Beschlussvorlage - 0914/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.12.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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01.12.2004
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0763/04-BV |
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0763/04-BV |
Beschlussvorschlag |
Der Beschluss Nr. 0763/04-BV wird damit aufgehoben. |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die Rechtsaufsicht hat gegen
die in der Oktobersitzung beschlossene Änderung der Hauptsatzung
formaljuristische Verstöße geltend gemacht. Es ist daher eine erneute
Beschlussfassung notwendig. In die nunmehr vorliegende Fassung wurde der
Hinweis der Rechtsaufsicht eingearbeitet. Es wird im Artikel 1 bei der
Bezeichnung der zu ändernden Satzung an Stelle der ersten Änderungssatzung die
letzte Änderungssatzung angegeben. So wird bereits im Artikel 1 auf alle
Änderungen aufmerksam gemacht, die im Zeitraum, der im Artikel 2 benannte
wurde, angefallen sind.
Die
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock wurde am 13.12.1994 von der Bürgerschaft
auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 18. Februar 1994 beschlossen. Sie trat mit Wirkung vom 14.01.1995
in Kraft. Sie wurde dreimal geändert. Mit der zweiten Änderung vom 17.02.1999
wurde unter anderem der § 11 Öffentliche Bekanntmachungen auf Hinweis des
Verwaltungsgerichtes geändert.
Mit Urteil hat das
Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) im Mai 2004 entschieden, dass
·
Satzungen, die auf
Grundlage dieser Hauptsatzung veröffentlicht wurden, nichtig sind, weil die
Vorgaben zur öffentlichen Bekanntmachung in § 42 Abs. 1 Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock alter Fassung nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot
genügen.
Die seiner Zeit getroffene
Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung ist inzwischen bereits geändert.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem laufenden Verfahren die Rechtsauffassung geäußert, dass alle Satzungen, die auf Grundlage der überholten Bekanntmachungsregelung veröffentlichet wurden, nichtig sind. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Entscheidung des OVG.
Es besteht daher die Gefahr,
dass alle Rechtsstreite, denen Satzungen zugrunde liegen, die vor dem 25.02.99
veröffentlicht wurden, nur deshalb verloren gehen, weil die Satzungen selbst
auf Grund fehlender wirksamer Bekanntmachungsregelungen als gegenstandslos
angesehen werden. Um dies zu vermeiden,
soll die als gerichtsfest anerkannte Bekanntmachungsregelung rückwirkend in
Kraft gesetzt werden. Das ist aus hiesiger Sicht die einzige Maßnahme den
Einwänden zu begegnen.
Die als nichtig angesehene
Bekanntmachungsregelung hat in einer Reihe von Verfahren eine
entscheidungserhebliche Bedeutung, insbesondere in Sachen Automatensteuer mit
erheblichen Streitwerten. Gegenstand der Verfahren sind Steuerbescheide aus den
Jahren 1997, 1998 und 1999. Das erstinstanzliche Unterliegen in diesen
Verfahren wäre mit einem erheblichen finanziellen Risiko für die Hansestadt
Rostock verbunden.
Ganz abgesehen davon, dass
die Hansestadt Rostock sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der ersten Instanz
zu tragen hätte, müsste sie zunächst die bereits eingenommenen Automatensteuern
vollständig erstatten. Aufgrund der teilweise desolaten wirtschaftlichen
Situation vieler Automatenaufsteller GmbHs stünde zu befürchten, dass die
erstatteten Beträge nicht mehr rückholbar und damit endgültig verloren wären.
Ich rege daher an, die
Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung in § 11 der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock in der zuletzt geänderten Fassung vom 17. November 1999,
ergänzt durch einen Zusatz aus der KV-DVO, rückwirkend bis 1995 in Kraft zu
setzen.
Das aktuelle Haushaltssicherungskonzept wird durch diese Beschlussvorlage nicht berührt. Es treten auch durch den Beschluss keine Folgekosten auf.
In Vertretung
Ida Schillen
Erste Stellvertreteterin des Oberbürgermeisters
Anlage
Anlage
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt
Rostock
Auf
der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 1.
Dezember 2004 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der
Rechtsaufsichtsbehörde die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock erlassen:
Artikel 1 Änderungen
Die
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994 (veröffentlicht im
Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 1 vom 13. Januar 1995),
zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock vom 17. November 1999 (veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 24. November 1999), wird wie
folgt geändert:
§
11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Städtischer Anzeiger bekannt gemacht. Der Städtische Anzeiger
erscheint 14-täglich und kann über das Presseamt bezogen werden. Auf eine
zusätzliche Ausgabe des Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger
verwiesen.
(2) Werden
Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse einschließlich deren
Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit ausgelegt,
beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes
bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, kann
diese an Stelle der Frist nach Satz 1 treten.
(3) Ist eine
öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so
erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und
in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die öffentliche Bekanntmachung in der
vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich
nachzuholen. Die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang ist mit
Ablauf eines Monats nach dem ersten Tag des Aushängens bewirkt, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
(4) Einladungen
zu den Sitzungen der Bürgerschaft werden im Städtischen Anzeiger öffentlich
bekannt gemacht. Eine Veränderung von Zeit, Ort und Tagesordnung wird durch
Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht.
(5) Zeit und Ort der Sitzungen der Ausschüsse der
Bürgerschaft und der Sitzungen der Ortsbeiräte werden im Städtischen Anzeiger
öffentlich bekannt gemacht. Die Tagesordnung dieser Gremien werden durch
Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit
Wirkung vom 14.01.1995 in Kraft. Sie gilt bis 23.02.2000.
Rostock,
In Vertretung
Ida Schillen
Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters