Antrag - 0524/05-A

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0524/05-A

 

Antrag

Datum

 

 

Absender

Datum

 PDS-Fraktion

Neuer Markt   1

 18055 Rostock

6.6.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

22.06.2005 16:00

gez. Eschenburg

Präsident

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

 

 

 

Gegenstand

 

Fahrradstadt Rostock 2 - Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr in der Gegenrichtung

 

 

 

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Möglichkeit zu prüfen, auf Einbahnstraßen in den Wohngebieten der Hansestadt Rostock grundsätzlich das Fahrradfahren in der Gegenrichtung zu gestatten. Notwendige begleitende Maßnahmen, wie Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Ausschilderungen, sind zügig durchzuführen. Für alle Ausnahmen dieser Öffnungsregelung werden stichhaltige Begründungen vorgelegt. Ein Bericht hierüber wird der Bürgerschaft bis zur Novembersitzung 2005 vorgelegt.

 

 

finanzielle Auswirkungen

 

 

Begründung

Bereits in den Leitlinien zur Stadtentwicklung hat sich die Hansestadt Rostock zum Ziel gesetzt, neue Nutzungspotentiale für den Fahrradverkehr zu erschließen. Die generelle Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr in Gegenrichtung bietet hierzu Möglichkeiten. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und Teilnehmern ist durch diese Maßnahmen nicht zu befürchten. In einem Bericht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zum Fahrradverkehr vom Jahr 2004 heißt es hierzu:

"Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr beeinträchtigt die Sicherheit in der Regel nicht. Weder bei der Zahl der Unfälle noch bei der Unfallschwere lassen sich negative Auswirkungen erkennen. Tendenziell sind sogar Sicherheitsgewinne zu erwarten. Weil durch die Öffnung von Einbahnstraßen in Erschließungsstraßen der Fahrradverkehr attraktiver werden kann, ohne dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, gibt es bei einer breiten Anwendung dieser Regelung in den Kommunen keine Bedenken. Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist Voraussetzung für eine Öffnung von Einbahnstraßen für entgegenkommende Fahrräder. Schmale Gassen sind kein Ausschlusskriterium, sofern es Ausweichmöglichkeiten gibt." In der StVO steht dazu: „Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild ( Schild), Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.“


 

 

 

A. Koburger

Fraktionsvorsitzende

 

 

 

Ausführungen des ADFC zum Befahren von Einbahnstraßen in der Gegenrichtung:

Richtiges Verhalten

·        Radfahrer dürfen Einbahnstraßen auch entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung benutzen, wenn dies durch eine zusätzliche Kennzeichnung gestattet ist.

·        Sie müssen dort möglichst weit rechts fahren (Rechtsfahrgebot), dabei jedoch einen ausreichenden Sicherheitsabstand beispielsweise zu parkenden Kraftfahrzeugen einhalten.

·        Im übrigen gelten die selben Regeln wie in normalen Straßen mit Zweirichtungsverkehr.

 

Hintergrund

Mit der 24. Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.1997 wurde die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung als Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs ermöglicht. Die zunächst bis zum 31.12.2000 befristete versuchsweise Regelung ist mit Wirkung der 33. StVO Änderung vom Dez. 2000 dauerhaft möglich. Die anfänglichen Verkehrssicherheitsbedenken wurden nicht bestätigt, sondern die Erfahrungen in der Versuchsphase waren positiv, wie eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen nachweisen konnte. Die Verordnung regelt, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden können.

Vorteile für Radfahrer:

·        In Gegenrichtung geöffnete Einbahnstraßen reduzieren Umwege und verringern so die Fahrtzeit.

·        Geöffnete Einbahnstraßen führen zu einer höheren Verkehrssicherheit gegenüber "Umwegfahrten".

·        Geöffnete Einbahnstraßen reduzieren das Geschwindigkeitsniveau; dies erhöht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

Durch diese Neufassung können Einbahnstraßenregelungen auf den Verkehr beschränkt werden, für den sie notwendig sind. Im allgemeinen erfordern die Verkehrslenkung oder die Straßenbreite, dass - im Gegensatz zum Radverkehr - nur Kfz-Verkehr nicht in beiden Richtungen zugelassen werden kann.

Mit der Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung kann der Radverkehr erheblich gefördert werden. Dies gilt insbesondere in Orten mit umfangreichen Einbahnstraßensystemen. Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung erleichtert den Aufbau eines möglichst lückenlosen Radverkehrsnetzes.

Nicht geöffnete Einbahnstraßen sind für den alltäglichen Radverkehr ärgerlich, da sie zu Umwegfahrten führen oder das Fahrrad geschoben werden muss. Da der Radverkehr besonders umweg- und zeitempfindlich ist, fahren Radfahrer in Einbahnstraßen häufig auch in der falschen Richtung, z. B. auf dem Gehweg.

Hinzu kommt, dass die Einrichtung von Einbahnstraßen vor allem in Wohngebieten der Schaffung von Parkplätzen oder der Verkehrsberuhigung dienen soll. Einbahnstraßen bewirken als Hindernis für den Radverkehr gerade das Gegenteil, da sie das Radfahren unattraktiv machen und das Fahrrad daher weniger häufig genutzt wird.

 

Verkehrssicherheit

Lange Zeit galt gegenläufiger Radverkehr in Einbahnstraßen generell als gefährlich. Aus dem Aus- und Inland liegen mittlerweile zahlreiche Erfahrungen mit der Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung vor, die mit unterschiedlichen Regelungen gewonnen wurden und solche Bedenken widerlegen.

Auf Streckenabschnitten der für Radfahrer in Gegenrichtung geöffneten Einbahnstraßen sind Unfälle relativ selten, da durch eine entsprechende Kennzeichnung die besondere Aufmerksamkeit der Autofahrer auf entgegenkommende Radfahrer erhöht wird. Mittels Markierungen oder auch durch bauliche Maßnahmen in den Knotenpunkten können Verkehrsteilnehmer an die Beschränkung der Einbahnregelung auf den motorisierten Verkehr erinnert werden.

Wo Radfahrer in Einbahnstraßen nicht mehr "illegal" in der falschen Richtung fahren, vermeidet dieses außerdem Konflikte mit Kfz-Fahrern, die sich über entgegenkommende Radfahrer ärgern und diese z. B. durch das gezielte Befahren der linken Straßenseite absichtlich gefährden. Es ist davon auszugehen, dass sich die motorisierten Verkehrsteilnehmer eher auf die Neuregelung einstellen, wenn diese möglichst flächendeckend und nicht nur punktuell eingeführt wird. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit.

Da heute illegal in Gegenrichtung fahrende Radfahrer vielfach auf den Gehweg ausweichen, dient die rechtliche Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung auch der Sicherheit von Fußgängern.

 

 

 

Auswahl geeigneter Einbahnstraßen

Für Radfahrer sollte es in aller Regel keine nicht in Gegenrichtung geöffneten Einbahnstraßen mehr geben, damit der Radverkehr zur Feinerschließung auf allen Straßen in beiden Richtungen verkehren kann.

Wichtige Hinweise auf den Bedarf, eine Straße für Radfahrer in Gegenrichtung zu öffnen, ergeben sich aus der örtlichen Radverkehrsplanung (Netzplanung), dem Radverkehrsaufkommen der betreffenden Straße und der Anzahl der Radfahrer, welche die Einbahnstraße schon heute illegal in Gegenrichtung benutzen.

Je nach Straßentyp und Verkehrsbelastungen kommen zwei Möglichkeiten in Frage, um Einbahnstraßen (Z 220 / Z 353) für Radfahrer in Gegenrichtung zu öffnen:

·        Auf Hauptverkehrsstraßen werden für die entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer abgetrennte Radwege oder Radfahrstreifen benötigt.

·        In Erschließungsstraßen können Radfahrer auf der Fahrbahn geführt werden. An Kreuzungen und Einmündungen können Markierungen sinnvoll sein.

 

Möglichkeiten für die Freigabe von Einbahnstraßen

Nach der Straßenverkehrsordnung darf in Einbahnstraßen Fahrzeugverkehr in der Gegenrichtung nicht zugelassen werden. Die Einrichtung "unechter Einbahnstraßen", die Abmarkierung oder bauliche Abtrennung von Radwegen war dagegen auch bisher schon möglich. Die neue Regelung ermöglicht die Zulassung von gegenläufigem Radverkehr auf der Fahrbahn, allerdings unter engen Voraussetzungen. Die Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen zeigt, dass die Verkehrssicherheit des Radverkehrs in Einbahnstraßen im Erschließungsstraßennetz insgesamt hoch ist. Die Radfahrer profitieren von dem generell in Erschließungsstraßen mit Tempo 30-Regelung im Vergleich zu Hauptverkehrsstraßen guten Sicherheitsniveau. Eine Öffnung der Einbahnstraßen nach den Bestimmungen der StVO lässt weder in Bezug auf die Zahl der Unfälle noch die Unfallschwere negative Auswirkungen erkennen.

Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung kommt in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist und die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung der Belange des Radverkehrs nicht aufgehoben oder nicht durch andere Maßnahmen für den Radverkehr ersetzt werden kann (z. B. Ausweisung als "unechte" Einbahnstraße (vgl. Kap "Alternativen", S. 4) oder Einrichtung eines entlang der Einbahnstraße abgetrennten Radweges).

a) Öffnung von Einbahnstraßen in Hauptverkehrsstraßen

Die Möglichkeit, als Einbahnstraße ausgewiesene Hauptverkehrsstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung zu öffnen, wird in vielen Kommunen seit Jahren praktiziert. Hierzu wurden von den Kfz-Fahrbahnen abgetrennte separate Radwege angelegt, die entgegen der Einbahnrichtung zu befahren sind.

Die Öffnung von Einbahnstraßen als Hauptstraßen durch Markierung von Radfahrstreifen wurde bisher aber nur wenig praktiziert. Hier besteht eine besonders hohe Abhängigkeit der Maßnahme von der Verkehrsbelastung (insbesondere auch des Schwerverkehrs) und vom Linienverkehr mit Bussen. Der Abstand zwischen dem Radverkehr in Gegenrichtung und dem Kfz-Verkehr in Einbahnrichtung sollte so groß wie möglich sein, um auch dem subjektiven Sicherheitsempfinden des Radfahrers, das wesentlich mit über die Verkehrsmittelwahl und die Routenwahl entscheidet, Rechnung zu tragen.

Bei beiden Lösungen zur Öffnung von Hauptverkehrs-Einbahnstraßen als Hauptstraßen sind, um Gefährdungen der Radfahrer an den Knotenpunkten zu vermeiden, die Kreuzungen und Einmündungen besonders sorgfältig zu planen (vgl. ADFC/SRL, FAF8).

b) Öffnung von Einbahnstraßen in Erschließungsstraßen

Die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung ohne Radweg oder Radfahrstreifen ist nach der StVO neu. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, (dies gilt z. B. in den Tempo-30-Zonen), so kann in den durch Z 220 und Z 353 gekennzeichneten Einbahnstraßen durch Zusatzschild Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Für die entgegengesetzte Richtung steht dann bei Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei".

In der Verwaltungsvorschrift zur StVO werden dazu folgende Voraussetzungen gefordert:

·        Die Fahrbahnbreite neben dem ruhenden Verkehr muss in der Regel 3,50 Meter oder mehr betragen, mindestens jedoch 3,00 Meter mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten für Begegnungsfälle von Fahrrädern mit Anhänger oder Lastenrädern mit breiteren Kfz (z. B. Lieferfahrzeugen). Verkehren in den betreffenden Straßen auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer Verkehr mit Lastkraftwagen, so muss die Breite mehr als 3,50 Meter betragen.

·        Für den ruhenden Verkehr muss Vorsorge getroffen werden.

·        Die Verkehrsführung muss im Streckenverlauf überschaubar und an den Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) übersichtlich sein.

·        Für den Radverkehr muss dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung ein abgetrennter gesicherter Einfahrtbereich angeboten werden.

In der Einführungs- und Gewöhnungsphase der Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr sind Anwohner auf die neue Regelung hinzuweisen. Außerdem ist in diesen Bereichen eine verstärkte Überwachung des ruhenden Verkehres erforderlich, da sich insbesondere durch parkende Fahrzeuge, welche die freie Sicht beeinträchtigen, gefährliche Situationen ergeben können.


Alternativen

Für die straßenverkehrsrechtliche Form der Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung von Einbahnstraßen gibt es neben der beschriebenen Form der Öffnung von echten Einbahnstraßen die Möglichkeiten der "unechten Einbahnstraße". Die Möglichkeit der Öffnung von Einbahnstraßen als sogenannte "unechte Einbahnstraßen" ist nach der StVO ausdrücklich vorrangig vor der Öffnung einer echten Einbahnstraße zu prüfen und ggf. umzusetzen. Zur Förderung des Radverkehrs ist die gewählte Form der Öffnung von Einbahnstraßen nachrangig.

"Unechte Einbahnstraßen" sind Straßen, die zwar auf einer Seite durch das Verkehrszeichen 267 StVO gesperrt sind, aber nicht als "Einbahnstraße" (Z 220 / Z 353 StVO) ausgewiesen werden. Da unterwegs keine Zeichen 267 mehr stehen, dürfen sie auch von Kfz (z. B. aus einer Einfahrt heraus) in beiden Richtungen befahren werden. Sie können verkehrsrechtlich ohne Bedenken durch ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" zu Z 267 geöffnet werden.

Das heißt, echte Einbahnstraßen und "unechte Einbahnstraßen" unterscheiden sich lediglich durch das Vorhandensein des blauen Einbahnschildes Z 220 / Z 353.

Auch "unechte Einbahnstraßen", die "plötzlich" für den Radverkehr geöffnet werden, bedürfen anfangs unter Umständen markierungstechnischer Maßnahmen.

Die Möglichkeit der Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung, die sich im Rahmen der Ausweisung von Fahrradstraßen ergibt, wird in diesem Zusammenhang in der Verordnung zur StVO nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Fahrradstraßen können, wie in Bremen seit vielen Jahren praktiziert, für Kfz eine Einbahnregelung aufweisen, während der Radverkehr in beiden Richtungen zugelassen ist.



Versuchsverordnung

Die Straßenverkehrsbehörde muss vor der Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung das Verkehrs- und Unfallgeschehen (z. B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur, Art und Umfang der Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung nach der Öffnung beobachten, dokumentieren und auswerten. Bei einer Unfallhäufung im Zusammenhang mit der Regelung (z. B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem Sachschaden und/oder Personenschaden) ist die Regelung sofort aufzuheben.


Entscheidung und Umsetzung

Ob die in der Straßenverkehrsordnung verankerte Möglichkeit, Einbahnstraßen in der Gegenrichtung für Radfahrer freizugeben, vor Ort genutzt wird, hängt vom örtlichen Engagement der beteiligten Ämter und/oder den Vertretern der Radfahrer ab. Die Initiative zur Prüfung kann von Mitgliedern örtlicher Initiativen (z. B. Aktive des ADFC), Mitarbeitern der örtlichen Verkehrs- oder Stadtplanungsamts, von Politikern oder anderen interessierten Personen und Behörden ausgehen.

Da sich zwar eine generelle Freigabe in Tempo-30-Zonen anbietet (Zonenregelung), aber die Freigabe nicht flächendeckend möglich ist, sondern im Einzelfall entschieden werden muss, empfiehlt es sich

·        alle Einbahnstraßen aufzulisten,

·        die örtlichen Verhältnisse zu klären und

·        geeignete Straßen bzw. Streckenabschnitte auszuwählen und vorzuschlagen sowie bei Bedarf ergänzende Maßnahmen anzuregen (z. B. Markierung an Knotenpunkten).

Die Prüfung und Anordnung obliegt der Straßenverkehrsbehörde. Der Vorschlag kann der Straßenverkehrsbehörde direkt, oder einem entsprechenden Amtsleiter oder Politiker übergeben werden.

Es genügt allerdings normalerweise nicht, den Vorschlag überreichen. Üblicherweise bedarf es noch einiger Anstrengung, damit die Öffnung von Einbahnstraßen auch umgesetzt wird. Zumindest ist es erforderlich, den weiteren Gang des Vorschlags zu verfolgen.


Quellen:

ADFC/SRL (Hg.): Radfahren an innerörtlichen Kreuzungen und Einmündungen, FAF 8, Bremen 1997.

Bundesanstalt für Straßenwesen: Sicherheit in Einbahnstraßen mit gegengerichtetem Radverkehr, Bergisch Gladbach 2001 (Unterreihe Verkehrstechnik, V83)

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hg.): Empfehlungen für Radverkehrsanlagen. ERA '95. Ausgabe 1995. Köln.

Hansestadt Bremen (Hg.): Von der Einbahnstraße zur Fahrradstraße. Der Senator für das Bauwesen der Freien Hansestadt Bremen in Zusammenarbeit mit dem ADFC (Faltblatt). Bremen 1992.

Werle, Jürgen: Radverkehr in Einbahnstraßen, das Saarbrücker Modell. In: Polizei, Verkehr, Technik, 4/1992


Autoren: Tilman Bracher, Rainer Bier, Jörg Thiemann-Linden; IVU GmbH Berlin
Aktualisierung: Wilhelm Hörmann, August 2002

 

 

 

 

 

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