Beschlussvorlage - 0870/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0870/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

87,10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

21.12.200426.10.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

02.03.2005 16:00

I, gez.i.V. Grüttner

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Diedrichshagen (1)

Ortsbeirat Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)

 

11.01.2005 17:00

 

11.01.2005 17:00

 

 

11.01.2005 19:00

 

26.01.2005 19:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0051/02-BV

 

0051/02-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die "Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock" (s. Anlage).

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

 

Die gegenwärtig gültige Satzung (Beschluss-Nr.0051/02–BV vom 05. März 2003) wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 7 vom 9. April 2003 veröffentlicht. Diese  Satzung wurde  am 24. März 2003 dem Innenministerium M-V schriftlich angezeigt. Mit Schreiben vom 18. November 2003, vom 10. Sep. 2004 und vom 22. Okt. 2004 des Innenministeriums M-V wurde darauf hingewiesen, dass sowohl aus formeller als auch aus materieller Sicht seitens der Landesbehörde rechtliche Bedenken gegen o. g. Satzung bestehen.

 

Die relevantesten dieser Vorbehalte beziehen sich u. a. auf eine fehlende Ermächtigungs-grundlage, bestimmte Regelungen durch eine kommunale Satzung festlegen zu wollen, die de jure Bundes- und Landesgesetzen vorbehalten sind, aber gleichwohl in der Präambel der Satzung zitiert werden.

Des Weiteren wird die konkretere Definition von Begriffen und Sachverhalten angemahnt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik von „offenen Feuern und Grillen“ am Strand. Zudem wird auf die korrekte personelle Legitimierung zur Anzeige von Ordnungswid-rigkeiten als hoheitliche Aufgabe hingewiesen und diesbezüglich vermerkt, dass für Satzun-gen  der  Gemeinde  die  allgemeine  Bußgeldobergrenze  nach  § 17 Abs. 1  OWiG  i. H. v.
1.000,00 EUR beträgt.


Auf Vorschlag des Ortsbeirates Markgrafenheide/Hohe Düne ist als Ergänzung ein zusätzli-cher Hundestrand im folgenden Badestrandbereich aufgenommen worden:         

 

-   Markgrafenheide

    zwischen den Strandzugängen 18 und 20.

 

Aufgrund der Vielfalt der gegebenen Anmerkungen seitens des Innenministeriums und im Interesse der Minimierung des Verwaltungsaufwandes bezüglich der nunmehr notwendigen Überarbeitung der „Strandsatzung“ wird anstelle einer Änderung des Regelwerkes die Neu-fassung der „Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock“ prä-feriert und als Beschlussvorlage eingebracht. Dieser überarbeitete Satzungsentwurf resultiert aus einem intensiven, kontinuierlichen Abstimmungsprozess zwischen der Stadtverwaltung und den zuständigen obersten ministeriellen Fachbehörden des Landes. Damit wird der Empfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde Rechnung getragen, die jetzige Satzung nach Berücksichtigung der gegebenen Hinweise aufzuheben und eine nunmehr rechtssichere Satzung zu erlassen. Im Rahmen der dafür vorzunehmenden Modifikationen bzw. Ergänzungen erfolgt auch die inhaltliche Kürzung von Passagen der Satzung, die in betriebsinterne vertragliche Vereinbarungen aufgenommen werden können.

 

 

     In Vertretung

 

 

Peter Grüttner

Beauftragter in der Funktion des Ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters


Satzung

über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und § 44 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am                                          folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

§ 1  Geltungsbereich

 

(1)  Die Satzung gilt für das Badestrandgebiet (im Folgenden „Badestrand“ genannt) in den Ortsteilen Diedrichshagen, Warnemünde, Hohe Düne und Markgrafenheide.

 

(2)  Zum Badestrand gehören der westliche Bereich von Geinitz Ort (Strandzugang 38) bis zur Westmole Warnemünde und der östliche Bereich von Hohe Düne (Strandzu-
gang 2) bis Markgrafenheide (Strandzugang 36).

 

Er ist seeseitig begrenzt durch die Küstenlinie der Ostsee als Grenze zwischen trockenem und nassem Sand und landseitig begrenzt durch den wasserseitigen Dünenfuß oder den Steiluferhangfuß.

 

(3)  Innerhalb dieser Grenzen gehören zum Badestrand im Sinne der Satzung auch die Dünen, Buhnen, Küstenschutzanlagen und das Steilufer.

 

 

§ 2  Strandzugänge

 

(1)    Der Strand ist nur über die gekennzeichneten Zuwegungen zu betreten. Das Betreten und Befahren der Dünenanlagen und der Abbruchkanten des Steilufers ist aus Küstenschutzgründen ganzjährig verboten.

 

(2)    Es ist untersagt, Gegenstände jeglicher Art auf den Dünen abzulegen und zu
lagern.

 

(3)    Ausgenommen von den vorgenannten Einschränkungen zum Befahren und Betreten der Dünen sowie der zeitlichen Lagerung von Gegenständen hierauf sind die Mitarbeiter/innen oder Personen legitimierter Ämter und Institutionen, in deren Auftrag diese handeln.

 

 

§ 3  Verhalten am Badestrand

 

(1)  Der Badestrand dient vor allem der Erholung. Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als zumutbar und nach Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

 

(2)     Insbesondere sind verboten:

a)        das Zelten und Aufstellen und Benutzen von sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile);

b)        das Wegwerfen, Liegenlassen und Vergraben von Abfällen aller Art;

c)         das Abstellen und Fahren von Fahrzeugen, auch von Booten, mit Ausnahme der von legitimierten Ämtern, Institutionen oder Personen, die in deren Auftrag handeln sowie von Krankenfahrstühlen;

d)        das Klettern und Graben am Steilufer (geologisches Schutzgebiet);

e)        die Verunreinigung von Badestrand, Düne und Wasser sowie das Versickern von Abwasser im Strandbereich oder in der Düne;

f)           der Bau von Strandburgen und das Graben von tiefen Löchern in einer Entfernung von weniger als 2 m vom seeseitigen Dünenfuß und von weniger als 5 m vom Steiluferhangfuß;

g)        das Errichten von Strandburgen oder -hütten aus Strandgut und anderen Stoffen, ausgenommen aus Sand und am Strand liegenden Steinen;

h)         die Aufstellung und Lagerung von Booten, Surfbrettern, Strandkörben, mobilen Hütten zur Strandbewirtschaftung und sonstigen Materialien in einem Abstand von weniger als 2 m zum seeseitigen Dünenfuß und von weniger als 5 m vom Steiluferhangfuß;

i)           die unerlaubte Entnahme von Sand und Steinen in größeren Mengen;

j)           das Reiten ohne Sondererlaubnis;

k)         musikalische Darbietungen sowie die Wiedergabe von Tonträgern, der Radioempfang und sonstige Belästigungen und Geräuschentwicklungen, sofern andere Strandbesucher dadurch gestört werden;

l)           offene Feuer abzubrennen und zu grillen, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor;

m)      ab Waldbrandstufe 3 offene Feuer zu entzünden und zu grillen;

n)         Feuer- und Grillstätten während des Betriebes unbeaufsichtigt zu lassen oder ohne Säuberung und Ablöschen des Feuers zu verlassen;

o)        brennbare Materialien aus natürlichen Ressourcen, Strandbefestigungs- und Schutzanlagen sowie Strandzugängen zu entnehmen;

p)       die Montage fest installierter Sportanlagen für Ballspiele sowie das Aufstellen von Münzfernrohren, Waagen, Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (im Folgenden „Tourismuszentrale“ genannt);

q)     Rettungsgeräte und Einrichtungen des Wasserrettungsdienstes ungerechtfertigt zu benutzen oder zu beschädigen;

r)       die gewerbliche Betätigung und Werbung aller Art mit Ausnahme der Bestimmungen des § 10;

s)      der Verkauf von Waren mit Ausnahme der Bestimmungen des § 10.

 




§ 4   Feuer und Grillen am Badestrand

 

(1)  Das Abbrennen von offenen Feuern und das Grillen zu nicht kommerziellen Zwecken sind in folgenden Bereichen des Badestrandes erlaubt:

 

Warnemünde

-          gekennzeichneter Bereich Strandzugang 27,
Höhe Toilette/Ausleihe „Am Waldessaum“, als Feuer- und Grillstätte,

-          gekennzeichneter Bereich Surfschule, Strandzugang 22, als Grillstätte.

 

Markgrafenheide

-          gekennzeichneter Bereich westlich vom Strandzugang 27,
Höhe Camping­platz, als Feuer- und Grillstätte,

-          gekennzeichneter Bereich westlich vom Strandzugang 31,
Höhe Ostsee-Ferien­zen­trum, als Feuer- und Grillstätte.

 

(2)       In allen übrigen Bereichen des Badestrandes ist das Abbrennen offener Feuer und das Grillen nur mit Erlaubnis der Tourismuszentrale zulässig.

 

 

§ 5  Bekleidung am Badestrand

 

(1) Das Baden und Sonnenbaden ohne Bekleidung ist in den nachfolgenden, besonders dafür gekennzeichneten, Strandabschnitten gestattet (Badestrand für Freikörperkultur - „FKK-Strand“):

 

Warnemünde/Diedrichshagen

-     von Strandzugang 18 westlich bis Strandzugang 23

 

FKK-Strand

-     von Strandzugang 25 westlich bis Strandzugang 38

FKK-Strand

 

 

Hohe Düne/Markgrafenheide

-     von Strandzugang 4 östlich bis Strandzugang 23

 

FKK-Strand

-     von Strandzugang 32 östlich bis Strandzugang 36

FKK-Strand

 

(2) Warnemünde

-    von Strandzugang 23 westlich bis Strandzugang 25

 

 

Textil- und FKK-Strand

 

 

§ 6      Mitführen von Hunden am Badestrand

 

(1)  Der Aufenthalt von Hunden ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September in den nachfolgenden, dafür besonders gekennzeichneten, Strandabschnitten gestattet:

 

         Diedrichshagen

Strandblock 33 zwischen den Strandzugängen 32 und 33,

Strandblock 37 zwischen den Strandzugängen 36 und 37;


 

         Hohe Düne

Strandblöcke 10 und 11 zwischen den Strandzugängen 10, 11 und 12

 

-            Markgrafenheide
Strandblock zwischen den Strandzugängen 18 und 20.

 

(2)    Ausgenommen davon sind Blinden- und Therapiehunde, Begleithunde von Behinderten sowie Diensthunde der Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

 

(3)    Eine Gefährdung und Belästigung anderer Personen durch die Tiere ist auszuschließen.

 

 

§ 7  Strandkörbe

 

(1)  Das Aufstellen von Strandkörben stellt eine erlaubnis- und entgeltpflichtige Nutzung dar und bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Tourismuszentrale. Die Erlaubnis ist von Haftungsansprüchen frei.

 

(2)  Eine Stellfläche von ca. 9 m² pro Strandkorb darf nicht überschritten werden.

 

(3)  Die territoriale Abgrenzung und eigenmächtige Veränderung des zugewiesenen Stellplatzes sind nicht gestattet.

 

(4)  Die Strandkorbstellflächen sind für alle Personen frei zugänglich. Der Aufenthalt zur Erholung und zum Sonnenbaden in diesen Bereichen und im direkten Strandkorbumfeld bleibt den legitimierten Nutzerinnen und Nutzern vorbehalten.

 

(5)  Die Strandkörbe sind so zu platzieren, dass ein mindestens 10 m breiter Durchgangsbereich zwischen Strandkorb und Küstenlinie bei Mittelwasserstand der Ostsee gewährleistet ist.

 

 

§ 8  Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und andere Sportgeräte

 

(1)  Die Betreibung, Nutzung, Anlandung und Lagerung motorgetriebener und nicht motorgetriebener Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und anderer erlaubnispflichtiger Sport- und Spielgeräte ist auf dem entlang des durch Austonnung gekennzeichneten Badenutzungsbereiches verlaufenden Badestrand untersagt. Die kommerzielle Betreibung von Wasserfahrzeugen und –sportgeräten aller Art bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund und der Tourismuszentrale.

 

(2)  Die Wartung und Betankung motorgetriebener und nicht motorgetriebener Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und anderer erlaubnispflichtiger Sport- und Spielgeräte ist mit Ausnahme der Wasserfahrzeuge der Rettungs- und Sicherheitskräfte verboten.


 

(3)  Durch die Betreiberinnen und Betreiber der Surfschulen bzw. -ausleihen sind am Badestrand jeweils deutlich sichtbare Markierungen und Hinweisschilder für die Strandbesucher anzubringen. Im Badestrandbereich ist der Surfeinstieg gesondert zu kennzeichnen.

 

(4)  In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ist der Einstieg zum Kite-Surfen vom Strand aus in den nachfolgend genannten, dafür besonders gekennzeichneten, Bereichen gestattet:

 

         Diedrichshagen

Strandblock 28 in westlicher Richtung

 

         Warnemünde

Strandblock 23 im Buhnenfeld des Einstieges der Windsurfer

Strandblock 13 in östlicher Richtung

 

         Hohe Düne

Strandblock 4 in östlicher Richtung

 

         Markgrafenheide

Strandblock 31 in östlicher Richtung.

 

 

§ 9  Drachensteigen am Badestrand

 

(1)  Das Betreiben von Lenkdrachen ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bei Badebetrieb in dafür gekennzeichneten Strandbereichen gestattet:

 

         Warnemünde, Strandblock 1,

 

         Hohe Düne, zwischen den Strandzugängen 3 und 4;

 

ausgenommen bei erlaubtem Veranstaltungsbetrieb.

 

(2)    Steigdrachen sind in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bei Badebetrieb nur dort zugelassen, wo Strandbesucher nicht gefährdet und belästigt werden.

 

(3)    Das Drachensteigen ist stets mit äußerster Vorsicht und Rücksicht zu handhaben. Strandbesucher dürfen dabei nicht gefährdet und belästigt werden.

 

 

§ 10    Kommerzielle Betätigung, Reklame und ambulanter Handel

(1)  Das Benutzen des Badestrandes und der vorhandenen Einrichtungen zum Zwecke der gewerblichen Betätigung sowie zur Werbung und das Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen und -fahren von Plakaten oder ähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten bedarf der Erlaubnis durch die Tourismuszentrale.

 

(2)  Der ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln ist am Badestrand nicht gestattet. Ausgenommen davon ist der durch die Tourismuszentrale erlaubte Verkauf an den dafür vorgesehenen Strandabschnitten.

 


 

§ 11  Aufsicht

 

(1) Den Anordnungen der von der Hansestadt Rostock zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Badestrand angestellten oder beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

 

(2) Personen, die den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können des Badestrandes verwiesen werden.

 

(3) Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wasserrettungsdienstes zur Absicherung des Badebetriebes ist Folge zu leisten.

 

 

§ 12 Wahrung der Rechte der Hansestadt Rostock

 

Die Rechte aus dieser Satzung werden für die Hansestadt Rostock von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 der Satzung.

 

 

§ 13  Ausnahme-Erlaubnisse

 

Die Tourismuszentrale kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, sofern die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. Diese Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein.

 

 

§ 14  Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.      § 2 Abs. 1 den Strand außerhalb der gekennzeichneten Zuwegungen betritt sowie Dünenanlagen und Abbruchkanten des Steilufers betritt und befährt;

2.      § 2 Abs. 2 Abs. 2 Gegenstände jeglicher Art auf den Dünen ablegt und lagert;

3.      § 3 Abs. 2 Buchstabe a zeltet oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufstellt oder benutzt (Wohnwagen, Wohnmobile);

4.       § 3 Abs. 2 Buchstabe b Abfälle aller Art am Badestrand wegwirft, liegen lässt oder vergräbt;

5.      § 3 Abs. 2 Buchstabe c mit einem Fahrzeug (auch Boote) am Badestrand fährt
oder es abstellt;

6.      § 3 Abs. 2 Buchstabe d am Steilufer (geologisches Schutzgebiet) klettert oder gräbt;

7.      § 3 Abs. 2 Buchstabe e Badestrand, Düne und Wasser verunreinigt sowie Abwasser im Strand oder in der Düne versickern lässt;

8.      § 3 Abs. 2 Buchstabe f eine Strandburg baut oder tiefe Löcher gräbt, welche weniger als 2 m vom seeseitigen Dünenfuß und weniger als 5 m vom Steiluferhangfuß entfernt sind;

9.      § 3 Abs. 2 Buchstabe g Strandburgen oder -hütten, außer aus Sand oder am Strand liegenden Steinen, errichtet;

10.    § 3 Abs. 2 Buchstabe h Boote, Surfbretter, Strandkörbe, mobile Hütten zur Strandbewirtschaftung und sonstige Materialien in einem Abstand von weniger als 2 m zum seeseitigen Dünenfuß oder von weniger als 5 m vom Steiluferhangfuß aufstellt oder lagert;

11.    § 3 Abs. 2 Buchstabe i Sand und Steine in größeren Mengen ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale vom Badestrand entnimmt;

12.    § 3 Abs. 2 Buchstabe j am Badestrand ohne Sondererlaubnis der Tourismuszentrale reitet;

13.    § 3 Abs. 2 Buchstabe k durch musikalische Darbietungen sowie die Wiedergabe von Tonträgern, Radioempfang und sonstige Belästigungen und andere Geräusche Strandbesucher stört;

14.     § 3 Abs. 2 Buchstabe l ohne Erlaubnis nach § 4 offene Feuer abbrennt und grillt;

15.    § 3 Abs. 2 Buchstabe m nach Auslösung der Waldbrand-Warnstufe 3 oder 4 offene Feuer entzündet und grillt;

16.    § 3 Abs. 2 Buchstabe n eine Feuer- und Grillstätte während des Betriebes unbeaufsichtigt lässt oder ohne Säuberung und Ablöschen des Feuers verlässt;

17.    § 3 Abs. 2 Buchstabe o brennbare Materialien aus natürlichen Ressourcen, Strandbefestigungs- und -schutzanlagen sowie Strandzugängen entnimmt;

18.    § 3 Abs. 2 Buchstabe p ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale fest installierte Sportanlagen für Ballspiele montiert oder die Aufstellung von Münzfernrohren, Waagen, Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen vornimmt;

19.    § 3 Abs. 2 Buchstabe q Rettungsgeräte und Einrichtungen des Wasserrettungsdienstes ungerechtfertigt benutzt oder beschädigt;

20.    § 3 Abs. 2 Buchstabe r in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale den Badestrand und die vorhandenen Einrichtungen zum Zwecke der gewerblichen Betätigung oder zur Werbung benutzt oder ohne Erlaubnis Plakate oder ähnliche Schriften, Zettel oder Transparente anklebt, anheftet, verteilt, umherträgt oder –fährt,

21.    § 3 Abs. 2 Buchstabe s in Verbindung mit § 10 Abs. 2 am Badestrand ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale Waren anbietet oder verkauft;

22.    § 5 am Textilstrand keine Badebekleidung trägt;

23.    § 6 Hunde in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an den Badestrand außerhalb der gekennzeichneten Bereiche mitnimmt und eine Gefährdung und Belästigung anderer Personen durch Hunde nicht ausschließt;

24.    § 7 Absätze 1 und 3 Strandkörbe ohne Erlaubnis der Tourismuszentrale aufstellt und die Stellplätze territorial abgrenzt oder eigenmächtig die Stellplätze verändert;

25.    § 8 Abs. 1 auf dem entlang des durch Austonnung gekennzeichneten Badenutzungsbereiches verlaufenden Badestrand motorgetriebene und nicht motorgetriebene Wasserfahrzeuge und -sportgeräte sowie andere erlaubnispflichtige Sport- und Spielgeräte betreibt, nutzt, anlandet und lagert;

26.    § 8 Abs. 1 ohne Erlaubnis des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund und der Tourismuszentrale Wasserfahrzeuge und –sportgeräte aller Art kommerziell betreibt;

27.    § 8 Abs. 2 motorgetriebene und nicht motorgetriebene Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und andere erlaubnispflichtige Sport- und Spielgeräte wartet und betankt;

28.    § 8 Abs. 3 den Standort und den Surfeinstieg von Surfschulen und –ausleihen nicht entsprechend den Bestimmungen kennzeichnet;

29.    § 8 Abs. 4 für das Kite-Surfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September andere Einstiegsbereiche nutzt als die in der Satzung angegebenen;

30.    § 9 Abs. 1 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bei Badebetrieb außerhalb der dafür abgegrenzten Strandbereiche Lenkdrachen betreibt oder in der Zeit von
1. Oktober bis zum 30. April durch diese Art des Drachensteigens im gesamten Badestrand Strandbesucher gefährdet oder belästigt;

31.    § 9 Abs. 2 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bei Badebetrieb Strandbesucher mit  Steigdrachen gefährdet oder belästigt bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April im gesamten Badestrand Strandbesucher gefährdet oder belästigt;

32.    § 11 Absätze 1 und 3 den Anordnungen weisungsberechtigter Personen nicht Folge leistet.

(2) Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 1,0 TEUR geahndet wer-den. Andere Bußgeld- und Strafvorschriften bleiben davon unberührt.

 

 

§ 15  Schlussbestimmungen

 

(1)  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Ordnung im Badestrand der Hansestadt Ros-tock“ vom 20. März 2003, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 7 vom 9. April 2003, außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

In Vertretung

 

 

Peter Grüttner

Beauftragter in der Funktion des Ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters

 

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Beschlüsse

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11.01.2005 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

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11.01.2005 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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02.03.2005 - Bürgerschaft