Beschlussvorlage - 0671/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 03.11.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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19.10.2004
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Erledigt
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Bürgerschaft
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03.11.2004
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss
für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0566/02-BV 0586/03-BV |
0566/02-BV |
- |
Beschlussvorschlag |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die Zweite Satzung zur
Änderung der Abfallsatzung berücksichtigt die Notwendigkeiten, die sich ergeben
aus
1.
den Erfahrungen des Vollzuges der Abfallsatzung
Hier
wurde aus Gründen der Klarheit, Systematik und Rechtssicherheit eine Änderung
de §§ 6, 7, 10 und 22 vorgenommen, wobei Passagen des Musters einer Satzung
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den Landkreisen
und kreisfreien Städten Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Jahr 2003
berücksichtigt wurden.
2.
der Nutzung von Kosteneinsparungen aus der Zielvereinbarung zwischen der Hansestadt
Rostock und der Stadtentsorgung Rostock GmbH (Beschlussnummer 0620/03-BV vom
05. 11. 2003)
Die
Zielvereinbarung sieht eine Kosteneinsparung durch Reduzierungen der
Mehrfachentleerungen bei Haus- und Geschäftsmüll sowie bei der Sammlung und
Transport von organischen Abfällen durch Verlängerung des Abfuhrrhythmus in den
Wintermonaten von wöchentlich auf 14-täglich vor (§ 13 Abs. 2 und 3).
3.
der Inbetriebnahme der 1. Ausbaustufe der Restabfallbehandlungsanlage zum 1.
Juni 2005
(§ 20 Abs. 1).
Ab
dem 01.06.2005 ist mit dem Ablaufen der 12-jährigen Übergangsfrist nach TA
Siedlungsabfall die Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle in Deutschland
nicht mehr zulässig.
Arno Pöker
Anlage
Anlage
zur
Beschlussvorlage
0671/04-BV
Zweite
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt
Rostock (Abfallsatzung - AbfS-)
Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205) und des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 44),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl.
M-V S. 2), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 82), § 7 Satz 4
der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von
bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19.
Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), der Landesverordnung über die Entsorgung
pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
(Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V
S. 281) und der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
(Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. S.
2833) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 2004 die folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Änderungen
In der Satzung über die
Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 10.
Dezember 2002, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die Erste Satzung
zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock
(Abfallsatzung - AbfS-) vom 20. November 2003, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 10. Dezember 2003 wird
Folgendes geändert:
1.
§ 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5)
Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle,
die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie
in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens (§ 2 Nr. 2 GewAbfV).
2.
Nach § 3 Abs. 5 wird nachstehender neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
(Geschäftsmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung aus
gewerblicher, industrieller, land- und forstwirtschaftlicher, gärtnerischer,
Handels- und gastronomischer Einrichtungen sowie Einrichtungen wie Schulen,
Horte, Kindereinrichtungen, alle Praxen und Büros von freiberuflich Tätigen,
wie z. B. Ingenieur-, Planungs- und Architektenbüros, Arztpraxen, Agenturen
sowie öffentliche Einrichtungen.“
Die
bisherigen Abs. 6 bis 13 werden zu Abs. 7 bis 14.
3. § 5 Abs. 2
wird wie folgt ergänzt:
„Die
unter § 3 Abs. 5 bis 13 genannten Abfälle sind entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben getrennt zu sammeln und zu überlassen.“
4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden
Grundstückes sind/ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche
Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen
für Wohnzwecke genutzt wird (Anschlusszwang). Die Eigentümerin und/oder der
Eigentümer eines Grundstücks und jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder
andere Abfallbesitzer (z. B. Mieterin und/oder Mieter, Pächterin und/oder
Pächter) sind/ist verpflichtet, die auf ihrem und/oder seinem Grundstück oder
sonst bei ihr und/oder ihm anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen im
Rahmen der Satzung den Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen
und entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen (Benutzungszwang).“
5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden
Grundstückes oder jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder andere
Abfallbesitzer auf dem Grundstück, das nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig z. B. für gewerbliche, industrielle oder freiberufliche Zwecke
genutzt wird, haben/hat gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf
dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG
anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV insbesondere für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV, die nicht verwertet werden,
eine Pflichtrestmülltonne für Geschäftsmüll nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 zu
nutzen.“
6.
§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach
Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die gewerblich und gleichzeitig von
privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischt genutzte
Grundstücke). Die Erzeugerin oder der Erzeuger von Geschäftsmüll kann in Bezug
auf ihre oder seine Abfälle das Anschlussrecht nach § 5 Abs. 1 selbst
wahrnehmen, soweit und solange die Eigentümerin und/oder der Eigentümer des
Grundstücks und die Stadt keine Einwände geltend machen. Die
Grundstückseigentümerin und/oder der Grundstückseigentümer werden/wird von
ihren und/oder seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihr
und/oder ihm andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.“
7. § 6 Abs. 6 wird § 7 Abs. 4
8. § 7 erhält folgende Überschrift:
„Ausnahmen vom Anschluss- und
Benutzungszwang“.
9. § 7 Abs. 1 wird gestrichen.
Die
Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
10.
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Die Stadt kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreien, wenn der Anschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung für die Pflichtige und/oder den Pflichtigen zu einer unzumutbaren
Härte führen würde und eine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne des KrW-/AbfG
gewährleistet und nachgewiesen sowie das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt
wird.“
11.
§ 7 Abs. 4 wird Abs. 5
12. § 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10
Eigentumsübertragung“
(1) Der Abfall geht mit dem Verladen
auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt über. Wird der Abfall durch
die Besitzerin und/oder den Besitzer zu einer hierfür geeigneten und zugelassenen
Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt gebracht, geht der Abfall mit der
Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen im Sinne des Bürgerlichen Rechts
behandelt.“
(2) Haftungsrechtlich verantwortlich sind bis zur
Leerung der Abfallbehälter die Anschlusspflichtigen für die ordnungsgemäße
Aufstellung der Abfallbehälter. Bis zur Abholung von Abfällen nach § 3 Abs. 8,
9 und 12 ist die Besitzerin oder der Besitzer für die ordnungsgemäße Lagerung
der Abfälle verantwortlich.“
13.
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Abfallbehälter für die Abfälle nach
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 werden von den Drittbeauftragten gestellt und
gehen nicht in das Eigentum der Anschlusspflichtigen über.“
14.
Im § 12 Abs. 10 ist das Wort „Abs. 2“ zu ändern in das Wort
„Abs.1“.
15.
§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Abfälle können grundsätzlich an Werktagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr
eingesammelt werden. Besonders zu berücksichtigen sind Wohn- und ähnlich
schutzwürdige Gebiete mit Entsorgungszeiten von 07:00 bis 20:00 Uhr. In
begründeten Ausnahmefällen kann in diesen genannten Gebieten auch zwischen
06:00 und 07:00 Uhr sowie 20:00 und 22:00 Uhr, ebenso auch an Sonn- und
Feiertagen abgefahren werden. Die Entsorgungstage werden durch die
Drittbeauftragten den Anschlusspflichtigen mitgeteilt. Fällt der planmäßige
Entsorgungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Abfälle auch an
einem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Diese Änderung
wird durch die Drittbeauftragten bekannt gemacht.“
16. § 13 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2)
Die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll erfolgt grundsätzlich wöchentlich
(52 Entleerungen pro Jahr). In begründeten Fällen kann die Abfallentsorgung auf
Antrag der Anschlusspflichtigen abweichend davon in Anspruch genommen werden.
Eine 14-tägliche Entsorgung kann bei 1.100-l-, 240-l-, 120-l- und
80-l-Abfallbehältern und eine 28-tägliche Entsorgung kann bei 120-l- und 80-l-Abfallbehältern
erfolgen. Eine zweimal wöchentliche Entsorgung ist bei 1.100-l- und
240-l-Abfallbehältern möglich. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung kann die
Entleerung der Abfallbehälter in begründeten Fällen außerhalb des Tourenplans
vorgenommen werden.“
17.
Nach § 13 Abs. 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Entleerung der Bioabfallbehälter
erfolgt in den Monaten April bis November wöchentlich, in den anderen Monaten
14-täglich.
(4) Die Entsorgung der Papierabfälle in Abfallbehältern
erfolgt grundsätzlich 14-täglich. Bei 120-l- und 240-l-Behältern für Papier
kann die Stadt auch eine 28-tägliche Entsorgung bestimmen.“
Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.
18. § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
„(1) Die Abfälle sind in den
zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Dieses gilt nicht für Abfälle
nach § 3 Abs. 8, 9, 11 und 12 aus Haushaltungen sowie für Abfälle, durch die
die Abfallbehälter beschädigt werden können. Es besteht kein Anspruch auf eine
bestimmte Art des Einsammelns und des Beförderns.“
19. § 14 Abs. 7 wird gestrichen.
Die Abs. 8 bis 11 werden zu Abs. 7
bis 10.
20. § 20 erhält folgende
Überschrift:
„Abfallentsorgungsanlagen“.
21. § 20 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
„(1) Die
Annahme von folgenden Siedlungsabfällen erfolgt bis zum 31. Mai 2005 an der
Abfallumschlagstation Rostock Neu Hinrichsdorf und ab dem 1. Juni 2005 an der
Restabfallbehandlungsanlage Anlagenstandort Ost-West-Straße 22:
1. Haus- und Geschäftsmüll,
2. gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet
werden,
3. Sperrmüll (wenn Verwertungsprüfung nachweislich
negativ ausfällt),
4.
Marktabfälle (wenn nachweislich keine Möglichkeit zur biologischen
Abfallbehandlung besteht),
5. Straßenkehricht (wenn Verwertungsprüfung nachweislich
negativ ausfällt),
6. Pappe und Papier (wenn Verwertungsprüfung nachweislich
negativ ausfällt) und
7. Garten- und Parkabfälle (wenn nachweislich keine
Möglichkeit zur biologischen Abfallbehandlung besteht).“
22. § 22 Abs. 3 Satz 3 wird
gestrichen.
23. In § 22 wird ein neuer Abs. 4
ergänzt:
„(4) Bei Unterlassung der Mitteilung hat die
oder der Anschlusspflichtige erhobene Ansprüche gegen sich gelten zu lassen. In
begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Frist von Abs. 1 bis 3
möglich.“
24.
§ 23 erhält folgende Fassung:
„Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 KV M-V
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs.
3 und 5 Abfälle, die von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind,
nicht nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gemeinwohlverträglich entsorgt und dieses nicht durch entsprechende Belege
nachweisen kann;
2.
entgegen § 6 Abs.
1 bis 4 dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachkommt;
3. entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Anmelde- und
Anzeigepflicht nicht erfüllt;
4. entgegen § 9 Abs. 3 der Stadt auf Verlangen die
geforderten Nachweise und Analysen über Herkunft, Menge und Zusammensetzung
nicht vorlegt;
5. entgegen § 12 Abs. 1 weniger Abfallbehältervolumen
vorhält, als zur Aufnahme des bei ihr oder ihm regelmäßig anfallenden Abfalls
erforderlich ist;
6. entgegen § 12 Abs. 10 die notwendigen Voraussetzungen
für eine Eigenkompostierung nicht erfüllt oder die Eigenkompostierung nicht
ordnungsgemäß betreibt;
7. entgegen § 14 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2
Abfälle nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt;
8. entgegen § 15 Abs. 1 Abfallbehälter nicht schonend
behandelt, nicht verschlossen hält, feste Abfallbehälter so füllt, dass ihre
Deckel nicht schließen oder Abfälle darin einstampft, einschlämmt oder
verbrennt;
9. entgegen § 15 Abs. 4 Sammelcontainer für Altglas und
Papier außerhalb der vorgeschriebenen Zeit benutzt;
10. entgegen § 15 Abs.
5 Abfälle neben den Sammelcontainern abstellt oder den Abstellplatz für
Sammelcontainer auf andere Art verunreinigt;
11. entgegen § 15 Abs. 7 Abfallbehälter nicht mit den für
diese Abfallbehälter zweckbestimmten Abfällen befüllt;
12. entgegen § 16 Abs. 2 Sperrmüll, Elektronikschrott und
Kleinschrott früher bereitstellt.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können
mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 500 EUR geahndet werden, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.“
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Rostock,
Arno
Pöker
Oberbürgermeister