Beschlussvorlage - 0914/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0914/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

10,03

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Ziff. 6 KV M-V

15.11.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.12.2004 16:00

I, gez.i.V. Schillen

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Änderung der Hauptsatzung

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0763/04-BV

 

0763/04-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die rückwirkende Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für den Zeitraum 14.01.1995 bis 23.02.2000 (Anlage).

Der Beschluss Nr. 0763/04-BV wird damit aufgehoben.

 

finanzielle Auswirkungen

Keine

 

Begründung

Die Rechtsaufsicht hat gegen die in der Oktobersitzung beschlossene Änderung der Hauptsatzung formaljuristische Verstöße geltend gemacht. Es ist daher eine erneute Beschlussfassung notwen­dig. In die nunmehr vorliegende Fassung wurde der Hinweis der Rechtsaufsicht eingearbeitet. Es wird im Artikel 1 bei der Bezeichnung der zu ändernden Satzung an Stelle der ersten Änderungs­satzung die letzte Änderungssatzung angegeben. So wird bereits im Artikel 1 auf alle Änderungen aufmerksam gemacht, die im Zeitraum, der im Artikel 2 benannte wurde, angefallen sind.

 

 

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock wurde am 13.12.1994 von der Bürgerschaft auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 beschlossen. Sie trat mit Wirkung vom 14.01.1995 in Kraft. Sie wurde dreimal geändert. Mit der zweiten Änderung vom 17.02.1999 wurde unter anderem der § 11 Öffentliche Bekanntmachungen auf Hinweis des Verwaltungsgerichtes geändert.

Mit Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) im Mai 2004 entschieden, dass

·         Satzungen, die auf Grundlage dieser Hauptsatzung veröffentlicht wurden, nichtig sind, weil die Vorgaben zur öffentlichen Bekanntmachung in § 42 Abs. 1 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock alter Fassung nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen.

 

Die seiner Zeit getroffene Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung ist inzwischen bereits geändert.

 

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem laufenden Verfahren die Rechtsauffassung ge­äußert, dass alle Satzungen, die auf Grundlage der überholten Bekanntmachungsregelung ver­öffentlichet wurden, nichtig sind. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Entscheidung des OVG.

Es besteht daher die Gefahr, dass alle Rechtsstreite, denen Satzungen zugrunde liegen, die vor dem 25.02.99 veröffentlicht wurden, nur deshalb verloren gehen, weil die Satzungen selbst auf Grund fehlender wirksamer Bekanntmachungsregelungen als gegenstandslos angesehen werden.  Um dies zu vermeiden, soll die als gerichtsfest anerkannte Bekanntmachungsregelung rück­wirkend in Kraft gesetzt werden. Das ist aus hiesiger Sicht die einzige Maßnahme den Einwänden zu begegnen.

Die als nichtig angesehene Bekanntmachungsregelung hat in einer Reihe von Verfahren eine entscheidungserhebliche Bedeutung, insbesondere in Sachen Automatensteuer mit erheblichen Streitwerten. Gegenstand der Verfahren sind Steuerbescheide aus den Jahren 1997, 1998 und 1999. Das erstinstanzliche Unterliegen in diesen Verfahren wäre mit einem erheblichen finan­ziellen Risiko für die Hansestadt Rostock ver­bunden.

Ganz abgesehen davon, dass die Hansestadt Rostock sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der ersten Instanz zu tragen hätte, müsste sie zunächst die bereits eingenommenen Automaten­steuern vollständig erstatten. Aufgrund der teilweise desolaten wirtschaftlichen Situation vieler Automatenaufsteller GmbHs stünde zu befürchten, dass die erstatteten Beträge nicht mehr rück­holbar und damit endgültig verloren wären.

 

Ich rege daher an, die Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung in § 11 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock in der zuletzt geänderten Fassung vom 17. November 1999, ergänzt durch einen Zusatz aus der KV-DVO, rückwirkend bis 1995 in Kraft zu setzen.

 

Das aktuelle Haushaltssicherungskonzept wird durch diese Beschlussvorlage nicht berührt. Es tre­ten auch durch den Beschluss keine Folgekosten auf.

 

In Vertretung

 

 

Ida Schillen

Erste Stellvertreteterin des Oberbürgermeisters

 

Anlage


Anlage

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vor­pom­mern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 1. Dezember 2004 und dem Abschluss des Anzeige­verfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock erlassen:

 

Artikel 1  Änderungen

 

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 1 vom 13. Januar 1995), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. November 1999 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 24. November 1999), wird wie folgt geändert:

 

§ 11 erhält folgende Fassung:

 

„§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse­stadt Rostock Städtischer Anzeiger bekannt gemacht. Der Städtische An­zeiger erscheint 14-täglich und kann über das Presseamt bezogen werden. Auf eine zusätzliche Ausgabe des Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger verwiesen.

 

(2)   Werden Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse ein­schließlich deren Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit ausgelegt, beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, kann diese an Stelle der Frist nach Satz 1 treten.

 

(3)   Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht mög­lich, so erfolgt die Be­kannt­machung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rat­haus und in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungs­grundes unverzüglich nachzuholen. Die öffentliche Be­kanntmachung durch Aushang ist mit Ablauf eines Monats nach dem ersten Tag des Aushängens bewirkt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorge­schrieben ist.

 

(4)   Einladungen zu den Sitzungen der Bürgerschaft werden im Städtischen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. Eine Veränderung von Zeit, Ort und Tagesordnung wird durch Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht.

 

(5) Zeit und Ort der Sitzungen der Ausschüsse der Bürgerschaft und der Sitzungen der Ortsbeiräte werden im Städtischen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. Die Tagesordnung dieser Gremien werden durch Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht.“

 

Artikel 2  In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 14.01.1995 in Kraft. Sie gilt bis 23.02.2000.

 

 

Rostock,

 

In Vertretung

 

 

Ida Schillen

Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

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