Beschlussvorlage - 0314/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0314/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

60,61,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V, § 162 BauGB

 

12.04.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

22.06.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ortsbeirat Stadtmitte (14)

Bau- und Planungsausschuss

18.05.2005 19:00

07.06.2005 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock„

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

- Nr. 356/26/91 vom 27.11.1991

Satzung über eine städtabauliche Sanie-rungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB für das Stadtzentrum Rostock

- Nr. 568/38/1992 vom 07.10.1992
1. Nachtragssatzung zur "Satzung über eine städtabauliche Sanierungsmaßnahme nach

§ 142 Abs. 1 und 3 BauGB"

-Nr. 1042/39/1997 vom 29./30.01.1997 Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes zum Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock" (Anlage 1)

 

 

finanzielle Auswirkungen

Die Maßnahme hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Nach Abschluss der Sanierung entsteht für die betroffenen Grundstückseigentümer die Ausgleichsbetragspflicht gem. § 154 BauGB. Die Ausgleichsbeträge stehen als Einnahmen im Treuhandvermögen der weiteren Sanierung zur Verfügung.

 

Begründung

 

Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung u.a. aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies gilt auch für Teile des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.

 

In den von der Ersten Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung erfassten drei Teilgebieten sind die Sanierungsziele im Wesentlichen erreicht bzw. städtebauliche Missstände beseitigt. Der entsprechende Bericht ist in Form der „Informationsunterlagen“ als Anlage 2 beigefügt.

 

Nach dem BauGB, insbesondere nach dem Gebot der zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierung gem. § 136 Abs. 1 BauGB ist die Hansestadt Rostock bezogen auf diese Teilgebiete berechtigt und verpflichtet, die mit der Sanierungssatzung vorgenommenen bodenrechtlichen Beschränkungen gem. §§ 144 ff BauGB durch Beschluss aufzuheben.

 

 

Nach Rechtswirksamkeit der Satzung entfallen für die betroffenen Grundstückseigentümer die Beschränkungen des Besonderen Städtebaurechts; die Hansestadt Rostock wird das Grundbuchamt um Löschung der Sanierungsvermerke ersuchen. Weiterhin wird das Sanierungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB abgeschlossen. Dazu gehört u.a. die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB, sofern diese nicht bereits im Vorwege durch freiwilligen Vereinbarungen zwischen der Hansestadt Rostock und dem jeweiligen Grund-stückseigentümer nach § 154 Abs. 3 BauGB abgelöst wurden.

 

Durch den Gutachterausschuss in der Hansestadt Rostock vorgenommene Bodenbewertungen ergaben, dass die städtebaulichen Maßnahmen zu einer Aufwertung der Teilgebiete und damit zu Bodenwertsteigerungen an den Grundstücken geführt haben.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

Anlagen

 

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Beschlüsse

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18.05.2005 - Ortsbeirat Stadtmitte (14)

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07.06.2005 - Bau- und Planungsausschuss

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22.06.2005 - Bürgerschaft