Beschlussvorlage - 0503/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 22.06.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Finanzausschuss
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02.06.2005
| |||
●
Erledigt
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Bürgerschaft
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22.06.2005
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Absatz 3 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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|||
Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung der Hansestadt Rostock
zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
515/17/1995 vom 15.11.1995 0445/99-BV vom 03.11.1999 0551/01-BV vom 19.09.2001 |
- |
515/17/1995 vom 15.11.1995 0445/99-BV vom 03.11.1999 0551/01-BV vom 19.09.2001 |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt
die Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für
das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die vorgelegte Satzung tritt an
die Stelle der Satzungen für die Erhebungszeiträume ab 01.01.1996.
Anlass
der rückwirkenden Änderungen sind das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin
vom 15.04.2005 sowie die Urteile des BVerwG vom 13.04.2005.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei
Revisionsverfahren gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte Schleswig und
Bautzen die Anforderungen an die Bemessung der Spielautomatensteuer als
Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (Stückzahlmaßstab)
präzisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Charakter der
Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere
Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer
erfordere. Diese Beziehung ist nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren
Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50%
von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde
abweichen. Sei dies der Fall, so könnten auch Praktikabilitätserwägungen den
Stückzahlmaßstab nicht mehr tragen. Die Hansestadt Rostock ist nunmehr
angehalten, einen die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden
Steuermaßstab zu wählen.
Die Einhaltung der Anforderungen kann bisher
allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten überprüft werden, da
nur sie seit 1997 über ausreichend manipulations-sichere Zählwerke verfügen.
Für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten
verbleibt es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des
Stückzahlmaßstabes.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat in
der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005 in vorerst fünf Verfahren die
Steuerfestsetzung und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide aufgehoben,
soweit es um Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ging.
Das Gericht hat in seinem Urteil offen gelassen, ob an
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin und des
Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Beschl. vom 09.02.2005 – 2 L 147/03)
hinsichtlich der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit in der Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Rostock
festgehalten werden kann. Das Urteil hinsichtlich der Aufhebung der
Steuerfestsetzungen wurde bislang lediglich auf die im Verfahren gewonnene
Erkenntnis gestützt, dass die Hansestadt Rostock keine wirksam bekannt gemachte
Vergnügungssteuersatzung als Rechtsgrundlage für die Steuererhebung hätte, da
die Regelung zur „Ersatzbekanntmachung“ im § 11 Abs. 3 der
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock fehlerhaft sei. Dessen ungeachtet ließ das
Gericht jedoch erkennen, dass eine Entscheidung über die Vergnügungssteuersatzung
im Lichte des o.g. Bundesverwaltungsgerichtsurteils unter Anordnung der
Beweisaufnahme zum Vorliegen der Einspielschwankungen in der Hansestadt Rostock
zu treffen wäre.
Die Hansestadt Rostock erhebt die Vergnügungsteuer auf
das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten bei 48
Steuerpflichtigen an 173 Standorten. Insgesamt werden in der Hansestadt Rostock
416 Geräte mit Gewinnspielmöglichkeiten betrieben. Darauf entfällt ein
jährliches Steueraufkommen in Höhe von ca. 598.400 EUR.
Beim Verwaltungsgericht sind derzeit 33 Verfahren mit
einem Streitwert von ca. 520.000 EUR
anhängig.
Bei Vorliegen anerkannter Ausnahmen vom
Rückwirkungsverbot ist eine rückwirkende Heilung formeller und materieller
Mängel zulässig. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen können Abgabesatzungen
rückwirkend erlassen werden, wenn die Regelung vorhersehbar war oder das
bisherige Recht unklar ist, eine nichtige Rechtsnorm durch eine gültige ersetzt
werden soll oder die Rückwirkungsanordnung durch zwingende Gründe des
Gemeindewohls gerechtfertigt ist. Die Rückwirkung kann sich bis zu dem
Zeitpunkt erstrecken, zu dem eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit
zweifelhafte Satzung zulässiger Weise in Kraft getreten ist.
Die nach den bisher gültigen Vergnügungssteuersatzungen
Steuerpflichtigen mussten und müssen mit der Steuerpflicht auf das Halten von
Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten rechnen. Die rückwirkend
geänderte Steuersatzung ermöglicht es den Spielautomatenaufstellern, auf der
Grundlage eigener Berechnungen und Erwägungen zur Besteuerung nach dem
Spieleinsatz auch rückwirkend zu optieren, soweit der Spieleraufwand je Gerät
mittels elektronischem Zählwerk nachgewiesen werden kann. Eine
Schlechterstellung der Steuerpflichtigen ist auch deswegen ausgeschlossen, weil
die Pauschalsteuersätze in der bislang gültigen Höhe übernommen wurden.
Es ist derzeit nicht absehbar, ob die
Steuerpflichtigen von dem eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen werden und
in welcher Höhe die Änderung der Satzung zu Aufkommensschwankungen führen wird.
Der Hansestadt Rostock liegen bislang keine sicheren Unterlagen hinsichtlich
der Spieleinsätze der Automatenaufsteller vor. Die Bemühungen der Hansestadt
Rostock, nähere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und den
Spielergebnissen von den steuerpflichtigen Automatenaufstellern zu erlangen,
führten bislang zu keinem verwertbaren Ergebnis.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes sind die
Erfahrungen der Stadt Köln eingeflossen, welche bislang als einzige Stadt
Deutschlands die Besteuerung nach den eingesetzten Geldbeträgen, ebenfalls auf der Grundlage eines Wahlrechtes zum
Besteuerungsmaßstab geregelt hat.
Die Satzung der Hansestadt Rostock wurde aufgrund des
gebotenen Handlungsbedarfes zur Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit
rückwirkend zum 01.01.1996 dahingehend geändert, dass
-
auf Antrag statt
der Pauschalbesteuerung bei Gewinnspielgeräten zur Besteuerung nach dem
Spieleinsatz optiert werden kann, soweit die Geräte mit Zählwerken ausgerüstet
sind,
-
der Antrag nur
für mindestens 12 zusammenhängende Monate zulässig ist,
-
soweit die
Steuerfälle nicht abgeschlossen sind, eine rückwirkende Änderung beantragt
werden kann,
-
Steueraufsichts-
und Prüfvorschriften eingefügt wurden.
Roland
Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Anlage zur Beschlussvorlage
503/05-BV
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1 bis 3 und 17 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni
1993 (GVOBl. M-V S. 522), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach
Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom folgende Satzung erlassen:
§
1 Steuergegenstand
Die Hansestadt Rostock erhebt eine Vergnügungssteuer
für das Halten von Musikautomaten, Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33
i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne
Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit die Benutzung des
Gerätes die Zahlung eines Entgelts fordert. Zu den Spiel-, Geschicklichkeits-
und Unterhaltungsgeräten gehören für Erhebungszeiträume ab dem Kalenderjahr
2000 auch Billardtische, Dartgeräte, Snookergeräte, Bowling- und Kegelbahnen.
§ 2 Steuerbefreiungen
(1) Von der
Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit
auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart
ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.
(2) Steuerfrei
ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgeräten in
Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§
3 Entstehen der Steuerschuld
Die
Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes
zur Benutzung gegen Entgelt. Bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die
Steuerschuld mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§
4 Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner
und Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist
die Halterin oder der Halter des Spiel-, Geschicklichkeits- oder
Unterhaltungsgerätes. Halterin oder Halter ist diejenige/derjenige, zu dessen
finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halterinnen und/oder
Halter sind Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet
jede/jeder zur Anzeige nach § 8 dieser Satzung Verpflichtete.
§
5 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist die Zahl der
bespielbaren Geräte und der Steuersatz nach § 6
Abs. 1 oder § 6 Abs. 2. Hat ein Gerät mehrere Spiel-,
Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander
und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt
jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.
(2) Auf Antrag
der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners wird die Steuer für die
Gesamtheit der aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit abweichend von der
Pauschalsteuer gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Spieleinsatz je Gerät berechnet, soweit der Spieleinsatz je Gerät durch elektronische Zählwerke nachgewiesen und
belegt werden kann. Als Spieleinsatz gilt die Gesamtsumme der vom Spieler
eingesetzten Beträge (Spieleraufwand).
§
6 Steuersatz
(1) Pauschalsteuer
Die
Pauschalsteuer beträgt je angefangenen Kalendermonat je Gerät
–
für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999:
1. in Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen im Sinne § 33 i der Gewerbeordnung
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
360,00 DM/184,06 EUR |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
120,00 DM/ 61,35 EUR |
2. an anderen Aufstellorten
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
130,00 DM/ 66,47 EUR |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
60,00 DM/ 30,68 EUR |
3. an allen Aufstellorten
bei Musikautomaten |
30,00 DM/ 15,34 EUR |
–
für die Erhebungszeiträume vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001:
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne
des § 33 i der Gewerbeordnung
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
400,00 DM/ 204,52 EUR |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
150,00 DM/ 76,69 EUR |
2. an anderen Aufstellorten
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
150,00DM/ 76,69 EUR |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
60,00 DM/ 30,86 EUR |
3. an allen Aufstellorten
a) bei Geräten, mit denen
Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben |
1.000,00 DM/ 511,29 EUR |
b) bei Billardtischen |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
c) bei Dartgeräten |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
d) bei Snookergeräten |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
e) bei Bowling- und Kegelbahnen pro
Bahn |
50,00 DM/ 25,56 EUR |
f)
bei Musikautomaten |
30,00 DM/ 15,34 EUR |
–
für Erhebungszeiträume ab 1. Januar 2002:
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne
des § 33 i der Gewerbeordnung
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
200,00
EUR |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
75,00
EUR |
2. an anderen Aufstellorten
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit |
75,00
EUR |
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit |
30,00
EUR |
3. an allen Aufstellorten
a) bei Geräten, mit denen
Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben |
500,00
EUR |
b) bei Billardtischen |
25,00
EUR |
c) bei Dartgeräten |
25,00
EUR |
d) bei Snookergeräten |
25,00
EUR |
e) bei Bowling- und Kegelbahnen pro
Bahn |
25,00
EUR |
f)
bei Musikautomaten |
15,00
EUR |
(2) Besteuerung
nach dem Spieleinsatz
Die
Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat und je Gerät vom Spieleinsatz 7,0
vom Hundert.
§ 7 Besteuerungsverfahren
und Fälligkeit
(1) Die Halterin oder der Halter hat bis zum 15.
Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine
Steueranmeldung nach den dieser Satzung als Anlagen beigefügten
Mustervordrucken abzugeben, in der sie oder er die Steuer selbst zu berechnen
hat.
(2) Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des
Steueranmeldezeitraumes fällig. Steuererstattungen werden innerhalb von 14
Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Gibt die Halterin oder der Halter die
Anmeldung nicht ab oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so
wird die Steuer festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der
Unterschiedsbetrag ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(4) Ein Antrag
auf Besteuerung nach dem Spieleinsatz gemäß § 6 Abs. 2 ist vor Beginn des
Steueranmeldezeitraumes zu stellen. Wurde die Besteuerung nach dem Spieleinsatz
beantragt, ist der Wechsel zur Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 1 frühestens
wieder nach 12 Monaten möglich. Wird eine Rückkehr zur Pauschalbesteuerung
nicht bis zum Ablauf von 12 Monaten beantragt, so bleibt es für 12 weitere
Monate bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz. Werden an einem
Aufstellungsort mehrere Geräte betrieben, kann der Antrag auf Besteuerung nach
dem Spieleinsatz nur für alle am Aufstellort aufgestellten Geräte gestellt
werden.
(5) Sind die
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 für eine Besteuerung nach dem Spieleinsatz für
zurückliegende Erhebungszeiträume gegeben, kann auf der Grundlage des § 6 Abs.
2 eine Änderung der Steuerfestsetzung für zurückliegende Erhebungszeiträume bis
zum 31. Dezember 2005 beantragt werden. Ein Antrag auf Änderung der Besteuerung
nach dem Spieleinsatz ist nur für mindestens 12 zusammenhängende Monate
zulässig. Eine Steueränderung ist nicht mehr möglich, soweit
Steuerfestsetzungen bereits Bestandskraft erlangt haben.
(6) Steueranmeldungen und Anträge auf Besteuerung nach
dem Spieleinsatz müssen von der Halterin oder von dem Halter bzw. der
Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben sein.
§
8 Melde- und Anzeigepflicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat die
erstmalige Aufstellung eines Spiel-, Geschicklichkeits- oder
Unterhaltungsgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der
Automaten an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats
zusammen mit der nach § 7 Abs. 1 dieser
Satzung vorgeschriebenen Steueranmeldung nach dem Mustervordruck (Anlage)
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des Haltens
gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.
(2) Zur Anmeldung bzw. Anzeige nach Abs. 1 ist
auch die unmittelbare Besitzerin oder der unmittelbare Besitzer der für die
Aufstellung der Automaten benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die
Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist nach dem
Mustervordruck (Anlage) durchzuführen.
(3) Die Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 7
Abs. 1 dieser Satzung sind Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1 und 2 der
Abgabenordnung.
§
9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu
a)
der
Anzeigepflicht nach § 8,
b)
der
Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 7
können gemäß §§ 16 und 17 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Straftat bzw.
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§
10 Steueraufsicht und
Prüfungsvorschriften
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt
Rostock sind berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen die
Vorlage der Kassenausdrucke zu verlangen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen
einzusehen.
§
11 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft und ersetzt die Satzung
der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten
von Musikautomaten und von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten vom 27.
November 1995, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 23 vom 1. Dezember 1995, sowie
die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 17. November
1999, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock
„Städtischer Anzeiger“ Nr. 25 vom 24. November 1999, und die Erste
Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten vom 10. Oktober 2001, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr.
21 vom 17. Oktober 2001.
Rostock,
Roland
Methling
Oberbürgermeister
Anlagen
Mustervordrucke
Name der Firma und
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort), Telefonnummer |
Personenkonto-Nr. |
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Postanschrift |
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Hansestadt
Rostock |
Bearbeiterin:
Frau Wallis |
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Der
Oberbürgermeister |
Zimmer
Nr.: 301 a |
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Amt
für Controlling, Finanzen und Steuern |
Rückfragen
unter:
Tel. 0381/381 2045 |
|||
|
Fax:
0381/381 2607 |
|||
18050
Rostock |
e-mail:
Carmen.Wallis@Rostock.de |
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Vergnügungssteuererklärung für den Monat |
/200 |
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zur Besteuerung nach dem
Spieleinsatz gem. § 6 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten |
||||
Die
Steuererklärung erfolgt für den Spieleinsatz bei umseitig aufgeführten Geräten (Einzelnachweis
ist erforderlich).
Spieleinsatz in EUR (aus Summe aller umseitigen Geräte) |
Steuersatz 7,0 v. H. |
Vergnügungssteuer in EUR |
|
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|
Ich versichere, die
Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und
Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass ein förmlicher Steuerbescheid
nur bei abweichender Steuerfestsetzung durch die Hansestadt Rostock erteilt
wird.
Ort, Datum |
|
Unterschrift der oder
des Steuerpflichtigen bzw. |
Rechtsgrundlage
Die vorstehende Steueranmeldung erfolgt
aufgrund § 7 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung
einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten in der Fassung
vom |
. |
Rechtsbehelfsbelehrung
Die widerspruchslose Annahme dieser
Anmeldung bzw. Erklärung durch die Hansestadt Rostock gilt als formloser
Steuerbescheid. Gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer kann innerhalb
eines Monats nach Einreichung der Steuererklärung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt
Rostrock, Der Oberbürgermeister, Amt für Controlling, Finanzen und Steuern,
Neuer Markt 3, 18055 Rostock oder jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters
der Hansestadt Rostrock einzulegen.
Hinweis
Kreditinstitut Kontonummer Bankleitzahl Deutsche
Kreditbank 100 321 120 300 00 Ostseesparkasse
Rostock 0 205 600 000 130 500 00 Deutsche
Bank Rostock 1 168 038 130 700 00 Vereins-
und Westbank Rostock 19 565 499 200 300 00
Beachten Sie bitte, dass die vollständig ausgefüllte und unterschriebene
Anmeldung spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats
(Steueranmeldezeitraum) bei der Hansestadt Rostock eingegangen sein muss!
Zahlen Sie bitte den errechneten Steuerbetrag bis zum 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonats, für den die Steuer erklärt wurde, unter Angabe Ihres
Personenkontos an die Stadtkasse Rostock. Die Stadtkasse Rostock unterhält
folgende Konten:
Aufstellort |
Gerätename |
Spieleinsatz in EUR |
aufgestellt am |
abgebaut am |
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Gesamt |
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Name der Firma und Anschrift (Straße,
Haus-Nr., PLZ, Ort), Telefonnummer |
Personenkonto-Nr. |
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Postanschrift |
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Hansestadt
Rostock |
Bearbeiterin:
Frau Wallis |
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Der
Oberbürgermeister |
Zimmer:
301 a |
|||
Amt
für Controlling, Finanzen und Steuern |
Rückfragen
unter:
Tel. 0381/ 381 2045 |
|||
|
Fax:
0381/ 381 2607 |
|||
18050
Rostock |
e-mail:
Carmen.Wallis@Rostock.de |
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Vergnügungssteuererklärung für den Monat |
/200 |
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zur Pauschalbesteuerung
nach der Anzahl der Geräte gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Hansestadt
Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten |
||||
Die Steuererklärung erfolgt für nachfolgend
aufgeführte Geräte (Einzelnachweis laut Anlage Seite 3):
Geräte |
in Spielhallen |
an anderen
Aufstellorten |
an allen Aufstellorten |
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1 |
2 |
3 |
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a) mit Gewinnmöglich-keit |
b) ohne Gewinnmöglichkeit |
a) mit Gewinnmöglichkeit |
b) ohne Gewinnmöglichkeit |
a) gewaltverherrlichende Geräte |
b) Billard-tische |
c) Dartgeräte |
d) Snooker-geräte |
e) Bowling- |
f) Musikautoma-ten |
Bestand des Vormonates |
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Abgänge |
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Zugänge |
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Anzahl |
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Höhe des Steuersatzes in EUR |
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Steuer in EUR |
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Insgesamt
zu entrichtende Steuer in EUR |
Ich
versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß und nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass ein
förmlicher Steuerbescheid nur bei abweichender Steuerfestsetzung durch die
Hansestadt Rostock erteilt wird.
Ort, Datum |
|
Unterschrift der oder des Steuerpflichtigen
bzw. |
Rechtsgrundlage
Die vorstehende
Steueranmeldung erfolgt aufgrund § 7 der Satzung der Hansestadt Rostock über
die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in der Fassung vom .
Rechtsbehelfsbelehrung
Die widerspruchslose
Annahme dieser Anmeldung bzw. Erklärung durch die Hansestadt Rostock gilt als
formloser Steuerbescheid. Gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer kann
innerhalb eines Monats nach Einreichung der Steuererklärung Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Hansestadt Rostrock, Der Oberbürgermeister, Amt für Controlling, Finanzen und
Steuern, Neuer Markt 3, 18055 Rostock oder jeder anderen Dienststelle des
Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostrock einzulegen.
Hinweis
Beachten Sie bitte, dass
die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung spätestens am 15. Tag
nach Ablauf des Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) bei der Hansestadt
Rostock eingegangen sein muss ! Zahlen Sie bitte den errechneten Steuerbetrag
bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer erklärt
wurde, unter Angabe Ihres Personenkontos an die Stadtkasse Rostock. Die
Stadtkasse Rostock unterhält folgende Konten:
Kreditinstitut |
Kontonummer |
Bankleitzahl |
Deutsche
Kreditbank |
100 321 |
120 300 00 |
Ostseesparkasse
Rostock |
0 205 600 000 |
130 500 00 |
Deutsche Bank
Rostock |
1 168 038 |
130 700 00 |
Vereins- und
Westbank Rostock |
19 565 499 |
200 300 00 |
Anlage zur
Vergnügungssteuererklärung (Einzelnachweis)
Geräteaufstellung und Veränderungen
gegenüber der letzten Anmeldung vom___________________________:
Aufstellort |
Gerätename |
Anzahl
der Geräte (Erläuterung der Gerätetypen siehe Seite 1 der
Vergnügungssteuererklärung) |
aufgestellt |
abgebaut |
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1a |
1b |
2a |
2b |
3a |
3b |
3c |
3d |
3e |
3f |
am |
am |
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Anzahl
der Zugänge |
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Anzahl
der Abgänge |
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