Beschlussvorlage - 0563/04-BV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0563/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

20,10,03.4,60

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 (3) Kommunalverfassung M-V

08.09.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

03.11.2004 16:00

I, gez. Pöker

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Bau- und Planungsausschuss

Finanzausschuss

21.09.2004 17:00

14.10.2004 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0370/00-BV

0370/00-BV

keine

 

Beschlussvorschlag

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen wird beschlossen (siehe Anlage)..

 

finanzielle Auswirkungen

Die Satzungsänderung dient der Einnahmenerhöhung durch die Beschränkung von Mehrfacherschließungsvergünstigungen auf Wohngrundstücke. Sie hat keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Beitragsverfahren.

 

Begründung

 

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 24. Juli 2000 soll hinsichtlich des Beitragsmaßstabs in § 6 geändert werden. Gegenstand der Änderungen sind die Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei unbebaubaren gewerblich nutzbaren Grundstücken und die Mehrfacherschließungsvergünstigung.

 

Anlaß für die Änderung der Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei unbebaubaren gewerblich nutzbaren Grundstücken war eine Entscheidung des OVG Greifswald vom 26.02.2004 (AZ 1 M 245/03), in dem sich das OVG erstmalig mit der Straßenbaubeitragssatzung der HRO vom 24. Juli 2000 auseinandergesetzt hat.

 

Die Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei unbebaubaren gewerblich nutzbaren Grundstücken war bisher in Abhängigkeit davon, ob sie in einem beplanten Gebiet oder im unbeplanten Innenbereich liegen, unterschiedlich geregelt. Die Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei unbebaubaren gewerblich nutzbaren Grundstücken (§ 6 Abs. 8) war unverändert aus der Satzung vom 27.05.1998 in die Satzung vom 24.07.2000 übernommen worden. Bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung durch einen Bebauungsplan festgesetzt ist, wurde bisher die Zahl von einem Vollgeschoss angesetzt. Bestand keine Festsetzung, mussten bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, zwei Vollgeschosse zu Grunde gelegt werden. Hier soll künftig einheitlich ein Vollgeschoss angesetzt werden. Der bislang bestehende Widerspruch war in dem o.g. Verwaltungsstreitverfahren zum Ausbau des Jägerweges bzw. der Fährstraße geltend gemacht worden, ohne jedoch auf das Ergebnis des Rechtsstreits in diesen konkreten Fällen durchschlagen zu können. In anderen Verfahren könnte die Beibehaltung der bisherigen Regelung jedoch zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide führen.

 

Die Mehrfacherschließungsvergünstigung (§ 6 Abs. 10) entspricht dem gemeinsamen Satzungsmuster des Innenministeriums und des Städte- und Gemeindetages M-V e.V. Dem Ortsgesetzgeber steht es aber frei, ob er eine Vergünstigungsregelung trifft oder ganz auf sie verzichtet. Die Vergünstigung wurde bisher in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 - 5 und 10 BauNVO allen Grundstücken unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung und in Mischgebieten nach § 6 BauNVO nur Wohngrundstücken gewährt. Die Mehrfacherschließungsvergünstigung wird zu Lasten der Stadt gewährt (Beispiel Straßenbeleuchtung Strempelstraße, Beitragsnachlass für die Universität in Höhe von 16.834 €.) Sie wird unter dem Aspekt der Haushaltskonsolidierung – Einnahmeerhöhung auch in den Gebieten im Sinne von §§ 2 - 5 und 10 BauNVO auf Wohngrundstücke beschränkt.

 

 

 

Arno Pöker

 

Anlage

Anlage

zur Beschlussvorlage 0563/04-BV

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), und der §§ 1, 2 und 8 des Kom­munalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522; berichtigt S. 916), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom
.................... folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1 Änderungen

 

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 24. Juli 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ am 2. August 2000, wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 6 Abs. 8 Nr. 2 c) werden die Worte „werden zwei Vollgeschosse“ durch „wird ein Vollgeschoss“ ersetzt.

 

2.     § 6 Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Bei Wohngrundstücken in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 - 5 und 10 BauNVO sowie  in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 Abs. 1 - 9 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln (66,67 %) erhoben.“

 

 

§ 2 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Arno Pöker

Oberbürgermeister

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

21.09.2004 - Bau- und Planungsausschuss

Erweitern

14.10.2004 - Finanzausschuss

Erweitern

03.11.2004 - Bürgerschaft