Antrag - 0524/05-A
Grunddaten
- Betreff:
-
Fahrradstadt Rostock 2 - Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr in der Gegenrichtung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 07.09.2005
- Vorlageart:
- Antrag
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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22.06.2005
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07.09.2005
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finanzielle
Auswirkungen |
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Begründung
Bereits
in den Leitlinien zur Stadtentwicklung hat sich die Hansestadt Rostock zum Ziel
gesetzt, neue Nutzungspotentiale für den Fahrradverkehr zu erschließen. Die
generelle Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr in Gegenrichtung
bietet hierzu Möglichkeiten. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und
Teilnehmern ist durch diese Maßnahmen nicht zu befürchten. In einem Bericht des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zum Fahrradverkehr vom
Jahr 2004 heißt es hierzu:
"Die
Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr beeinträchtigt die Sicherheit
in der Regel nicht. Weder bei der Zahl der Unfälle noch bei der Unfallschwere
lassen sich negative Auswirkungen erkennen. Tendenziell sind sogar
Sicherheitsgewinne zu erwarten. Weil durch die Öffnung von Einbahnstraßen in
Erschließungsstraßen der Fahrradverkehr attraktiver werden kann, ohne dass die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, gibt es bei einer breiten Anwendung
dieser Regelung in den Kommunen keine Bedenken. Eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist Voraussetzung für eine Öffnung von
Einbahnstraßen für entgegenkommende Fahrräder. Schmale Gassen sind kein
Ausschlusskriterium, sofern es Ausweichmöglichkeiten gibt." In der StVO
steht dazu: „Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung
die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder
weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild ( Schild), Fahrradverkehr in
der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen
353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267
das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.“
A.
Koburger
Fraktionsvorsitzende
Ausführungen des ADFC zum Befahren von Einbahnstraßen in der Gegenrichtung: Richtiges Verhalten ·
Radfahrer
dürfen Einbahnstraßen auch entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung benutzen,
wenn dies durch eine zusätzliche Kennzeichnung gestattet ist. ·
Sie müssen dort
möglichst weit rechts fahren (Rechtsfahrgebot), dabei jedoch einen
ausreichenden Sicherheitsabstand beispielsweise zu parkenden Kraftfahrzeugen
einhalten. ·
Im übrigen
gelten die selben Regeln wie in normalen Straßen mit Zweirichtungsverkehr. Hintergrund Mit der 24. Novelle zur
Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.1997 wurde die Öffnung von
Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung als Maßnahme zur Förderung
des Radverkehrs ermöglicht. Die zunächst bis zum 31.12.2000 befristete
versuchsweise Regelung ist mit Wirkung der 33. StVO Änderung vom Dez. 2000
dauerhaft möglich. Die anfänglichen Verkehrssicherheitsbedenken wurden nicht
bestätigt, sondern die Erfahrungen in der Versuchsphase waren positiv, wie
eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen nachweisen konnte. Die
Verordnung regelt, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen Einbahnstraßen
für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden können. Vorteile für Radfahrer: ·
In
Gegenrichtung geöffnete Einbahnstraßen reduzieren Umwege und verringern so
die Fahrtzeit. ·
Geöffnete
Einbahnstraßen führen zu einer höheren Verkehrssicherheit gegenüber
"Umwegfahrten". ·
Geöffnete
Einbahnstraßen reduzieren das Geschwindigkeitsniveau; dies erhöht die
Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Durch diese Neufassung
können Einbahnstraßenregelungen auf den Verkehr beschränkt werden, für den sie
notwendig sind. Im allgemeinen erfordern die Verkehrslenkung oder die
Straßenbreite, dass - im Gegensatz zum Radverkehr - nur Kfz-Verkehr nicht in
beiden Richtungen zugelassen werden kann. Verkehrssicherheit Lange Zeit galt
gegenläufiger Radverkehr in Einbahnstraßen generell als gefährlich. Aus dem
Aus- und Inland liegen mittlerweile zahlreiche Erfahrungen mit der Öffnung
von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung vor, die mit
unterschiedlichen Regelungen gewonnen wurden und solche Bedenken widerlegen. Da heute illegal in
Gegenrichtung fahrende Radfahrer vielfach auf den Gehweg ausweichen, dient
die rechtliche Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung auch
der Sicherheit von Fußgängern. Auswahl geeigneter Einbahnstraßen Für Radfahrer sollte es in
aller Regel keine nicht in Gegenrichtung geöffneten Einbahnstraßen mehr
geben, damit der Radverkehr zur Feinerschließung auf allen Straßen in beiden
Richtungen verkehren kann. ·
Auf
Hauptverkehrsstraßen werden für die entgegen der Fahrtrichtung fahrenden
Radfahrer abgetrennte Radwege oder Radfahrstreifen benötigt. ·
In
Erschließungsstraßen können Radfahrer auf der Fahrbahn geführt werden. An
Kreuzungen und Einmündungen können Markierungen sinnvoll sein. Möglichkeiten für die Freigabe von Einbahnstraßen Nach der
Straßenverkehrsordnung darf in Einbahnstraßen Fahrzeugverkehr in der
Gegenrichtung nicht zugelassen werden. Die Einrichtung "unechter Einbahnstraßen",
die Abmarkierung oder bauliche Abtrennung von Radwegen war dagegen auch
bisher schon möglich. Die neue Regelung ermöglicht die Zulassung von
gegenläufigem Radverkehr auf der Fahrbahn, allerdings unter engen
Voraussetzungen. Die Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen zeigt,
dass die Verkehrssicherheit des Radverkehrs in Einbahnstraßen im
Erschließungsstraßennetz insgesamt hoch ist. Die Radfahrer profitieren von
dem generell in Erschließungsstraßen mit Tempo 30-Regelung im Vergleich zu Hauptverkehrsstraßen
guten Sicherheitsniveau. Eine Öffnung der Einbahnstraßen nach den
Bestimmungen der StVO lässt weder in Bezug auf die Zahl der Unfälle noch die
Unfallschwere negative Auswirkungen erkennen. a) Öffnung von Einbahnstraßen in Hauptverkehrsstraßen Die Möglichkeit, als
Einbahnstraße ausgewiesene Hauptverkehrsstraßen für den Radverkehr in
Gegenrichtung zu öffnen, wird in vielen Kommunen seit Jahren praktiziert.
Hierzu wurden von den Kfz-Fahrbahnen abgetrennte separate Radwege angelegt,
die entgegen der Einbahnrichtung zu befahren sind. b) Öffnung von Einbahnstraßen in Erschließungsstraßen Die Öffnung von
Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung ohne Radweg oder
Radfahrstreifen ist nach der StVO neu. Ist in einer Einbahnstraße mit
geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch
Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, (dies gilt z. B. in den
Tempo-30-Zonen), so kann in den durch Z 220 und Z 353 gekennzeichneten
Einbahnstraßen durch Zusatzschild Fahrradverkehr in der Gegenrichtung
zugelassen werden. Für die entgegengesetzte Richtung steht dann bei Zeichen
267 (Verbot der Einfahrt) das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild)
frei". ·
Die
Fahrbahnbreite neben dem ruhenden Verkehr muss in der Regel 3,50 Meter oder
mehr betragen, mindestens jedoch 3,00 Meter mit ausreichenden
Ausweichmöglichkeiten für Begegnungsfälle von Fahrrädern mit Anhänger oder
Lastenrädern mit breiteren Kfz (z. B. Lieferfahrzeugen). Verkehren in den
betreffenden Straßen auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer
Verkehr mit Lastkraftwagen, so muss die Breite mehr als 3,50 Meter betragen. ·
Für den
ruhenden Verkehr muss Vorsorge getroffen werden. ·
Die
Verkehrsführung muss im Streckenverlauf überschaubar und an den Knotenpunkten
(Einmündungen und Kreuzungen) übersichtlich sein. ·
Für den
Radverkehr muss dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, zum
Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung ein abgetrennter gesicherter
Einfahrtbereich angeboten werden. In der Einführungs- und
Gewöhnungsphase der Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr sind
Anwohner auf die neue Regelung hinzuweisen. Außerdem ist in diesen Bereichen
eine verstärkte Überwachung des ruhenden Verkehres erforderlich, da sich
insbesondere durch parkende Fahrzeuge, welche die freie Sicht
beeinträchtigen, gefährliche Situationen ergeben können. Alternativen Für die
straßenverkehrsrechtliche Form der Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung
von Einbahnstraßen gibt es neben der beschriebenen Form der Öffnung von
echten Einbahnstraßen die Möglichkeiten der "unechten
Einbahnstraße". Die Möglichkeit der Öffnung von Einbahnstraßen als
sogenannte "unechte Einbahnstraßen" ist nach der StVO ausdrücklich
vorrangig vor der Öffnung einer echten Einbahnstraße zu prüfen und ggf.
umzusetzen. Zur Förderung des Radverkehrs ist die gewählte Form der Öffnung
von Einbahnstraßen nachrangig. Versuchsverordnung Die Straßenverkehrsbehörde
muss vor der Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung
das Verkehrs- und Unfallgeschehen (z. B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur,
Art und Umfang der Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung nach der
Öffnung beobachten, dokumentieren und auswerten. Bei einer Unfallhäufung im
Zusammenhang mit der Regelung (z. B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit
schwerem Sachschaden und/oder Personenschaden) ist die Regelung sofort
aufzuheben. Entscheidung und Umsetzung Ob die in der
Straßenverkehrsordnung verankerte Möglichkeit, Einbahnstraßen in der
Gegenrichtung für Radfahrer freizugeben, vor Ort genutzt wird, hängt vom
örtlichen Engagement der beteiligten Ämter und/oder den Vertretern der
Radfahrer ab. Die Initiative zur Prüfung kann von Mitgliedern örtlicher
Initiativen (z. B. Aktive des ADFC), Mitarbeitern der örtlichen Verkehrs-
oder Stadtplanungsamts, von Politikern oder anderen interessierten Personen
und Behörden ausgehen. ·
alle
Einbahnstraßen aufzulisten, ·
die örtlichen
Verhältnisse zu klären und ·
geeignete
Straßen bzw. Streckenabschnitte auszuwählen und vorzuschlagen sowie bei
Bedarf ergänzende Maßnahmen anzuregen (z. B. Markierung an Knotenpunkten). Die Prüfung und Anordnung
obliegt der Straßenverkehrsbehörde. Der Vorschlag kann der
Straßenverkehrsbehörde direkt, oder einem entsprechenden Amtsleiter oder
Politiker übergeben werden. Quellen: ADFC/SRL (Hg.): Radfahren
an innerörtlichen Kreuzungen und Einmündungen, FAF 8, Bremen 1997. |