Beschlussvorlage - 0671/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0671/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205)

27.09.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

03.11.2004 16:00

I, gez. Pöker

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

19.10.2004 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0566/02-BV  

0586/03-BV

0566/02-BV

-

 

Beschlussvorschlag

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung -AbfS) wird zum 01.01.2005 beschlossen (Anlage)

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Abfallsatzung berücksichtigt die Notwendigkeiten, die sich ergeben aus

1. den Erfahrungen des Vollzuges der Abfallsatzung

 

Hier wurde aus Gründen der Klarheit, Systematik und Rechtssicherheit eine Änderung de §§ 6, 7, 10 und 22 vorgenommen, wobei Passagen des Musters einer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den Landkreisen und kreisfreien Städten Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Jahr 2003 berücksichtigt wurden.

 

2. der Nutzung von Kosteneinsparungen aus der Zielvereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Stadtentsorgung Rostock GmbH (Beschlussnummer 0620/03-BV vom 05. 11. 2003)

 

Die Zielvereinbarung sieht eine Kosteneinsparung durch Reduzierungen der Mehrfachentleerungen bei Haus- und Geschäftsmüll sowie bei der Sammlung und Transport von organischen Abfällen durch Verlängerung des Abfuhrrhythmus in den Wintermonaten von wöchentlich auf 14-täglich vor (§ 13 Abs. 2 und 3).

 

3. der Inbetriebnahme der 1. Ausbaustufe der Restabfallbehandlungsanlage zum 1. Juni 2005
(§ 20 Abs. 1).

 

Ab dem 01.06.2005 ist mit dem Ablaufen der 12-jährigen Übergangsfrist nach TA Siedlungsabfall die Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle in Deutschland nicht mehr zulässig.

 

 

 

Arno Pöker

Anlage

 

                                                                                              Anlage zur

                                                                                              Beschlussvorlage 0671/04-BV

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 2), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 82), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281) und der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. S. 2833) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                 2004 die folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1  Änderungen

 

In der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 10. Dezember 2002, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 20. November 2003, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 10. Dezember 2003 wird Folgendes geändert:

 

1. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (§ 2 Nr. 2 GewAbfV).

 

2. Nach § 3 Abs. 5 wird nachstehender neuer Abs. 6 eingefügt:

 

„(6) Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Geschäftsmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung aus gewerblicher, industrieller, land- und forstwirtschaftlicher, gärtnerischer, Handels- und gastronomischer Einrichtungen sowie Einrichtungen wie Schulen, Horte, Kindereinrichtungen, alle Praxen und Büros von freiberuflich Tätigen, wie z. B. Ingenieur-, Planungs- und Architektenbüros, Arztpraxen, Agenturen sowie öffentliche Einrichtungen.“

 

Die bisherigen Abs. 6 bis 13 werden zu Abs. 7 bis 14.

 

 

 

 

3.    § 5 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

 

„Die unter § 3 Abs. 5 bis 13 genannten Abfälle sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getrennt zu sammeln und zu überlassen.“

 

 

4.  § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes sind/ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen für Wohnzwecke genutzt wird (Anschlusszwang). Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines Grundstücks und jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieterin und/oder Mieter, Pächterin und/oder Pächter) sind/ist verpflichtet, die auf ihrem und/oder seinem Grundstück oder sonst bei ihr und/oder ihm anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen im Rahmen der Satzung den Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen (Benutzungszwang).“

 

 

5.  § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes oder jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder andere Abfallbesitzer auf dem Grundstück, das nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. für gewerbliche, industrielle oder freiberufliche Zwecke genutzt wird, haben/hat gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV insbesondere für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV, die nicht verwertet werden, eine Pflichtrestmülltonne für Geschäftsmüll nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 zu nutzen.“ 

 

 

6. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die gewerblich und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischt genutzte Grundstücke). Die Erzeugerin oder der Erzeuger von Geschäftsmüll kann in Bezug auf ihre oder seine Abfälle das Anschlussrecht nach § 5 Abs. 1 selbst wahrnehmen, soweit und solange die Eigentümerin und/oder der Eigentümer des Grundstücks und die Stadt keine Einwände geltend machen. Die Grundstückseigentümerin und/oder der Grundstückseigentümer werden/wird von ihren und/oder seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihr und/oder ihm andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.“

 

 

7. § 6 Abs. 6 wird § 7 Abs. 4

 

 

8. § 7 erhält folgende Überschrift:

 

„Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang“.

 

 

9. § 7 Abs. 1 wird gestrichen.

 

Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

 

 

10. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Stadt kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung für die Pflichtige und/oder den Pflichtigen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und eine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne des KrW-/AbfG gewährleistet und nachgewiesen sowie das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird.“

 

 

11. § 7 Abs. 4 wird Abs. 5

 

 

12. § 10 erhält folgende Fassung:

 

„§ 10 Eigentumsübertragung“

 

(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt über. Wird der Abfall durch die Besitzerin und/oder den Besitzer zu einer hierfür geeigneten und zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt gebracht, geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen im Sinne des Bürgerlichen Rechts behandelt.“

 

(2)   Haftungsrechtlich verantwortlich sind bis zur Leerung der Abfallbehälter die Anschlusspflichtigen für die ordnungsgemäße Aufstellung der Abfallbehälter. Bis zur Abholung von Abfällen nach § 3 Abs. 8, 9 und 12 ist die Besitzerin oder der Besitzer für die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle verantwortlich.“

 

 

13. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Abfallbehälter für die Abfälle nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 werden von den Drittbeauftragten gestellt und gehen nicht in das Eigentum der Anschlusspflichtigen über.“

 

 

14. Im § 12 Abs. 10 ist das Wort „Abs. 2“ zu ändern in das Wort „Abs.1“.

 

 

15. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Abfälle können grundsätzlich an Werktagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr eingesammelt werden. Besonders zu berücksichtigen sind Wohn- und ähnlich schutzwürdige Gebiete mit Entsorgungszeiten von 07:00 bis 20:00 Uhr. In begründeten Ausnahme­fällen kann in diesen genannten Gebieten auch zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie 20:00 und 22:00 Uhr, ebenso auch an Sonn- und Feiertagen abgefahren werden. Die Entsorgungstage werden durch die Drittbeauftragten den Anschlusspflichtigen mitgeteilt. Fällt der planmäßige Entsorgungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Abfälle auch an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Diese Änderung wird durch die Drittbeauftragten bekannt gemacht.“

 

 

16. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll erfolgt grundsätzlich wöchentlich (52 Entleerungen pro Jahr). In begründeten Fällen kann die Abfallentsorgung auf Antrag der Anschlusspflichtigen abweichend davon in Anspruch genommen werden. Eine 14-tägliche Entsorgung kann bei 1.100-l-, 240-l-, 120-l- und 80-l-Abfallbehältern und eine 28-tägliche Entsorgung kann bei 120-l- und 80-l-Abfallbehältern erfolgen. Eine zweimal wöchentliche Entsorgung ist bei 1.100-l- und 240-l-Abfallbehältern möglich. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung kann die Entleerung der Abfallbehälter in begründeten Fällen außerhalb des Tourenplans vorgenommen werden.“

 

 

17. Nach § 13 Abs. 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

 

„(3) Die Entleerung der Bioabfallbehälter erfolgt in den Monaten April bis November wöchentlich, in den anderen Monaten 14-täglich.

 

(4) Die Entsorgung der Papierabfälle in Abfallbehältern erfolgt grundsätzlich 14-täglich. Bei 120-l- und 240-l-Behältern für Papier kann die Stadt auch eine 28-tägliche Entsorgung bestimmen.“

 

Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.

 

 

18. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Abfälle sind in den zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Dieses gilt nicht für Abfälle nach § 3 Abs. 8, 9, 11 und 12 aus Haushaltungen sowie für Abfälle, durch die die Abfallbehälter beschädigt werden können. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art des Einsammelns und des Beförderns.“

 

 

19. § 14 Abs. 7 wird gestrichen.

 

Die Abs. 8 bis 11 werden zu Abs. 7 bis 10.

 

 

20. § 20 erhält folgende Überschrift:

 

„Abfallentsorgungsanlagen“.

 

 

21. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Annahme von folgenden Siedlungsabfällen erfolgt bis zum 31. Mai 2005 an der Abfallumschlagstation Rostock Neu Hinrichsdorf und ab dem 1. Juni 2005 an der Restabfallbehandlungsanlage Anlagenstandort Ost-West-Straße 22:

1.   Haus- und Geschäftsmüll,

2.   gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden,

3.   Sperrmüll (wenn Verwertungsprüfung nachweislich negativ ausfällt),

4.   Marktabfälle (wenn nachweislich keine Möglichkeit zur biologischen Abfallbehandlung besteht),

5.   Straßenkehricht (wenn Verwertungsprüfung nachweislich negativ ausfällt),

6.   Pappe und Papier (wenn Verwertungsprüfung nachweislich negativ ausfällt) und

7.   Garten- und Parkabfälle (wenn nachweislich keine Möglichkeit zur biologischen Abfallbehandlung besteht).“

 

 

22. § 22 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

 

 

 

 

 

 

 

23. In § 22 wird ein neuer Abs. 4 ergänzt:

 

„(4) Bei Unterlassung der Mitteilung hat die oder der Anschlusspflichtige erhobene Ansprüche gegen sich gelten zu lassen. In begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Frist von Abs. 1 bis 3 möglich.“

 

 

24. § 23 erhält folgende Fassung:

 

„Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       entgegen § 4 Abs. 3 und 5 Abfälle, die von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gemeinwohlverträglich entsorgt und dieses nicht durch entsprechende Belege nachweisen kann;

2.       entgegen § 6 Abs. 1 bis 4 dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachkommt;

3.       entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Anmelde- und Anzeigepflicht nicht erfüllt;

4.       entgegen § 9 Abs. 3 der Stadt auf Verlangen die geforderten Nachweise und Analysen über Herkunft, Menge und Zusammensetzung nicht vorlegt;

5.       entgegen § 12 Abs. 1 weniger Abfallbehältervolumen vorhält, als zur Aufnahme des bei ihr oder ihm regelmäßig anfallenden Abfalls erforderlich ist;

6.       entgegen § 12 Abs. 10 die notwendigen Voraussetzungen für eine Eigenkompostierung nicht erfüllt oder die Eigenkompostierung nicht ordnungsgemäß betreibt;

7.       entgegen § 14 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Abfälle nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt;

8.       entgegen § 15 Abs. 1 Abfallbehälter nicht schonend behandelt, nicht verschlossen hält, feste Abfallbehälter so füllt, dass ihre Deckel nicht schließen oder Abfälle darin einstampft, einschlämmt oder verbrennt;

9.       entgegen § 15 Abs. 4 Sammelcontainer für Altglas und Papier außerhalb der vorgeschriebenen Zeit benutzt;

10.    entgegen § 15 Abs. 5 Abfälle neben den Sammelcontainern abstellt oder den Abstellplatz für Sammelcon­tainer auf andere Art verunreinigt;

11.   entgegen § 15 Abs. 7 Abfallbehälter nicht mit den für diese Abfallbehälter zweckbestimmten Abfällen befüllt;

12.   entgegen § 16 Abs. 2 Sperrmüll, Elektronikschrott und Kleinschrott früher bereitstellt.

Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 500 EUR geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.“

 

 

§ 2  In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

 

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Arno Pöker

Oberbürgermeister

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