Beschlussvorlage - 0870/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 02.03.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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11.01.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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11.01.2005
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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02.03.2005
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss
für Wirtschaft und Tourismus Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt
und Ordnung Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Diedrichshagen (1) Ortsbeirat Markgrafenheide, Hohe Düne,
Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2) |
11.01.2005 17:00 11.01.2005 19:00 26.01.2005 19:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung
über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0051/02-BV |
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0051/02-BV |
Beschlussvorschlag |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die gegenwärtig gültige Satzung
(Beschluss-Nr.0051/02–BV vom 05. März 2003) wurde im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 7 vom 9. April 2003 veröffentlicht.
Diese Satzung wurde am 24. März 2003 dem Innenministerium M-V
schriftlich angezeigt. Mit Schreiben vom 18. November 2003, vom 10. Sep. 2004
und vom 22. Okt. 2004 des Innenministeriums M-V wurde darauf hingewiesen, dass
sowohl aus formeller als auch aus materieller Sicht seitens der Landesbehörde
rechtliche Bedenken gegen o. g. Satzung bestehen.
Die relevantesten dieser Vorbehalte beziehen sich u.
a. auf eine fehlende Ermächtigungs-grundlage, bestimmte Regelungen durch eine
kommunale Satzung festlegen zu wollen, die de jure Bundes- und Landesgesetzen
vorbehalten sind, aber gleichwohl in der Präambel der Satzung zitiert werden.
Des Weiteren wird die konkretere Definition von
Begriffen und Sachverhalten angemahnt, insbesondere im Zusammenhang mit der
Problematik von „offenen Feuern und Grillen“ am Strand. Zudem wird
auf die korrekte personelle Legitimierung zur Anzeige von Ordnungswid-rigkeiten
als hoheitliche Aufgabe hingewiesen und diesbezüglich vermerkt, dass für
Satzun-gen der Gemeinde
die allgemeine Bußgeldobergrenze nach §
17 Abs. 1 OWiG i. H. v.
1.000,00 EUR beträgt.
Auf Vorschlag des Ortsbeirates Markgrafenheide/Hohe Düne ist als Ergänzung ein
zusätzli-cher Hundestrand im folgenden Badestrandbereich aufgenommen worden:
-
Markgrafenheide
zwischen den Strandzugängen 18 und 20.
Aufgrund der Vielfalt der gegebenen Anmerkungen
seitens des Innenministeriums und im Interesse der Minimierung des
Verwaltungsaufwandes bezüglich der nunmehr notwendigen Überarbeitung der
„Strandsatzung“ wird anstelle einer Änderung des Regelwerkes die
Neu-fassung der „Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der
Hansestadt Rostock“ prä-feriert und als Beschlussvorlage eingebracht.
Dieser überarbeitete Satzungsentwurf resultiert aus einem intensiven,
kontinuierlichen Abstimmungsprozess zwischen der Stadtverwaltung und den
zuständigen obersten ministeriellen Fachbehörden des Landes. Damit wird der
Empfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde Rechnung getragen, die jetzige Satzung
nach Berücksichtigung der gegebenen Hinweise aufzuheben und eine nunmehr
rechtssichere Satzung zu erlassen. Im Rahmen der dafür vorzunehmenden
Modifikationen bzw. Ergänzungen erfolgt auch die inhaltliche Kürzung von
Passagen der Satzung, die in betriebsinterne vertragliche Vereinbarungen
aufgenommen werden können.
In Vertretung
Peter Grüttner
Beauftragter in der Funktion des Ersten
Stellvertreters des Oberbürgermeisters
Satzung
über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205) und § 44 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), hat die
Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Satzung
gilt für das Badestrandgebiet (im Folgenden „Badestrand“ genannt)
in den Ortsteilen Diedrichshagen, Warnemünde, Hohe Düne und Markgrafenheide.
(2) Zum
Badestrand gehören der westliche Bereich von Geinitz Ort (Strandzugang 38) bis
zur Westmole Warnemünde und der östliche Bereich von Hohe Düne (Strandzu-
gang 2) bis Markgrafenheide (Strandzugang 36).
Er ist seeseitig begrenzt durch die Küstenlinie der
Ostsee als Grenze zwischen trockenem und nassem Sand und landseitig begrenzt
durch den wasserseitigen Dünenfuß oder den Steiluferhangfuß.
(3) Innerhalb
dieser Grenzen gehören zum Badestrand im Sinne der Satzung auch die Dünen,
Buhnen, Küstenschutzanlagen und das Steilufer.
§ 2 Strandzugänge
(1) Der Strand ist nur über die gekennzeichneten
Zuwegungen zu betreten. Das Betreten und Befahren der Dünenanlagen und der
Abbruchkanten des Steilufers ist aus Küstenschutzgründen ganzjährig verboten.
(2) Es ist untersagt, Gegenstände jeglicher Art auf den
Dünen abzulegen und zu
lagern.
(3) Ausgenommen von den vorgenannten Einschränkungen zum
Befahren und Betreten der Dünen sowie der zeitlichen Lagerung von Gegenständen
hierauf sind die Mitarbeiter/innen oder Personen legitimierter Ämter und
Institutionen, in deren Auftrag diese handeln.
§ 3 Verhalten am
Badestrand
(1) Der
Badestrand dient vor allem der Erholung. Jeder hat sich so zu verhalten, dass
andere nicht mehr als zumutbar und nach Umständen unvermeidbar beeinträchtigt
werden.
(2) Insbesondere sind verboten:
a)
das Zelten und
Aufstellen und Benutzen von sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen,
Wohnmobile);
b)
das Wegwerfen,
Liegenlassen und Vergraben von Abfällen aller Art;
c)
das Abstellen und
Fahren von Fahrzeugen, auch von Booten, mit Ausnahme der von legitimierten
Ämtern, Institutionen oder Personen, die in deren Auftrag handeln sowie von
Krankenfahrstühlen;
d)
das Klettern und
Graben am Steilufer (geologisches Schutzgebiet);
e)
die
Verunreinigung von Badestrand, Düne und Wasser sowie das Versickern von
Abwasser im Strandbereich oder in der Düne;
f)
der Bau von
Strandburgen und das Graben von tiefen Löchern in einer Entfernung von weniger
als 2 m vom seeseitigen Dünenfuß und von weniger als 5 m vom Steiluferhangfuß;
g)
das Errichten von
Strandburgen oder -hütten aus Strandgut und anderen Stoffen, ausgenommen aus
Sand und am Strand liegenden Steinen;
h)
die Aufstellung
und Lagerung von Booten, Surfbrettern, Strandkörben, mobilen Hütten zur
Strandbewirtschaftung und sonstigen Materialien in einem Abstand von weniger
als 2 m zum seeseitigen Dünenfuß und von weniger als 5 m vom Steiluferhangfuß;
i)
die unerlaubte
Entnahme von Sand und Steinen in größeren Mengen;
j)
das Reiten ohne
Sondererlaubnis;
k)
musikalische
Darbietungen sowie die Wiedergabe von Tonträgern, der Radioempfang und sonstige
Belästigungen und Geräuschentwicklungen, sofern andere Strandbesucher dadurch
gestört werden;
l)
offene Feuer
abzubrennen und zu grillen, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor;
m)
ab Waldbrandstufe
3 offene Feuer zu entzünden und zu grillen;
n)
Feuer- und
Grillstätten während des Betriebes unbeaufsichtigt zu lassen oder ohne
Säuberung und Ablöschen des Feuers zu verlassen;
o)
brennbare
Materialien aus natürlichen Ressourcen, Strandbefestigungs- und Schutzanlagen
sowie Strandzugängen zu entnehmen;
p)
die Montage fest
installierter Sportanlagen für Ballspiele sowie das Aufstellen von
Münzfernrohren, Waagen, Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen ohne
Erlaubnis der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (im Folgenden
„Tourismuszentrale“ genannt);
q) Rettungsgeräte und Einrichtungen des
Wasserrettungsdienstes ungerechtfertigt zu benutzen oder zu beschädigen;
r) die gewerbliche Betätigung und Werbung aller Art mit
Ausnahme der Bestimmungen des § 10;
s) der Verkauf von Waren mit Ausnahme der Bestimmungen
des § 10.
§
4 Feuer und Grillen am Badestrand
(1) Das Abbrennen von offenen Feuern und das
Grillen zu nicht kommerziellen Zwecken sind in folgenden Bereichen des
Badestrandes erlaubt:
Warnemünde
-
gekennzeichneter
Bereich Strandzugang 27,
Höhe Toilette/Ausleihe „Am Waldessaum“, als Feuer- und Grillstätte,
-
gekennzeichneter
Bereich Surfschule, Strandzugang 22, als Grillstätte.
Markgrafenheide
-
gekennzeichneter
Bereich westlich vom Strandzugang 27,
Höhe Campingplatz, als Feuer- und Grillstätte,
-
gekennzeichneter
Bereich westlich vom Strandzugang 31,
Höhe Ostsee-Ferienzentrum, als Feuer- und Grillstätte.
(2) In allen übrigen Bereichen des
Badestrandes ist das Abbrennen offener Feuer und das Grillen nur mit Erlaubnis
der Tourismuszentrale zulässig.
§ 5 Bekleidung
am Badestrand
(1)
Das Baden und Sonnenbaden ohne Bekleidung ist in den nachfolgenden, besonders
dafür gekennzeichneten, Strandabschnitten gestattet (Badestrand für
Freikörperkultur - „FKK-Strand“):
Warnemünde/Diedrichshagen - von Strandzugang 18 westlich
bis Strandzugang 23 |
FKK-Strand |
- von Strandzugang 25 westlich
bis Strandzugang 38 |
FKK-Strand |
|
|
Hohe Düne/Markgrafenheide - von Strandzugang 4 östlich bis
Strandzugang 23 |
FKK-Strand |
- von Strandzugang 32 östlich bis
Strandzugang 36 |
FKK-Strand |
(2) Warnemünde - von Strandzugang 23 westlich
bis Strandzugang 25 |
Textil- und FKK-Strand |
§
6 Mitführen von Hunden am Badestrand
(1) Der
Aufenthalt von Hunden ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September in den
nachfolgenden, dafür besonders gekennzeichneten, Strandabschnitten gestattet:
–
Diedrichshagen
Strandblock 33 zwischen den Strandzugängen 32 und 33,
Strandblock 37 zwischen den Strandzugängen 36 und 37;
–
Hohe Düne
Strandblöcke 10 und 11 zwischen den Strandzugängen 10,
11 und 12
-
Markgrafenheide
Strandblock zwischen den Strandzugängen 18 und 20.
(2) Ausgenommen davon sind Blinden- und Therapiehunde,
Begleithunde von Behinderten sowie Diensthunde der Behörden, Hunde des
Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße
Einsatz dies erfordert.
(3) Eine Gefährdung und Belästigung anderer Personen durch
die Tiere ist auszuschließen.
§ 7 Strandkörbe
(1) Das
Aufstellen von Strandkörben stellt eine erlaubnis- und entgeltpflichtige Nutzung
dar und bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Tourismuszentrale.
Die Erlaubnis ist von Haftungsansprüchen frei.
(2) Eine
Stellfläche von ca. 9 m² pro Strandkorb darf nicht überschritten werden.
(3) Die
territoriale Abgrenzung und eigenmächtige Veränderung des zugewiesenen
Stellplatzes sind nicht gestattet.
(4) Die
Strandkorbstellflächen sind für alle Personen frei zugänglich. Der Aufenthalt
zur Erholung und zum Sonnenbaden in diesen Bereichen und im direkten
Strandkorbumfeld bleibt den legitimierten Nutzerinnen und Nutzern vorbehalten.
(5) Die
Strandkörbe sind so zu platzieren, dass ein mindestens 10 m breiter
Durchgangsbereich zwischen Strandkorb und Küstenlinie bei Mittelwasserstand der
Ostsee gewährleistet ist.
§ 8 Wasserfahrzeuge,
Wassersportgeräte und andere Sportgeräte
(1) Die
Betreibung, Nutzung, Anlandung und Lagerung motorgetriebener und nicht
motorgetriebener Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und anderer
erlaubnispflichtiger Sport- und Spielgeräte ist auf dem entlang des durch
Austonnung gekennzeichneten Badenutzungsbereiches verlaufenden Badestrand
untersagt. Die kommerzielle Betreibung von Wasserfahrzeugen und
–sportgeräten aller Art bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Wasser-
und Schifffahrtsamtes Stralsund und der Tourismuszentrale.
(2) Die Wartung
und Betankung motorgetriebener und nicht motorgetriebener Wasserfahrzeuge,
Wassersportgeräte und anderer erlaubnispflichtiger Sport- und Spielgeräte ist
mit Ausnahme der Wasserfahrzeuge der Rettungs- und Sicherheitskräfte verboten.
(3) Durch die
Betreiberinnen und Betreiber der Surfschulen bzw. -ausleihen sind am Badestrand
jeweils deutlich sichtbare Markierungen und Hinweisschilder für die
Strandbesucher anzubringen. Im Badestrandbereich ist der Surfeinstieg gesondert
zu kennzeichnen.
(4) In der Zeit
vom 1. Mai bis 30. September ist der Einstieg zum Kite-Surfen vom Strand aus in
den nachfolgend genannten, dafür besonders gekennzeichneten, Bereichen
gestattet:
–
Diedrichshagen
Strandblock 28 in westlicher Richtung
–
Warnemünde
Strandblock 23 im Buhnenfeld des Einstieges der
Windsurfer
Strandblock 13 in östlicher Richtung
–
Hohe Düne
Strandblock 4 in östlicher Richtung
–
Markgrafenheide
Strandblock 31 in östlicher Richtung.
§ 9 Drachensteigen
am Badestrand
(1) Das
Betreiben von Lenkdrachen ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September
bei Badebetrieb in dafür gekennzeichneten Strandbereichen gestattet:
–
Warnemünde,
Strandblock 1,
–
Hohe Düne,
zwischen den Strandzugängen 3 und 4;
ausgenommen
bei erlaubtem Veranstaltungsbetrieb.
(2) Steigdrachen
sind in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bei Badebetrieb nur dort
zugelassen, wo Strandbesucher nicht gefährdet und belästigt werden.
(3) Das Drachensteigen ist stets mit äußerster Vorsicht
und Rücksicht zu handhaben. Strandbesucher dürfen dabei nicht gefährdet und
belästigt werden.
§ 10 Kommerzielle
Betätigung, Reklame und ambulanter Handel
(1) Das Benutzen
des Badestrandes und der vorhandenen Einrichtungen zum Zwecke der gewerblichen
Betätigung sowie zur Werbung und das Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen
und -fahren von Plakaten oder ähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten
bedarf der Erlaubnis durch die Tourismuszentrale.
(2) Der
ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln ist am
Badestrand nicht gestattet. Ausgenommen davon ist der durch die
Tourismuszentrale erlaubte Verkauf an den dafür vorgesehenen Strandabschnitten.
§ 11 Aufsicht
(1) Den Anordnungen der von der Hansestadt Rostock zur
Aufrechterhaltung der Ordnung am Badestrand angestellten oder beauftragten
Personen ist Folge zu leisten.
(2) Personen, die den Regelungen dieser Satzung
zuwiderhandeln, können des Badestrandes verwiesen werden.
(3) Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Wasserrettungsdienstes zur Absicherung des Badebetriebes ist
Folge zu leisten.
§ 12 Wahrung der Rechte der Hansestadt Rostock
Die Rechte aus dieser Satzung werden für die Hansestadt
Rostock von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde wahrgenommen. Dies
gilt nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14
der Satzung.
§ 13 Ausnahme-Erlaubnisse
Die Tourismuszentrale
kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen von den Regelungen
dieser Satzung zulassen, sofern die Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung gewahrt bleiben. Diese Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen
verbunden sein.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1.
§ 2 Abs. 1 den
Strand außerhalb der gekennzeichneten Zuwegungen betritt sowie Dünenanlagen und
Abbruchkanten des Steilufers betritt und befährt;
2.
§ 2 Abs. 2 Abs. 2
Gegenstände jeglicher Art auf den Dünen ablegt und lagert;
3.
§ 3 Abs. 2
Buchstabe a zeltet oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufstellt oder benutzt
(Wohnwagen, Wohnmobile);
4.
§ 3 Abs. 2 Buchstabe b Abfälle aller Art am Badestrand
wegwirft, liegen lässt oder vergräbt;
5.
§ 3 Abs. 2
Buchstabe c mit einem Fahrzeug (auch Boote) am Badestrand fährt
oder es abstellt;
6.
§ 3 Abs. 2
Buchstabe d am Steilufer (geologisches Schutzgebiet) klettert oder gräbt;
7.
§ 3 Abs. 2
Buchstabe e Badestrand, Düne und Wasser verunreinigt sowie Abwasser im Strand
oder in der Düne versickern lässt;
8.
§ 3 Abs. 2
Buchstabe f eine Strandburg baut oder tiefe Löcher gräbt, welche weniger als 2
m vom seeseitigen Dünenfuß und weniger als 5 m vom Steiluferhangfuß entfernt
sind;
9.
§ 3 Abs. 2
Buchstabe g Strandburgen oder -hütten, außer aus Sand oder am Strand liegenden
Steinen, errichtet;
10. § 3 Abs. 2 Buchstabe h Boote, Surfbretter,
Strandkörbe, mobile Hütten zur Strandbewirtschaftung und sonstige Materialien
in einem Abstand von weniger als 2 m zum seeseitigen Dünenfuß oder von weniger
als 5 m vom Steiluferhangfuß aufstellt oder lagert;
11. § 3 Abs. 2 Buchstabe i Sand und Steine in größeren
Mengen ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale vom Badestrand entnimmt;
12. § 3 Abs. 2 Buchstabe j am Badestrand ohne
Sondererlaubnis der Tourismuszentrale reitet;
13. § 3 Abs. 2 Buchstabe k durch musikalische Darbietungen
sowie die Wiedergabe von Tonträgern, Radioempfang und sonstige Belästigungen
und andere Geräusche Strandbesucher stört;
14. § 3 Abs. 2
Buchstabe l ohne Erlaubnis nach § 4 offene Feuer abbrennt und grillt;
15. § 3 Abs. 2 Buchstabe m nach Auslösung der
Waldbrand-Warnstufe 3 oder 4 offene Feuer entzündet und grillt;
16. § 3 Abs. 2 Buchstabe n eine Feuer- und Grillstätte
während des Betriebes unbeaufsichtigt lässt oder ohne Säuberung und Ablöschen
des Feuers verlässt;
17. § 3 Abs. 2 Buchstabe o brennbare Materialien aus
natürlichen Ressourcen, Strandbefestigungs- und -schutzanlagen sowie
Strandzugängen entnimmt;
18. § 3 Abs. 2 Buchstabe p ohne Erlaubnis der
Tourismuszentrale fest installierte Sportanlagen für Ballspiele montiert oder
die Aufstellung von Münzfernrohren, Waagen, Automaten und sonstigen
Verkaufseinrichtungen vornimmt;
19. § 3 Abs. 2 Buchstabe q Rettungsgeräte und
Einrichtungen des Wasserrettungsdienstes ungerechtfertigt benutzt oder
beschädigt;
20. § 3 Abs. 2 Buchstabe r in Verbindung mit § 10 Abs. 1
ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale den Badestrand und die vorhandenen
Einrichtungen zum Zwecke der gewerblichen Betätigung oder zur Werbung benutzt
oder ohne Erlaubnis Plakate oder ähnliche Schriften, Zettel oder Transparente
anklebt, anheftet, verteilt, umherträgt oder –fährt,
21. § 3 Abs. 2 Buchstabe s in Verbindung mit § 10 Abs. 2
am Badestrand ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale Waren anbietet oder
verkauft;
22. § 5 am Textilstrand keine Badebekleidung trägt;
23. § 6 Hunde in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an
den Badestrand außerhalb der gekennzeichneten Bereiche mitnimmt und eine
Gefährdung und Belästigung anderer Personen durch Hunde nicht ausschließt;
24. § 7 Absätze 1 und 3 Strandkörbe ohne Erlaubnis der
Tourismuszentrale aufstellt und die Stellplätze territorial abgrenzt oder
eigenmächtig die Stellplätze verändert;
25. § 8 Abs. 1 auf dem entlang des durch Austonnung
gekennzeichneten Badenutzungsbereiches verlaufenden Badestrand motorgetriebene
und nicht motorgetriebene Wasserfahrzeuge und -sportgeräte sowie andere erlaubnispflichtige
Sport- und Spielgeräte betreibt, nutzt, anlandet und lagert;
26. § 8 Abs. 1 ohne Erlaubnis des Wasser- und
Schifffahrtsamtes Stralsund und der Tourismuszentrale Wasserfahrzeuge und
–sportgeräte aller Art kommerziell betreibt;
27. § 8 Abs. 2 motorgetriebene und nicht motorgetriebene
Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und andere erlaubnispflichtige Sport- und
Spielgeräte wartet und betankt;
28. § 8 Abs. 3 den Standort und den Surfeinstieg von
Surfschulen und –ausleihen nicht entsprechend den Bestimmungen
kennzeichnet;
29. § 8 Abs. 4 für das Kite-Surfen in der Zeit vom 1. Mai
bis 30. September andere Einstiegsbereiche nutzt als die in der Satzung
angegebenen;
30. § 9 Abs. 1 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September
bei Badebetrieb außerhalb der dafür abgegrenzten Strandbereiche Lenkdrachen
betreibt oder in der Zeit von
1. Oktober bis zum 30. April durch diese Art des Drachensteigens im gesamten
Badestrand Strandbesucher gefährdet oder belästigt;
31. § 9 Abs. 2 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September
bei Badebetrieb Strandbesucher mit Steigdrachen
gefährdet oder belästigt bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April im
gesamten Badestrand Strandbesucher gefährdet oder belästigt;
32. § 11 Absätze 1 und 3 den Anordnungen weisungsberechtigter
Personen nicht Folge leistet.
(2) Zuwiderhandlungen können mit einer
Geldbuße bis zu 1,0 TEUR geahndet wer-den. Andere Bußgeld- und
Strafvorschriften bleiben davon unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die
Ordnung im Badestrand der Hansestadt Ros-tock“ vom 20. März 2003,
veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 7 vom
9. April 2003, außer Kraft.
Rostock,
In
Vertretung
Peter
Grüttner
Beauftragter
in der Funktion des Ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters