier (Papiertaschentücher, Windeln), verschmutzte oder nasse Papierabfälle.

 

(14)     Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind (§ 3 Abs.3 ElektroG).

 

 

 

§ 4  Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht

 

(1)  Die Pflicht der Stadt zur Abfallentsorgung umfasst nach Maßgabe des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die zur Beseitigung überlassen werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

 

 

(2)  Die Stadt führt zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht eine getrennte Entsorgung folgender Abfälle durch:

 

1. Haus- und Geschäftsmüll (Holsystem),

2. Sperrmüll aus Haushaltungen (Hol- und Bringsystem),

3. .Papier aus Haushaltungen  (Hol- und Bringsystem),

4. Garten- und Parkabfälle aus Haushaltungen, (Hol- und Bringsystem),

5. Bioabfälle aus Haushaltungen (Holsystem),

6. Altgeräte aus Haushaltungen  (Hol- und Bringsystem),

7. Problemstoffe aus Haushaltungen (Bringsystem),

8. Altglas aus Haushaltungen (Bringsystem),

9. Kompostierbare Weihnachtsbäume (Holsystem).

 

Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung  (Abfallschlüssel 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01, 18 02 03 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) können zusammen mit Haus- und Geschäftsmüll entsorgt werden. 

 

(3)  Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlossen:

1.   die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Abfälle und Stoffe,

2.   Abfälle, für die Rücknahme- und Rückgabepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG bestehen,

3.   sonstige Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,

4.   die in der Ausschlussliste (Anlage) aufgeführten Abfälle, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen und dort in kleineren Mengen angefallen sind,

5.   Flüssigkeiten, Bauabfälle, Altreifen, Fahrzeugwracks und Fahrzeugteile,

6.   gewerbliche Siedlungsabfälle, die verwertet werden.

 

(4)  Maßnahmen der Abfallentsorgung sind:

1.   das Sammeln und Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen entsprechend Abs. 2,

2.   die Überwachung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abfallüberlassung auf den Grundstücken, die an die Abfallentsorgung der Stadt angeschlossen sind sowie die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen,

3.   das Einsammeln und Entsorgen verbotswidrig abgelagerter Abfälle von den der Allgemeinheit zu­gänglichen Grundstücken, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht haftbar gemacht werden kann und ein Dritter nicht eintreten muss.

 

(5)  Abfälle nach Absatz 3 sind von der Besitzerin oder dem Besitzer gemeinwohl­verträglich zu entsorgen. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert, vergraben, verbrannt, abgelegt oder selbst transportiert werden. Die Selbstanlieferung auf die Recyclinghöfe der Stadt bleibt davon unberührt.

 

 

 

 

§ 5  Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)  Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines Grundstücks sind/ist berechtigt, das Grundstück im Rahmen der Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung anschließen zu lassen (Anschlussrecht); übt jedoch ein anderer als die Eigentümerin und/oder der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise aus, dass er die Eigentümerin und/oder den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann, so tritt dieser an Stelle der Eigentümerin und/oder des Eigentümers. Satz 1 findet auch Anwendung, soweit Grundstücke mit Wochen­endhäusern, Ferienhäusern und -wohnungen, Lauben zu Wohnzwecken bebaut sind. 

 

(2)  Die Anschlussberechtigten sowie die Personen, die Abfälle besitzen, haben das Recht, für die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle nach § 4 Abs. 2 die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch zu nehmen (Benutzungsrecht).

Die unter § 3 Abs. 5 bis 14 genannten Abfälle sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getrennt zu sammeln und zu überlassen.

 

(3)  Soweit bestimmte Abfälle aufgrund ihrer Art und Menge vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung in einer Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern und ablagern zu lassen bzw. einer Verwertungsanlage anzu­dienen. Auf Verlangen der Stadt ist über die Behandlung solcher Abfälle ein Nachweis zu erbringen.

 

 

§ 6  Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes sind/ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen für Wohnzwecke genutzt wird (Anschlusszwang). Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines Grundstücks und jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieterin und/oder Mieter, Pächterin und/oder Pächter) sind/ist verpflichtet, die auf ihrem und/oder seinem Grundstück oder sonst bei ihr und/oder ihm anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen im Rahmen der Satzung den Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen (Benutzungszwang).

 

(2) Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes oder jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder andere Abfallbesitzer auf dem Grundstück, das nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. für gewerbliche, industrielle oder freiberufliche Zwecke genutzt wird, haben/hat gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV insbesondere für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV, die nicht verwertet werden, eine Pflichtrestmülltonne für Geschäftsmüll nach Maßgaben des § 12 Abs. 3 zu nutzen. 

 

(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die gewerblich und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischt genutzte Grundstücke). Die Erzeugerin oder der Erzeuger von Geschäftsmüll kann in Bezug auf ihre oder seine Abfälle das Anschlussrecht

 

nach § 5 Abs. 1 selbst wahrnehmen, soweit und solange die Eigentümerin und/oder der Eigentümer des Grundstücks und die Stadt keine Einwände geltend machen. Die Grundstückseigentümerin und/oder der Grundstückseigentümer werden/wird von ihren und/oder seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihr und/oder ihm andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

 

(4)  Der Anschluss- und Benutzerzwang gilt gleichfalls für Besitzerinnen und Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber und Nutzerinnen und Nutzer von Markt- und Verkaufsständen, Imbissständen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Veranstalter von Märkten, Festen und anderen Veranstaltungen, wenn dort überlassungspflichtige Abfälle anfallen.

 

(5)  Die Entsorgung von auf Seeschiffen anfallenden Abfällen ist in der Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock geregelt. Werftschiffe, Fischereifahrzeuge, Wassersportfahrzeuge sowie Schiffe mit langfristig zugeteiltem Liegeplatz unterliegen im Rahmen der allgemeinen Anbindung der entsprechend zugeordneten Schiffsliege­plätze dem Anschlusszwang an die öffentliche Abfallent­sorgung.

 

 

§ 7  Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)  Abfälle aus Haushaltungen müssen nicht überlassen werden, wenn sie

1.   auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden (Eigenkompostierung),

2.   aufgrund einer Verordnung nach § 24 KrW-/AbfG zurückgegeben werden können (Ver­packungsverordnung, Duales System),

3.   gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG gemeinnützig oder gewerblich gesammelt werden,

4.   in der Ausschlussliste (Anlage) aufgeführt sind (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG).

 

(2)  Bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen gilt die Überlassungspflicht nicht für:

1.   Abfälle, die verwertet werden,

2.   Abfälle, die die Erzeugerin oder der Erzeuger oder die Besitzerin oder der Besitzer in eigenen Anlagen beseitigt oder durch einen sach- und fachkundigen beauftragten Dritten beseitigen lässt, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Die Übertra­gung an einen Dritten bedarf der Zustimmung durch die Stadt. Die Stadt kann den Nachweis darüber verlangen, dass bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen eine Verwertung durch die Erzeugerin oder den Erzeuger oder die Besitzerin oder den Besitzer bzw. Dritte nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

3.   Abfälle, die von der Stadt gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG von der Entsorgung ausgeschlossen worden sind (Anlage).

 

(3) Die Stadt kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung für die Pflichtige und/oder den Pflichtigen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und eine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne des KrW-/AbfG gewährleistet und nachgewiesen sowie das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird.

 

(4)  Die Anschlusspflichtigen können auf Antrag bei der Stadt für einen zusammenhängenden begrenzten Zeitraum ab 12 Wochen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wenn für

1.   das Wohngrundstück zwar Personen bei der Meldebehörde gemeldet sind, es jedoch zeitweilig  unbewohnt und unbenutzt ist,

2. gewerblich genutzte Grundstücke wegen zeitweiliger Nichtnutzung kein Abfall anfällt.

 

(5)  Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen und Fahrzeugteile, die gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG als Abfall gelten, werden, wenn die Entsorgung nicht durch die Halterin oder den Halter erfolgt, durch die Stadt auf Kosten der Halterin oder des Halters entsorgt.

 

 

§ 8  Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Stadt berät über Möglichkeiten der Abfallvermeidung, der Abfallverminderung, der Weiterverwendung von Gegenständen, der Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung sowie über die Verwendung umweltfreundlicher langlebiger Produkte und erteilt Auskünfte zu geeig­neten Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen. Die Stadt führt eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit durch.

 

 

§ 9  Anmelde-, Mitteilungs- und Duldungspflichten

 

(1)  An- und Abmeldungen sowie Anträge auf Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des Behältervolumens oder der Entsorgungszyklen einschließlich der Anzeige der Eigenkompostierung haben durch die Anschlusspflichtigen schriftlich bei der Hansestadt Rostock, vertreten durch das Amt für Umweltschutz, Untere Abfallbehörde, zu erfolgen. Dabei sind die Bearbeitungs- und Realisierungsfristen gemäß § 22 zu beachten. Bei Wohngrundstücken ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen anzugeben.

 

(2)  Bei einem Übergang des Eigentums am Grundstück sind/ist sowohl die bisherige Eigentümerin und/oder der bisherige Eigentümer als auch die neue Eigentümerin und/oder der neue Eigentümer verpflichtet, den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen.

 

(3)  Die Erzeugerin oder der Erzeuger und die Besitzerin oder der Besitzer von Abfällen haben auf Verlangen der Stadt über Herkunft, Menge und Zusammensetzung Auskunft zu geben und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzu­legen. Sie haben über alle Fragen zur Abfallentsorgung und Gebührenberechnung Auskunft zu erteilen.

 

(4)  Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung und weiterer abfallrechtlicher Bestimmungen Zutritt zu Grundstücken zu ermöglichen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein. Den Aufforderungen der Beauftragten ist Folge zu leisten. Weitergehende Regelungen bleiben davon unberührt.

 

(5)  Die zur Durchführung der Abfallentsorgung erhobenen personengebundenen Daten können gespeichert und maschinell verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die für die

 

Verfolgung von Ordnungs­widrig­keiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt werden.

 

 

§ 10  Eigentumsübertragung

 

(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt über. Wird der Abfall durch die Besitzerin oder den Besitzer zu einer hierfür geeigneten und zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt gebracht, geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen im Sinne des bürgerlichen Rechts behandelt.

 

(2)  Haftungsrechtlich verantwortlich sind bis zur Leerung der Abfallbehälter die Anschlusspflichtigen für die ordnungsgemäße Auf­stellung der Abfallbehälter. Bis zur Abholung von Abfällen nach § 3 Abs. 8, 9 und 14 ist die Besitzerin oder der Besitzer für die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle verantwortlich.

 

 

§ 11  Erfassungssysteme

 

(1)  Die Stadt bestimmt Art, Größe und Zweck der Erfassungssysteme. Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind Abfallbehälter und amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke (im Folgenden Abfallsack und Laubsack) mit folgendem Fassungsvermögen zugelassen:

1.   für Hausmüll und Geschäftsmüll 80 l, 120 l, 240 l und 1.100 l und Abfallsäcke (70 l),

2.   für Bioabfälle 120 l und 240 l,

3.   für Papier 120 l, 240 l und 1.100 l,

4.   für Leichtverpackungen 120 l, 240 l und 1.100 l und gelber Sack (70 l),

5.   für Altglas und Papier größer als 1.100 l (Sammelcontainer),

6.   für pflanzliche Abfälle (Laub, Rasenschnitt, Blumen- und Staudenschnitt sowie Wildkräuter) den Laubsack (120 l).

 

Fallen in Gewerbebetrieben größere Mengen von Abfällen gemäß Nr. 1 an, können im Einzelfall mit der Stadt, Amt für Umweltschutz, Untere Abfallbehörde, gesonderte Regelungen zur Abholung getroffen werden.

 

(2)  Die Abfallbehälter für die Abfälle nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 werden von den Drittbeauftragten gestellt und gehen nicht in das Eigentum der Anschlusspflichtigen über.

 

(3)  Neben den Abfallbehältern sind für vorübergehend erhöhte Haus- und Geschäftsmüllmengen nur die von der Stadt zugelassenen Abfallsäcke zu benutzen. Für die Entsorgung von erhöhtem Laubanfall kann der Laubsack verwendet werden.

Die Abfallsäcke und Laubsäcke können bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, erworben werden.

 

(4)  Auf Antrag kann die Stadt eine zeitlich begrenzte ausschließliche Nutzung von Abfallsäcken gestatten, wenn auf einem Grundstück aus baulichen und anderen erheblichen Gründen die Aufstellung von Abfallbehältern nicht möglich ist.

 

 

 

§ 12  Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1)  Die Anschlusspflichtigen sind dafür verantwortlich, dass Abfallbehälter in der erforderlichen Anzahl und Größe vorhanden sind. Sie haben Abfallbehälter mit dem Fassungsvermögen auszuwählen, die zur Aufnahme des auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfalls erforderlich sind. Pro Grundstück und Gewerbe ist mindestens ein zugelassener Abfallbehälter entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 im angemessenen Umfang vorzuhalten.

 

(2)  Als Richtwert gilt für Hausmüll und Papier aus privaten Haushaltungen ein Volumen von jeweils 15 l pro Person und Woche.

 

(3)     Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus-

haltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Der Einwohnergleichwert entspricht dem Richtwert gemäß Abs. 2. Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgesetzt:

 

 

 

Unternehmen/Institution

je Platz/Be­schäftigten/Bett

Einwohnergleichwert

1.

Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen

je Platz

1 Einwohnergleichwert

2.

öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter

je 3 Beschäftigte

1 Einwohnergleichwert

3.

Speisewirtschaften, Imbissstuben

je Beschäftigten

4 Einwohnergleichwerte

4.

Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

je Beschäftigten

2 Einwohnergleichwerte

5.

Beherbergungsbetriebe

je 4 Betten

1 Einwohnergleichwert

6.

Lebensmitteleinzel- und Großhandel

je Beschäftigten

2 Einwohnergleichwerte

7.

sonstiger Einzel- und Großhandel

je Beschäftigten

0,5 Einwohnergleichwert

8.

Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe

je Beschäftigten

0,5 Einwohnergleichwert

 

Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.

 

(4) Beschäftigte im Sinne des Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Unternehmerinnen und Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

 

(5)  Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, können diese auf Antrag gemeinsam gesammelt werden. Dabei wird das sich aus Abs. 3 ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.

 

(6)  Abweichend kann auf Antrag, bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, durch die Anschlusspflichtigen ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen und Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

  

(7)  Auf benachbarten anschlusspflichtigen Grundstücken können auf Antrag Abfallbehälter gemein­sam genutzt werden. Mehrere Grundstückseigentümerinnen und/oder Grundstückseigentümer können für Garten- sowie Bioabfälle, die aus Haushaltungen stammen, einen Kompostplatz gemeinsam betreiben. In der Regel dürfen nicht mehr als acht Haushaltungen angeschlossen sein.

 

(8)  Ist vorherzusehen oder über mehrere Leerungen feststellbar, dass der bereitgestellte Abfallbehälter nicht ausreichend ist, haben die Anschlusspflichtigen die Pflicht, umgehend eine Erhöhung der Entsorgung zu beantragen. Falls über mehrere Leerungen durch rechtswidrige Abfallablagerungen neben den Abfallbehälterstandplätzen ein unzureichendes Fassungsvermögen festgestellt wird und eine Beantragung eines erhöhten Fassungsvermögens oder eines erhöhten Entsorgungszyklus unterblieben ist, hat die Stadt das Recht, eine Erhöhung des Fassungsvermögens oder der Entsorgungszyklen anzuordnen.

 

(9)  Die Stadt widerruft eine nach § 9 Abs. 1 genehmigte Reduzierung der Abfallentsorgung, wenn sich herausstellt, dass das geringere Behältervolumen oder die verringerte Leerungshäufigkeit eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet.

 

(10)     Wird festgestellt, dass für eine Eigenkompostierung die notwendigen Voraussetzungen nicht vorhanden sind oder wird die Eigenkompostierung nicht ordnungsgemäß betrieben, kann die Stadt die Befreiung von der Überlassungspflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 verweigern oder widerrufen.

 

 

§ 13  Abfuhrtermine und -zyklus

 

(1) Abfälle können grundsätzlich an Werktagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr eingesammelt werden. Besonders zu berücksichtigen sind Wohn- und ähnlich schutzwürdige Gebiete mit Entsorgungszeiten von 07:00 bis 20:00 Uhr. In begründeten Ausnahme­fällen kann in diesen genannten Gebieten auch zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie 20:00 und 22:00 Uhr, ebenso auch an Sonn- und Feiertagen abgefahren werden. Die Entsorgungstage werden durch die Drittbeauftragten den Anschlusspflichtigen mitgeteilt. Fällt der planmäßige Entsorgungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Abfälle auch an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Diese Änderung wird durch die Drittbeauftragten bekannt gemacht.

 

(2) Die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll erfolgt grundsätzlich wöchentlich (52 Entleerungen pro Jahr). In begründeten Fällen kann die Abfallentsorgung auf Antrag der Anschlusspflichtigen abweichend davon in Anspruch genommen werden. Eine 14-tägliche Entsorgung kann bei 1.100-l-, 240-l-, 120-l- und 80-l-Abfallbehältern und eine 28-tägliche Entsorgung kann bei 120-l- und 80-l-Abfallbehältern erfolgen. Eine 2x wöchentliche Entsorgung ist bei 1.100-l- und 240-l-Abfallbehältern möglich. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung kann die Entleerung der Abfallbehälter in begründeten Fällen außerhalb des Tourenplans vorgenommen werden.

 

(3) Die Entleerung der Bioabfallbehälter erfolgt in den Monaten April bis November wöchentlich, in den Monaten Dezember bis März 14-täglich.

 

(4) Die Entsorgung der Papierabfälle in Abfallbehältern erfolgt grundsätzlich 14-täglich. Bei 120-l- und 240-l-Behältern für Papier kann die Stadt auch eine 28-tägliche Entsorgung bestimmen.

 

(5)  Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger Arbeiten vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.

 

 

§ 14  Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr

 

(1) Die Abfälle sind in den zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Dieses gilt nicht für Abfälle nach § 3 Abs. 8, 9, 11 und 14 aus Haushaltungen sowie für Abfälle, durch die die Abfallbehälter beschädigt werden können. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art des Einsammelns und des Beförderns.

 

(2)  Die Bereitstellung und Herrichtung der Abstellflächen für Abfallbehälter hat auf dem Grund und Boden der jeweiligen Eigentümerin und/oder des jeweiligen Eigentümers zu erfolgen. Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer haben/hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind und satzungsgemäß benutzt werden und werden können.

 

(3)  Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag rechtzeitig öffentlich zugänglich bereitzustellen, sodass die Entsorgungsfahrzeuge an die Aufstellplätze heranfahren können und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Abfallbehälter sind so bereitzustellen, dass Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht behindert bzw. gefährdet werden.

 

(4)  Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallbehälter und Abfallsäcke bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden.

 

(5)  Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der öffentlichen Straße zu entfernen.

 

(6)  Verunreinigungen von öffentlichen Flächen, die durch das Bereitstellen von Abfällen entstanden sind, haben die Anschlusspflichtigen und die Besitzerin und/oder der Besitzer von Abfällen unverzüglich zu beseitigen. Die Stadt kann die Reinigung zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers vornehmen. In der Winterperiode sind die Aufstellplätze und Transport­wege zum Ent­sorgungsfahrzeug durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer von Schnee und Eisglätte zu befreien.

 

(7)  Die nach § 11 Abs. 1 zugelassenen Säcke werden nur eingesammelt, wenn sie am Entsorgungstag neben den Abfallbehältern oder sofern Abfallbehälter nicht vorhanden sind, gesondert bereitgestellt werden, zugebunden und unbeschädigt sind.

 

(8)  Bei Neueinrichtung bzw. Änderung von Abstellflächen für Abfallbehälter ist rechtzeitig vor Beginn der Baurealisierung eine Information hinsichtlich Lage, Größe und Beschaffenheit der Fläche an den Drittbeauftragten vorzunehmen. Gleiches gilt für die Aufstellung von Abfallbehälterschränken sowie beim Gebrauch von Schließeinrichtungen.

 

(9)  Die Entsorgungspflicht entsteht an der Grundstücksgrenze, wenn das Grundstück an die öffentliche Straße grenzt. Bei Transporten von Abfallbehältern durch Drittbeauftragte von mehr als 15 m bis zum Fahrbahnrand und/oder über Treppen mit mehr als zwei Stufen ist durch die Gebührenschuldnerin und/oder den Gebührenschuldner mit dem Drittbeauftragten eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der zusätzlich zu erbringenden Leistungen zu vereinbaren.

 

(10) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem Grund, den die Anschlusspflichtigen zu vertreten haben, so wird die Entleerung außerhalb der dafür festgelegten Tage nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten vorgenommen.

 

 

§ 15  Benutzung der Abfallbehälter

 

(1)  Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie sind nach Benutzung geschlossen zu halten. Der Deckel muss sich stets schließen lassen. Abfälle dürfen nicht eingestampft, eingeschlämmt oder in den Abfallbehältern verbrannt werden. Abfallsäcke sind fest zu verschnüren. Abfallbehälter haben auf dem Grundstück zu verbleiben, für das sie angemeldet wurden und dürfen nicht eigenmächtig auf andere Grundstücke umgesetzt werden.

 

(2)  Abfallbehälter, die so gefüllt sind, dass sie durch die Schüttvorrichtung bzw. Ladevorrichtung des Entsorgungsfahrzeuges nicht angehoben werden können, werden nicht entleert.

 

(3)  Beschädigungen und Verlust von Abfallbehältern sind der Stadt oder den Drittbeauftragten unverzüglich anzuzeigen. Die Anschlusspflichtigen haften für den Verlust der Abfall­behälter und für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter entstehen, sofern sie ein Verschulden trifft (Obhutspflicht).

 

(4)  Der Einwurf von Altglas und Papier in Sammelcontainer darf nur montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Einwurf nicht zulässig.

 

(5)  Es ist verboten, Abfälle neben den Sammelcontainern abzustellen oder die Abstellplätze auf andere Art zu verunreinigen.

 

(6)  Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft aufgestellten öffentlichen Papierkörbe sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Es ist unzulässig, in die Papierkörbe andere Abfälle einzufüllen oder daneben zu stellen.

 

(7)  Die Abfallbehälter dürfen nur mit den für diese Abfallbehälter zweckbestimmten Abfällen befüllt werden. Abfallbehälter, die entgegen ihrer Zweckbestimmung gefüllt sind,

 

werden nicht geleert. Im Wiederholungsfall kann die Stadt fehlgefüllte Abfallbehälter für Papier, Leichtverpackungen und Bioabfälle entsprechend § 12 Abs. 8 durch gebührenpflichtige Behälter für Hausmüll ersetzen.

 

 

§ 16  Sperrmüll und Altgeräte

 

(1) Die Besitzerin oder der Besitzer von Sperrmüll und Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Aus Haushaltungen werden diese Abfälle gesondert nach vorheriger Anmeldung beim Drittbeauftragten unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände abgeholt. Der Drittbeauftragte legt den Abfuhrtermin fest und kann eine mengenmäßige Begrenzung pro Abfuhr bestimmen.

 

(2)  Die unter Abs. 1 genannten Abfälle sind erst am Vortag des Abfuhrtermins von der Besitzerin oder dem Besitzer so bereitzustellen, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus leicht erreichbar sind und keine Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden.

 

(3)  Eine Abgabe der in Abs. 1 genannten Abfälle auf den Recyclinghöfen der Stadt ist darüber hinaus möglich.

 

 

§ 17  Problemabfälle aus Haushaltungen

 

Kleinmengen von Problemabfällen aus Haushaltungen sind getrennt nach Abfallarten (soweit notwendig in besonders dafür vorgesehenen Behältern) der Stadt zu überlassen. Sie werden auf den Recyclinghöfen entgegengenommen.

 

 

§ 18  Garten- und Parkabfälle

 

(1)  Gartenabfälle (Baum- und Gehölzrückschnitt), die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen nicht verbrannt werden. Nach vorheriger Anmeldung bei dem Drittbeauftragten mit Angabe der Menge erfolgt eine gesonderte Abfuhr. Dieser legt den Abfuhrtermin sowie die Art und Weise der Abfuhr fest. Darüber hinaus ist die Abgabe der Gartenabfälle auf den Recyclinghöfen möglich.

 

(2)  Garten- und Parkabfälle aus landschaftspflegerischer oder gewerblicher Tätigkeit sind durch Kompostierung, Schreddern und Mulchen oder in anderer geeigneter Weise zu verwerten.

 

 

§ 19  Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung

 

Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und Beförderung von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

 

 

 

 

§ 20  Abfallentsorgungsanlagen

 

(1)  Die Annahme von folgenden Siedlungsabfällen erfolgt an der Restabfallbehandlungsanlage der EVG Entsorgungs- und Verwertungs gesellschaft mbH, Ost-West-Straße 22:

1.   Haus- und Geschäftsmüll (Abfallschlüssel 20 03 01 ),

2.   gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden (Abfallschlüssel 20 03 01),

3.   Marktabfälle, wenn nachweislich keine Möglichkeit zur biologischen Abfallbehandlung besteht (Abfallschlüssel 20 03 02),

4.   Straßenkehricht, wenn Verwertungsprüfung nachweislich negativ ausfällt (Abfallschlüssel 20 03 06)

5.   Pappe und Papier, wenn Verwertungsprüfung nachweislich negativ ausfällt (Abfallschlüssel 20 01 01),

6.   Garten- und Parkabfälle, wenn nachweislich keine Möglichkeit zur biologischen Abfallbehandlung besteht (Abfallschlüssel 20 02 01).

 

(2)  Auf den Recyclinghöfen der Hansestadt Rostock Dierkower Damm, Koppelweg 1, Zur Mooskuhle 1 und  Etkar-André-Str. 54 können folgende Abfälle angeliefert werden:

 

a) Sperrmüll,

b) Altgeräte,

c) Park- und Gartenabfälle,

d) Problemabfälle,

e) Papier und Pappe,

f)  Altglas und

g) Leichtverpackungen.

 

(3) Die Recyclinghöfe sind die Sammelstellen für Altgeräte aus privaten Haushalten von Endnutzern und Vertreibern nach § 9 Abs. 3 ElektroG und Abholstellen der Stadt nach § 9 Abs. 5 ElektroG. Die Altgeräte sind in folgenden Gruppen in Behältnissen bereitzustellen:

 

1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,

2. Kühlgeräte,

3. Information- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik,

4. Gasentladungslampen und

5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge,

    Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und

    Kontrollinstrumente.

 

(4)  Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf bei der Annahme nicht beeinträchtigt wird. Die Benutzung wird durch spezielle Benutzungsordnungen geregelt.

 

 

§ 21  Gebühren

 

Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen der Abfallwirtschaft werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung erhoben.

 

 

 

 

§ 22  Antrags- und Realisierungsfristen

 

(1)  Die Anschlusspflichtigen haben das Grundstück bzw. das Gewerbe mindestens 10 Werktage vor Bezug bzw. Nutzungsbeginn zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich anzumelden.

 

(2)  Anträge auf Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des Behältervolumens, der Entsorgungszyklen, Anzeigen der Eigenkompostierung und Änderung der Personenzahl müssen bis zum letzten Werktag des 2. Monats eines Quartals bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich eingehen, damit sie frühestens vom folgenden Quartal an berücksichtigt werden können.

 

(3)  Abmeldungen von der öffentlichen Abfallentsorgung müssen 10 Werktage vor der Beendigung der Entsorgung mit Angabe der Gründe bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, eingehen. Gleiche Fristen gelten bei einem Wechsel der Anschlusspflichtigen.

 

(4) Bei Unterlassung der Mitteilung hat die oder der Anschlusspflichtige erhobene Ansprüche gegen sich gelten zu lassen. In begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Frist von Abs. 1 bis 3 möglich.

 

 

§ 23  Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       entgegen § 4 Abs. 3 und 5 Abfälle, die von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gemeinwohlverträglich entsorgt und dieses nicht durch entsprechende Belege nachweisen kann;

2.       entgegen § 6 Abs. 1 bis 4 dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachkommt;

3.       entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Anmelde- und Anzeigepflicht nicht erfüllt;

4.       entgegen § 9 Abs. 3 der Stadt auf Verlangen die geforderten Nachweise und Analysen über Herkunft, Menge und Zusammensetzung nicht vorlegt;

5.       entgegen § 12 Abs. 1 weniger Abfallbehältervolumen vorhält, als zur Aufnahme des bei ihr oder ihm regelmäßig anfallenden Abfalls erforderlich ist;

6.       entgegen § 12 Abs. 10 die notwendigen Voraussetzungen für eine Eigenkompostierung nicht erfüllt oder die Eigenkompostierung nicht ordnungsgemäß betreibt;

7.       entgegen § 14 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Abfälle nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt;

8.        entgegen § 15 Abs. 1 Abfallbehälter nicht schonend behandelt, nicht ver-schlossen hält, feste Abfallbehälter so füllt, dass ihre Deckel nicht schließen oder Abfälle darin einstampft, einschlämmt oder verbrennt;

9.        entgegen § 15 Abs. 4 Sammelcontainer für Altglas und Papier außerhalb der vorgeschriebenen Zeit benutzt;

10.   entgegen § 15 Abs. 5 Abfälle neben den Sammelcontainern abstellt oder den Abstellplatz für Sammelcontainer auf andere Art verunreinigt;

 

 

11.   entgegen § 15 Abs. 7 Abfallbehälter nicht mit den für diese Abfallbehälter zweckbestimmten Abfällen befüllt;

12.   entgegen § 16 Abs. 2 Sperrmüll und/oder Altgeräte früher bereitstellt,

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

 

 

§ 24  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 mit Ausnahme des § 20 Abs. 3 in Kraft. Der § 20 Abs. 3 tritt ab 24. März 2006 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 10. Dezember 2002 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2002), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 26. November 2004 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 8. Dezember 2004), außer Kraft.

 

 

Rostock,              2005

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 


 

Anlage

Ausschlussliste der Abfallsatzung

 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

01

Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

01 03 99

Abfälle a. n. g.

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 99

Abfälle a. n. g.

01 05

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und –abfälle

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99

Abfälle a. n. g.


 


Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

 

02

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

02 01 10

Metallabfälle

02 01 99

Abfälle a. n. g.

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99

Abfälle a. n. g.

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speise­ölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konserven­herstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99

Abfälle a. n. g.

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01

Rübenerde

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99

Abfälle a. n. g.

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 05 99

Abfälle a. n. g.

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung


 


Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

02 06 99

Abfälle a. n. g.

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99

Abfälle a. n. g.

03

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01

Rinden und Korkabfälle

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99

Abfälle a. n. g.

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09

Kalkschlammabfälle

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99

Abfälle a. n. g.

04

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02

geäschertes Leimleder

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04

chromhaltige Gerbereibrühe

04 01 05

chromfreie Gerbereibrühe


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99

Abfälle a. n. g.

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99

Abfälle a. n. g.

05

Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04*

saure Alkylschlämme

05 01 05*

verschüttetes Öl

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07*

Säureteere

05 01 08*

andere Teere

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12*

säurehaltige Öle

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15*

gebrauchte Filtertone

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17

Bitumen

05 01 99

Abfälle a. n. g.

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01*

Säureteere

05 06 03*

andere Teere

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99

Abfälle a. n. g.


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

05 07

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

05 07 99

Abfälle a. n. g.

06

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02*

Salzsäure

06 01 03*

Flusssäure

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06*

andere Säuren

06 01 99

Abfälle a. n. g.

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01*

Calciumhydroxid

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05*

andere Basen

06 02 99

Abfälle a. n. g.

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99

Abfälle a. n. g.

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99

Abfälle a. n. g.

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99

Abfälle a. n. g.

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

06 07 99

Abfälle a. n. g.

06 08

Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

06 08 02*

gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle

06 08 99

Abfälle a. n. g.

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

06 09 99

Abfälle a. n. g.

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99

Abfälle a. n. g.

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99

Abfälle a. n. g.

06 13

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03

Industrieruß

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

06 13 99

Abfälle a. n. g.

07

Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

07 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07*

halogenorganische Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09*

halogenorganische Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99

Abfälle a. n. g.

07 02

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände


 


Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13

Kunststoffabfälle

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

07 02 17

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

07 02 99

Abfälle a. n. g.

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99

Abfälle a. n. g.

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99

Abfälle a. n. g.

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände


 


Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99

Abfälle a. n. g.

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektions­mitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99

Abfälle a. n. g.

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99

Abfälle a. n. g.

08

Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 13*

Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 14

Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99

Abfälle a. n. g.

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99

Abfälle a. n. g.

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19*

Dispersionsöl

08 03 99

Abfälle a. n. g.

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasser­abweisender Materialien)

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

08 04 11*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17*

Harzöle

08 04 99

Abfälle a. n. g.

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01*

Isocyanatabfälle

09

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04*

Fixierbäder

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99

Abfälle a. n. g.

10

Abfälle aus thermischen Prozessen

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

10 01 09*

Schwefelsäure

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 17

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07
und 10 01 18 fallen

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99

Abfälle a. n. g.

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02

unverarbeitete Schlacke

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

10 02 10

Walzzunder

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99

Abfälle a. n. g.

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02

Anodenschrott

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 03 18

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99

Abfälle a. n. g.

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03*

Calciumarsenat

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

10 04 99

Abfälle a. n. g.

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03*

Filterstaub

10 05 04

andere Teilchen und Staub

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

10 05 99

Abfälle a. n. g.

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03*

Filterstaub

10 06 04

andere Teilchen und Staub


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

10 06 99

Abfälle a. n. g.

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04

andere Teilchen und Staub

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

10 07 99

Abfälle a. n. g.

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04

Teilchen und Staub

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09

andere Schlacken

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

10 08 12*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 08 13

kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14

Anodenschrott

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

10 08 99

Abfälle a. n. g.

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03

Ofenschlacke

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

10 09 99

Abfälle a. n. g.

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03

Ofenschlacke

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

10 10 99

Abfälle a. n. g.

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03

Glasfaserabfall

10 11 05

Teilchen und Staub

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

10 11 11*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren)

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99

Abfälle a. n. g.

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

10 12 03

Teilchen und Staub

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06

verworfene Formen

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99

Abfälle a. n. g.

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99

Abfälle a. n. g.

10 14

Abfälle aus Krematorien

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05*

saure Beizlösungen

11 01 06*

Säuren a. n. g.

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

11 01 08*

Phosphatierschlämme

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99

Abfälle a. n. g.

11 02

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99

Abfälle a. n. g.

11 03

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01*

cyanidhaltige Abfälle

11 03 02*

andere Abfälle

11 05

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01

Hartzink

11 05 02

Zinkasche

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

11 05 99

Abfälle a. n. g.

12

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 02

Eisenstaub und -teile

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

12 01 13

Schweißabfälle

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

12 01 99

Abfälle a. n. g.

12 03

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

13

Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)

13 01

Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB[1] enthalten

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11*

synthetische Hydrauliköle

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13*

andere Hydrauliköle

13 02

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04

Bilgenöle

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

13 05

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01*

Heizöl und Diesel

13 07 02*

Benzin

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08

Ölabfälle a. n. g.

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02*

andere Emulsionen

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

14

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

14 06

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

15

Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungs­abfälle)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03

Verpackungen aus Holz

15 01 04

Verpackungen aus Metall

15 01 05

Verbundverpackungen

15 01 06

gemischte Verpackungen

15 01 07

Verpackungen aus Glas

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

 

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

16

Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03

Altreifen

16 01 04*

Altfahrzeuge

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

16 01 07*

Ölfilter

16 01 08*

quecksilberhaltige Bestandteile

16 01 09*

Bestandteile, die PCB enthalten

16 01 10*

explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16

Flüssiggasbehälter

16 01 17

Eisenmetalle

16 01 18

Nichteisenmetalle

16 01 19

Kunststoffe

16 01 20

Glas

16 01 21*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22

Bauteile a. n. g.

16 01 99

Abfälle a. n. g.

16 02

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13*

gefährliche Bestandteile[2] enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

 

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

16 03

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

16 04

Explosivabfälle

16 04 01*

Munition

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03*

andere Explosivabfälle

16 05

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06

Batterien und Akkumulatoren

16 06 01*

Bleibatterien

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99

Abfälle a. n. g.

16 08

Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle[3]  oder deren Verbindungen enthalten

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09

Oxidierende Stoffe

16 09 01*

Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

16 09 02*

Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03*

Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

17

Bau- und Abbruchabfälle (einschießlich Aushub von verunreinigten Standorten)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoff

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

17 04 02

Aluminium

17 04 03

Blei

17 04 04

Zink

17 04 05

Eisen und Stahl

17 04 06

Zinn

17 04 07

gemischte Metalle

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) +

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) +

 

 

 

+ Die Abfälle können gemeinsam mit Haus- und Geschäftsmüll (gemischte Siedlungsabfälle AVV 20 03 01)

  entsorgt werden.

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter  18 02 02 fallen +

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden +

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungs­anlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

19 01 99

Abfälle a. n. g.

19 02

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

+ Die Abfälle können gemeinsam mit Haus- und Geschäftsmüll (gemischte Siedlungsabfälle AVV 20 03 01)

  entsorgt werden.

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99

Abfälle a. n. g.

19 03

Stabilisierte und verfestigte Abfälle[4]

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte[5] Abfälle

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07

verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01

verglaste Abfälle

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99

Abfälle a. n. g.

19 06

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 99

Abfälle a. n. g.

19 07

Deponiesickerwasser

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

Sandfangrückstände

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99

Abfälle a. n. g.

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

19 09 05

gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99

Abfälle a. n. g.

19 10

Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01

Eisen und Stahlabfälle

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06

andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11

Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01*

gebrauchte Filtertone

19 11 02*

Säureteere

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99

Abfälle a. n. g.


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01

Papier und Pappe

19 12 02

Eisenmetalle

19 12 03

Nichteisenmetalle

19 12 04

Kunststoff und Gummi

19 12 05

Glas

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08

Textilien

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

20

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen ³

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 10

Bekleidung

20 01 11

Textilien

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

20 02 02

Boden und Steine

20 02 03

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

 


 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

20 03

Andere Siedlungsabfälle

20 03 04

Fäkalschlamm

20 03 06

Abfälle aus der Kanalreinigung

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

 

 

 

Anmerkungen:

 

1.    Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten sind besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

2.    Bei den von der öffentlichen Abfallentsorgung nicht ausgeschlossenen Abfällen des Kapitels 20 handelt es sich ausschließlich um Abfälle aus Haushaltungen.

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

[2] Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathoden­strahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

[3] Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

[4] Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

[5] Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nichtgefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

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Beschlüsse

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15.09.2005 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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02.11.2005 - Bürgerschaft

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17.11.2005 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

Erweitern

07.12.2005 - Bürgerschaft