Beschlussvorlage - 0503/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0503/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

20,03.4,10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) 

 

 

 

19.05.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

22.06.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

02.06.2005 17:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

515/17/1995 vom 15.11.1995

0445/99-BV vom 03.11.1999

0551/01-BV vom 19.09.2001

 

-

515/17/1995 vom 15.11.1995

0445/99-BV vom 03.11.1999

0551/01-BV vom 19.09.2001

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

derzeit nicht bezifferbar

 

Begründung

Die vorgelegte Satzung tritt an die Stelle der Satzungen für die Erhebungszeiträume ab 01.01.1996.

 

Anlass der rückwirkenden Änderungen sind das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 15.04.2005 sowie die Urteile des BVerwG vom 13.04.2005.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Revisionsverfahren gegen Urteile der Oberver­waltungsgerichte Schleswig und Bautzen die Anforderungen an die Bemessung der Spiel­automatensteuer als Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (Stückzahlmaßstab) präzisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Charakter der Spiel­automatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spiel­automaten mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen. Sei dies der Fall, so könnten auch Praktikabilitätserwägungen den Stückzahlmaßstab nicht mehr tragen. Die Hansestadt Rostock ist nunmehr angehalten, einen die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden Steuermaßstab zu wählen.

 

 

 

 

 

 

Die Einhaltung der Anforderungen kann bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipulations-sichere Zählwerke verfügen. Für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten verbleibt es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes.

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005 in vorerst fünf Verfahren die Steuerfestsetzung und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide aufgehoben, soweit es um Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ging.

 

Das Gericht hat in seinem Urteil offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin und des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Beschl. vom 09.02.2005 – 2 L 147/03) hinsichtlich der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Rostock festgehalten werden kann. Das Urteil hinsichtlich der Aufhebung der Steuerfestsetzungen wurde bislang lediglich auf die im Verfahren gewonnene Erkenntnis gestützt, dass die Hansestadt Rostock keine wirksam bekannt gemachte Vergnügungssteuersatzung als Rechtsgrundlage für die Steuererhebung hätte, da die Regelung zur „Ersatzbekanntmachung“ im § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock fehlerhaft sei. Dessen ungeachtet ließ das Gericht jedoch erkennen, dass eine Entscheidung über die Vergnügungssteuersatzung im Lichte des o.g. Bundesverwaltungsgerichtsurteils unter Anordnung der Beweisaufnahme zum Vorliegen der Einspielschwankungen in der Hansestadt Rostock zu treffen wäre.

 

Die Hansestadt Rostock erhebt die Vergnügungsteuer auf das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten bei 48 Steuerpflichtigen an 173 Standorten. Insgesamt werden in der Hansestadt Rostock 416 Geräte mit Gewinnspielmöglichkeiten betrieben. Darauf entfällt ein jährliches Steueraufkommen in Höhe von ca. 598.400 EUR.

 

Beim Verwaltungsgericht sind derzeit 33 Verfahren mit einem Streitwert von ca. 520.000 EUR   anhängig.

 

Bei Vorliegen anerkannter Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot ist eine rückwirkende Heilung formeller und materieller Mängel zulässig. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen können Abgabesatzungen rückwirkend erlassen werden, wenn die Regelung vorhersehbar war oder das bisherige Recht unklar ist, eine nichtige Rechtsnorm durch eine gültige ersetzt werden soll oder die Rückwirkungsanordnung durch zwingende Gründe des Gemeindewohls gerechtfertigt ist. Die Rückwirkung kann sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, zu dem eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zulässiger Weise in Kraft getreten ist.

 

Die nach den bisher gültigen Vergnügungssteuersatzungen Steuerpflichtigen mussten und müssen mit der Steuerpflicht auf das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten rechnen. Die rückwirkend geänderte Steuersatzung ermöglicht es den Spielautomatenaufstellern, auf der Grundlage eigener Berechnungen und Erwägungen zur Besteuerung nach dem Spieleinsatz auch rückwirkend zu optieren, soweit der Spieleraufwand je Gerät mittels elektronischem Zählwerk nachgewiesen werden kann. Eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen ist auch deswegen ausgeschlossen, weil die Pauschalsteuersätze in der bislang gültigen Höhe übernommen wurden.

 

Es ist derzeit nicht absehbar, ob die Steuerpflichtigen von dem eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen werden und in welcher Höhe die Änderung der Satzung zu Aufkommensschwankungen führen wird. Der Hansestadt Rostock liegen bislang keine sicheren Unterlagen hinsichtlich der Spieleinsätze der Automatenaufsteller vor. Die Bemühungen der Hansestadt Rostock, nähere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Spielergebnissen von den steuerpflichtigen Automatenaufstellern zu erlangen, führten bislang zu keinem verwertbaren Ergebnis.

 

 

Bei der Ermittlung des Steuersatzes sind die Erfahrungen der Stadt Köln eingeflossen, welche bislang als einzige Stadt Deutschlands die Besteuerung nach den eingesetzten Geldbeträgen, ebenfalls  auf der Grundlage eines Wahlrechtes zum Besteuerungsmaßstab geregelt hat.

 

 

Die Satzung der Hansestadt Rostock wurde aufgrund des gebotenen Handlungsbedarfes zur Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit rückwirkend zum 01.01.1996 dahingehend geändert, dass

 

-          auf Antrag statt der Pauschalbesteuerung bei Gewinnspielgeräten zur Besteuerung nach dem Spieleinsatz optiert werden kann, soweit die Geräte mit Zählwerken ausgerüstet sind,

-          der Antrag nur für mindestens 12 zusammenhängende Monate zulässig ist,

-          soweit die Steuerfälle nicht abgeschlossen sind, eine rückwirkende Änderung beantragt werden kann,

-          Steueraufsichts- und Prüfvorschriften eingefügt wurden.

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlage


Anlage zur Beschlussvorlage
503/05-BV

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom                     folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1  Steuergegenstand

 

Die Hansestadt Rostock erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Musikautomaten, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgelts fordert. Zu den Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten gehören für Erhebungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2000 auch Billardtische, Dartgeräte, Snookergeräte, Bowling- und Kegelbahnen.

 

 

§ 2  Steuerbefreiungen

 

(1)   Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unter­haltungsgeräten

1.    ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und

2.    ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.

 

(2)   Steuerfrei ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

 

 

§ 3  Entstehen der Steuerschuld

 

Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt. Bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4  Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner und Haftung

 

(1)   Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes. Halterin oder Halter ist diejenige/derjenige, zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halterinnen und/oder Halter sind Gesamtschuldner.

 

(2)   Für die Steuerschuld haftet jede/jeder zur Anzeige nach § 8 dieser Satzung Verpflichtete.

 

 

§ 5  Bemessungsgrundlage

 

(1)   Bemessungsgrundlage ist die Zahl der bespielbaren Geräte und der Steuersatz nach § 6

Abs. 1 oder § 6 Abs. 2. Hat ein Gerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.

 

(2)   Auf Antrag der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners wird die Steuer für die Gesamtheit der aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit abweichend von der Pauschalsteuer gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Spieleinsatz je Gerät berechnet,  soweit der Spieleinsatz je Gerät durch  elektronische Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann. Als Spieleinsatz gilt die Gesamtsumme der vom Spieler eingesetzten Beträge (Spieleraufwand).

 

 

§ 6  Steuersatz

 

(1)   Pauschalsteuer

 

Die Pauschalsteuer beträgt je angefangenen Kalendermonat je Gerät

 

      für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999:

 

1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne § 33 i der Gewerbeordnung

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

                          360,00 DM/184,06 EUR

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                          120,00 DM/  61,35 EUR

 

2. an anderen Aufstellorten

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

                          130,00 DM/  66,47 EUR

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                            60,00 DM/  30,68 EUR

 

3. an allen Aufstellorten

 

bei Musikautomaten

                              30,00 DM/  15,34 EUR

 


 

      für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001:

 

1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

                  400,00 DM/ 204,52 EUR

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                  150,00 DM/   76,69 EUR

 

2. an anderen Aufstellorten

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

                    150,00DM/  76,69 EUR

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                     60,00 DM/  30,86 EUR

 

3. an allen Aufstellorten

 

a) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben

              1.000,00 DM/  511,29 EUR

b) bei Billardtischen

                     50,00 DM/  25,56 EUR

c) bei Dartgeräten

                     50,00 DM/  25,56 EUR

d) bei Snookergeräten

                     50,00 DM/  25,56 EUR

e) bei Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn

                     50,00 DM/  25,56 EUR

f)   bei Musikautomaten

                    30,00 DM/  15,34 EUR

 

      für Erhebungszeiträume ab 1. Januar 2002:

 

1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

                                     200,00 EUR

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                                       75,00 EUR

 

2. an anderen Aufstellorten

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

                                       75,00 EUR

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                                       30,00 EUR

 

3. an allen Aufstellorten

 

a) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben

                                     500,00 EUR

b) bei Billardtischen

                                       25,00 EUR

c) bei Dartgeräten

                                       25,00 EUR

d) bei Snookergeräten

                                       25,00 EUR

e) bei Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn

                                       25,00 EUR

f)   bei Musikautomaten

                                       15,00 EUR

 

 


 

(2)   Besteuerung nach dem Spieleinsatz

 

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat und je Gerät vom Spieleinsatz 7,0 vom Hundert.

 

§ 7  Besteuerungsverfahren und Fälligkeit

 

(1)   Die Halterin oder der Halter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats (Steuer­anmeldezeitraum) eine Steueranmeldung nach den dieser Satzung als Anlagen beigefügten Mustervordrucken abzugeben, in der sie oder er die Steuer selbst zu berechnen hat.

 

(2)   Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Steueranmeldezeitraumes fällig. Steuererstattungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuer­bescheides fällig.

 

(3)   Gibt die Halterin oder der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(4)   Ein Antrag auf Besteuerung nach dem Spieleinsatz gemäß § 6 Abs. 2 ist vor Beginn des Steueranmeldezeitraumes zu stellen. Wurde die Besteuerung nach dem Spieleinsatz beantragt, ist der Wechsel zur Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 1 frühestens wieder nach 12 Monaten möglich. Wird eine Rückkehr zur Pauschalbesteuerung nicht bis zum Ablauf von 12 Monaten beantragt, so bleibt es für 12 weitere Monate bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz. Werden an einem Aufstellungsort mehrere Geräte betrieben, kann der Antrag auf Besteuerung nach dem Spieleinsatz nur für alle am Aufstellort aufgestellten Geräte gestellt werden.

 

(5)   Sind die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 für eine Besteuerung nach dem Spieleinsatz für zurückliegende Erhebungszeiträume gegeben, kann auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 eine Änderung der Steuerfestsetzung für zurückliegende Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2005 beantragt werden. Ein Antrag auf Änderung der Besteuerung nach dem Spieleinsatz ist nur für mindestens 12 zusammenhängende Monate zulässig. Eine Steueränderung ist nicht mehr möglich, soweit Steuerfestsetzungen bereits Bestandskraft erlangt haben.

 

(6) Steueranmeldungen und Anträge auf Besteuerung nach dem Spieleinsatz müssen von der Halterin oder von dem Halter bzw. der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben sein.

 

 

§ 8  Melde- und Anzeigepflicht

 

(1)   Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Automaten an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach   § 7 Abs. 1 dieser Satzung vorgeschriebenen Steueranmeldung nach dem Mustervordruck (Anlage) anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des Haltens gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

 

 

 

(2)   Zur Anmeldung bzw. Anzeige nach Abs. 1 ist auch die unmittelbare Besitzerin oder der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Automaten benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist nach dem Mustervordruck (Anlage) durchzuführen.

 

(3)   Die Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 dieser Satzung sind Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung.

 

 

§ 9  Straf- und Bußgeldvorschriften

 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu

a)   der Anzeigepflicht nach § 8,

b)   der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 7

können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vor­pom­mern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

 

 

§ 10   Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt Rostock sind berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen die Vorlage der Kassenausdrucke zu verlangen und zur Feststellung von Steuertatbeständen Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

 

 

§ 11   In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft und ersetzt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Musikautomaten und von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten vom 27. November 1995, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 23 vom 1. Dezember 1995, sowie die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 17. November 1999, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 25 vom 24. November 1999, und die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 10. Oktober 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 21 vom 17. Oktober 2001.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlagen

Mustervordrucke


 

Name der Firma und Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort), Telefonnummer

Personenkonto-Nr.

 

 

     

     

 

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Postanschrift

 

Hansestadt Rostock

Bearbeiterin: Frau Wallis

Der Oberbürgermeister

Zimmer Nr.: 301 a

Amt für Controlling, Finanzen und Steuern

Rückfragen unter: Tel. 0381/381 2045

 

Fax: 0381/381 2607

18050 Rostock

e-mail: Carmen.Wallis@Rostock.de

 

 

 

Vergnügungssteuererklärung für den Monat

                                     /200

 

 

zur Besteuerung nach dem Spieleinsatz gem. § 6 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten

 

 

Die Steuererklärung erfolgt für den Spieleinsatz bei umseitig aufgeführten Geräten (Einzelnachweis ist erforderlich).

 

Spieleinsatz in EUR

(aus Summe aller umseitigen Geräte)

Steuersatz 7,0 v. H.

Vergnügungssteuer in EUR

 

 

 

 

Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass ein förmlicher Steuerbescheid nur bei abweichender Steuerfestsetzung durch die Hansestadt Rostock erteilt wird.

 

 

 

Ort, Datum

 

Unterschrift der oder des Steuerpflichtigen bzw.
der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters

Rechtsgrundlage

Die vorstehende Steueranmeldung erfolgt aufgrund § 7 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung
einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungs­geräten in der Fassung

vom

                          .

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Die widerspruchslose Annahme dieser Anmeldung bzw. Erklärung durch die Hansestadt Rostock gilt als formloser Steuerbescheid. Gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer kann innerhalb eines Monats nach Einreichung der Steuererklärung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Rostrock, Der Oberbürgermeister, Amt für Controlling, Finanzen und Steuern, Neuer Markt 3, 18055 Rostock oder jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostrock einzulegen.

 

Hinweis

Kreditinstitut

Kontonummer

Bankleitzahl

Deutsche Kreditbank

100 321

120 300 00

Ostseesparkasse Rostock

0 205 600 000

130 500 00

Deutsche Bank Rostock

1 168 038

130 700 00

Vereins- und Westbank Rostock

19 565 499

200 300 00

 

 
Beachten Sie bitte, dass die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) bei der Hansestadt Rostock eingegangen sein muss! Zahlen Sie bitte den errechneten Steuerbetrag bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer erklärt wurde, unter Angabe Ihres Personenkontos an die Stadtkasse Rostock. Die Stadtkasse Rostock unterhält folgende Konten:

 

 

 

 

 

 

 

Aufstellort

Gerätename

Spieleinsatz in EUR

aufgestellt am

abgebaut am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 


 

Name der Firma und Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort), Telefonnummer

Personenkonto-Nr.

 

 

    

    

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Postanschrift

 

Hansestadt Rostock

Bearbeiterin: Frau Wallis

Der Oberbürgermeister

Zimmer: 301 a

Amt für Controlling, Finanzen und Steuern

Rückfragen unter: Tel. 0381/ 381 2045

 

Fax: 0381/ 381 2607

18050 Rostock

e-mail: Carmen.Wallis@Rostock.de

 

 

 

Vergnügungssteuererklärung für den Monat

                                         /200

 

 

zur Pauschalbesteuerung nach der Anzahl der Geräte gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten

 

 

Die Steuererklärung erfolgt für nachfolgend aufgeführte Geräte (Einzelnachweis laut Anlage Seite 3):

 

Geräte

in Spielhallen

an anderen Aufstellorten

an allen Aufstellorten

 

1

2

3

 

a)

mit

Gewinn­möglich-keit

b)

ohne

Gewinn­möglich­keit

a)

mit

Gewinn­möglich­keit

b)

ohne

Gewinn­möglich­­keit

a)

gewalt­verherr­lichende Geräte

b)

Billard-tische

c)

Dart­geräte

d)

Snooker-geräte

e)

Bowling-
u. Kegel­bah­nen

f)

Musik­automa-ten

Bestand des Vormonates

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgänge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugänge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Höhe des Steuersatzes in EUR


200


 75


75


30


500


25


25


25


25


15

Steuer in EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt zu entrichtende Steuer in EUR

 

Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass ein förmlicher Steuerbescheid nur bei abweichender Steuerfestsetzung durch die Hansestadt Rostock erteilt wird.

 

 

 

 

Ort, Datum

 

Unterschrift der oder des Steuerpflichtigen bzw.
der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters


Rechtsgrundlage

 

Die vorstehende Steueranmeldung erfolgt aufgrund § 7 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in der Fassung vom                                      .

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Die widerspruchslose Annahme dieser Anmeldung bzw. Erklärung durch die Hansestadt Rostock gilt als formloser Steuerbescheid. Gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer kann innerhalb eines Monats nach Einreichung der Steuererklärung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Rostrock, Der Oberbürgermeister, Amt für Controlling, Finanzen und Steuern, Neuer Markt 3, 18055 Rostock oder jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostrock einzulegen.

 

 

Hinweis

 

Beachten Sie bitte, dass die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) bei der Hansestadt Rostock eingegangen sein muss ! Zahlen Sie bitte den errechneten Steuerbetrag bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer erklärt wurde, unter Angabe Ihres Personenkontos an die Stadtkasse Rostock. Die Stadtkasse Rostock unterhält folgende Konten:

 

Kreditinstitut

Kontonummer

Bankleitzahl

Deutsche Kreditbank

100 321

120 300 00

Ostseesparkasse Rostock

0 205 600 000

130 500 00

Deutsche Bank Rostock

1 168 038

130 700 00

Vereins- und Westbank Rostock

19 565 499

200 300 00


Anlage zur Vergnügungssteuererklärung (Einzelnachweis)

 

Geräteaufstellung und Veränderungen gegenüber der letzten Anmeldung vom___________________________:

 

Aufstellort

Gerätename

Anzahl der Geräte (Erläuterung der Gerätetypen siehe Seite 1 der Vergnügungssteuererklärung)

auf­gestellt

ab­ge­baut

 

 

1a

1b

2a

2b

3a

3b

3c

3d

3e

3f

am

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Anzahl der Zugänge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Abgänge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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02.06.2005 - Finanzausschuss

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22.06.2005 - Bürgerschaft