Beschlussvorlage - 0924/04-BV

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0924/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

10,20,03.4

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Ziff. 6 KV M-V

18.05.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

02.11.2005 16:00 *
05.10.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Hauptausschuss

02.06.2005 17:00

07.06.2005 17:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0656/99-BV

0044/01-A

0533/01-BV

0499/02-BV

0188/03-BV

 

0656/99-BV

0044/01-A

0533/01-BV

0499/02-BV

0188/03-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock.

 

finanzielle Auswirkungen

Jährliche Mehrkosten für pauschalierte Aufwandsentschädigung der Beiräte   9.960,00 EUR

Haushaltsstelle: 4010.

 

Begründung

 

Mit Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0533/01-BV (vom 30.01.2002) wurde der Auftrag ausgesprochen, bis spätestens Ende 2003 eine neue Fassung der Hauptsatzung vorzulegen, in der eine neue Ausschussstruktur unter Berücksichtigung der Senatsbereiche festgelegt wird. Mit der Infor­mationsvorlage 0071/03-IV (vom 03.12.2003) wurde die Bürgerschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Änderung der Kommunalverfassung in Vorbereitung ist, die bei der Änderung der Hauptsatzung berücksichtigt werden sollte. Das Fünfte Gesetz zur Änderung der Kom­munalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde am 3. März 2004 öffentlich bekannt gemacht und es wurde der Bürgerschaft eine neue Fassung der Hauptsatzung vor gelegt. Ziel war, diese Hauptsatzung noch von der „alten“ Bürgerschaft beschließen zu lassen, um der „neuen“ Bürgerschaft einen entsprechenden Neuanfang zu gewährleisten. Nach Beratungen mit den Fraktionsvorsitzenden wurde die Beschlussfassung verschoben. So wurde u. a. auch der Nachtrag 0321/04-EV gefertigt. Mit Wirkung vom 24.09.2004 wurde eine neue Entschädi­gungs­verordnung durch den Gesetzgeber bekannt gemacht. Damit war eine neue Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Deshalb wurde die Beschlussvorlage 0211/04-BV zurückgezogen.

 

Die jetzt vorliegende Neufassung der Hauptsatzung beruht im Wesentlichen auf der Beschlussvorlage 0211/04-BV und dem eingearbeiteten Nachtrag. Zusätzlich wurde ein beschlie­ßender Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb „Kommunale Objektbewirtschaftung und –ent­wicklung der Hansestadt Rostock“ und eine Neufassung des § 10 – Entschädigungsordnung aufgenommen.


Die Neufassung der Hauptsatzung beruht auf drei Komponenten:

 

1.      Änderungen, die sich aus der Änderung der Kommunalverfassung und der Neufassung der Entschädigungsverordnung ableiten,

2.      Änderungen, die sich aus der neuen Ausschussstruktur ableiten und

3.      sonstige Änderungen.

 

Die erfolgten Änderungen sind hervorgehoben dargestellt. Die Begründung der Änderungen ent­nehmen Sie bitte der Anlage.

 

 

 

 

Roland Methling

 

* Anmerkung Sitzungsdienst/Wo. (18.10.2005): gegen den Beschluss vom05.10.05 hat der OB mit Schreiben vom18.10.05 Widerspruch eingelegt, deshalb erneute Behandlung am 02.11.05


Anlage zur Beschlussvorlage

Nr. 0924/04-BV

 

Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung1 wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 22. Juni 2005 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Hansestadt Rostock erlassen:

 

 

§ 1  Bezeichnung, Wappen, Farben, Flagge und Dienstsiegel der Stadt

 

(1)   Die Stadt Rostock führt die Bezeichnung Hansestadt.

 

(2)   Das Stadtwappen ist ein geteilter Schild; oben in Blau ein schreitender goldener Greif mit aufgeworfenem Schweif und ausgeschlagener roter Zunge; unten von Silber über Rot geteilt (Anlage 1).

 

(3)   Die Stadtfarben sind Blau, Silber und Rot.

 

(4)   Die Stadtflagge besteht aus drei waagerechten Streifen. Der obere Streifen zeigt die Farbe Blau. Er nimmt die Hälfte der Flaggenhöhe ein und ist mit einem zum Liek gewendeten, schrei­tenden gelben Greifen mit aufgeworfenem Schweif und ausge­schlagener roter Zunge belegt. Der mittlere Streifen zeigt die Farbe Weiß, der untere Streifen die Farbe Rot. Die beiden unteren Strei­fen nehmen je ein Viertel der Höhe ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie drei zu fünf.

 

(5)   Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift Hansestadt Rostock.

 

(6)   Die Benutzung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Oberbürgermeisterin oder den Ober­bür­germeister. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahr­lässig unbefugt das Wappen der Hansestadt Rostock benutzt. Diesem Wappen ste­hen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

 

 

§ 2  Unterrichtung und Anhörung der Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1)     Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Ein­wohner über allgemein be­deutsame Angelegenheiten, insbesondere durch Einwohnerinnen- und Einwohnerver­sammlungen und durch das Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock.

 

(2)   Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen finden je nach örtlicher Bezogenheit in den Ortsteilen oder im Ortsamtsbereich statt. Sie werden durch Be­schluss der Bürgerschaft oder eines Orts­beirates von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürger­meister einberufen, soweit die Ober­bürgermeisterin oder der Oberbürgermeister nicht von sich aus eine solche Versammlung einberuft.

 

(3)   Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlung in Selbstver­waltungs­angelegenheiten, die in der Bürgerschaftssitzung be­handelt werden müssen, sollen dieser unverzüglich vorgelegt wer­den.

 

(4)   Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde Fra­gen zu Angelegen­heiten der örtlichen Gemeinschaft an die Fraktio­nen der Bürgerschaft sowie die Ober­bürger­mei­sterin oder den Oberbürgermeister zu stellen und Vor­schläge oder Anregungen zu un­ter­­breiten. Die Frage­stunde ist Bestandteil einer ordentlichen öffentlichen Bürger­schafts­sitzung. Fragen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, dürfen nicht ge­stellt wer­den. Das Gleiche gilt für Fragen zu Tagesordnungspunkten der gleichen Sitzung. Schriftliche An­fragen, deren Beantwortung in der Fragestunde er­wartet wird, sind spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung einzu­reichen. Einwohnerinnen und Einwohner, die mündliche Anfragen, Vor­schläge oder Anregungen unterbreiten wollen, müssen sich vor der Sitzung unter Angabe des Ge­genstandes beim Sitzungsdienst melden. Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

(5)   Die Bürgerschaft kann be­schließen, dass Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung be­troffen sind, in der Sitzung angehört werden. Die Anhörung sollte zu Beginn der Beratung der Angelegenheit (nach der Begrün­dung der Angelegenheit) erfolgen. Die Bürgerschaft entscheidet über den Antrag unmittel­bar vor der Anhörung.

 

 

§ 3  Stadtvertretung (Bürgerschaft)

 

(1)   Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung Bürgerschaft. Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die Bezeichnung Mitglieder der Bürgerschaft.

 

(2)   Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bürgerschaft führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident der Bürgerschaft. Der Präsidentin oder dem Präsidenten steht ein Büro zur Ver­fügung.

 

(3)   Die Bürgerschaft bildet ein Präsidium. Unter Anrechnung der Präsidentin oder des Präsidenten gehören dem Präsidium je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen Fraktionen an. Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte die erste Stell­vertreterin oder den ersten Stellvertreter und die zweite Stell­vertreterin oder den zweiten Stellvertreter der Präsi­dentin oder des Präsidenten sowie weitere Mitglieder des Präsidiums.

 

(4)   Das Präsidium unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten

1. bei der Aufstellung der Tagesordnung,

2. bei der Leitung der Sitzung der Bürgerschaft,

3. bei der Auslegung der Geschäftsordnung,

4. bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner repräsentativen Pflichten.

 

(5)   Es wird eine Beschwerdekommission zur Aufarbeitung der Anliegen von Einwoh­nerinnen und Einwohnern, denen in der DDR-Vergangenheit Unrecht zugefügt wurde, sowie für Beschwerden all­gemeiner Art gebildet.

 

 

§ 4  Sitzung der Bürgerschaft

 

(1)   Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

 

(2)   Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Öffentlichkeit ist in der Regel in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen,

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3. Grundstücksgeschäfte,

4. Vergabe von Aufträgen.

 

(3) Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann an die Oberbürgermeisterin oder den Ober­bürger­meister schriftliche oder in einer Bürgerschaftssitzung mündliche Anfragen stellen. Die mündlichen Anfragen werden, wenn sie nicht in der Bürgerschaftssitzung beantwortet werden können, schriftlich inner­halb einer Frist von zehn Arbeitstagen beantwortet. Die schriftlichen An­fragen sind schriftlich inner­halb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu beant­worten. Sollte die Oberbürgermeisterin oder der Ober­bürger­meister diese Frist nicht einhalten kön­nen, so hat sie oder er über die Gründe der Verzögerung zu informieren.

 

(4)   Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Senatorinnen und Senatoren sind verpflichtet, der Bürgerschaft auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder der Bürgerschaft Anfragen in öffent­lichen Angelegenheiten mündlich zu beantworten. Die Anfragen sind zehn Arbeitstage vor der Sitzung einzureichen. Auf die Antwort der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürger­meisters oder der Senatorinnen und Senatoren er­folgt eine Aussprache, wenn dies eine Fraktion  oder ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft beantragt. Die Bürgerschaft kann beschließen, die Aussprache auf die folgende Sitzung zu verschieben.

 

 

§ 5  Hauptausschuss

 

(1) Dem Hauptausschuss gehören die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und zehn Mitglieder der Bürgerschaft an. Die Bürgerschaft wählt neben diesen zehn Mitgliedern des Hauptaus­schusses zehn Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter. Die Fraktionen und Zähl­gemeinschaften bestimmen mit der Reihenfolge der Personen auf den Vorschlagslisten die Reihenfolge der Vertretung.

 

(2)   Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben oblie­gen dem Hauptausschuss alle Ent­scheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Bürgerschaft vorbehalten sind oder die nicht durch diese Haupt­satzung der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(3)   Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über

 

1.  die Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Mitgliedern der Bürgerschaft und der Aus­schüsse sowie mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und den leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt - gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,

   die auf einmalige Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenzen von 7 500 EUR bis 50 000 EUR;

   bei wiederkehrenden Leistungen in den Wertgrenzen von 1 000 EUR bis 5 000 EUR der Lei­stungsrate;

 

2.  die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

   bei überplanmäßigen Ausgaben ab 50 000 EUR bis 500 000 EUR;

   bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb der Wertgrenzen von 50 000 EUR bis 375 000 EUR je Ausgabenfall;

 

3.  die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere über

   die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken, Bau­werken und Erbbaurechten ab
einem Wert von 150 000 EUR bis 750 000 EUR;

-      die Bestellung von Erbbaurechten über einen Wert von 150 000 EUR bis 750 000 EUR;

   die Belastung von Grundstücken ab einem Wert von 250 000 EUR bis 1,5 Millionen EUR;

   die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Forde­rungen und anderen Rechten ab
12 500 EUR bis 250 000 EUR;

   Schenkungen ab einem Wert von 5 000 EUR bis 150 000 EUR;

   die Hingabe von Darlehen über 150 000 EUR bis 500 000 EUR - ausgenommen davon sind Darlehen an die Eigenbetriebe - ; bei der Hingabe von Darlehen als Komplementär­anteil für den geförderten Mietwohnungsbau gilt eine Wertgrenze von 75 000 EUR bis 250 000 EUR;

   und die Aufnahme von Krediten durch die Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes über 2,5 Millionen EUR bis 5 Millionen EUR;

 

4.  die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung son­stiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechts­geschäfte in den Gren­zen von 150 000 EUR bis 500 000 EUR;

 

5.  den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durch­­führungs­­verträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, über 250 000 EUR bis 1 Million EUR.

 

(4) Weiterhin werden folgende Entscheidungen auf den Hauptausschuss übertragen:

1.  Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsordnung für Leistungen) über 250 000 EUR, soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist,

2.  Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) über 500 000 EUR, soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist,

3.  Vergabe von freiberuflichen Leistungen, wie Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. innerhalb der Wert­grenzen über 150 000 EUR bis 250 000 EUR, soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist,

4.  Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbetrag) ab 60 000 EUR oder einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren, soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist,

5.  Erlass von Forderungen ab einer Wertgrenze von 40 000 EUR.

 

Die genannten Wertgrenzen sind für Eigenbetriebe, soweit sie für diese Leistungen vor­steuer­ab­zugsberechtigt sind, Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer.

 

(5)   Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse in folgenden Personalangelegenheiten über­tragen:

   die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des höheren Dienstes;

-      die Einstellung und Kündigung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe II BAT-O, soweit keine andere Regelung getroffen ist;

-      die dauer­hafte Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit ab den vorgenannten Ver­gü­tungs­gruppen, soweit keine andere Regelung getroffen ist;

   den Abschluss, die Kündigung und die wesentliche Änderung von Sonderdienstverträgen. Ausgenommen davon sind Sonderdienstverträge für das künstlerische Personal des Volks­theaters Rostock, das dem Generalintendanten unterstellt ist.

 

Er entscheidet in diesen Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Ober­bürgermeisterin oder dem Oberbürger­meister. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3. Die Übertragung von Zuständig­keiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Beam­tenverhältnis der Hansestadt Rostock ist in einer gesonderten allgemeinen Anordnung geregelt.

 

(6)   Die Bestellung in ein Ehrenamt oder in eine ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend § 19 KV M-V erfolgt durch den Hauptausschuss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Abberufung ist auch der Hauptausschuss zuständig, wenn die Bestellung durch ihn erfolgt ist.

 

(7) In Angelegenheiten des Haushaltsplanes werden dem Hauptausschuss folgende Auf­gaben übertragen:

-       Beratung der Eckdaten zum Haushaltsplanentwurf

-       Beratung zum Stellenplan

-       Abschließende Beratung zum Gesamthaushalt.

 

(8) Des Weiteren wird dem Hauptausschuss übertragen:

-       Entgegennahme der Berichte der Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechts­form des privaten Rechts entspr. § 71 Abs. 4 der Kommunalverfassung. Das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Stadt, ihre Berichte der Bürgerschaft zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.

-       Beschlussvorbereitende Tätigkeit in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Stadt.

-      Die Vorbereitung der Weisungserteilung an die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung der Zweckverbände gem. § 156 Abs. 7 KV M-V.

 

(9)       Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. Es gilt § 4 Abs. 2 der Haupt­satzung entspre­chend.

 

 

§ 6  Ausschüsse

 

(1) Neben dem Hauptausschuss bildet die Bürgerschaft folgende Ausschüsse mit folgen­dem Aufgabengebiet:

 

Name

Aufgabengebiet

Ausschuss für Stadtent­wicklung und Wirtschaft

Nachhaltige Stadtentwicklung, Angelegen­heiten der Stadt-Um­land-Be­ziehungen; Wirtschafts­fragen einschließlich der Sach­verhalte, die das Leistungsver­hältnis zur Gesellschaft für Wirt­schafts- und Technologieför­derung Rostock mbH betreffen; Angelegenheiten eines Eigen­betriebes, wenn kein Betriebs­ausschuss gebildet wird;

Ausschuss für Finanzen und Ordnung

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und son­stige Abgaben; Ordnungsange­legen­heiten des eigenen Wirkungs­kreises

Ausschuss für Kultur, Schule und Sport

Angelegenheiten der Kulturentwicklung, Denkmalpflege, Schulverwaltungsangelegenheiten und Angelegen­heiten der Sportent­wicklung;

Ausschuss für Umwelt, Soziales und Gesund­heit

Umwelt- und Naturschutz, Sozialwesen, Altenbetreuung, Angelegenheiten der Seniorinnen und Se­nioren, Behinderten; Gleichstellungsfragen, Ausländerangelegenheiten, Gesundheitsangele­genhei­ten

Bau- und
Planungsausschuss

Stadtentwicklungs-, Flächennut­zungs-, Bauleit- und Land­schafts­­pla­nung, Hoch-, Tief- und Stra­ßenbau­angelegenheiten, Garten- und Land­schaftsbau

Vergabeausschuss

Vergabeangelegenheiten.

Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Klinikum Südstadt Rostock (Klinikausschuss)

Entscheidungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes;

Beratung bei der Vorbereitung der Entscheidung zur Einstel­lung, Höher­gruppierung und Kündigung von Angestellten des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock der Vergütungs­gruppe I BAT-O und bei Sonderdienstverträgen.

Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb „Kom­munale Objektbewirt­schaftung und –ent­wicklung der Hansestadt Rostock“

Entscheidungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes;

Beratung bei der Vorbereitung der Bestellung des Betriebs­leiters und für alle Liegenschaftsangelegenheiten der Hanse­stadt Rostock, die durch die Bürgerschaft oder den Haupt­ausschuss zu entscheiden sind.

 

Rechnungsprüfungs­ausschuss

Gemäß Kommunalprüfungsgesetz

Jugendhilfeausschuss

Gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz und der Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock.

 

(2) Aufgabe der Ausschüsse nach Absatz 1 ist es, die Bürgerschaft in Angelegenhei­ten ihres Aufgabengebietes zu beraten. Die Ausschüsse der Eigenbetriebe und der Jugend­hilfe­ausschuss haben zudem die Aufgabe, Angelegenheiten abschließend zu entscheiden.

 

(3) Der Klinikausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1.    die Umsetzung des Versorgungsauftrages der Hansestadt Rostock im Rahmen des Kranken­hausplanes Mecklenburg-Vorpommern,

2.    die Festsetzung und Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Eigen­betriebes Klinikum Südstadt Rostock,

3.    die Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsordnung für Leistungen),

4.    die Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen),

5.    die Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb der Wertgrenzen,

6.    den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.

Näheres regelt die Satzung des Eigenbetriebes.

 

(4) Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb „Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung der Hansestadt Rostock“ entscheidet in folgenden Angelegen­heiten:

1.    die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Abs. 6 Satz 6 u. 7 Kommunalverfassung in der sinngemäßen Anwendung für die Belange des Eigenbetriebes,

2.    die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Vermögensplan,

3.    die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes, insbesondere über die Veräußerung von Grundstücken,

4.    die Aufnahme von Krediten durch den Eigenbetrieb im Rahmen des Wirtschaftsplanes,

5.    die Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsordnung für Leistungen),

6.    die Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen),

7.    die Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb der Wertgrenzen,

8.    die Begründung und Änderung von Miet-, Pacht und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke und von sonstigen Dauerschuldverhältnissen,

9.    über Erlass von Abgabenforderungen und sonstigen Forderungen sowie die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden,

10. über die Einstellung, die dauerhafte Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Kündigung von Angestellten des Eigenbetriebes der Vergütungs­gruppen
II, Ib u. Ia BAT-O.

Näheres regelt die Satzung des Eigenbetriebes.

 

(5) Den Ausschüssen gehören neun Mitglieder an. Die Ausschüsse der Eigenbetriebe und der Rechnungsprüfungsausschuss sind ausnahmslos mit Mitgliedern der Bürger­schaft zu besetzen. In die übrigen Ausschüsse können neben den Mitgliedern der Bür­gerschaft maximal vier sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner gewählt werden. Für die Mitglie­der der Ausschüsse der Eigenbetriebe sind Stellvertreter zu wählen. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften bestimmen mit der Reihenfolge der Personen auf den Vorschlagslisten die Reihenfolge der Vertretung. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelun­gen, die in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Satzung des Jugendamtes nieder­gelegt sind.

 

(6)               Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Es gilt § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung ent­sprechend.

 

(7)                                                                                                              Die Bürgerschaft kann zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Nach der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe werden sie aufgelöst.

 

 

§ 7  Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister

 

(1)       Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

 

(2) Der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister werden folgende Entscheidungen über­tragen, sofern nicht die Satzungen der Eigenbetriebe der Hansestadt Rostock dem entgegenstehen:

1.   Entscheidungen bis zu den unteren Wertgrenzen des § 5 Absatz 3 und Absatz 4,

2.    die Belastung von Erbbaurechten,

3.    die Aufnahme von Krediten zum Zwecke der Umschuldung,

4.   Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 BauGB - für Vorhaben ab einer Roh­bausumme von 1 Million EUR ist das Einver­nehmen mit dem Bau- und Planungsausschuss herzustellen -;

5.   Vergabe von Leistungen nach VOL (Ver­dingungsordnung für Leistungen) bis zu einem Auftragswert von 250 000 EUR, soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist, - in den Wertgrenzen von 100 000 EUR bis 250 000 EUR ist das Einvernehmen mit dem Vergabeausschuss herzustellen -;

6.   Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Ver­dingungsordnung für Baulei­stungen) bis zu ei­nem Auf­trags­wert von 500 000 EUR, soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist, - in den Wertgrenzen von 200 000 EUR bis 500 000 EUR ist das Einvernehmen mit dem Vergabeausschuss herzustellen -;

7.   Vergabe von freiberuflichen Leistungen bis zu einem Auftragswert von 150 000 EUR,
soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist, - in den Wertgrenzen von 50 000 EUR bis 150 000 EUR ist das Ein­vernehmen mit dem Vergabeausschuss herzustellen -.

Wenn das Einvernehmen mit dem entsprechenden Ausschuss nicht herge­stellt werden kann, muss eine Entscheidung des Hauptausschusses herbei­geführt werden.

 

(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister entscheidet in allen Personal­angelegen­heiten und nimmt die mit der Stellung als oberste Dienstbehörde verbundenen Aufgaben wahr, soweit sich aus § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und den Satzungen der Eigenbetriebe der Hansestadt Rostock nichts anderes ergibt oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 38 Abs. 6 KV M-V über einmalige Leistungen können bis zu einer Wertgrenze von 100 000 EUR von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister oder durch eine oder einen von ihr oder ihm Bevollmächtigten in ein­facher Schriftform ausgefertigt werden. Das Gleiche gilt für wiederkehrende Leistungen, sobald der Gesamtwert der Leistungsraten pro Jahr 100 000 EUR nicht überschreitet.

 

 

§ 8  Die Beigeordneten (Senatorinnen und/oder Senatoren)

 

(1)   Die Beigeordneten führen die Bezeichnung Senatorin oder Senator. Sie leiten die ihnen über­tragenen Senatsbereiche.

 

(2)   Die Stadt hat neben den beiden Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern der Oberbür­ger­mei­sterin oder des Oberbürgermeisters weitere zwei Senatorinnen und/oder Senatoren. Die Sena­to­rinnen und/oder Senatoren werden für die Dauer von sieben Jahren entsprechend § 40 Abs. 5 KV M-V ge­wählt.

 

(3)   Die Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürger­mei­sters führen neben der Bezeichnung Senatorin oder Senator die Bezeichnung Erste und Zweite Stellvertreterin oder Erster und Zweiter Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Ober­bür­ger­meisters.

 

 

§ 9  Beauftragte

 

(1)   Die Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Behindertenbeauftragte und die oder der Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten der Hansestadt Rostock sind hauptamtlich tätig. Sie un­terliegen der Dienst­auf­sicht der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und werden durch die Bürger­schaft bestellt.

 

(2)   Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleich­berechtigung von Frauen und Männern in der Stadt bei. An­derweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

 

(3)   Die oder der Behindertenbeauftragte trägt zur Verwirklichung der gesell­schaftlichen Integra­tion und Verbesserung der Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranken bei. Ander­weitige dienstliche oder arbeits­rechtliche Verpflichtungen dürfen ihr oder ihm nicht über­tragen werden.

 

(4)   Die oder der Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten tritt für die gesellschaftliche Integration von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie von Ausländerinnen und Ausländern ein. Sie oder er koordiniert die Arbeiten zur Integration der Migrantinnen und Migranten. Anderweitige dienstliche und arbeitsrechtliche Verpflich­tungen dürfen ihr oder ihm nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen werden.

 

(5)  Die Beauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.  Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung in ihrem Aufgabenbereich,

2.  Einbringen von frauen-, behinderten-, migrantenspezifischen Belangen in die Arbeit der Ver­­wal­tung,

3.  Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden in ihrem Aufgabenbereich,

4.  Anbieten eines jährlichen Berichtes über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes in ihrem Auf­gabenbereich.

 

(6)   Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat die Beauftragten im Rahmen ihres Aufgaben­bereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vor­schlä­ge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen be­rücksichtigt werden können. Dazu sind ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Die Beauftragten können in ihrem Aufgabenbereich mit Zustimmung der Ober­bürger­meisterin oder des Oberbürgermeisters eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Sie können mit Zu­stim­mung der Ober­bürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters an den Sitzungen der Bürger­schaft, des Hauptausschusses und der bera­tenden Aus­schüsse und Kommissionen teil­nehmen. In An­gelegenheiten ihres Aufgaben­bereiches kann ihnen  mit Zustimmung der Oberbür­ger­meisterin oder des Oberbürgermeisters  das Wort erteilt werden. Satz 4 und 5 gelten für die Gleichstellungsbeauftragte insoweit, dass die Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nicht erforderlich ist.

 

 

§ 10   Entschädigungsordnung

 

(1)   Folgende Funktionsträger erhalten nach der Entschädigungsverordnung eine monat­liche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung:

-          die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft

960 EUR

-          die übrigen Mitglieder des Präsidiums der Bürgerschaft

280 EUR

-          die Vorsitzenden der Fraktionen der Bürgerschaft

520 EUR

-          die Vorsitzenden der Ortsbeiräte gestaffelt nach der Anzahl der Einwohner des Ortsbeiratsbereiches

-          bis      1 000 Einwohner

 

 

  50 EUR

-          bis      2 500 Einwohner

  80 EUR

-          bis      5 000 Einwohner

100 EUR

-          bis    10 000 Einwohner

160 EUR

-          bis    20 000 Einwohner

180 EUR

-          über 20 000 Einwohnern

200 EUR


Die Entschädigung erhält nur, wer die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat. Bei Verhinderung wird die Entschädigung pro Tag der Verhinderung tageweise um ein Dreißigstel gekürzt.

 

(2)   Die Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der in Absatz 1 genannten Funktions­träger erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Dauer der Vertretung des Funktionsträgers eine an der Höhe der Pauschale der oder des Vertretenen bemessene Aufwandsentschädigung. Für jeden Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der Aufwands­entschädigung gezahlt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat und muss durch die Empfängerin oder den Empfänger schriftlich beantragt werden.

 

(3)   Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Senatorinnen und/oder Senatoren erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Kommunal­besoldungs­verordnung in folgender Höhe:

-          die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister

355 EUR

-          die beiden Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürger­meisterin oder des Oberbürgermeisters

175 EUR

-          die weitern Senatorinnen und/oder Senatoren

  85 EUR

 

(4)   Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungsverordnung werden wie folgt gezahlt:

 

Gremium

Anspruchsberechtigte

Betrag

Sitzungen der Bürgerschaft

Mitglieder der Bürgerschaft (ausgenommen Funktionsträger)

 

30 EUR

Sitzungen der Ausschüsse

Mitglieder der Ausschüsse (ausgenommen Funktionsträger)

 

30 EUR

 

Leiterin oder Leiter der Sitzung (ausgenommen Funktionsträger)

 

60 EUR

Sitzungen der Fraktionen

Mitglieder der Fraktionen (ausgenommen Funktionsträger), sachkundige Einwoh­nerinnen und Einwohner, sofern eine Ausschusssitzung vorbereitet wird

 

 

 

30 EUR

Sitzungen der Ortsbeiräte

Mitglieder der Ortsbeiräte

20 EUR

 

(5)   Die Stadt gewährt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungs­verordnung den Mitgliedern des Kleingartenbeirates, den Mitgliedern des Seniorenbeirates, den Mitgliedern des Agenda 21-Rates und den Mitgliedern des Sprecherrates des Beirates für behinderte und chronisch kranke Menschen für die Teilnahme an ihren Sitzungen in Höhe von 20 EUR. Die Höchstzahl der Sitzungen der Beiräte, für die eine pauschalierte Aufwands­entschädigung zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.

 

(6)   Für mehrere Sitzungen an einem Tag darf nur eine sitzungsbezogene Aufwandsent­schädigung gezahlt werden. Für Sitzungen, die nicht am selben Tage beendet werden, darf mehr als eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nur gezahlt werden, wenn die Sitzungen insgesamt mindestens acht Stunden gedauert haben. Für Sitzungen, die nach der Eröffnung wegen Beschlussunfähigkeit wieder geschlossen werden müssen, wird die Hälfte der entsprechenden sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

(7)   Die Reisekostenvergütung für ehrenamtlich Tätige erfolgt nach der Maßgabe der Entschä­digungs­verordnung. Für die am Ort entstehenden Kosten bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten gemäß Landesreisekostengesetz erstattet. Den Mitgliedern der Bürgerschaft können als pauschalierte Entschädigung Fahrkosten in Höhe einer Monatskarte für die entsprechend notwendigen Zonenbereiche des ÖPNV zur Verfügung gestellt werden (Abonnementpreis). Die sach­kundigen Ein­wohnerinnen und Einwohner können als monatliche pauschalierte Entschädigung die Hälfte des Wertes der in Satz 3 genannten Entschädigung erhalten.

 

(8)   Für ehrenamtlich Tätige wird entgangener Arbeitsverdienstes auf Antrag gemäß Ent­schädigungsverordnung in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Ist der Nachweis nicht mög­lich, kann ein durch beweiskräftige Unterlagen glaubhaft gemachter Betrag bis zur Höhe von 40 EUR pro Sitzung nach Anerkennung durch den Hauptausschuss gewährt werden. Über zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 3 Entschädigungs­ver­ord­nung entscheidet auf Antrag der Hauptausschuss.

 

(9)   Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz) eine monatliche Aufwandsent­schädi­gung in Höhe von 300 EUR.

 

(10) Sonstige ehrenamtliche Tätigkeit ent­spre­chend § 19 Abs. 3 KV M-V wird nach den jeweils geltenden Vorschriften ent­schä­digt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet auf Antrag der Hauptausschuss.

 

(11) Gemäß § 71 Abs. 5 KV M-V sind Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschä­digungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in Unternehmen und Einrichtungen in einer privaten Rechts­form an die Stadt abzuführen. Das gilt nur soweit sie die Höhe der tatsächlichen finanziellen Aufwendungen überschreiten. Die finanziellen Aufwendungen sind nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht möglich, sind Entschädigungen, die den Betrag von 70 EUR (für jedes Mitglied) bzw. 105 EUR (für die oder den Vorsitzenden, die oder der die Sitzung leitet) pro Sitzung überschreiten, abzuführen.

 

§ 11   Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse­stadt Rostock Städtischer Anzeiger bekannt gemacht. Der Städtische An­zeiger erscheint 14-täglich und kann über die Pressestelle bezogen werden. Auf eine zusätzliche Ausgabe des Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger verwiesen.

 

(2)   Werden Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse ein­schließlich deren Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit ausgelegt, beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, tritt diese an Stelle der Frist nach Satz 1. Der Ort der Auslegung wird gemäß Absatz 1 Satz 1 bekannt gemacht.

 

(3)   Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt nicht möglich, so erfolgt die Bekannt­machung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorge­schrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungs­grundes unverzüglich nachzuholen

 

(4)   Zeit und Ort der Sitzungen der Bürgerschaft, der Sitzungen der Ausschüsse der Bürgerschaft und der Sitzungen der Ortsbeiräte werden im Städtischen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. Die Tagesordnung dieser Gremien werden durch Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht. Eine Veränderung von Zeit, Ort und Tagesordnung wird durch Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht.

 

 

§ 12   Ortsteile

 

(1) Die Hansestadt Rostock hat folgende Ortsteile:

 

Ortsteile

Seebad Warnemünde

Diedrichshagen

Markgrafenheide

Hohe Düne

Hinrichshagen

Wiethagen

Torfbrücke

Lichtenhagen

Groß Klein

Lütten Klein

Evershagen

Schmarl

Reutershagen

Hansaviertel

Gartenstadt

Kröpeliner-Tor-Vorstadt

Südstadt

Biestow

Stadtmitte

Brinckmansdorf

Dierkow-Neu

Dierkow-Ost

Dierkow-West

Toitenwinkel

Gehlsdorf

Hinrichsdorf

Krummendorf

Nienhagen

Peez

Stuthof

Jürgeshof.

 

(2) Die Einteilung des Stadtgebietes in Ortsteile ergibt sich aus der beigefügten Grenz­beschreibung (Anlage 2) und der Übersichtskarte (Anlage 3).

 

 

§ 13   Ortsbeiräte

 

(1)   Im Gebiet der Hansestadt Rostock werden folgende Ortsbeiräte als Ortsteilvertretungen ge­bildet:

 

Ortsbeiräte

  1.  Seebad Warnemünde, Diedrichshagen

  2.  Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiet­hagen, Torfbrücke

  3.  Lichtenhagen

  4.  Groß Klein

  5.  Lütten Klein

  6.  Evershagen

  7.  Schmarl

  8.  Reutershagen

  9.  Hansaviertel

10.  Gartenstadt

11.  Kröpeliner-Tor-Vorstadt

12.  Südstadt

13.  Biestow

14.  Stadtmitte

15.  Brinckmansdorf

16.  Dierkow-Neu

17.  Dierkow-Ost, Dierkow-West

18.  Toitenwinkel

19.  Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof.

 

Zu Mitgliedern des Ortsbeirates können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteiles und Mitglieder der Bürgerschaft gewählt werden. Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates.

 

(2)  Die Mitgliederzahl eines Ortsbeirates beträgt

bis          10 000 Einwohnerinnen und Einwohner       9,

bis          20 000 Einwohnerinnen und Einwohner     11,

über       20 000 Einwohnerinnen und Einwohner     13.

 

Maßgebend  ist die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die nach den melderechtlichen Vor­schriften für den Stichtag 30. Juni des Vorjahres, in dem die Wahl der Ortsbeiräte stattfindet, ermittelt wird.

 

(3)   Die Ortsbeiräte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse bil­den, die beratend tätig werden.

 

 

§ 14   Aufgaben des Ortsbeirates

 

(1)   Der Ortsbeirat berät die Bürgerschaft und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürger­mei­ster in allen für den Ortsbeiratsbereich wichtigen Angelegenheiten. Er wird zu allen Maßnah­men von öffentlichem Interesse für den Ortsbeiratsbe­reich zur Stellungnahme aufgefordert.

 

(2)   Der Ortsbeirat hat insbesondere die Aufgabe

1.  sich mit den Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwoh­nerinnen und Einwohner zu befassen,

2.  die im Ortsbeiratsbereich tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen de­mokratischen Vereinigungen im Sinne ei­nes Interessenausgleiches anzuhören.

 

(3)   Weitere Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt die Satzung für Orts­beiräte.

 

 

§ 15   Wahl der Ortsbeiräte

 

(1)   Die Bürgerschaft wählt die Ortsbeiräte spätestens sechs Monate nach der Kommunalwahl. Es finden die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung, wobei das Ergebnis der Kommunalwahl im Ortsbeiratsbereich zu berücksichtigen ist. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur in einem Ortsbeiratsbereich tätig sein.

 

(2)   Die Bürgerschaft stimmt in getrennten Wahlgängen über jeden einzelnen Ortsbeirat ab. Die Nachwahl nicht besetzter Wahlstellen erfolgt frühestens sieben Tage nach der Ortsbeiratswahl.

 

(3) Die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt. Das Nähere regelt die Satzung für Ortsbeiräte.

 

 

§ 16   Ortsamtsbereiche

 

(1)    Folgende Ortsteile werden zu Ortsamtsbereichen zusammengefasst:

 

Ortsamtsbereich

Ortsteile

1

Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichs­hagen, Wiethagen, Torfbrücke

2

Lichtenhagen, Groß Klein

3

Lütten Klein

4

Evershagen, Schmarl

5

Reutershagen, Hansaviertel, Gartenstadt

6

Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Stadtmitte, Brinckmansdorf

7

Südstadt, Biestow

8

Dierkow-Neu, Dierkow-Ost, Dierkow-West, Toitenwinkel, Gehlsdorf,
Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof.

 

(2)     In jedem Ortsamtsbereich befindet sich ein Ortsamt.

 

(3)   Die Ortsämter sind bürgernahe Außenstellen der Verwaltung. Neben den gesetzlichen Pflicht­aufgaben, die örtlich erledigt werden können, sind sie zuständig für die allgemeine Beratung und Information der Einwohnerinnen und Einwohner. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner entgegen.

 

 

 

§ 17   Inkrafttreten

 

(1)   Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 (ver­öf­fent­licht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000), zu­letzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom xx. Juni 2005 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. yy vom zz. Juni 2005), außer Kraft.

 

 

Rostock, xx. yyyy 2005

 

 

 

 

Roland Methling

 

Anlagen

Anlage 1 - Wappen der Stadt

Anlage 2 - Abgrenzung der Ortsteile

Anlage 3 - Karte der Gliederung der Hansestadt Rostock nach 31 Ortsteilen


 

Anlage 1

 

 

 

Wappen der Stadt

 

 

 


Anlage 2 - Abgrenzung der Ortsteile                                                                                            

 

 

Allgemein gilt:

Falls nicht gesondert vermerkt, verläuft die Grenze in der Mitte der Straßen sowie der Warnow.

 

Ortsteil

Grenzverlauf

01

Seebad Warnemünde

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich: 

Neuer Strom, Breitling,

 

 

südlich:

Laakkanal (ohne Kanal selbst),

 

 

westlich:

Verbindung Strand zur Parkstraße in Höhe des Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg, Südgrenze Friedhof, Wassergraben (einschließlich des Grabens) bis Laakkanal

02

Diedrichshagen

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich:

Verbindung Strand zur Parkstraße in Höhe des Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg, Südgrenze Friedhof, Wassergraben (ohne Graben selbst) bis Laakkanal,

 

 

südlich:

Laakkanal (ohne Kanal selbst), Verlängerung des Laakkanals bis zur westlichen Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

03

Markgrafenheide

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich:

Graben von Strand bis Prahmgraben in Höhe der Gabelung des Prahmgrabens (einschließlich des Grabens), Prahmgraben (einschließlich des Grabens), Stückenschneise, Kuhschneise, Ahrensheidenschneise, Warnemünder Straße, Fes­selbrandsweg,

 

 

südlich:

Bauernwiesenschneise, Radelkanal (einschließlich des Kanals),

 

 

westlich:

Radelgraben (Westgrenze der Kippen am Radelsee) (ein­schließlich des Grabens)

04

Hohe Düne

nördlich:

Ostsee,

 

 

östlich:

Radelgraben (Westgrenze der Kippen am Radelsee) (ohne Graben selbst),

 

 

südlich:

Breitling,

 

 

westlich:

Östliches Ufer Seekanal, Breitling

 


 

Ortsteil

Grenzverlauf

05

Hinrichshagen

nördlich:

Rosenortschneise, Scheidenschneise,

 

 

östlich:

Eisenbahnlinie Richtung Graal-Müritz (ohne Gleiskör­per selbst), Schneise östlich von Hinrichshagen bis Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Postwiesenschneise bis Stadtgrenze, Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Ostsee, Graben von Strand bis Prahmgraben in Höhe der Gabelung des Prahmgrabens (ohne Graben selbst), Prahmgraben (ohne Graben selbst), Stückenschneise, Kuhschneise, Ahrensheidenschneise, Warnemünder Straße, Fesselbrandsweg

06

Wiethagen

nördlich:

Scheidenschneise,

 

 

östlich und südlich:


Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Eisenbahnlinie Richtung Graal-Müritz (einschließlich des Gleiskörpers), Schneise östlich von Hinrichshagen bis Stadtgrenze

07

Torfbrücke

nördlich und östlich:


Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Rosenortschneise, Scheidenschneise,

 

 

westlich:

Ostsee

08

Lichtenhagen

nördlich:

Laakkanal (einschließlich des Kanals), Verlängerung des Laakkanals bis zur westlichen Stadtgrenze,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Klein Lichtenhäger Weg bis Dragunsgraben, Draguns­graben (einschließlich des Grabens), nördlich der St.-Petersburger-Straße 41/43 bis Schleswiger Straße, Schleswiger Straße, Möllner Straße, nördlich des Kongresshotels bis S-Bahn-Linie,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

09

Groß Klein

nördlich:

Laakkanal (einschließlich des Kanals),

 

 

östlich:

Unterwarnow,

 

 

südlich:

Schmarler Bach (ohne Bach selbst) bis Warnowallee, Warnowallee,

 

 

westlich:

S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers)


 

Ortsteil

Grenzverlauf

10

Lütten Klein

 

nördlich:

Klein Lichtenhäger Weg bis Dragunsgraben, Draguns­graben (ohne Graben selbst), nördlich der St.-Peters­burger-Straße 41/43 bis Schleswiger Straße, Schles­wiger Straße, Möllner Straße, nördlich des Kongress­hotels bis S-Bahn-Linie,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Nebengraben des Schmarler Baches (ohne Graben selbst), Schmarler Bach (ohne Bach selbst),

 

 

westlich:

Stadtgrenze

11

Evershagen

nördlich:

Nebengraben des Schmarler Baches (einschließlich des Grabens), Schmarler Bach (einschließlich des Baches),

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

B 105 bis Schutower Ring, An der Stadtautobahn bis Höhe Schutow Haus 6, südlich Systemelektronik, Graben durch Kleingartenverein ”Schöne Aussicht” bis An der Jägerbäk, An der Jägerbäk bis Sportplatz, südlich des Sportplatzes bis zur S-Bahn,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

12

Schmarl

nördlich:

Schmarler Bach (einschließlich des Baches) bis Warnowallee, Warnowallee,

 

 

östlich:

Unterwarnow,

 

 

südlich:

Verbindung S-Bahn mit Alter Hafen Süd, Alter Hafen Süd (einschließlich der Bebauung),

 

 

westlich:

S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers)

13

Reutershagen

 

nördlich:

B 105 bis Schutower Ring, An der Stadtautobahn bis Höhe Schutow Haus 6, südlich Systemelektronik, Graben durch Kleingartenverein ”Schöne Aussicht”  bis An der Jägerbäk, An der Jägerbäk bis Sportplatz, südlich des Sportplatzes bis zur S-Bahn,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Groß-Schwaßer-Weg, Barnstorfer Ring, Fußweg nördlich der Kleingartenvereine ”Am Waldessaum Block 5” und ”Am Wal­dessaum Block 7” bis Reuters­häger Weg (Höhe Reutershäger Weg 7), Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter Bebauung Kuphalstraße (ein­schließlich des Garagenkomplexes), Joseph-Haydn-Straße (einschließlich der Bebauung), Tschaikowskistraße (einschließlich der Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger Straße, Holbeinplatz,

 

 

westlich:

Stadtgrenze


 

Ortsteil

Grenzverlauf

14

Hansaviertel

nördlich:

Tschaikowskistraße (ohne Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger Straße, Holbeinplatz,

 

 

östlich:

S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Bahngleise (einschließlich des Gleiskörpers) bis Eisen­bahnabzweig Borenweg (Verbindung zur S-Bahn-Linie),

 

 

westlich:

Tschaikowskistraße, Trotzenburger Weg, Rennbahn­allee, Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg

15

Gartenstadt

 

nördlich:

Groß-Schwaßer-Weg, Barnstorfer Ring, Fußweg nörd­lich der Kleingartenvereine ”Am Waldessaum Block 5” und ”Am Waldessaum Block 7” bis Reuters­häger Weg (Höhe Reutershäger Weg 7), Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter Bebauung Kuphalstraße (ohne Garagenkomplex), Joseph-Haydn-Straße (ohne  Bebauung), 

 

 

östlich:

Tschaikowskistraße, Trotzenburger Weg, Renn­bahn­­allee, Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg, Sa­tower Straße, Damerower Weg bis Kringelgraben,

 

 

südlich:

Kringelgraben (ohne Graben selbst), Kiefernweg südlich bis Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Stadtgrenze

16

Kröpeliner-

Tor-Vorstadt

nördlich:

Verbindung S-Bahn mit Alter Hafen Süd, Alter Hafen Süd, Unterwarnow, Anlegestelle Kabutzenhof, Warnowufer bis Fischerbastion,

 

 

östlich:

Fußweg bis Beim Grünen Tor, Fußweg bis Schröder­platz, Am Vögenteich, Goetheplatz bis Eisenbahn­brüc­ke,

 

 

südlich und westlich:


S-Bahn-Linie (einschließlich des Gleiskörpers)

17

Südstadt

nördlich:

Satower Straße bis in Höhe Dr.-Lorenz-Weg, Bahn­gleise (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

östlich:

Eisenbahnlinie Richtung Schwaan (ohne Gleiskörper selbst), Stadtgrenze

 

 

südlich:

Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Damerower Weg bis Kringelgraben, Kringelgraben (ohne Graben selbst) bis Biestower Damm, hinter Bebauung Am Rodelberg, hinter Bebauung Biestower Damm, westliche und südliche Grenze des KGV ”Frischer Wind” e.V., südliche Grenze des KGV ”Südblick” e.V., südliche Grenze Garagenkomplex, Nobelstraße bis Stadtgrenze


 

Ortsteil

Grenzverlauf

18

Biestow

nördlich:

Kiefernweg bis Kringelgraben, Kringelgraben (ein­schließlich des Grabens) bis Biestower Damm,

 

 

östlich:

hinter Bebauung Am Rodelberg, hinter Bebauung Biestower Damm, westliche und südliche Grenze des KGV ”Frischer Wind” e.V., südliche Grenze des KGV ”Südblick” e.V., südliche Grenze Garagenkomplex, Nobel­straße bis Stadtgrenze,

 

 

südlich und westlich:


Stadtgrenze

19

Stadtmitte

nördlich:

Unterwarnow,

 

 

östlich:

Unterwarnow, Oberwarnow bis Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Anlegestelle Kabutzenhof, Warnowufer bis Fischer­bastion, Fußweg bis Beim Grünen Tor, Fußweg bis Schröderplatz, Am Vögenteich, Goetheplatz bis Eisen­bahnbrücke, Eisenbahnlinie Richtung Schwaan (einschließlich des Gleiskörpers)

20

Brinckmansdorf

nördlich:

westlich der Bebauung Osthafen von Unterwarnow bis Dierkower Damm, Dierkower Damm, An der Zingel­wiese, Rövershäger Chaussee, nördliche Autobahn
auf-/abfahrt,

 

 

östlich und südlich:


Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Unterwarnow, Oberwarnow bis Stadtgrenze

21

Dierkow-Neu

nördlich:

Autobahnzufahrt, Autobahn, Stadtgrenze,

 

 

östlich:

nördliche Autobahnauf-/abfahrt zur Rövershäger Chaussee

 

 

südlich:

Dierkower Damm, Senke der ehemaligen Bahntrasse, Gutenbergstraße, Rövershäger Chaussee,

 

 

westlich:

Hinrichsdorfer Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Heiz­leitung bis Straßenbahnlinie (einschließlich der Lei­tung), Straßenbahnlinie (einschließlich des Gleis­kör­pers), 

22

Dierkow-Ost

nördlich:

Gutenbergstraße,

 

 

östlich:

Rövershäger Chaussee,

 

 

südlich:

An der Zingelwiese,

 

 

westlich:

Senke der ehemaligen Bahntrasse


 

Ortsteil

Grenzverlauf

23

Dierkow-West

 

nördlich:

Martin-Luther-King-Allee, nördlich der Bebauung Hinrichsdorfer Straße, Hölderlinweg, hinter der Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von Halte­punkt ”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedens­forum” (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

östlich:

Hinrichsdorfer Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Heiz­­leitung bis Straßenbahnlinie (ohne Leitung selbst), Straßenbahnlinie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

südlich:

Dierkower Damm,

 

 

westlich:

Verbindung von Haltepunkt ”Friedensforum” bis Dierkower Damm (westlich der Bebauung Claudiusweg)

24

Toitenwinkel

 

nördlich:

Heizleitung von Toitenwinkler Weg bis Bebauung Marienroggenweg (einschließlich der Leitung), Marienroggenweg (einschließlich der Bebauung), Hafenbahnweg (einschließlich der Bebauung), Eisenbahnlinie (ohne Gleiskörper selbst),

 

 

östlich:

Hinrichsdorfer Straße,

 

 

südlich:

Hinrichsdorfer Straße, Martin-Luther-King-Allee, nörd­lich der Bebauung Hinrichsdorfer Straße, Hölderlinweg, hinter der Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von Haltepunkt ”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedens­forum” (einschließlich des Gleis­körpers), Verbindung von Haltepunkt ”Frie­dens­forum” bis Dierkower Damm (west­lich der Bebauung Claudiusweg), Dierkower Damm, Gehls­heimer Straße,

 

 

westlich:

Toitenwinkler Weg, Heuweg

25

Gehlsdorf

nördlich:

Graben nördlich von Langenort (einschließlich des Grabens),

 

 

östlich:

Toitenwinkler Weg, Heuweg, Gehlsheimer Straße, Dierkower Damm, westlich der Bebauung Osthafen von Dierkower Damm bis Unterwarnow,

 

 

südlich  und westlich:


Unterwarnow

26

Hinrichsdorf

 

nördlich:

westliche und nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze südlich des Tanklagers, Oewerwischenweg, südliche Grenze des Güterverkehrszentrums,

 

 

östlich:

Stadtgrenze,

 

 

südlich  und westlich:


Autobahn


 

Ortsteil

Grenzverlauf

27

Krummendorf

 

nördlich:

südliche Grenze des Betriebsgeländes Seehafen bis nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum Überseehafen, Autobahn

 

 

östlich:

Hinrichsdorfer Straße, Autobahnzufahrt

 

 

südlich:

Graben nördlich von Langenort (ohne Graben selbst), Toitenwinkler Weg, Heizleitung von Toiten­winkler Weg bis Bebauung Marienroggenweg (ohne Leitung selbst), Marienroggenweg (ohne Bebauung), Hafenbahnweg (ohne Bebauung), Eisenbahnlinie (einschließlich des Gleiskörpers),

 

 

westlich:

Unterwarnow

28

Nienhagen

nördlich:

Peezer Bach Nordarm (einschließlich des Baches),

 

 

östlich:

Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Oewerwischenweg, südliche Grenze des Güter­verkehrs­zen­trums,

 

 

westlich:

östliche Grenze des Tanklagers und des Ölhafens Peez, Graben von Nordgrenze des Tanklagers bis Peezer Bach (ohne Graben selbst)

29

Peez

nördlich:

Breitling, Peezer Bach (einschließlich des Baches),

 

 

östlich:

östliche Grenze des Tanklagers und des Ölhafens Peez, Graben von Nordgrenze des Tanklagers bis Peezer Bach (einschließlich des Grabens),

 

 

südlich:

südliche Grenze des Betriebsgeländes Seehafen bis nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum Überseehafen, Autobahn, westliche und nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze südlich des Tanklagers

 

 

westlich:

Unterwarnow

30

Stuthof

nördlich:

Bauernwiesenschneise,

 

 

östlich:

Stuthöfer Schneise, Mittelschneise, Schneise in Richtung Süden bis Waldgrenze, Waldgrenze, Verbindung bis Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Peezer Bach Nordarm (ohne Bach selbst), Stadtgrenze,

 

 

westlich:

Breitling, Radelkanal (ohne Kanal selbst)

31

Jürgeshof

nördlich:

Postwiesenschneise bis Stadtgrenze,

 

 

östlich:

Stadtgrenze,

 

 

südlich:

Waldgrenze, Verbindung bis Stadtgrenze, Stadt­grenze,

 

 

westlich:

Fesselbrandsweg, Stuthöfer Schneise, Mittel­schnei­se, Schnei­se in Richtung Süden bis Waldgrenze

 

 


Begründung

zu § 2 Absatz 4

 

Durch die Änderung wird die Einwohnerfragestunde auf die ordentlichen öffentlichen Bürgerschaftssitzungen beschränkt. In einer Dringlichkeitssitzung sollte keine Fragestunde durchgeführt werden. Die Dringlichkeitssitzung wird unter Angabe des Beratungsgegenstandes mit einer Frist von drei Kalendertagen einberufen. Es sollte deswegen nur die Konzentration auf den angegebenen Beratungsgegenstand der Dringlichkeitssitzung erfolgen. Mit der zweiten Änderung wird eine Verkürzung der Einreichungsfrist für eine Anfrage, deren Beantwortung in der Sitzung erwartet wird, erreicht. Die Verkürzung der Frist korrespondiert mit den vorgesehenen Änderungen der Fristen der Geschäftsordnung für die Einberufung der Sitzung der Bürgerschaft.

 

zu § 2 Absatz 5

 

Der Sachverhalt war bisher in § 4 Abs. 5 geregelt. Er war in der bestehenden Form nicht mehr im Einklang mit der KV M-V. Die Verschiebung in den § 2 erfolgte, da hier die Rechte der Anhörung der Einwohnerinnen und Einwohner geregelt sind.

Das Recht, in der Bürgerschaftssitzung einen Sachverständigen oder betroffene Einwohner anzuhören war an den Antrag einer Fraktion oder des Viertels aller Mitglieder der Bürgerschaft gebunden. Das entspricht nicht mehr der Rechtslage. Gem. § 17 Abs. 2 KV M-V beschließt die Gemeindevertretung über den Sachverhalt. Einen Antrag kann gem. § 23 Abs. 4 KV M-V jeder Gemeindevertreter stellen bzw. gem. § 42 Abs. 2 KV M-V der Vorsitzende der Ortsteilvertretung.

Eine weitere Änderung ist, das die Anhörung auch in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen kann.

 

 

zu § 3 Absatz 3

 

Der dritte Satz wurde gestrichen. Formal entsprach der dritte Satz nicht den Anforderungen der KV M-V. Eine Fraktion kann nur Wahlvorschläge erstellen, wenn nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Dieses Wahlverfahren liegt hier nicht vor. Es ist aber im Satz 2 festgelegt, dass dem Präsidium je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen Fraktionen angehört.

 

 

zu § 4 Absatz 4

 

Mit der Änderung erfolgt eine enge Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes (§ 34 Abs. 2 KV     M-V).

 

 

zu § 5 Hauptausschuss

 

Absatz 1

Satz 3 wurde neu formuliert um eine bessere Verständlichkeit zu erreichen. Es erfolgte keine inhaltliche Änderung.

 

Absatz 4

Für „der Klinikausschuss“ wird in Ziffer 1-4 „ein Betriebsausschuss“ gesetzt. Das ist mit der Einführung eines weiteren beschließenden Betriebsausschusses notwendig.

 

Absatz 5

Die Änderung des 2. u. 3. Anstriches sind im Zusammenhang mit der Einführung des beschlie­ßenden Betriebsausschusses notwendig. Es wird hiermit auf die neu eingefügten Regelungen des § 6 und auf die entsprechenden Satzungen der Eigenbetriebe verwiesen.

 


Absatz 6

Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde bei uns durch Haupt­satzung auf den Hauptausschuss übertragen. Auf die Abberufung wurde bisher nicht aufmerksam gemacht. Gemäß § 86 Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgt die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen von der Stelle, die sie berufen hat. Es sollte der Klarheit halber dieser Tatbestand in die Hauptsatzung aufgenommen werden. Es wird damit auch klargestellt, dass der Hauptausschuss nur für die Abberufung zuständig ist, wenn durch ihn die Bestellung erfolgt ist.

 

Absatz 7

Der Absatz wurde neu gefasst. Es wurden zu den bereits bestehenden Aufgaben des Haupt­ausschusses bei der Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Aufgaben des Hauptausschusses, die mit der Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 03.07.2002 zur Einführung der flächendeckenden Budgetierung festgelegt wurden, in die Hauptsatzung eingearbeitet.

 

Absatz 8

In der KV M-V ist in § 71 Abs. 4 festgelegt, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in kom­munalen Unternehmen bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Auskunftspflicht ha­ben. Dieser ist frühzeitig nachzukommen. Das Gesetz schreibt aber auch fest, dass die Gemeinde­vertretung oder der Hauptausschuss „jederzeit Auskunft“ verlangen kann. Mit der vorgeschlagenen Form soll hier eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Hauptausschuss erfolgen.

Darüber hinaus soll der Hauptausschuss auch als beratender Ausschuss auftreten, wenn es sich um die Vorbereitung von Beschlüssen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung handelt, die der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen (z. B. nach § 22 Abs. 3 Nr. 10 der Kommunal­verfassung).

Den Vertretern der Stadt in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes kann in bestimmten Angelegenheiten (vergl. § 156 Abs. 7 KV M-V) Weisungen über ihr Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung erteilt werden. Diese Aufgabe sollte auch durch den Hauptausschuss vorbereitet werden.

 

Absatz 9

Die Nr. von Abs. 8 (alt) wird um eins erhöht.

 

 

zu § 6 Ausschüsse

 

Der Arbeitsauftrag (durch Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0533/01-BV vom 30.01.2002) sieht eine neue Ausschussstruktur unter Berücksichtigung der Senatsbereiche vor. Es sollte deswegen, außer den Pflichtausschüssen, für jeden Senatsbereich ein Ausschuss eingerichtet werden. Diese Aufgabe ist auch im Zusammenhang mit der Einführung der flächendenkenden Budgetierung (be­schlossen von der Bürgerschaft in der Sitzung am 03.07.2002 – 0352/02-BV) zu sehen. Es wurde darin festgelegt, dass das Gesamtbudget sich aus Senatsbereichsbudgets und Sonderbudgets zusammensetzt. Die Verantwortlichen für die Senatsbereichsbudgets sind die Senatorin und die Se­natoren. Es ist deshalb günstig, wenn die Verantwortung eines Ausschusses und die Verantwor­tung einer oder eines Budgetverantwortlichen übereinstimmt. Es kann so das oben angeführte Konzept am Besten umgesetzt werden.

 

Neben den inhaltlichen Veränderungen wurde auch die Form des Paragrafen verändert. Es soll so die Lesbarkeit verbessert werden. Im Absatz 1 sind jetzt alle vorhandenen Ausschüsse mit ihrem Aufgabengebiet benannt. Absatz 2 bestimmt die Art der Ausschüsse. Die Entscheidungs­tatbestände der Betriebsausschüsse sind in den Absätzen 3 u. 4 beschrieben. Im Absatz 5 werden die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse festgelegt. Der Absatz 6 ist der alte Absatz 4. Absatz 7 wurde nicht verändert. Der Inhalt der ehemaligen Absätze 5 u. 6 wurde in die Absätze 1 u. 5 mit aufgenommen.

 

 


Absatz 1

Der bisherige Ausschuss für Stadt- und Regional­ent­wicklung, Umwelt und Ordnung wird in einen Ausschuss für Stadtent­wicklung und Wirtschaft umgewandelt. (Umwelt und Ordnung müssen den Ausschüssen der entsprechenden Senatsbereiche zugeordnet werden.) Es muss aber hierbei beachtet werden, das für die Angelegenheiten der Agenda 21 von der Bürgerschaft ein Beirat gebildet wurde, so dass die Erledigung dieser Aufgabe in einem Ausschuss nicht mehr erforderlich scheint. Weiterhin ist zu bemerken, dass die Regional­ent­wicklung als Aufgabe vom Regionalen Pla­nungsverband Mittleres Mecklenburg/Rostock wahrgenommen wird. Für den Ausschuss verbleiben als Aufgaben die nachhaltige Stadtentwicklung, die Angelegen­heiten der Stadt-Umland-Beziehungen, Wirtschaftsfragen, die durch das Büro des Oberbürgermeisters bearbeitet werden, sowie die Betreuung der Eigenbetriebe, sofern kein Betriebsausschuss vorhanden ist.

Die Ordnungsangelegenheiten des eigenen Wirkungskreises werden durch den Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung wahrgenommen. Es wird empfohlen, einen Ausschuss für Finanzen und Ordnungsangelegenheiten einzurichten.

Die Ausschüsse „Kultur, Schule und Sport“ bzw. „Umwelt, Soziales und Gesundheit“ entsprechen den jeweiligen Senatsbereichen.

Der Bau– und Planungsausschuss wurde in seiner Form nicht verändert.

Das Gleiche gilt für den Vergabeausschuss. Dieser Ausschuss wurde gebildet, um die Entscheidungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in Vergabeangelegen­heiten ab einer bestimmten Wertgrenze mit zu begleiten. Es wurden damit Verkürzungen der Entscheidungszeiten erreicht. Die Form hat sich bewährt und sollte nicht verändert werden.

Die Aufgabenstellung für den beschließenden Klinikausschuss hat sich nicht verändert. Neu ist ein beschließender Betriebsausschuss des Eigenbetriebes „Kom­munale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt Rostock“ (KOE).

Mit Beschluss der Bürgerschaft 0335/00-BV vom 07.06.2000 wurde der Oberbürgermeister beauf­tragt zu prüfen, ob zur Begleitung und Förderung der Angelegenheiten des Eigenbetriebes KOE ein Ausschuss der Bürgerschaft gebildet werden soll. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, das zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit der Bildung eines Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb gese­hen wurde (siehe Informationsvorlage 0069/00-IV für die Sitzung 31.01.2001). Die Vorteile eines beschließenden Betriebs­aus­schusses wurden dabei entsprechend gewürdigt.

Mit dem Haushaltssicherungskonzept 2002 hat die Bürgerschaft beschlossen dem Eigenbetrieb schritt­weise die Verwaltung der kommunalen Immobilien zu übertragen. In Umsetzung dieses Beschlus­ses und auch der Beschlussfassung über das Haushaltssicherungskonzept 2003 wird die Verwal­tung der städtischen Immobilien schrittweise an den Eigenbetrieb KOE übergeben. Das Hoch­bau­amt wurde zum 01.09.2004 aufgelöst. Ein Teil der Hochbauaufgaben einschließlich Perso­nals wurden zum 01.01.2005 dem KOE übertragen. Unter den genannten Gesichtspunkten ist es notwen­dig, einen beschließenden Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb einzurichten.

Beim Aufgabengebiet des Jugendhilfeausschusses wird der Hinweis auf die Satzung des Jugendamtes mit aufgenommen. Der Gesetzgeber hat in der Bundes bzw. Landesgesetzgebung den Rahmen für die Bildung und die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses festgelegt. Er hat auch festgelegt, dass die Einzelheiten in der Satzung des Jugendamtes festgelegt werden müssen. Diese Änderung scheint deswegen angemessen.

 

Absatz 2

In Satz 1 wird festgelegt, dass es die Aufgabe aller Ausschüsse ist, die Bürgerschaft bei der Vorbereitung der Beschlüsse zu beraten. Es werden deshalb die einzelnen Aufgabengebiete aufgezeigt. Durch Satz 2 wird festgelegt, welchen Ausschüssen abschließende Entscheidun­gen übertragen werden. In diesem Fall entscheiden die Ausschüsse anstelle der Bürgerschaft oder des Hauptausschusses.

 

Absatz 3 u. 4

In den Absätzen wurden die Angelegenheiten aufgenommen, über die die beschließenden Betriebsausschüsse zu entscheiden haben. Gemäß § 5 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung vom 14. September 1998 werden die Entscheidungsbefugnisse von der Bürgerschaft auf einen beschließenden Betriebsausschuss durch die Hauptsatzung übertragen. Die einzelnen Wert­grenzen der Entscheidungen werden in der Betriebssatzung festgelegt.

 

Absatz 5

Die Anzahl der Mitglieder für alle in Absatz 1 beschriebenen Ausschüsse werden auf neun festge­legt. Eine Ausnahme bildet der Jugendhilfeausschuss. Hier gilt eine andere gesetzliche Regelung. Die Zahl neun hat den Vorteil, dass alle Fraktionen mit mindestens einer Vertreterin oder einen Vertreter in allen Ausschüssen beteiligt sein.

Der Zugriff der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner auf die beratenden Ausschüsse ist neu zu regeln. Das bisherige Recht jeder Fraktion, eine sachkundige Einwohnerin oder einen sach­kundigen Einwohner zu benen­nen, ist nicht mehr zu realisieren. Die festgelegte Maximalzahl von vier entspricht der KV M-V. In die Geschäftsordnung der Bürgerschaft muss eine Regelung aufge­nommen werden, wie zu verfahren ist, wenn der vorhandene Spielraum von den Fraktionen voll­ständig ausgenutzt wird.

Die Festlegung, dass für die beschließenden Betriebsausschüsse und für den Rechnungs­prüfungsausschuss nur Mitglieder der Bürgerschaft zugelassen werden, wurde aus der alten Hautsatzung übernommen. Ebenso übernommen wurde die „Stellvertreterregelung“. Es wurde hier nur eine Neuformulierung vorgenommen.

 

 

zu § 7 Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister

 

Absatz 2

Für „der Klinikausschuss“ wird in Ziffer 5-7 „ein Betriebsausschuss“ gesetzt. Das ist mit der Einführung eines weiteren beschließenden Betriebsausschusses notwendig.

 

Absatz 3

Es wurde der Hinweis auf § 9 Abs. 1 (Bestellung der Beauftragten) aufgenommen. Es dient der Klarstellung.

 

Absatz 4

Es wurde nicht der Sachverhalt, sondern nur die Formulierung geändert. Mit der bisherigen Formulierung sind Auslegungsprobleme bei wiederkehrenden Leistungen aufgetreten.

 

zu § 8 Absatz 2

 

Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 KV M-V können in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. Die Stadt Rostock entspricht dem. Es wird in der Stadt nur noch vier hauptamtliche Beigeordnete geben.

 

 

zu § 9 Beauftragte

 

Absatz 1

Siehe Abs. 4

 

Absatz 3

Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Bürgerschaft zur Bildung des Beirates für behinderte und chronisch kranke Menschen wurde auf Wunsch der Beteiligten für „behinderte Einwohnerinnen und Einwohner“ der Begriff „Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranke“ gewählt. Dem sollte auch in der Hauptsatzung gefolgt werden.

 

Absatz 4

Zur besseren Koordinierung der Fördermaßnahmen und der Integrationsarbeit mit Migrantinnen und Migranten wurde unter Leitung des Ausländerbeauftragten eine Arbeitsstelle für Integrationsförderung eingerichtet. Dafür ist es erforderlich, das Aufgabengebiet der oder des Ausländerbeauftragten um die Aufgaben zur Integration von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern zu erweitern. Bei Wahrung aller Unterschiede im rechtlichen Status beider Gruppen ergeben sich gleiche oder ähnliche Aufgaben bei der Integration in das kommunale Gemeinwesen. Nur durch die Koordinierung der Integrationsarbeit mit allen Migrantinnen und Migranten ist die Entwicklung effektiver und wirkungsvoller Integrationsangebote zukünftig möglich. Da die oder der Beauftragte zukünftig für alle Menschen mit Migrationshintergrund (Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die deutsche Staatsbürger sind; Eingebürgerte, die die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben; in Deutschland geborene Kinder von Ausländerinnen und Ausländern mit mindestens 8 jährigem rechtmäßigen Aufenthalt, die bei Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben; Ausländerinnen und Ausländern) tätig sein soll, ist die Änderung der Bezeichnung der oder des Ausländerbeauftragten in die oder der Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten erforderlich.

 

Die Streichung der Formulierung „ bei Wahrung ihrer kulturellen Identität“ ergibt sich daraus, dass der Prozess der Integration gerade diesen Umstand berücksichtigt und sich so vom Prozess der Assimilation unterscheidet. Eine explizite Nennung ist damit überflüssig.

 

Absatz 5

Siehe Abs. 4

 

 

zu § 10 Entschädigungsordnung

 

Die Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde mit Wirkung vom 9. September 2004 neu erlassen. Es haben sich zur bisherigen Verordnung einige grundsätzliche Veränderungen ergeben. So wurden bisher zwischen „Aufwandsentschädigung“ und „Sitzungs­geld“ unterschieden. Jetzt spricht man von einer „funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung“ und von einer „sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung“ (§ 2 der Verordnung). Des Weiteren wurde festgelegt, dass die Gewährung von Entschädigungen nach der Verordnung und die pau­schalierten Geldbeträge in der Hauptsatzung zu regeln sind (§ 3 Abs. 1 d. V.). Es ist also nicht mehr ausreichend bei den Geldbeträgen auf den Höchstsatz der Verordnung zu verweisen, son­dern es müssen die entsprechenden Beträge der pauschalierten Entschädigung in der Haupt­satzung genannt werden. Es wurde weiterhin festgelegt, dass die Empfängerinnen und Empfänger einer „funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung“ keine „sitzungsbezogenen Aufwands­entschädigung“ (§ 3 Abs. 3 d. V.) erhalten dürfen. Eine Ausnahme bilden die Sitzungen der Orts­beiräte. Weiterhin wird die Möglichkeit eröffnet, auch anderen ehrenamtlich tätigen Bürgern eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu gewähren (§ 16 d. V.), die aber den Betrag von monat­lich 20 Euro nicht übersteigen darf.

 

Absatz 1

Im Unterschied zur bisherigen Fassung des Paragraphen wird der Begriff „funktionsbezogene Auf­wandsentschädigung“ eingeführt. Es werden auch die Geldbeträge, wie in der Verordnung gefor­dert, direkt angegeben.

Es wurde die Regelung eingeführt, dass ein Anspruch auf eine funktionsbezogene Aufwands­entschädigung nur besteht, wenn die Funktion ausgeübt wird. Auf diese Art und Weise wird ver­mieden, dass im Vertretungsfall eine doppelte Bezahlung erfolgt. Die Zahlung der Vergütung erfolgt für den abgelaufenen Monat. So wird erreicht, dass keine Rückforderung von Beträgen er­folgen muss.

 

Absatz 2

In Absatz 2 wurde eine Regelung für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufgenommen, die mit der Regelung in Absatz 1 übereinstimmt. Es erfolgt die Zahlung für den Vertretungsfall am Ende des abgelaufenen Monats. Es muss nur darauf hingewiesen werden, dass im Vertretungsfall für die Empfängerin oder den Empfänger der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung dann kein Anspruch auf eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Tage der Vertretung be­steht. Die Schriftform bei der Beantragung der Zahlungen im Vertretungsfall wird deswegen fest­geschrieben, damit ein Nachweis über die Vertretung existiert. Eine bestimmte Form ist nicht vor­geschrieben.

 

Absatz 3

Es erfolgte die Einführung der Geldbeträge, die gemäß Kommunalbesoldungsordnung gezahlt werden.

 

Absatz 4

Es ist in der neuen Entschädigungsverordnung festgelegt, dass bei der Gewährung einer sitzungs­bezogenen Aufwandsentschädigung für die Sitzungen der Ortsbeiräte andere Höchstsätze gelten, als für die Sitzungen der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder der Fraktionen. Es werden deswe­gen die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Ortsbeiräte und die Mit­glieder der Bürgerschaft, sowie der Mitglieder der Ausschüsse auf die unterschied­lichen Gremien bezogen behandelt.

Der festgelegten Geldbeträge sind gemäß Entschädigungsverordnung die höchstmöglichen Beträge. Die Regelung zur sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung für die Teilnahme von sach­kundigen Einwohnerinnen und Einwohnern an den Sitzungen der Fraktionen wurde aus der Ent­schädigungsverordnung übernommen (§ 14 Abs. 1 Satz 3). Es wird somit klargestellt, dass die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner bei der Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen nur einen Anspruch auf eine sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung haben, wenn in dieser Sitzung die entsprechende Ausschusssitzung vorbereitet wird.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Entschädigungsverordnung kann für Ausschussvorsitzende oder deren Vertreter für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung in Höhe bis zu 60 Euro gewährt werden. Der festgelegte Betrag entspricht damit dem Höchstsatz der Verordnung. Mit dem Begriff „Leiterin oder Leiter der Sitzung“ wurde die Stellvertreterregelung mit eingearbeitet.

Bei der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung für die Sitzungen der Ortsbeiräte muss darauf hingewiesen werden, dass diese sitzungsbezogene Aufwands­entschädigung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung allen Mitgliedern der Ortsbeiräte zu steht. Auch die Empfängerinnen und Empfänger einer funktionsbezogenen Aufwands­entschädigung nach den §§ 4 bis 13 Entschädigungsverordnung haben einen Anspruch.

 

Absatz 5

Gemäß § 16 der Entschädigungsverordnung „kann anderen ehrenamtlich tätigen Bürgern eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden.“ Die Höhe der Entschädigung darf den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Die mögliche monatliche Aufwandsentschädigung wird an die Sitzungen, der von der Bürgerschaft ins Leben gerufenen Beiräte, gebunden. Die Anzahl der Sitzungen wurden deshalb auf jährlich 12 begrenzt.

 

Absatz 6

Die Regelungen dieses Absatzes waren bisher der Entschädigungsverordnung vorbehalten. Da sich aber der Charakter der Verordnung geändert hat, müssen jetzt entsprechende Regelungen in die Hauptsatzung aufgenommen werden. Die Begrenzung der Zahlung von nur einer sitzungs­bezogenen Aufwandsentschädigungen pro Tag wurde aus der alten Entschädigungsverordnung über­nommen. Das Gleiche gilt für die Regelung von Sitzungen, die an einem späteren Tage fortgesetzt werden. Es wird damit die bisherige gesetzliche Regelung beibehalten.

 

Absatz 7

Der Absatz entspricht den bisherigen Absatz 6. Die Formulierung wurden den tatsächlichen Ver­hältnissen angepasst.

 

Absatz 8

Es ist oft schwierig, den entgangenen Arbeitsverdienst exakt zu bestimmen, wenn keine entsprechenden Verdienstausfallbescheinigungen beigebracht werden können. Wenn bei einem Selbständigen der Nachweis des Verdienstausfalles schwierig ist, kann die entsprechende Bescheinigung auch durch eine glaubhaft gemachte Einkommenserklärung ersetzt werden. Hilfsmittel können z. B. der Steuerbescheid, vom Finanzamt beglaubigte Auszüge des Steuer­bescheides, oder von Steuerprüfern bzw. Wirtschaftsprüfern bestätigte Angaben sein. Die Ent­schädigungsverordnung legt in diesem Fall die maximale Höhe eines möglichen Betrages fest (§ 15 Abs. 1). Des Weiteren wird in der Verordnung festgelegt, das der Antrag von der jeweiligen kommunalen Körperschaft anerkannt werden muss. Es erfolgt eine Übertragung der Angelegenheit auf den Hauptausschuss.

 

Absatz 9

In der Entschädigungsverordnung ist für die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister keine direkte pauschalierte Entschädigung mehr enthalten. Es wird aber durch § 16 Abs. 1 S. 1 der Verordnung der bisher abschließende Charakter der Entschädigungsverordnung geöffnet. Es wird darauf hingewiesen, dass in anderen Vorschriften eine Regelung enthalten sein könnte. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Landesjagdgesetz wird durch die Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren eine ehrenamtliche Kreisjägermeisterin oder ein ehrenamtlicher Kreisjägermeister bestellt. Mit Schreiben vom 26.01.2005 teilt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern mit, dass sie für die Kreisjägermeisterin oder für den Kreisjägermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 300 Euro für angemessen halten. Bei einem Überschreiten dieses Betrages ist eine Beurteilung des Ministeriums über die Angemessenheit des Betrages erforderlich.

 

Absatz 10

Der Absatz wurde mit einem Satz erweitert, der die Möglichkeit eröffnet, über eine Entschädigung eines ehrenamtlich Tätigen, bei dem durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes keine eindeutige Regelung vorhanden ist, zu entscheiden.

 

Absatz 11

Sinn und Zweck des § 71 Abs. 5 KV M-V ist, dass die oder der Vertreter einer Gemeinde, der für diese in Organen einer Gesellschaft des privaten Rechts tätig wird, aus dieser Tätigkeit keine geld­werten Vorteile ziehen soll, um zu verhindern, dass diese Tätigkeit aus Gewinnerzielungsabsicht übernommen werden. Daneben ist aber zu beachten, dass Niemandem zugemutet werden kann, diese Tätigkeit ohne jeglichen Geldausgleich zu erbringen. Sein tatsächlicher Aufwand, der im Zu­sammenhang mit der Sitzung des Organs, in dem er tätig ist, entsteht, ist auszugleichen.(vergl. Der Überblick Heft 04/1998 S. 193 – Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifs­wald)

 

 

zu § 11 Öffentliche Bekanntmachungen

 

Absatz 1

Das ehemalige Presseamt wurde in eine Pressestelle umgewandelt. Diese Änderung muss einge­arbeitet werden.

 

Absatz 2

Die Änderung wird nach Empfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde aufgenommen. Es wird die bisher praktizierte Verfahrensweise festgeschrieben.

 

Absatz 3

Die Änderung wird nach Empfehlung des Verwaltungsgerichtes Schwerin aufgenommen. Es wird der Auffassung des Gerichtes genüge getan, indem die Formulierung  „oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse“ entfernt wurde. Weiterhin wurde die vorhandene Vorschrift um den Zusatz erweitert, nachdem die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nach Entfallen des Hinderungs­grundes unverzüglich nachzuholen ist. Dieser Zusatz ist der KV-DVO (§ 9 Abs. 2 Satz 3) entnom­men. Diese Rechtsverordnung regelt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KV M-V die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen. Die Aushangfrist wurde im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde auf 14 Tage reduziert. Der Satz wurde umformuliert, um die Aus­hang­frist klarer erkennbar zu machen.

 

Absatz 4

 

Die Absätze 4 u. 5 wurden zusammengelegt. Es wird damit erreicht, dass die öffentliche Bekannt­machung der Tagesordnung der Sitzung der Bürgerschaft nicht mehr zwingend in Städtischen An­zeiger festgeschrieben ist. Es ist schwierig die Termine des regelmäßig erscheinenden Städ­tischen Anzeigers mit den Terminen der Bürgerschaftssitzungen in Übereinstimmung zu bringen. Es ist aber durch Gesetz vorgeschrieben, dass die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung recht­zeitig öffentlich bekannt gemacht werden muss. In der Hauptsatzung ist festzulegen, wie die Be­kanntmachung erfolgt.

 

 

zu § 13 Absatz 1

 

 

Die KV M-V schreibt vor, dass in der Hauptsatzung  „die Bezeichnung der Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Ortsteilvertretungen und ihres Vorsitzenden“ zu regeln ist. Bisher ist in unserer Hauptsatzung eine Bezeichnung der oder des Vorsitzenden nicht erfolgt.

 

 

Die §§ 17 u. 18 alt werden nicht mehr benötigt und können deshalb entfallen.

 

zu Anlage 3:

 

Die Kartenänderung war notwendig, um den Yachthafen einzuarbeiten. Des Weiteren wurde der Seekanal anders dargestellt, da er nicht zur Hansestadt Rostock gehört.

 

 

 

Verbindung zum aktuellen Haushaltssicherungskonzept

 

Von der neuen Hauptsatzung wird das aktuelle Haushaltssicherungskonzept nicht berührt.

 

 

Erhöhung der Kosten

 

Durch die Einführung einer pauschalierte Aufwandsentschädigung für die durch die Bürgerschaft ins Leben gerufenen Beiräte wird eine jährliche Mehraufwendung für maximal 9.960,00 EUR an Entschädigung benötigt.

 

 

 



1     (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205)

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Beschlüsse

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02.06.2005 - Finanzausschuss

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07.06.2005 - Hauptausschuss

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22.06.2005 - Bürgerschaft

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05.07.2005 - Hauptausschuss

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05.07.2005 - Hauptausschuss

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05.07.2005 - Hauptausschuss

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05.07.2005 - Hauptausschuss

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11.08.2005 - Finanzausschuss

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16.08.2005 - Hauptausschuss

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02.11.2005 - Bürgerschaft