Beschlussvorlage - 0316/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Beschlussvorlage

0316/05-BV

 

 

Amt

 

50,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, § 31 SGB XII

Kommunalverfassung M-V, § 22

 

26.05.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

22.06.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Sozial- und Gesundheitsausschuss

Finanzausschuss

08.06.2005 17:00

02.06.2005 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Erstausstattung bei Schwangerschaft und nach Geburt des Kindes

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

Nr. 0303/05-A v. 6.04.2005

 

 

 

Beschlussvorschlag

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II,  § 23 Abs. 3 SGB II und § 31 SGB XII legt die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock fest:

 

1.         Für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten wird bei Schwangerschaft und Geburt ein einheitlicher Betrag in Höhe von 325,00 EUR gewährt. Dieser umfasst auch den Kinderwagen mit Zubehör.

2.         Für die Erstausstattung für Bekleidung wird bei Schwangerschaft ein einheitlicher Betrag für Umstandsbekleidung in Höhe von 80,00 EUR gewährt.

3.         Für die Erstausstattung für Bekleidung wird für Babybekleidung und Stillbedarf eine Pauschale von einheitlich 195,00 EUR bewilligt.

4.         Wird im Laufe der auf die Geburt des Kindes, für das die Erstausstattung gewährt wurde, folgenden drei Jahre ein weiteres Kind geboren, werden die Pauschalen anteilig insgesamt um 200,00 EUR reduziert.

5.         Werden für die vorgenannten Bedarfe Beihilfen christlicher Verbände (Diakonie, Caritas), Geschenke, Leihgaben o. ä. erbracht, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt.

6..        Die Regelung gilt rückwirkend für alle ab dem 01.01.2005 geborenen Kinder.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Keine. Bei gleichbleibender Antragskontinuität sind die veranschlagten Mittel in den nachfolgenden Haushaltsstellen aus heutiger Sicht zur Deckung der Ausgaben ausreichend.

Ca.    10 Anträge =     3.250 EUR in der HHSt 01.4103.7310

Ca.  350 Anträge = 113.750 EUR in der HHSt 01.4820.6930

 

Begründung

 

Der erste Entwurf des am 21.03. 2005 verabschiedeten Verwaltungsvereinfachungsgesetzes sah vor, dass § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII und § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II um das Wort

„Babyerstausstattungen“ ergänzt werden sollte (BR-Drucksache 676/04,6). Im Weiteren

Gesetzgebungsverfahren fand sich diese Klarstellung jedoch nicht wieder.

 

 

 

- 2 -

 

Diese Streichung gibt nun Raum für unterschiedliche Interpretationen: Einerseits wird argumentiert, dass eine derartige Klarstellung im Gesetz nicht erforderlich war, weil der Bedarf anlässlich der Geburt eines Kindes, der nicht Bekleidung darstellt, zur Erstausstattung der Wohnung eines Kindes zu zählen ist, da der Gesetzgeber „einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“ (BT-Drucksache 15/1514, 60) als einmalig beihilfefähig verstanden haben will. Andererseits wird argumentiert, dass der Wortlauf der o.g. Regelungen derart eindeutig und gewollt ist, dass nur Beihilfen für Bekleidung im Zusammenhang mit einer Geburt geleistet werden sollen.

 

Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Schreiben vom 06.04 2005 hierzu seine Rechtsauffassung dargestellt:

 

„Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II wird die Erstausstattung für die Bekleidung bei der Geburt neben der Regelleistung gewährt. Die Erstausstattung kann als Sachleistung oder Geld-

leistung in pauschalierter Form erbracht werden. Bedarfe, wie zum Beispiel ein Kinderwagen oder ein Kinderbett, sind in dieser Erstausstattung nicht enthalten. Dieser Bedarf muss aus der Regelleistung der Eltern bzw. bei Alleinerziehenden aus der Regelleistung des Alleinerziehenden finanziert werden, wenn der Bedarf vor der Geburt des Kindes gedeckt werden soll. Die Regelleistung des Haushaltsvorstandes beträgt ab dem 1. Januar 2005   331,00 EUR (angemessene tatsächliche Leistung für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich gewährt). Nach der Geburt besteht für das Kind ein Anspruch aus 60 % der Regelleistung, d.h. 198,60 EUR, sodass der Bedarf auch aus dieser Leistung gedeckt werden kann. Mit der Neukonzeption der Regelsätze zum 1. Januar 2005 werden die meisten bisherigen einmaligen Beihilfen in dem Regelsatz als pauschalierte Leistung gewährt. Von den Leistungsberechtigten werden Ansparungen auch für größere Anschaffungen, wie beispielsweise Möbel oder auch jahreszeitbedingte Bekleidung erwartet. Ziel des Gesetzgebers war es dabei, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten zu stärken.“

 

Durch die Verwaltung wird die Auffassung des Innenministeriums dahingehend geteilt, dass Bedarfe, wie Kinderbett und Kinderwagen mit Zubehör, nicht zu der Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt zu zählen sind. Das diese aus der Regelleistung zu finanzieren sind, kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.

 

Im NOMOS-Kommentar zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist zu dieser Problematik ausgeführt, dass die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen ist, sondern auch durch einen „neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“ begründet sein kann. So z. B. durch die Geburt eines Kindes, mit der Folge, dass die Erstausstattung für die Wohnung eines Kindes (wie z.B. ein Kinderbett, Kinderwagen mit Zubehör, Badewanne, Windeleimer usw.) ebenfalls zur Erstausstattung zu rechnen ist, zumal nach Abs. 3 Nr. 2 auch Leistungen für die Erstausstattung für Kleidung bei Schwangerschaft und Geburt anzuerkennen sind.

 

Die Entscheidungsvorlage entspricht dieser Auslegung und weicht insoweit also von der Rechtsauffassung des Innenministeriums MV ab.

 

 

 

 

Roland Methling

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