Beschlussvorlage - 0314/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung ?Stadtzentrum Rostock"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 22.06.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Stadtmitte (14)
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18.05.2005
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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07.06.2005
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Erledigt
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Bürgerschaft
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22.06.2005
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 KV M-V, § 162
BauGB |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Bau- und Planungsausschuss |
07.06.2005 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Erste Satzung über die
teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock„ |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
- Nr. 356/26/91 vom
27.11.1991 Satzung über eine städtabauliche Sanie-rungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB für das Stadtzentrum Rostock - Nr. 568/38/1992 vom 07.10.1992 § 142 Abs. 1 und 3 BauGB" -Nr. 1042/39/1997 vom
29./30.01.1997 Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes
zum Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“ |
keine |
keine |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt
die Erste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung
„Stadtzentrum Rostock" (Anlage 1) |
Begründung
Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist
die Sanierungssatzung u.a. aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist.
Dies gilt auch für Teile des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.
In den von der Ersten Satzung
über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung erfassten drei Teilgebieten
sind die Sanierungsziele im Wesentlichen erreicht bzw. städtebauliche
Missstände beseitigt. Der entsprechende Bericht ist in Form der
„Informationsunterlagen“ als Anlage 2 beigefügt.
Nach dem BauGB, insbesondere
nach dem Gebot der zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierung gem. §
136 Abs. 1 BauGB ist die Hansestadt Rostock bezogen auf diese Teilgebiete
berechtigt und verpflichtet, die mit der Sanierungssatzung vorgenommenen
bodenrechtlichen Beschränkungen gem. §§ 144 ff BauGB durch Beschluss
aufzuheben.
Nach Rechtswirksamkeit der
Satzung entfallen für die betroffenen Grundstückseigentümer die Beschränkungen
des Besonderen Städtebaurechts; die Hansestadt Rostock wird das Grundbuchamt um
Löschung der Sanierungsvermerke ersuchen. Weiterhin wird das
Sanierungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB abgeschlossen. Dazu gehört
u.a. die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB, sofern diese nicht
bereits im Vorwege durch freiwilligen Vereinbarungen zwischen der Hansestadt
Rostock und dem jeweiligen Grund-stückseigentümer nach § 154 Abs. 3 BauGB
abgelöst wurden.
Durch den Gutachterausschuss
in der Hansestadt Rostock vorgenommene Bodenbewertungen ergaben, dass die
städtebaulichen Maßnahmen zu einer Aufwertung der Teilgebiete und damit zu
Bodenwertsteigerungen an den Grundstücken geführt haben.
Roland Methling
Anlagen