Beschlussvorlage - 0924/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 02.11.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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02.06.2005
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11.08.2005
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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07.06.2005
| |||
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05.07.2005
| |||
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05.07.2005
| |||
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05.07.2005
| |||
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05.07.2005
| |||
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16.08.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
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22.06.2005
| |||
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07.09.2005
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05.10.2005
| |||
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02.11.2005
|
HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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10,20,03.4 |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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02.11.2005
16:00 * |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Hauptausschuss |
07.06.2005 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0656/99-BV 0044/01-A 0533/01-BV 0499/02-BV 0188/03-BV |
|
0656/99-BV 0044/01-A 0533/01-BV 0499/02-BV 0188/03-BV |
Beschlussvorschlag |
Die
Bürgerschaft beschließt die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock. |
finanzielle
Auswirkungen |
Jährliche
Mehrkosten für pauschalierte Aufwandsentschädigung der Beiräte 9.960,00 EUR Haushaltsstelle: 4010. |
Begründung
Mit Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0533/01-BV (vom
30.01.2002) wurde der Auftrag ausgesprochen, bis spätestens Ende 2003 eine neue
Fassung der Hauptsatzung vorzulegen, in der eine neue Ausschussstruktur unter
Berücksichtigung der Senatsbereiche festgelegt wird. Mit der Informationsvorlage
0071/03-IV (vom 03.12.2003) wurde die Bürgerschaft darüber in Kenntnis gesetzt,
dass eine Änderung der Kommunalverfassung in Vorbereitung ist, die bei der Änderung
der Hauptsatzung berücksichtigt werden sollte. Das Fünfte Gesetz zur Änderung
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde am 3. März
2004 öffentlich bekannt gemacht und es wurde der Bürgerschaft eine neue Fassung
der Hauptsatzung vor gelegt. Ziel war, diese Hauptsatzung noch von der
„alten“ Bürgerschaft beschließen zu lassen, um der
„neuen“ Bürgerschaft einen entsprechenden Neuanfang zu
gewährleisten. Nach Beratungen mit den Fraktionsvorsitzenden wurde die
Beschlussfassung verschoben. So wurde u. a. auch der Nachtrag 0321/04-EV
gefertigt. Mit Wirkung vom 24.09.2004 wurde eine neue Entschädigungsverordnung
durch den Gesetzgeber bekannt gemacht. Damit war eine neue Änderung der
Hauptsatzung erforderlich. Deshalb wurde die Beschlussvorlage 0211/04-BV
zurückgezogen.
Die jetzt vorliegende Neufassung der Hauptsatzung
beruht im Wesentlichen auf der Beschlussvorlage 0211/04-BV und dem
eingearbeiteten Nachtrag. Zusätzlich wurde ein beschließender Betriebsausschuss
für den Eigenbetrieb „Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung
der Hansestadt Rostock“ und eine Neufassung des § 10 – Entschädigungsordnung
aufgenommen.
Die Neufassung der Hauptsatzung beruht auf drei
Komponenten:
1.
Änderungen, die
sich aus der Änderung der Kommunalverfassung und der Neufassung der Entschädigungsverordnung
ableiten,
2.
Änderungen, die
sich aus der neuen Ausschussstruktur ableiten und
3.
sonstige
Änderungen.
Die
erfolgten Änderungen sind hervorgehoben dargestellt. Die Begründung der
Änderungen entnehmen Sie bitte der Anlage.
Roland
Methling
* Anmerkung
Sitzungsdienst/Wo. (18.10.2005): gegen
den Beschluss vom05.10.05 hat der OB mit Schreiben vom18.10.05 Widerspruch
eingelegt, deshalb erneute Behandlung am 02.11.05
Anlage zur Beschlussvorlage
Nr. 0924/04-BV
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der
Kommunalverfassung1 wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft
vom 22. Juni 2005 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
erlassen:
§ 1 Bezeichnung, Wappen, Farben, Flagge und
Dienstsiegel der Stadt
(1) Die Stadt
Rostock führt die Bezeichnung Hansestadt.
(2) Das
Stadtwappen ist ein geteilter Schild; oben in Blau ein schreitender goldener
Greif mit aufgeworfenem Schweif und ausgeschlagener roter Zunge; unten von Silber über Rot geteilt (Anlage 1).
(3) Die
Stadtfarben sind Blau, Silber und Rot.
(4) Die
Stadtflagge besteht aus drei waagerechten Streifen. Der obere Streifen zeigt
die Farbe Blau. Er nimmt die Hälfte der Flaggenhöhe ein und ist mit einem zum
Liek gewendeten, schreitenden gelben Greifen mit aufgeworfenem Schweif und
ausgeschlagener roter Zunge belegt. Der mittlere Streifen zeigt die Farbe
Weiß, der untere Streifen die Farbe Rot. Die beiden unteren Streifen nehmen je
ein Viertel der Höhe ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie
drei zu fünf.
(5) Das
Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift Hansestadt Rostock.
(6) Die
Benutzung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Oberbürgermeisterin
oder den Oberbürgermeister. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Hansestadt Rostock
benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum
Verwechseln ähnlich sind.
§ 2 Unterrichtung und Anhörung der Einwohnerinnen
und Einwohner
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame
Angelegenheiten, insbesondere durch Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen und durch das Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock.
(2) Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen finden je nach
örtlicher Bezogenheit in den Ortsteilen oder im Ortsamtsbereich statt. Sie
werden durch Beschluss der Bürgerschaft oder eines Ortsbeirates von der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister einberufen, soweit die Oberbürgermeisterin
oder der Oberbürgermeister nicht von sich aus eine solche Versammlung
einberuft.
(3) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen-
und Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der
Bürgerschaftssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser unverzüglich
vorgelegt werden.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die
Möglichkeit, in einer Fragestunde Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft an die Fraktionen der Bürgerschaft sowie die Oberbürgermeisterin
oder den Oberbürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragestunde ist Bestandteil einer ordentlichen öffentlichen Bürgerschaftssitzung.
Fragen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
dürfen nicht gestellt werden. Das Gleiche gilt für Fragen zu
Tagesordnungspunkten der gleichen Sitzung. Schriftliche Anfragen, deren
Beantwortung in der Fragestunde erwartet wird, sind spätestens sechs Arbeitstage
vor der Sitzung einzureichen. Einwohnerinnen und Einwohner, die mündliche
Anfragen, Vorschläge oder Anregungen unterbreiten wollen, müssen sich vor der
Sitzung unter Angabe des Gegenstandes beim Sitzungsdienst melden. Die
Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Eine Aussprache findet nicht
statt.
(5) Die
Bürgerschaft kann beschließen, dass Sachverständige sowie Einwohnerinnen und
Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, in der Sitzung
angehört werden. Die Anhörung sollte zu Beginn der Beratung der Angelegenheit
(nach der Begründung der Angelegenheit) erfolgen. Die Bürgerschaft entscheidet
über den Antrag unmittelbar vor der Anhörung.
§
3 Stadtvertretung (Bürgerschaft)
(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung
Bürgerschaft. Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die
Bezeichnung Mitglieder der Bürgerschaft.
(2) Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bürgerschaft führt die Bezeichnung
Präsidentin oder Präsident der Bürgerschaft. Der Präsidentin oder dem
Präsidenten steht ein Büro zur Verfügung.
(3) Die Bürgerschaft
bildet ein Präsidium. Unter Anrechnung der Präsidentin oder des Präsidenten gehören
dem Präsidium je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen Fraktionen
an. Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte die erste Stellvertreterin oder den
ersten Stellvertreter und die zweite Stellvertreterin oder den zweiten
Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten sowie weitere Mitglieder
des Präsidiums.
(4) Das
Präsidium unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten
1. bei der Aufstellung der Tagesordnung,
2. bei der Leitung der Sitzung der Bürgerschaft,
3. bei der Auslegung der Geschäftsordnung,
4. bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner
repräsentativen Pflichten.
(5) Es
wird eine Beschwerdekommission zur Aufarbeitung der Anliegen von Einwohnerinnen
und Einwohnern, denen in der DDR-Vergangenheit Unrecht zugefügt wurde, sowie
für Beschwerden allgemeiner Art gebildet.
§ 4 Sitzung der Bürgerschaft
(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen
Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Öffentlichkeit
ist in der Regel in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und
Abberufungen,
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3. Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von Aufträgen.
(3) Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann
an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister schriftliche oder in
einer Bürgerschaftssitzung mündliche Anfragen stellen. Die mündlichen Anfragen
werden, wenn sie nicht in der Bürgerschaftssitzung beantwortet werden können,
schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen beantwortet. Die
schriftlichen Anfragen sind schriftlich innerhalb einer Frist von zehn
Arbeitstagen zu beantworten. Sollte die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
diese Frist nicht einhalten können, so hat sie oder er über die Gründe der Verzögerung
zu informieren.
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister und die Senatorinnen und Senatoren sind verpflichtet,
der Bürgerschaft auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder
der Bürgerschaft Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten mündlich zu
beantworten. Die Anfragen sind zehn Arbeitstage vor der Sitzung einzureichen.
Auf die Antwort der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder
der Senatorinnen und Senatoren erfolgt eine Aussprache, wenn dies eine
Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder
der Bürgerschaft beantragt. Die Bürgerschaft kann beschließen, die Aussprache
auf die folgende Sitzung zu verschieben.
§ 5 Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss gehören die Oberbürgermeisterin
oder der Oberbürgermeister und zehn Mitglieder der Bürgerschaft an. Die
Bürgerschaft wählt neben diesen zehn Mitgliedern des Hauptausschusses zehn
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften
bestimmen mit der Reihenfolge der Personen auf den Vorschlagslisten die
Reihenfolge der Vertretung.
(2) Außer den
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen,
die nicht nach § 22 KV M-V der Bürgerschaft vorbehalten sind oder die nicht
durch diese Hauptsatzung der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister
übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Oberbürgermeisterin oder dem
Oberbürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(3) Der
Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über
1. die Genehmigung von Verträgen der Stadt mit
Mitgliedern der Bürgerschaft und der Ausschüsse sowie mit der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und den leitenden
Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt - gleiches gilt entsprechend
für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die
durch die genannten Personen vertreten werden -,
die auf
einmalige Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenzen von 7 500
EUR bis 50 000 EUR;
bei
wiederkehrenden Leistungen in den Wertgrenzen von 1 000 EUR bis
5 000 EUR der Leistungsrate;
2. die
Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
bei
überplanmäßigen Ausgaben ab 50 000 EUR bis 500 000 EUR;
bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb der
Wertgrenzen von 50 000 EUR bis 375 000 EUR je Ausgabenfall;
3. die
Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere über
die
Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken, Bauwerken und Erbbaurechten ab
einem Wert von 150 000 EUR bis 750 000 EUR;
- die Bestellung von Erbbaurechten über einen Wert von
150 000 EUR bis 750 000 EUR;
die Belastung
von Grundstücken ab einem Wert von 250 000
EUR bis 1,5 Millionen EUR;
die
entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen
Rechten ab
12 500 EUR bis 250 000 EUR;
Schenkungen ab
einem Wert von 5 000 EUR bis 150 000 EUR;
die Hingabe von Darlehen über 150 000 EUR bis 500 000 EUR - ausgenommen davon sind Darlehen an die Eigenbetriebe - ; bei
der Hingabe von Darlehen als Komplementäranteil für den geförderten
Mietwohnungsbau gilt eine Wertgrenze von 75 000 EUR bis 250 000 EUR;
und die
Aufnahme von Krediten durch die Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes über 2,5 Millionen EUR bis 5 Millionen EUR;
4. die Übernahme von
Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte
in den Grenzen von 150 000 EUR bis 500 000 EUR;
5. den
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen,
über 250 000 EUR bis 1 Million EUR.
(4) Weiterhin werden folgende Entscheidungen auf den
Hauptausschuss übertragen:
1. Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsordnung für Leistungen)
über 250 000 EUR, soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig
ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist,
2. Vergabe von Bauleistungen nach
VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) über 500 000 EUR, soweit nicht ein Betriebsausschuss
zuständig ist oder durch Satzung eine Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt
ist,
3. Vergabe von freiberuflichen Leistungen, wie Gutachtertätigkeit,
Studien u. ä. innerhalb der Wertgrenzen über 150 000 EUR bis 250 000 EUR,
soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine
Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist,
4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbetrag) ab
60 000 EUR oder einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren, soweit nicht ein
Betriebsausschuss zuständig ist,
5. Erlass von Forderungen ab einer Wertgrenze von 40 000 EUR.
Die genannten Wertgrenzen sind für Eigenbetriebe,
soweit sie für diese Leistungen vorsteuerabzugsberechtigt sind, Nettobeträge
ohne Mehrwertsteuer.
(5) Dem
Hauptausschuss werden die Befugnisse in folgenden Personalangelegenheiten übertragen:
die
Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn
des höheren Dienstes;
- die Einstellung und Kündigung von
Angestellten ab der Vergütungsgruppe II BAT-O, soweit keine andere Regelung
getroffen ist;
- die dauerhafte Übertragung einer
anders bewerteten Tätigkeit ab den vorgenannten Vergütungsgruppen, soweit keine andere Regelung
getroffen ist;
den Abschluss, die Kündigung und die wesentliche Änderung von Sonderdienstverträgen. Ausgenommen davon sind Sonderdienstverträge für das künstlerische Personal des Volkstheaters Rostock, das dem Generalintendanten unterstellt ist.
Er entscheidet in diesen Angelegenheiten im Einvernehmen
mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister. Im Übrigen gilt § 7
Abs. 3. Die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis der Hansestadt Rostock ist in einer gesonderten allgemeinen
Anordnung geregelt.
(6) Die Bestellung in ein Ehrenamt oder in eine ehrenamtliche
Tätigkeit entsprechend § 19 KV M-V erfolgt durch den Hauptausschuss,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Abberufung ist
auch der Hauptausschuss zuständig, wenn die Bestellung durch ihn erfolgt ist.
(7)
In Angelegenheiten des Haushaltsplanes werden dem Hauptausschuss folgende Aufgaben
übertragen:
-
Beratung der
Eckdaten zum Haushaltsplanentwurf
-
Beratung zum
Stellenplan
-
Abschließende
Beratung zum Gesamthaushalt.
(8) Des Weiteren wird dem Hauptausschuss übertragen:
-
Entgegennahme
der Berichte der Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt aus ihrer Tätigkeit in
einem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des
privaten Rechts entspr. § 71 Abs. 4 der Kommunalverfassung. Das Recht der
Vertreterinnen und Vertreter der Stadt, ihre Berichte der Bürgerschaft zur
Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.
-
Beschlussvorbereitende
Tätigkeit in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen
Beteiligungen der Stadt.
-
Die
Vorbereitung der Weisungserteilung
an die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung der
Zweckverbände gem. § 156 Abs. 7 KV M-V.
(9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind
öffentlich. Es gilt § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung entsprechend.
§ 6 Ausschüsse
(1) Neben dem Hauptausschuss bildet
die Bürgerschaft folgende Ausschüsse mit folgendem Aufgabengebiet:
Name
|
Aufgabengebiet |
Ausschuss
für Stadtentwicklung und Wirtschaft |
Nachhaltige
Stadtentwicklung, Angelegenheiten der Stadt-Umland-Beziehungen;
Wirtschaftsfragen einschließlich der Sachverhalte, die das Leistungsverhältnis
zur Gesellschaft für Wirtschafts- und Technologieförderung Rostock mbH
betreffen; Angelegenheiten eines Eigenbetriebes, wenn kein Betriebsausschuss
gebildet wird; |
Ausschuss
für Finanzen und Ordnung |
Finanz-
und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
Ordnungsangelegenheiten des eigenen Wirkungskreises |
Ausschuss
für Kultur, Schule und Sport |
Angelegenheiten
der Kulturentwicklung, Denkmalpflege, Schulverwaltungsangelegenheiten und
Angelegenheiten der Sportentwicklung; |
Ausschuss
für Umwelt, Soziales und Gesundheit |
Umwelt-
und Naturschutz, Sozialwesen, Altenbetreuung, Angelegenheiten der Seniorinnen
und Senioren, Behinderten; Gleichstellungsfragen, Ausländerangelegenheiten,
Gesundheitsangelegenheiten |
Bau-
und |
Stadtentwicklungs-,
Flächennutzungs-, Bauleit- und Landschaftsplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten,
Garten- und Landschaftsbau |
Vergabeausschuss |
Vergabeangelegenheiten. |
Betriebsausschuss
für den Eigenbetrieb Klinikum Südstadt Rostock (Klinikausschuss) |
Entscheidungen in
Angelegenheiten des Eigenbetriebes; Beratung bei der
Vorbereitung der Entscheidung zur Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung
von Angestellten des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock der Vergütungsgruppe
I BAT-O und bei Sonderdienstverträgen. |
Betriebsausschuss
für den Eigenbetrieb „Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung
der Hansestadt Rostock“ |
Entscheidungen in
Angelegenheiten des Eigenbetriebes; Beratung bei der
Vorbereitung der Bestellung des Betriebsleiters und für alle
Liegenschaftsangelegenheiten der Hansestadt Rostock, die durch die
Bürgerschaft oder den Hauptausschuss zu entscheiden sind. |
Rechnungsprüfungsausschuss |
Gemäß
Kommunalprüfungsgesetz |
Jugendhilfeausschuss |
Gemäß Kinder- und
Jugendhilfegesetz und der Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock. |
(2) Aufgabe der Ausschüsse nach Absatz 1 ist es, die Bürgerschaft in
Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes zu beraten. Die Ausschüsse der
Eigenbetriebe und der Jugendhilfeausschuss haben zudem die Aufgabe,
Angelegenheiten abschließend zu entscheiden.
(3) Der Klinikausschuss entscheidet in
folgenden Angelegenheiten:
1. die Umsetzung des Versorgungsauftrages der Hansestadt
Rostock im Rahmen des Krankenhausplanes Mecklenburg-Vorpommern,
2. die Festsetzung und Änderungen der Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock,
3. die Vergabe von Leistungen nach VOL
(Verdingungsordnung für Leistungen),
4. die Vergabe von Bauleistungen
nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen),
5. die Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb
der Wertgrenzen,
6. den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
Näheres regelt die Satzung des Eigenbetriebes.
(4)
Der Betriebsausschuss für den
Eigenbetrieb „Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung der
Hansestadt Rostock“ entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Abs. 6 Satz 6
u. 7 Kommunalverfassung in der sinngemäßen Anwendung für die Belange des
Eigenbetriebes,
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
im Vermögensplan,
3. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes,
insbesondere über die Veräußerung von Grundstücken,
4. die Aufnahme von Krediten durch den Eigenbetrieb im
Rahmen des Wirtschaftsplanes,
5. die Vergabe von Leistungen nach VOL
(Verdingungsordnung für Leistungen),
6. die Vergabe von Bauleistungen
nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen),
7. die Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb
der Wertgrenzen,
8. die Begründung und Änderung von Miet-, Pacht und
ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke und von sonstigen
Dauerschuldverhältnissen,
9. über Erlass von Abgabenforderungen und sonstigen
Forderungen sowie die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden,
10. über die Einstellung, die dauerhafte Übertragung einer
anders bewerteten Tätigkeit und Kündigung von Angestellten des Eigenbetriebes
der Vergütungsgruppen
II, Ib u. Ia BAT-O.
Näheres regelt die Satzung
des Eigenbetriebes.
(5) Den Ausschüssen gehören neun Mitglieder an. Die Ausschüsse der Eigenbetriebe und der Rechnungsprüfungsausschuss sind ausnahmslos mit Mitgliedern der Bürgerschaft zu besetzen. In die übrigen Ausschüsse können neben den Mitgliedern der Bürgerschaft maximal vier sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner gewählt werden. Für die Mitglieder der Ausschüsse der Eigenbetriebe sind Stellvertreter zu wählen. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften bestimmen mit der Reihenfolge der Personen auf den Vorschlagslisten die Reihenfolge der Vertretung. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelungen, die in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Satzung des Jugendamtes niedergelegt sind.
(6) Die
Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Es gilt § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung
entsprechend.
(7) Die
Bürgerschaft kann zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden.
Nach der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe werden sie aufgelöst.
§ 7 Die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister
(1) Die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird für sieben Jahre
gewählt.
(2) Der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister werden folgende Entscheidungen
übertragen, sofern nicht die Satzungen der Eigenbetriebe der Hansestadt
Rostock dem entgegenstehen:
1. Entscheidungen bis zu den unteren Wertgrenzen des § 5
Absatz 3 und Absatz 4,
2. die Belastung von Erbbaurechten,
3. die Aufnahme von Krediten zum Zwecke der Umschuldung,
4. Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gemäß
§ 36 BauGB - für Vorhaben ab einer Rohbausumme von 1 Million EUR ist
das Einvernehmen mit dem Bau- und Planungsausschuss herzustellen -;
5. Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsordnung
für Leistungen) bis zu einem Auftragswert von 250 000 EUR, soweit
nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine
Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist, - in den Wertgrenzen von
100 000 EUR bis 250 000 EUR ist das Einvernehmen mit dem
Vergabeausschuss herzustellen -;
6. Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsordnung
für Bauleistungen) bis zu einem Auftragswert von 500 000 EUR,
soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine
Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist, - in den Wertgrenzen von
200 000 EUR bis 500 000 EUR ist das Einvernehmen mit dem Vergabeausschuss
herzustellen -;
7. Vergabe von freiberuflichen Leistungen bis zu einem
Auftragswert von 150 000 EUR,
soweit nicht ein Betriebsausschuss zuständig ist oder durch Satzung eine
Übertragung auf die Eigenbetriebe erfolgt ist, - in den Wertgrenzen von
50 000 EUR bis 150 000 EUR ist das Einvernehmen mit dem Vergabeausschuss
herzustellen -.
Wenn das Einvernehmen mit dem entsprechenden Ausschuss
nicht hergestellt werden kann, muss eine Entscheidung des Hauptausschusses
herbeigeführt werden.
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister entscheidet in allen Personalangelegenheiten und nimmt die mit der Stellung als oberste Dienstbehörde verbundenen Aufgaben wahr, soweit sich aus § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und den Satzungen der Eigenbetriebe der Hansestadt Rostock nichts anderes ergibt oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 38 Abs. 6 KV M-V über einmalige
Leistungen können bis zu einer Wertgrenze von 100 000 EUR von der
Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister oder durch eine oder einen von
ihr oder ihm Bevollmächtigten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Das Gleiche gilt für wiederkehrende Leistungen, sobald der Gesamtwert der
Leistungsraten pro Jahr 100 000 EUR nicht überschreitet.
§ 8 Die Beigeordneten (Senatorinnen und/oder
Senatoren)
(1) Die Beigeordneten führen die Bezeichnung
Senatorin oder Senator. Sie leiten die ihnen übertragenen Senatsbereiche.
(2) Die Stadt hat neben den beiden
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern der Oberbürgermeisterin oder
des Oberbürgermeisters weitere zwei Senatorinnen und/oder Senatoren. Die
Senatorinnen und/oder Senatoren werden für die Dauer von sieben Jahren
entsprechend § 40 Abs. 5 KV M-V gewählt.
(3) Die Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters führen
neben der Bezeichnung Senatorin oder Senator die Bezeichnung Erste und Zweite
Stellvertreterin oder Erster und Zweiter Stellvertreter der Oberbürgermeisterin
oder des Oberbürgermeisters.
(1) Die
Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Behindertenbeauftragte und die oder
der Integrationsbeauftragte für
Migrantinnen und Migranten der Hansestadt Rostock sind hauptamtlich tätig. Sie unterliegen der
Dienstaufsicht der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und werden
durch die Bürgerschaft bestellt.
(2) Die
Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern in der Stadt bei. Anderweitige dienstliche oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(3) Die oder der Behindertenbeauftragte trägt zur
Verwirklichung der gesellschaftlichen Integration und Verbesserung der
Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranken
bei. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen
ihr oder ihm nicht übertragen werden.
(4) Die oder der Integrationsbeauftragte für
Migrantinnen und Migranten tritt für die gesellschaftliche Integration von
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie von Ausländerinnen und Ausländern
ein. Sie oder er koordiniert die Arbeiten zur Integration der Migrantinnen und
Migranten. Anderweitige dienstliche und arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen
ihr oder ihm nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen
werden.
(5) Die Beauftragten haben insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre
Auswirkung in ihrem Aufgabenbereich,
2. Einbringen von frauen-,
behinderten-, migrantenspezifischen Belangen in die Arbeit der Verwaltung,
3. Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen,
Institutionen, Betrieben und Behörden in ihrem Aufgabenbereich,
4. Anbieten eines jährlichen Berichtes über ihre
Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des
Landes in ihrem Aufgabenbereich.
(6) Die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat die Beauftragten im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass
deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt
werden können. Dazu sind ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen
zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Die Beauftragten können in
ihrem Aufgabenbereich mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Sie können mit Zustimmung
der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters an den Sitzungen der Bürgerschaft,
des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse und Kommissionen teilnehmen.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches kann ihnen mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder
des Oberbürgermeisters das Wort erteilt
werden. Satz 4 und 5 gelten für die Gleichstellungsbeauftragte insoweit, dass
die Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nicht
erforderlich ist.
(1) Folgende
Funktionsträger erhalten nach der Entschädigungsverordnung eine monatliche
funktionsbezogene Aufwandsentschädigung:
-
die
Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft |
960 EUR |
-
die übrigen
Mitglieder des Präsidiums der Bürgerschaft |
280 EUR |
-
die
Vorsitzenden der Fraktionen der Bürgerschaft |
520 EUR |
-
die
Vorsitzenden der Ortsbeiräte gestaffelt nach der Anzahl der Einwohner des
Ortsbeiratsbereiches -
bis 1 000 Einwohner |
50 EUR |
-
bis 2 500 Einwohner |
80 EUR |
-
bis 5 000 Einwohner |
100 EUR |
-
bis 10 000 Einwohner |
160 EUR |
-
bis 20 000 Einwohner |
180 EUR |
-
über
20 000 Einwohnern |
200 EUR |
Die Entschädigung erhält nur, wer die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich
ausübt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat. Bei Verhinderung wird
die Entschädigung pro Tag der Verhinderung tageweise um ein Dreißigstel
gekürzt.
(2) Die Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter der in Absatz 1 genannten Funktionsträger erhalten nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung für die Dauer der Vertretung des Funktionsträgers
eine an der Höhe der Pauschale der oder des Vertretenen bemessene
Aufwandsentschädigung. Für jeden Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der
Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat
und muss durch die Empfängerin oder den Empfänger schriftlich beantragt werden.
(3) Die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Senatorinnen und/oder
Senatoren erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung
in folgender Höhe:
-
die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister |
355 EUR |
-
die beiden
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters |
175 EUR |
-
die weitern
Senatorinnen und/oder Senatoren |
85 EUR |
(4) Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen nach der
Entschädigungsverordnung werden wie folgt gezahlt:
Gremium |
Anspruchsberechtigte |
Betrag |
Sitzungen der Bürgerschaft |
Mitglieder der Bürgerschaft (ausgenommen
Funktionsträger) |
30 EUR |
Sitzungen der Ausschüsse |
Mitglieder der Ausschüsse (ausgenommen
Funktionsträger) |
30 EUR |
|
Leiterin oder Leiter der Sitzung (ausgenommen
Funktionsträger) |
60 EUR |
Sitzungen der Fraktionen |
Mitglieder der Fraktionen (ausgenommen
Funktionsträger), sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, sofern eine
Ausschusssitzung vorbereitet wird |
30 EUR |
Sitzungen der Ortsbeiräte |
Mitglieder der Ortsbeiräte |
20 EUR |
(5) Die Stadt gewährt eine pauschalierte
Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung den Mitgliedern des
Kleingartenbeirates, den Mitgliedern des Seniorenbeirates, den Mitgliedern des Agenda
21-Rates und den Mitgliedern des Sprecherrates des Beirates für behinderte und
chronisch kranke Menschen für die Teilnahme an ihren Sitzungen in Höhe von 20 EUR. Die
Höchstzahl der Sitzungen der Beiräte, für die eine pauschalierte Aufwandsentschädigung
zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag darf nur
eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Für Sitzungen, die
nicht am selben Tage beendet werden, darf mehr als eine sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung nur gezahlt werden, wenn die Sitzungen insgesamt
mindestens acht Stunden gedauert haben. Für Sitzungen, die nach der Eröffnung
wegen Beschlussunfähigkeit wieder geschlossen werden müssen, wird die Hälfte
der entsprechenden sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung gezahlt.
(7) Die
Reisekostenvergütung für ehrenamtlich Tätige erfolgt nach der Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Für die am Ort entstehenden Kosten bei der Ausübung
der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten
gemäß Landesreisekostengesetz erstattet. Den Mitgliedern der Bürgerschaft können
als pauschalierte Entschädigung Fahrkosten in Höhe einer Monatskarte für die
entsprechend notwendigen Zonenbereiche des ÖPNV zur Verfügung gestellt werden
(Abonnementpreis). Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner können
als monatliche pauschalierte Entschädigung die Hälfte des Wertes der in
Satz 3 genannten Entschädigung erhalten.
(8) Für ehrenamtlich
Tätige wird entgangener Arbeitsverdienstes auf Antrag gemäß Entschädigungsverordnung
in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Ist der Nachweis nicht möglich, kann ein
durch beweiskräftige Unterlagen glaubhaft gemachter Betrag bis zur Höhe von 40
EUR pro Sitzung nach Anerkennung durch den Hauptausschuss gewährt werden. Über
zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 3 Entschädigungsverordnung
entscheidet auf Antrag der Hauptausschuss.
(9) Die
Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der Wahrnehmung
ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesjagdgesetz) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 EUR.
(10) Sonstige ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend § 19
Abs. 3 KV M-V wird nach den jeweils geltenden Vorschriften entschädigt. Über
die Höhe der Entschädigung entscheidet auf Antrag der Hauptausschuss.
§ 11 Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Städtischer Anzeiger bekannt gemacht. Der Städtische Anzeiger
erscheint 14-täglich und kann über die Pressestelle bezogen werden. Auf
eine zusätzliche Ausgabe des Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger
verwiesen.
(2) Werden
Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse einschließlich deren
Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit ausgelegt,
beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes
bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, tritt
diese an Stelle der Frist nach Satz 1. Der Ort der Auslegung wird gemäß Absatz
1 Satz 1 bekannt gemacht.
(3) Ist eine
öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der
Aushang erfolgt am Rathaus und in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die
Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben
ist. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen
des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen
(4) Zeit und
Ort der Sitzungen der Bürgerschaft, der Sitzungen der Ausschüsse der Bürgerschaft
und der Sitzungen der Ortsbeiräte werden im Städtischen Anzeiger öffentlich bekannt
gemacht. Die Tagesordnung dieser Gremien werden durch Aushang gemäß Absatz 3
Satz 2 bekannt gemacht. Eine Veränderung von Zeit, Ort und Tagesordnung wird
durch Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht.
§ 12 Ortsteile
(1) Die Hansestadt Rostock hat folgende Ortsteile:
Ortsteile
Seebad Warnemünde
Diedrichshagen
Markgrafenheide
Hohe Düne
Hinrichshagen
Wiethagen
Torfbrücke
Lichtenhagen
Groß Klein
Lütten Klein
Evershagen
Schmarl
Reutershagen
Hansaviertel
Gartenstadt
Kröpeliner-Tor-Vorstadt
Südstadt
Biestow
Stadtmitte
Brinckmansdorf
Dierkow-Neu
Dierkow-Ost
Dierkow-West
Toitenwinkel
Gehlsdorf
Hinrichsdorf
Krummendorf
Nienhagen
Peez
Stuthof
Jürgeshof.
(2) Die Einteilung des Stadtgebietes in Ortsteile
ergibt sich aus der beigefügten Grenzbeschreibung (Anlage 2) und der
Übersichtskarte (Anlage 3).
§ 13 Ortsbeiräte
(1) Im Gebiet der Hansestadt
Rostock werden folgende Ortsbeiräte als Ortsteilvertretungen gebildet:
Ortsbeiräte
1. Seebad Warnemünde, Diedrichshagen
2. Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen,
Wiethagen, Torfbrücke
3. Lichtenhagen
4. Groß Klein
5. Lütten Klein
6. Evershagen
7. Schmarl
8. Reutershagen
9. Hansaviertel
10. Gartenstadt
11. Kröpeliner-Tor-Vorstadt
12. Südstadt
13. Biestow
14. Stadtmitte
15. Brinckmansdorf
16. Dierkow-Neu
17. Dierkow-Ost,
Dierkow-West
18. Toitenwinkel
19. Gehlsdorf,
Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof.
Zu Mitgliedern des
Ortsbeirates können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteiles und Mitglieder
der Bürgerschaft gewählt werden. Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates
führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates.
(2) Die Mitgliederzahl eines Ortsbeirates beträgt
bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner 9,
bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner 11,
über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner 13.
Maßgebend ist die Anzahl der Einwohnerinnen und
Einwohner, die nach den melderechtlichen Vorschriften für den Stichtag 30.
Juni des Vorjahres, in dem die Wahl der Ortsbeiräte stattfindet, ermittelt
wird.
(3) Die Ortsbeiräte können zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden.
§ 14 Aufgaben des Ortsbeirates
(1) Der
Ortsbeirat berät die Bürgerschaft und die Oberbürgermeisterin oder den
Oberbürgermeister in allen für den Ortsbeiratsbereich wichtigen
Angelegenheiten. Er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse für den
Ortsbeiratsbereich zur Stellungnahme aufgefordert.
(2) Der
Ortsbeirat hat insbesondere die Aufgabe
1. sich mit den Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen
und Einwohner zu befassen,
2. die im Ortsbeiratsbereich tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen,
Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines
Interessenausgleiches anzuhören.
(3) Weitere
Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt die Satzung für Ortsbeiräte.
§ 15 Wahl der Ortsbeiräte
(1) Die Bürgerschaft wählt die Ortsbeiräte
spätestens sechs Monate nach der Kommunalwahl. Es finden die Grundsätze der
Verhältniswahl Anwendung, wobei das Ergebnis der Kommunalwahl im
Ortsbeiratsbereich zu berücksichtigen ist. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann
nur in einem Ortsbeiratsbereich tätig sein.
(2) Die Bürgerschaft stimmt in getrennten
Wahlgängen über jeden einzelnen Ortsbeirat ab. Die Nachwahl nicht besetzter
Wahlstellen erfolgt frühestens sieben Tage nach der Ortsbeiratswahl.
(3) Die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers
wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt. Das Nähere regelt die
Satzung für Ortsbeiräte.
§ 16 Ortsamtsbereiche
(1) Folgende Ortsteile werden zu Ortsamtsbereichen
zusammengefasst:
Ortsamtsbereich |
Ortsteile |
1 |
Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide,
Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke |
2 |
Lichtenhagen, Groß Klein |
3 |
Lütten Klein |
4 |
Evershagen, Schmarl |
5 |
Reutershagen, Hansaviertel, Gartenstadt |
6 |
Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Stadtmitte, Brinckmansdorf |
7 |
Südstadt, Biestow |
8 |
Dierkow-Neu,
Dierkow-Ost, Dierkow-West, Toitenwinkel, Gehlsdorf, |
(2) In jedem Ortsamtsbereich befindet sich ein Ortsamt.
(3) Die Ortsämter sind bürgernahe Außenstellen
der Verwaltung. Neben den gesetzlichen Pflichtaufgaben, die örtlich erledigt
werden können, sind sie zuständig für die allgemeine Beratung und Information der
Einwohnerinnen und Einwohner. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner entgegen.
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 (veröffentlicht
im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar
2000), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom xx. Juni 2005 (veröffentlicht im Amts-
und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. yy vom zz. Juni 2005), außer
Kraft.
Rostock, xx. yyyy 2005
Roland Methling
Anlagen
Anlage 1 - Wappen der Stadt
Anlage 2 - Abgrenzung der Ortsteile
Anlage 3 - Karte der Gliederung der Hansestadt Rostock
nach 31 Ortsteilen
Anlage 1
Wappen der Stadt
Anlage 2 - Abgrenzung der Ortsteile
Allgemein
gilt: |
Falls
nicht gesondert vermerkt, verläuft die Grenze in der Mitte der Straßen sowie
der Warnow. |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
01 |
Seebad Warnemünde |
nördlich: |
Ostsee, |
|
|
östlich: |
Neuer Strom, Breitling, |
|
|
südlich: |
Laakkanal (ohne Kanal selbst), |
|
|
westlich:
|
Verbindung
Strand zur Parkstraße in Höhe des Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg,
Südgrenze Friedhof, Wassergraben (einschließlich des Grabens) bis Laakkanal |
02 |
Diedrichshagen |
nördlich: |
Ostsee, |
|
|
östlich: |
Verbindung
Strand zur Parkstraße in Höhe des Friedhofes, Parkstraße, Groß-Kleiner-Weg,
Südgrenze Friedhof, Wassergraben (ohne Graben selbst) bis Laakkanal, |
|
|
südlich:
|
Laakkanal
(ohne Kanal selbst), Verlängerung des Laakkanals bis zur westlichen
Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
03 |
Markgrafenheide |
nördlich: |
Ostsee,
|
|
|
östlich: |
Graben von Strand bis Prahmgraben in Höhe der Gabelung
des Prahmgrabens (einschließlich des Grabens), Prahmgraben (einschließlich
des Grabens), Stückenschneise, Kuhschneise, Ahrensheidenschneise, Warnemünder
Straße, Fesselbrandsweg, |
|
|
südlich: |
Bauernwiesenschneise, Radelkanal (einschließlich des
Kanals), |
|
|
westlich: |
Radelgraben (Westgrenze der Kippen am Radelsee) (einschließlich
des Grabens) |
04 |
Hohe
Düne |
nördlich: |
Ostsee,
|
|
|
östlich: |
Radelgraben (Westgrenze der Kippen am Radelsee) (ohne
Graben selbst), |
|
|
südlich: |
Breitling, |
|
|
westlich: |
Östliches Ufer Seekanal, Breitling |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
05 |
Hinrichshagen |
nördlich: |
Rosenortschneise, Scheidenschneise, |
|
|
östlich: |
Eisenbahnlinie Richtung Graal-Müritz (ohne Gleiskörper
selbst), Schneise östlich von Hinrichshagen bis Stadtgrenze, |
|
|
südlich: |
Postwiesenschneise bis Stadtgrenze, Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Ostsee,
Graben von Strand bis Prahmgraben in Höhe der Gabelung des Prahmgrabens (ohne
Graben selbst), Prahmgraben (ohne Graben selbst), Stückenschneise,
Kuhschneise, Ahrensheidenschneise, Warnemünder Straße, Fesselbrandsweg |
06 |
Wiethagen |
nördlich: |
Scheidenschneise, |
|
|
östlich und südlich: |
|
|
|
westlich: |
Eisenbahnlinie
Richtung Graal-Müritz (einschließlich des Gleiskörpers), Schneise östlich von
Hinrichshagen bis Stadtgrenze |
07 |
Torfbrücke |
nördlich
und östlich: |
|
|
|
südlich: |
Rosenortschneise, Scheidenschneise, |
|
|
westlich: |
Ostsee |
08 |
Lichtenhagen |
nördlich: |
Laakkanal (einschließlich des Kanals), Verlängerung
des Laakkanals bis zur westlichen Stadtgrenze, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Klein Lichtenhäger Weg bis Dragunsgraben, Dragunsgraben
(einschließlich des Grabens), nördlich der St.-Petersburger-Straße 41/43 bis
Schleswiger Straße, Schleswiger Straße, Möllner Straße, nördlich des Kongresshotels
bis S-Bahn-Linie, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
09 |
Groß Klein |
nördlich: |
Laakkanal (einschließlich des Kanals), |
|
|
östlich: |
Unterwarnow,
|
|
|
südlich: |
Schmarler
Bach (ohne Bach selbst) bis Warnowallee, Warnowallee, |
|
|
westlich: |
S-Bahn-Linie
(einschließlich des Gleiskörpers) |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
10 |
Lütten Klein |
nördlich: |
Klein Lichtenhäger Weg bis Dragunsgraben, Dragunsgraben
(ohne Graben selbst), nördlich der St.-Petersburger-Straße 41/43 bis
Schleswiger Straße, Schleswiger Straße, Möllner Straße, nördlich des
Kongresshotels bis S-Bahn-Linie, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie
(ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Nebengraben
des Schmarler Baches (ohne Graben selbst), Schmarler Bach (ohne Bach selbst), |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
11 |
Evershagen |
nördlich: |
Nebengraben des Schmarler Baches (einschließlich des
Grabens), Schmarler Bach (einschließlich des Baches), |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie
(ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
B
105 bis Schutower Ring, An der Stadtautobahn bis Höhe Schutow Haus 6, südlich
Systemelektronik, Graben durch Kleingartenverein ”Schöne
Aussicht” bis An der Jägerbäk, An der Jägerbäk bis Sportplatz, südlich
des Sportplatzes bis zur S-Bahn, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
12 |
Schmarl |
nördlich: |
Schmarler Bach (einschließlich des Baches) bis
Warnowallee, Warnowallee, |
|
|
östlich: |
Unterwarnow,
|
|
|
südlich: |
Verbindung
S-Bahn mit Alter Hafen Süd, Alter Hafen Süd (einschließlich der Bebauung), |
|
|
westlich: |
S-Bahn-Linie
(einschließlich des Gleiskörpers) |
13 |
Reutershagen |
nördlich: |
B 105 bis Schutower Ring, An
der Stadtautobahn bis Höhe Schutow Haus 6, südlich Systemelektronik, Graben
durch Kleingartenverein ”Schöne Aussicht” bis An der Jägerbäk, An der Jägerbäk bis
Sportplatz, südlich des Sportplatzes bis zur S-Bahn, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie
(ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Groß-Schwaßer-Weg,
Barnstorfer Ring, Fußweg nördlich der Kleingartenvereine ”Am Waldessaum
Block 5” und ”Am Waldessaum Block 7” bis Reutershäger Weg
(Höhe Reutershäger Weg 7), Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter Bebauung
Kuphalstraße (einschließlich des Garagenkomplexes), Joseph-Haydn-Straße
(einschließlich der Bebauung), Tschaikowskistraße (einschließlich der
Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger Straße, Holbeinplatz, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
14 |
Hansaviertel |
nördlich: |
Tschaikowskistraße (ohne Bebauung Nr. 1 - 29), Hamburger
Straße, Holbeinplatz, |
|
|
östlich: |
S-Bahn-Linie
(ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Bahngleise
(einschließlich des Gleiskörpers) bis Eisenbahnabzweig Borenweg (Verbindung
zur S-Bahn-Linie), |
|
|
westlich: |
Tschaikowskistraße,
Trotzenburger Weg, Rennbahnallee, Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg |
15 |
Gartenstadt |
nördlich: |
Groß-Schwaßer-Weg, Barnstorfer Ring, Fußweg nördlich
der Kleingartenvereine ”Am Waldessaum Block 5” und ”Am
Waldessaum Block 7” bis Reutershäger Weg (Höhe Reutershäger Weg 7),
Reutershäger Weg bis Kuphalstraße, hinter Bebauung Kuphalstraße (ohne Garagenkomplex),
Joseph-Haydn-Straße (ohne Bebauung), |
|
|
östlich: |
Tschaikowskistraße,
Trotzenburger Weg, Rennbahnallee, Tiergartenallee, Dr.-Lorenz-Weg, Satower
Straße, Damerower Weg bis Kringelgraben, |
|
|
südlich: |
Kringelgraben
(ohne Graben selbst), Kiefernweg südlich bis Stadtgrenze, |
|
|
westlich: |
Stadtgrenze |
16 |
Kröpeliner- Tor-Vorstadt |
nördlich: |
Verbindung S-Bahn mit Alter Hafen Süd, Alter Hafen
Süd, Unterwarnow, Anlegestelle Kabutzenhof, Warnowufer bis Fischerbastion, |
|
|
östlich: |
Fußweg
bis Beim Grünen Tor, Fußweg bis Schröderplatz, Am Vögenteich, Goetheplatz
bis Eisenbahnbrücke, |
|
|
südlich und westlich: |
|
17 |
Südstadt |
nördlich: |
Satower Straße bis in Höhe Dr.-Lorenz-Weg, Bahngleise
(ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
östlich: |
Eisenbahnlinie
Richtung Schwaan (ohne Gleiskörper selbst), Stadtgrenze |
|
|
südlich: |
Stadtgrenze,
|
|
|
westlich: |
Damerower
Weg bis Kringelgraben, Kringelgraben (ohne Graben selbst) bis Biestower Damm,
hinter Bebauung Am Rodelberg, hinter Bebauung Biestower Damm, westliche und
südliche Grenze des KGV ”Frischer Wind” e.V., südliche Grenze des
KGV ”Südblick” e.V., südliche Grenze Garagenkomplex, Nobelstraße
bis Stadtgrenze |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
18 |
Biestow |
nördlich: |
Kiefernweg bis Kringelgraben, Kringelgraben (einschließlich
des Grabens) bis Biestower Damm, |
|
|
östlich: |
hinter
Bebauung Am Rodelberg, hinter Bebauung Biestower Damm, westliche und südliche
Grenze des KGV ”Frischer Wind” e.V., südliche Grenze des KGV
”Südblick” e.V., südliche Grenze Garagenkomplex, Nobelstraße bis
Stadtgrenze, |
|
|
südlich und westlich: |
|
19 |
Stadtmitte |
nördlich: |
Unterwarnow,
|
|
|
östlich: |
Unterwarnow,
Oberwarnow bis Stadtgrenze, |
|
|
südlich: |
Stadtgrenze,
|
|
|
westlich: |
Anlegestelle
Kabutzenhof, Warnowufer bis Fischerbastion, Fußweg bis Beim Grünen Tor,
Fußweg bis Schröderplatz, Am Vögenteich, Goetheplatz bis Eisenbahnbrücke,
Eisenbahnlinie Richtung Schwaan (einschließlich des Gleiskörpers) |
20 |
Brinckmansdorf |
nördlich: |
westlich der Bebauung Osthafen von Unterwarnow bis
Dierkower Damm, Dierkower Damm, An der Zingelwiese, Rövershäger Chaussee,
nördliche Autobahn |
|
|
östlich
und südlich: |
|
|
|
westlich: |
Unterwarnow,
Oberwarnow bis Stadtgrenze |
21 |
Dierkow-Neu |
nördlich: |
Autobahnzufahrt, Autobahn, Stadtgrenze, |
|
|
östlich: |
nördliche Autobahnauf-/abfahrt zur Rövershäger Chaussee |
|
|
südlich: |
Dierkower Damm, Senke der ehemaligen Bahntrasse,
Gutenbergstraße, Rövershäger Chaussee, |
|
|
westlich: |
Hinrichsdorfer Straße,
Kurt-Schumacher-Ring, Heizleitung bis Straßenbahnlinie (einschließlich der
Leitung), Straßenbahnlinie (einschließlich des Gleiskörpers), |
22 |
Dierkow-Ost |
nördlich: |
Gutenbergstraße, |
|
|
östlich: |
Rövershäger Chaussee, |
|
|
südlich: |
An
der Zingelwiese, |
|
|
westlich: |
Senke der ehemaligen Bahntrasse |
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
23 |
Dierkow-West |
nördlich: |
Martin-Luther-King-Allee, nördlich der Bebauung Hinrichsdorfer
Straße, Hölderlinweg, hinter der Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von
Haltepunkt ”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedensforum”
(ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
östlich: |
Hinrichsdorfer
Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Heizleitung bis Straßenbahnlinie (ohne
Leitung selbst), Straßenbahnlinie (ohne Gleiskörper selbst), |
|
|
südlich: |
Dierkower
Damm, |
|
|
westlich: |
Verbindung
von Haltepunkt ”Friedensforum” bis Dierkower Damm (westlich der
Bebauung Claudiusweg) |
24 |
Toitenwinkel |
nördlich: |
Heizleitung von Toitenwinkler Weg bis Bebauung Marienroggenweg
(einschließlich der Leitung), Marienroggenweg (einschließlich der Bebauung),
Hafenbahnweg (einschließlich der Bebauung), Eisenbahnlinie (ohne Gleiskörper
selbst), |
|
|
östlich: |
Hinrichsdorfer
Straße, |
|
|
südlich: |
Hinrichsdorfer
Straße, Martin-Luther-King-Allee, nördlich der Bebauung Hinrichsdorfer
Straße, Hölderlinweg, hinter der Bebauung Hölderlinweg, Straßenbahnlinie von
Haltepunkt ”Hölderlinweg” bis Haltepunkt ”Friedensforum”
(einschließlich des Gleiskörpers), Verbindung von Haltepunkt ”Friedensforum”
bis Dierkower Damm (westlich der Bebauung Claudiusweg), Dierkower Damm,
Gehlsheimer Straße, |
|
|
westlich: |
Toitenwinkler Weg, Heuweg |
25 |
Gehlsdorf |
nördlich: |
Graben nördlich von Langenort (einschließlich des Grabens),
|
|
|
östlich: |
Toitenwinkler Weg, Heuweg, Gehlsheimer Straße, Dierkower
Damm, westlich der Bebauung Osthafen von Dierkower Damm bis Unterwarnow, |
|
|
südlich und westlich: |
|
26 |
Hinrichsdorf |
nördlich: |
westliche und nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze
südlich des Tanklagers, Oewerwischenweg, südliche Grenze des
Güterverkehrszentrums, |
|
|
östlich: |
Stadtgrenze, |
|
|
südlich und westlich: |
|
Ortsteil |
Grenzverlauf |
||
27 |
Krummendorf |
nördlich: |
südliche Grenze des Betriebsgeländes Seehafen bis
nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum Überseehafen, Autobahn |
|
|
östlich: |
Hinrichsdorfer
Straße, Autobahnzufahrt |
|
|
südlich: |
Graben
nördlich von Langenort (ohne Graben selbst), Toitenwinkler Weg, Heizleitung
von Toitenwinkler Weg bis Bebauung Marienroggenweg (ohne Leitung selbst), Marienroggenweg
(ohne Bebauung), Hafenbahnweg (ohne Bebauung), Eisenbahnlinie (einschließlich
des Gleiskörpers), |
|
|
westlich: |
Unterwarnow |
28 |
Nienhagen |
nördlich: |
Peezer Bach Nordarm (einschließlich des Baches), |
|
|
östlich: |
Stadtgrenze,
|
|
|
südlich: |
Oewerwischenweg,
südliche Grenze des Güterverkehrszentrums, |
|
|
westlich: |
östliche
Grenze des Tanklagers und des Ölhafens Peez, Graben von Nordgrenze des
Tanklagers bis Peezer Bach (ohne Graben selbst) |
29 |
Peez |
nördlich: |
Breitling, Peezer Bach (einschließlich des Baches), |
|
|
östlich: |
östliche Grenze des Tanklagers und des Ölhafens
Peez, Graben von Nordgrenze des Tanklagers bis Peezer Bach (einschließlich
des Grabens), |
|
|
südlich: |
südliche Grenze des Betriebsgeländes Seehafen bis
nördlich der Bebauung Krummendorf, Straße zum Überseehafen, Autobahn,
westliche und nördliche Grenze Swienskuhlen, Grenze südlich des Tanklagers |
|
|
westlich: |
Unterwarnow |
30 |
Stuthof |
nördlich: |
Bauernwiesenschneise, |
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östlich: |
Stuthöfer
Schneise, Mittelschneise, Schneise in Richtung Süden bis Waldgrenze,
Waldgrenze, Verbindung bis Stadtgrenze, |
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südlich: |
Peezer
Bach Nordarm (ohne Bach selbst), Stadtgrenze, |
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westlich: |
Breitling,
Radelkanal (ohne Kanal selbst) |
31 |
Jürgeshof |
nördlich: |
Postwiesenschneise bis Stadtgrenze, |
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östlich: |
Stadtgrenze,
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südlich: |
Waldgrenze,
Verbindung bis Stadtgrenze, Stadtgrenze, |
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westlich: |
Fesselbrandsweg,
Stuthöfer Schneise, Mittelschneise, Schneise in Richtung Süden bis
Waldgrenze |
Begründung
zu
§ 2 Absatz 4
Durch
die Änderung wird die Einwohnerfragestunde auf die ordentlichen öffentlichen
Bürgerschaftssitzungen beschränkt. In einer Dringlichkeitssitzung sollte keine
Fragestunde durchgeführt werden. Die Dringlichkeitssitzung wird unter Angabe
des Beratungsgegenstandes mit einer Frist von drei Kalendertagen einberufen. Es
sollte deswegen nur die Konzentration auf den angegebenen Beratungsgegenstand
der Dringlichkeitssitzung erfolgen. Mit der zweiten Änderung wird eine
Verkürzung der Einreichungsfrist für eine Anfrage, deren Beantwortung in der
Sitzung erwartet wird, erreicht. Die Verkürzung der Frist korrespondiert mit
den vorgesehenen Änderungen der Fristen der Geschäftsordnung für die
Einberufung der Sitzung der Bürgerschaft.
zu
§ 2 Absatz 5
Der
Sachverhalt war bisher in § 4 Abs. 5 geregelt. Er war in der bestehenden Form
nicht mehr im Einklang mit der KV M-V. Die Verschiebung in den § 2 erfolgte, da
hier die Rechte der Anhörung der Einwohnerinnen und Einwohner geregelt sind.
Das
Recht, in der Bürgerschaftssitzung einen Sachverständigen oder betroffene
Einwohner anzuhören war an den Antrag einer Fraktion oder des Viertels aller
Mitglieder der Bürgerschaft gebunden. Das entspricht nicht mehr der Rechtslage.
Gem. § 17 Abs. 2 KV M-V beschließt die Gemeindevertretung über den Sachverhalt.
Einen Antrag kann gem. § 23 Abs. 4 KV M-V jeder Gemeindevertreter stellen bzw.
gem. § 42 Abs. 2 KV M-V der Vorsitzende der Ortsteilvertretung.
Eine
weitere Änderung ist, das die Anhörung auch in nichtöffentlicher Sitzung
erfolgen kann.
zu § 3 Absatz 3
Der dritte Satz wurde gestrichen. Formal entsprach der
dritte Satz nicht den Anforderungen der KV M-V. Eine Fraktion kann nur
Wahlvorschläge erstellen, wenn nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
wird. Dieses Wahlverfahren liegt hier nicht vor. Es ist aber im Satz 2
festgelegt, dass dem Präsidium je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
einzelnen Fraktionen angehört.
zu § 4 Absatz 4
Mit der Änderung erfolgt eine
enge Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes (§ 34 Abs. 2 KV M-V).
zu § 5 Hauptausschuss
Absatz 1
Satz 3 wurde neu formuliert um eine bessere
Verständlichkeit zu erreichen. Es erfolgte keine inhaltliche Änderung.
Absatz 4
Für „der
Klinikausschuss“ wird in Ziffer 1-4 „ein Betriebsausschuss“
gesetzt. Das ist mit der Einführung eines weiteren beschließenden
Betriebsausschusses notwendig.
Absatz 5
Die Änderung des 2. u. 3. Anstriches sind im
Zusammenhang mit der Einführung des beschließenden Betriebsausschusses
notwendig. Es wird hiermit auf die neu eingefügten Regelungen des § 6 und auf
die entsprechenden Satzungen der Eigenbetriebe verwiesen.
Absatz 6
Die
Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde bei uns
durch Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen. Auf die Abberufung wurde
bisher nicht aufmerksam gemacht. Gemäß § 86 Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgt
die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen von der Stelle, die sie berufen hat. Es
sollte der Klarheit halber dieser Tatbestand in die Hauptsatzung aufgenommen
werden. Es wird damit auch klargestellt, dass der Hauptausschuss nur für die
Abberufung zuständig ist, wenn durch ihn die Bestellung erfolgt ist.
Absatz 7
Der
Absatz wurde neu gefasst. Es wurden zu den bereits bestehenden Aufgaben des Hauptausschusses
bei der Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Aufgaben des Hauptausschusses,
die mit der Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 03.07.2002 zur Einführung der
flächendeckenden Budgetierung festgelegt wurden, in die Hauptsatzung
eingearbeitet.
Absatz 8
In
der KV M-V ist in § 71 Abs. 4 festgelegt, dass die Vertreterinnen und Vertreter
der Stadt in kommunalen Unternehmen bei Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung eine Auskunftspflicht haben. Dieser ist frühzeitig nachzukommen. Das
Gesetz schreibt aber auch fest, dass die Gemeindevertretung oder der
Hauptausschuss „jederzeit Auskunft“ verlangen kann. Mit der
vorgeschlagenen Form soll hier eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Hauptausschuss
erfolgen.
Darüber hinaus soll der Hauptausschuss auch als beratender Ausschuss auftreten, wenn es sich um die Vorbereitung von Beschlüssen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung handelt, die der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen (z. B. nach § 22 Abs. 3 Nr. 10 der Kommunalverfassung).
Den
Vertretern der Stadt in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes kann in
bestimmten Angelegenheiten (vergl. § 156 Abs. 7 KV M-V) Weisungen über ihr
Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung erteilt werden. Diese Aufgabe
sollte auch durch den Hauptausschuss vorbereitet werden.
Absatz 9
Die Nr. von Abs. 8 (alt) wird
um eins erhöht.
zu § 6 Ausschüsse
Der
Arbeitsauftrag (durch Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0533/01-BV vom 30.01.2002)
sieht eine neue Ausschussstruktur unter Berücksichtigung der Senatsbereiche
vor. Es sollte deswegen, außer den Pflichtausschüssen, für jeden Senatsbereich
ein Ausschuss eingerichtet werden. Diese Aufgabe ist auch im Zusammenhang mit
der Einführung der flächendenkenden Budgetierung (beschlossen von der
Bürgerschaft in der Sitzung am 03.07.2002 – 0352/02-BV) zu sehen. Es
wurde darin festgelegt, dass das Gesamtbudget sich aus Senatsbereichsbudgets
und Sonderbudgets zusammensetzt. Die Verantwortlichen für die
Senatsbereichsbudgets sind die Senatorin und die Senatoren. Es ist deshalb
günstig, wenn die Verantwortung eines Ausschusses und die Verantwortung einer
oder eines Budgetverantwortlichen übereinstimmt. Es kann so das oben angeführte
Konzept am Besten umgesetzt werden.
Neben den inhaltlichen Veränderungen wurde auch die
Form des Paragrafen verändert. Es soll so die Lesbarkeit verbessert werden. Im
Absatz 1 sind jetzt alle vorhandenen Ausschüsse mit ihrem Aufgabengebiet
benannt. Absatz 2 bestimmt die Art der Ausschüsse. Die Entscheidungstatbestände
der Betriebsausschüsse sind in den Absätzen 3 u. 4 beschrieben. Im Absatz 5
werden die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse festgelegt. Der
Absatz 6 ist der alte Absatz 4. Absatz 7 wurde nicht verändert. Der Inhalt der
ehemaligen Absätze 5 u. 6 wurde in die Absätze 1 u. 5 mit aufgenommen.
Absatz 1
Der bisherige Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt
und Ordnung wird in einen Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft
umgewandelt. (Umwelt und Ordnung müssen den Ausschüssen der entsprechenden Senatsbereiche
zugeordnet werden.) Es muss aber hierbei beachtet werden, das für die
Angelegenheiten der Agenda 21 von der Bürgerschaft ein Beirat gebildet wurde,
so dass die Erledigung dieser Aufgabe in einem Ausschuss nicht mehr
erforderlich scheint. Weiterhin ist zu bemerken, dass die Regionalentwicklung
als Aufgabe vom Regionalen Planungsverband Mittleres Mecklenburg/Rostock
wahrgenommen wird. Für den Ausschuss verbleiben als Aufgaben die nachhaltige
Stadtentwicklung, die Angelegenheiten der Stadt-Umland-Beziehungen, Wirtschaftsfragen,
die durch das Büro des Oberbürgermeisters bearbeitet werden, sowie die
Betreuung der Eigenbetriebe, sofern kein Betriebsausschuss vorhanden ist.
Die Ordnungsangelegenheiten des eigenen Wirkungskreises werden durch
den Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung wahrgenommen. Es wird
empfohlen, einen Ausschuss für Finanzen und Ordnungsangelegenheiten
einzurichten.
Die Ausschüsse „Kultur, Schule und Sport“ bzw.
„Umwelt, Soziales und Gesundheit“ entsprechen den jeweiligen
Senatsbereichen.
Der Bau– und Planungsausschuss wurde in seiner Form nicht
verändert.
Das Gleiche gilt für den Vergabeausschuss. Dieser Ausschuss wurde
gebildet, um die Entscheidungen der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters in Vergabeangelegenheiten ab einer bestimmten Wertgrenze
mit zu begleiten. Es wurden damit Verkürzungen der Entscheidungszeiten
erreicht. Die Form hat sich bewährt und sollte nicht verändert werden.
Die Aufgabenstellung für den beschließenden Klinikausschuss hat sich
nicht verändert. Neu ist ein beschließender Betriebsausschuss des
Eigenbetriebes „Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der
Hansestadt Rostock“ (KOE).
Mit
Beschluss der Bürgerschaft 0335/00-BV vom 07.06.2000 wurde der
Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, ob zur Begleitung und Förderung der
Angelegenheiten des Eigenbetriebes KOE ein Ausschuss der Bürgerschaft gebildet
werden soll. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, das zu diesem
Zeitpunkt keine Notwendigkeit der Bildung eines Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb
gesehen wurde (siehe Informationsvorlage 0069/00-IV für die Sitzung
31.01.2001). Die Vorteile eines beschließenden Betriebsausschusses wurden
dabei entsprechend gewürdigt.
Mit
dem Haushaltssicherungskonzept 2002 hat die Bürgerschaft beschlossen dem
Eigenbetrieb schrittweise die Verwaltung der kommunalen Immobilien zu
übertragen. In Umsetzung dieses Beschlusses und auch der Beschlussfassung über
das Haushaltssicherungskonzept 2003 wird die Verwaltung der städtischen
Immobilien schrittweise an den Eigenbetrieb KOE übergeben. Das Hochbauamt
wurde zum 01.09.2004 aufgelöst. Ein Teil der Hochbauaufgaben einschließlich Personals
wurden zum 01.01.2005 dem KOE übertragen. Unter den genannten Gesichtspunkten
ist es notwendig, einen beschließenden Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb
einzurichten.
Beim Aufgabengebiet des
Jugendhilfeausschusses wird der Hinweis auf die Satzung des Jugendamtes mit
aufgenommen. Der Gesetzgeber hat in der Bundes bzw. Landesgesetzgebung den
Rahmen für die Bildung und die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses festgelegt.
Er hat auch festgelegt, dass die Einzelheiten in der Satzung des Jugendamtes
festgelegt werden müssen. Diese Änderung scheint deswegen angemessen.
Absatz 2
In Satz 1 wird festgelegt,
dass es die Aufgabe aller Ausschüsse ist, die Bürgerschaft bei der Vorbereitung
der Beschlüsse zu beraten. Es werden deshalb die einzelnen Aufgabengebiete aufgezeigt.
Durch Satz 2 wird festgelegt, welchen Ausschüssen abschließende Entscheidungen
übertragen werden. In diesem Fall entscheiden die Ausschüsse anstelle der
Bürgerschaft oder des Hauptausschusses.
Absatz 3 u. 4
In
den Absätzen wurden die Angelegenheiten aufgenommen, über die die
beschließenden Betriebsausschüsse zu entscheiden haben. Gemäß § 5 Abs. 3
Eigenbetriebsverordnung vom 14. September 1998 werden die Entscheidungsbefugnisse
von der Bürgerschaft auf einen beschließenden Betriebsausschuss durch die Hauptsatzung
übertragen. Die einzelnen Wertgrenzen der Entscheidungen werden in der
Betriebssatzung festgelegt.
Absatz 5
Die Anzahl der Mitglieder für alle in Absatz 1 beschriebenen Ausschüsse werden auf neun festgelegt. Eine Ausnahme bildet der Jugendhilfeausschuss. Hier gilt eine andere gesetzliche Regelung. Die Zahl neun hat den Vorteil, dass alle Fraktionen mit mindestens einer Vertreterin oder einen Vertreter in allen Ausschüssen beteiligt sein.
Der Zugriff der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner auf die beratenden Ausschüsse ist neu zu regeln. Das bisherige Recht jeder Fraktion, eine sachkundige Einwohnerin oder einen sachkundigen Einwohner zu benennen, ist nicht mehr zu realisieren. Die festgelegte Maximalzahl von vier entspricht der KV M-V. In die Geschäftsordnung der Bürgerschaft muss eine Regelung aufgenommen werden, wie zu verfahren ist, wenn der vorhandene Spielraum von den Fraktionen vollständig ausgenutzt wird.
Die Festlegung, dass für die
beschließenden Betriebsausschüsse und für den Rechnungsprüfungsausschuss nur
Mitglieder der Bürgerschaft zugelassen werden, wurde aus der alten Hautsatzung
übernommen. Ebenso übernommen wurde die „Stellvertreterregelung“.
Es wurde hier nur eine Neuformulierung vorgenommen.
zu § 7 Die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister
Absatz 2
Für „der
Klinikausschuss“ wird in Ziffer 5-7 „ein Betriebsausschuss“
gesetzt. Das ist mit der Einführung eines weiteren beschließenden
Betriebsausschusses notwendig.
Absatz 3
Es wurde der Hinweis auf § 9 Abs. 1
(Bestellung der Beauftragten) aufgenommen. Es dient der Klarstellung.
Absatz 4
Es wurde nicht der Sachverhalt, sondern
nur die Formulierung geändert. Mit der bisherigen Formulierung sind Auslegungsprobleme
bei wiederkehrenden Leistungen aufgetreten.
zu § 8 Absatz 2
Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 KV M-V können in
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier
hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. Die Stadt Rostock entspricht dem. Es
wird in der Stadt nur noch vier hauptamtliche Beigeordnete geben.
zu § 9 Beauftragte
Absatz 1
Siehe Abs. 4
Absatz 3
Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung
der Bürgerschaft zur Bildung des Beirates für behinderte und chronisch kranke
Menschen wurde auf Wunsch der Beteiligten für „behinderte Einwohnerinnen
und Einwohner“ der Begriff „Menschen mit Behinderungen und
chronisch Kranke“ gewählt. Dem sollte auch in der Hauptsatzung gefolgt
werden.
Absatz 4
Zur besseren Koordinierung der Fördermaßnahmen und der
Integrationsarbeit mit Migrantinnen und Migranten wurde unter Leitung des
Ausländerbeauftragten eine Arbeitsstelle für Integrationsförderung
eingerichtet. Dafür ist es erforderlich, das Aufgabengebiet der oder des
Ausländerbeauftragten um die Aufgaben zur Integration von Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedlern zu erweitern. Bei Wahrung aller Unterschiede im rechtlichen
Status beider Gruppen ergeben sich gleiche oder ähnliche Aufgaben bei der
Integration in das kommunale Gemeinwesen. Nur durch die Koordinierung der
Integrationsarbeit mit allen Migrantinnen und Migranten ist die Entwicklung
effektiver und wirkungsvoller Integrationsangebote zukünftig möglich. Da die
oder der Beauftragte zukünftig für alle Menschen mit Migrationshintergrund
(Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die deutsche Staatsbürger sind;
Eingebürgerte, die die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben; in
Deutschland geborene Kinder von Ausländerinnen und Ausländern mit mindestens 8
jährigem rechtmäßigen Aufenthalt, die bei Geburt die deutsche
Staatsbürgerschaft erwerben; Ausländerinnen und Ausländern) tätig sein soll,
ist die Änderung der Bezeichnung der oder des Ausländerbeauftragten in die oder
der Integrationsbeauftragte für Migrantinnen und Migranten erforderlich.
Die
Streichung der Formulierung „ bei Wahrung ihrer kulturellen
Identität“ ergibt sich daraus, dass der Prozess der Integration gerade
diesen Umstand berücksichtigt und sich so vom Prozess der Assimilation
unterscheidet. Eine explizite Nennung ist damit überflüssig.
Absatz 5
Siehe Abs. 4
zu § 10 Entschädigungsordnung
Die
Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde mit Wirkung
vom 9. September 2004 neu erlassen. Es haben sich zur bisherigen
Verordnung einige grundsätzliche Veränderungen ergeben. So wurden bisher
zwischen „Aufwandsentschädigung“ und „Sitzungsgeld“
unterschieden. Jetzt spricht man von einer „funktionsbezogenen
Aufwandsentschädigung“ und von einer „sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung“ (§ 2 der Verordnung). Des Weiteren wurde
festgelegt, dass die Gewährung von Entschädigungen nach der Verordnung und die
pauschalierten Geldbeträge in der Hauptsatzung zu regeln sind (§ 3 Abs. 1 d.
V.). Es ist also nicht mehr ausreichend bei den Geldbeträgen auf den Höchstsatz
der Verordnung zu verweisen, sondern es müssen die entsprechenden Beträge der
pauschalierten Entschädigung in der Hauptsatzung genannt werden. Es wurde
weiterhin festgelegt, dass die Empfängerinnen und Empfänger einer
„funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung“ keine „sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung“ (§ 3 Abs. 3 d. V.) erhalten dürfen. Eine Ausnahme
bilden die Sitzungen der Ortsbeiräte. Weiterhin wird die Möglichkeit eröffnet,
auch anderen ehrenamtlich tätigen Bürgern eine pauschalierte
Aufwandsentschädigung zu gewähren (§ 16 d. V.), die aber den Betrag von monatlich
20 Euro nicht übersteigen darf.
Absatz 1
Im
Unterschied zur bisherigen Fassung des Paragraphen wird der Begriff
„funktionsbezogene Aufwandsentschädigung“ eingeführt. Es werden
auch die Geldbeträge, wie in der Verordnung gefordert, direkt angegeben.
Es
wurde die Regelung eingeführt, dass ein Anspruch auf eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung nur besteht, wenn die Funktion ausgeübt wird. Auf diese
Art und Weise wird vermieden, dass im Vertretungsfall eine doppelte Bezahlung
erfolgt. Die Zahlung der Vergütung erfolgt für den abgelaufenen Monat. So wird
erreicht, dass keine Rückforderung von Beträgen erfolgen muss.
Absatz 2
In Absatz 2 wurde eine Regelung für die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufgenommen, die mit der Regelung in
Absatz 1 übereinstimmt. Es erfolgt die Zahlung für den Vertretungsfall am Ende
des abgelaufenen Monats. Es muss nur darauf hingewiesen werden, dass im
Vertretungsfall für die Empfängerin oder den Empfänger der funktionsbezogenen
Aufwandsentschädigung dann kein Anspruch auf eine sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung für die Tage der Vertretung besteht. Die Schriftform bei
der Beantragung der Zahlungen im Vertretungsfall wird deswegen festgeschrieben,
damit ein Nachweis über die Vertretung existiert. Eine bestimmte Form ist nicht
vorgeschrieben.
Absatz 3
Es erfolgte die Einführung der Geldbeträge, die gemäß
Kommunalbesoldungsordnung gezahlt werden.
Absatz 4
Es
ist in der neuen Entschädigungsverordnung festgelegt, dass bei der Gewährung
einer sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung
für die Sitzungen der Ortsbeiräte andere Höchstsätze gelten, als für die
Sitzungen der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder der Fraktionen. Es werden
deswegen die sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Ortsbeiräte und die Mitglieder
der Bürgerschaft, sowie der Mitglieder der Ausschüsse auf die unterschiedlichen
Gremien bezogen behandelt.
Der
festgelegten Geldbeträge sind gemäß Entschädigungsverordnung die
höchstmöglichen Beträge. Die Regelung zur sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung für die Teilnahme von sachkundigen Einwohnerinnen
und Einwohnern an den Sitzungen der Fraktionen wurde aus der Entschädigungsverordnung
übernommen (§ 14 Abs. 1 Satz 3). Es wird somit klargestellt, dass die sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner bei der Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen
nur einen Anspruch auf eine sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung haben, wenn in dieser Sitzung die entsprechende
Ausschusssitzung vorbereitet wird.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2
Entschädigungsverordnung kann für Ausschussvorsitzende oder deren Vertreter für
jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung in Höhe bis zu 60 Euro gewährt werden. Der
festgelegte Betrag entspricht damit dem Höchstsatz der Verordnung. Mit dem
Begriff „Leiterin oder Leiter der Sitzung“ wurde die
Stellvertreterregelung mit eingearbeitet.
Bei der sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung für die Sitzungen der Ortsbeiräte muss darauf hingewiesen
werden, dass diese sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gemäß § 14 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung allen Mitgliedern der Ortsbeiräte zu steht. Auch die
Empfängerinnen und Empfänger einer funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung
nach den §§ 4 bis 13 Entschädigungsverordnung haben einen Anspruch.
Absatz 5
Gemäß § 16 der Entschädigungsverordnung
„kann anderen ehrenamtlich tätigen Bürgern eine monatliche pauschalierte
Aufwandsentschädigung gewährt werden.“ Die Höhe der Entschädigung darf
den Betrag von 20 Euro nicht übersteigen. Die mögliche monatliche
Aufwandsentschädigung wird an die Sitzungen, der von der Bürgerschaft ins Leben
gerufenen Beiräte, gebunden. Die Anzahl der Sitzungen wurden deshalb auf
jährlich 12 begrenzt.
Absatz 6
Die Regelungen dieses Absatzes waren
bisher der Entschädigungsverordnung vorbehalten. Da sich aber der Charakter der
Verordnung geändert hat, müssen jetzt entsprechende Regelungen in die
Hauptsatzung aufgenommen werden. Die Begrenzung der Zahlung von nur einer sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen pro Tag
wurde aus der alten Entschädigungsverordnung übernommen. Das Gleiche gilt für
die Regelung von Sitzungen, die an einem späteren Tage fortgesetzt werden. Es
wird damit die bisherige gesetzliche Regelung beibehalten.
Absatz 7
Der Absatz entspricht den bisherigen
Absatz 6. Die Formulierung wurden den tatsächlichen Verhältnissen angepasst.
Absatz 8
Es ist oft schwierig, den entgangenen
Arbeitsverdienst exakt zu bestimmen, wenn keine entsprechenden Verdienstausfallbescheinigungen
beigebracht werden können. Wenn bei einem Selbständigen der Nachweis des Verdienstausfalles
schwierig ist, kann die entsprechende Bescheinigung auch durch eine glaubhaft
gemachte Einkommenserklärung ersetzt werden. Hilfsmittel können z. B. der
Steuerbescheid, vom Finanzamt beglaubigte Auszüge des Steuerbescheides, oder
von Steuerprüfern bzw. Wirtschaftsprüfern bestätigte Angaben sein. Die Entschädigungsverordnung
legt in diesem Fall die maximale Höhe eines möglichen Betrages fest (§ 15
Abs. 1). Des Weiteren wird in der Verordnung festgelegt, das der Antrag von der
jeweiligen kommunalen Körperschaft anerkannt werden muss. Es erfolgt eine
Übertragung der Angelegenheit auf den Hauptausschuss.
Absatz 9
In der Entschädigungsverordnung ist für die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister keine direkte pauschalierte Entschädigung mehr enthalten. Es wird aber durch § 16 Abs. 1 S. 1 der Verordnung der bisher abschließende Charakter der Entschädigungsverordnung geöffnet. Es wird darauf hingewiesen, dass in anderen Vorschriften eine Regelung enthalten sein könnte. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Landesjagdgesetz wird durch die Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren eine ehrenamtliche Kreisjägermeisterin oder ein ehrenamtlicher Kreisjägermeister bestellt. Mit Schreiben vom 26.01.2005 teilt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern mit, dass sie für die Kreisjägermeisterin oder für den Kreisjägermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 300 Euro für angemessen halten. Bei einem Überschreiten dieses Betrages ist eine Beurteilung des Ministeriums über die Angemessenheit des Betrages erforderlich.
Absatz 10
Der
Absatz wurde mit einem Satz erweitert, der die Möglichkeit eröffnet, über eine
Entschädigung eines ehrenamtlich Tätigen, bei dem durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes keine eindeutige Regelung vorhanden ist, zu entscheiden.
Absatz 11
Sinn
und Zweck des § 71 Abs. 5 KV M-V ist, dass die oder der Vertreter einer
Gemeinde, der für diese in Organen einer Gesellschaft des privaten Rechts tätig
wird, aus dieser Tätigkeit keine geldwerten Vorteile ziehen soll, um zu
verhindern, dass diese Tätigkeit aus Gewinnerzielungsabsicht übernommen werden.
Daneben ist aber zu beachten, dass Niemandem zugemutet werden kann, diese
Tätigkeit ohne jeglichen Geldausgleich zu erbringen. Sein tatsächlicher
Aufwand, der im Zusammenhang mit der Sitzung des Organs, in dem er tätig ist,
entsteht, ist auszugleichen.(vergl. Der Überblick Heft 04/1998 S. 193 –
Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald)
zu § 11 Öffentliche Bekanntmachungen
Absatz 1
Das ehemalige Presseamt
wurde in eine Pressestelle umgewandelt. Diese Änderung muss eingearbeitet
werden.
Absatz 2
Die
Änderung wird nach Empfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde aufgenommen. Es wird
die bisher praktizierte Verfahrensweise festgeschrieben.
Absatz 3
Die
Änderung wird nach Empfehlung des Verwaltungsgerichtes Schwerin aufgenommen. Es
wird der Auffassung des Gerichtes genüge getan, indem die Formulierung
„oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse“ entfernt wurde.
Weiterhin wurde die vorhandene Vorschrift um den Zusatz erweitert,
nachdem die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nach
Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen ist. Dieser Zusatz
ist der KV-DVO (§ 9 Abs. 2 Satz 3) entnommen. Diese Rechtsverordnung
regelt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KV M-V die Form der öffentlichen Bekanntmachung
von Satzungen. Die Aushangfrist wurde im Einvernehmen mit der
Rechtsaufsichtsbehörde auf 14 Tage reduziert. Der Satz wurde umformuliert, um
die Aushangfrist klarer erkennbar zu machen.
Absatz 4
Die Absätze 4 u. 5 wurden
zusammengelegt. Es wird damit erreicht, dass die öffentliche Bekanntmachung
der Tagesordnung der Sitzung der Bürgerschaft nicht mehr zwingend in
Städtischen Anzeiger festgeschrieben ist. Es ist schwierig die Termine des
regelmäßig erscheinenden Städtischen Anzeigers mit den Terminen der
Bürgerschaftssitzungen in Übereinstimmung zu bringen. Es ist aber durch Gesetz
vorgeschrieben, dass die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung rechtzeitig
öffentlich bekannt gemacht werden muss. In der Hauptsatzung ist festzulegen,
wie die Bekanntmachung erfolgt.
zu § 13 Absatz 1
Die KV M-V schreibt vor, dass in der
Hauptsatzung „die Bezeichnung der
Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Ortsteilvertretungen und
ihres Vorsitzenden“ zu regeln ist. Bisher ist in unserer Hauptsatzung
eine Bezeichnung der oder des Vorsitzenden nicht erfolgt.
Die
§§ 17 u. 18 alt werden nicht mehr benötigt und können deshalb entfallen.
zu
Anlage 3:
Die
Kartenänderung war notwendig, um den Yachthafen einzuarbeiten. Des Weiteren
wurde der Seekanal anders dargestellt, da er nicht zur Hansestadt Rostock
gehört.
Verbindung
zum aktuellen Haushaltssicherungskonzept
Von der neuen Hauptsatzung
wird das aktuelle Haushaltssicherungskonzept nicht berührt.
Erhöhung der Kosten
Durch
die Einführung einer pauschalierte Aufwandsentschädigung für die durch die
Bürgerschaft ins Leben gerufenen Beiräte wird eine jährliche Mehraufwendung für
maximal 9.960,00 EUR an Entschädigung benötigt.